Entscheidungsdatum
14.05.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W137 2194660-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2018, Zl. 13-535295401/180410955, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 30.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2018, Zl. 13-535295401/180410955, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 30.04.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.04.2018 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 30.04.2018 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.04.2018 wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 30.04.2018 für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei. Am 22.03.2018 wurde ihn betreffend vom Bundesverwaltungsgericht eine (rechtskräftige) Rückkehrentscheidung bezogen auf seinen Herkunftsstaat Türkei erlassen (die schriftliche Ausfertigung erfolgte am 04.04.2018). Am 28.04.2018 wurde der Beschwerdeführer zur Effektuierung dieser Entscheidung durch (unbegleitete) Abschiebung am 30.04.2018 festgenommen. Diese Abschiebung wurde vom Beschwerdeführer verunmöglicht.
2. Am 30.04.2018 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dabei wurde auch auf gesundheitliche Probleme (Herzerkrankung, Diabetes) eingegangen.
3. Am 07.05.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer schon seit 2010 im Bundesgebiet aufhalte und "zumindest eine Zeit lang" auch geduldet gewesen sei. Zudem sei er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage, auszureisen. Dies werde auch vom Hausarzt des Beschwerdeführers, XXXX (dessen Schreiben vom 19.06.2017 der Beschwerde beiliege), bescheinigt. Überdies sei die Schubhaft in diesem Zusammenhang unverhältnismäßig und sei das gelindere Mittel nicht hinreichend geprüft worden.3. Am 07.05.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer schon seit 2010 im Bundesgebiet aufhalte und "zumindest eine Zeit lang" auch geduldet gewesen sei. Zudem sei er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage, auszureisen. Dies werde auch vom Hausarzt des Beschwerdeführers, römisch 40 (dessen Schreiben vom 19.06.2017 der Beschwerde beiliege), bescheinigt. Überdies sei die Schubhaft in diesem Zusammenhang unverhältnismäßig und sei das gelindere Mittel nicht hinreichend geprüft worden.
Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung unter Ladung der beantragten Zeugen durchzuführen; b) den Schubhaftbescheid ersatzlos aufzuheben oder allenfalls zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen; c) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen.
Darüber hinaus wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen weil sich die Behörde nicht mit der Frage befasst habe, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Verbringung in die Türkei zulasse.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2018 wurde der Beschwerdeführer unter Setzung einer Frist aufgefordert, Dokumente betreffend seine medizinische Betreuung seit der Abfassung des angeführten ärztlichen Schreibens (vom 19.06.2017) vorzulegen. Überdies wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, von seinem Arzt eine Erklärung einzuholen, worauf dieser seine Einschätzungen zur (fehlenden) medizinischen Versorgung in der Türkei stütze.
Ebenfalls am 08.05.2018 langten beim Bundesverwaltungsgericht die medizinischen Unterlagen des Polizeianhaltezentrums betreffend den Beschwerdeführer ein. In diesen werden durch einen Amtsarzt der LPD Wien insbesondere Haftfähigkeit und Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers ausdrücklich bestätigt. Diese Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer umgehend gemeinsam mit einer Aufforderung zur Stellungnahme im Rahmen eines Parteiengehörs übermittelt.
5. Am 09.05.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme legte das Bundesamt ausführlich den bisherigen Gang des Verfahrens dar und verwies auf die Verunmöglichung einer unbegleiteten Abschiebung durch den Beschwerdeführer am 30.04.2018 sowie die erst im Mai ergangene rechtskräftige Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer, in der seine gesundheitlichen Probleme ausführlich erläutert worden seien.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines bevollmächtigten Vertreters (Rechtsanwalts) noch am selben Tag übermittelt und im ausdrücklich die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
6. Mit Schreiben vom 09.05.2018 nahm der Beschwerdeführer (durch seinen bevollmächtigten Vertreter) Stellung zu den Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts und den übermittelten Unterlagen. Der Vertreter übermittelte "sämtliche im Akt befindlichen Krankheitsbefunde des Beschwerdeführers" und monierte, es sei in der vom Verwaltungsgericht vorgegebenen Zeitspanne "ein Ding der Unmöglichkeit", diese Unterlagen zu besorgen.
Zum Beweis, dass der Beschwerdeführer "keinesfalls reisefähig" sei, werde die Einholung eines "medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der inneren Medizin" beantragt. Überdies werde zu diesem Beweisthema die Einvernahme des "behandelnden Arztes XXXX " als Zeugen beantragt.Zum Beweis, dass der Beschwerdeführer "keinesfalls reisefähig" sei, werde die Einholung eines "medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der inneren Medizin" beantragt. Überdies werde zu diesem Beweisthema die Einvernahme des "behandelnden Arztes römisch 40 " als Zeugen beantragt.
Diesem Schreiben beigelegt waren Schreiben von XXXX , Allgemeinmediziner, vom 20.02.2018, 19.06.2017, 17.03.2015 und 14.10.2013, die alle eine idente Diagnose und leicht abweichende Medikamentenverordnungen aufweisen. Darüber hinaus enthalten diese Schreiben jeweils die Anmerkung: "Wegen o.a. Diagnosen besteht bei meinem Patienten ein hoher medizinischer Betreuungsbedarf. Dieser ist am Heimatort in der Türkei sicher nicht gegeben. Deshalb ist die Rückreise aus allgemeinmedizinischer Sicht mit einem erheblichen Risiko und evt. Lebensgefahr verbunden". Ein gleichfalls vorgelegtes - undatiertes - Schreiben von XXXX , Allgemeinmediziner und Sportarzt, führt nicht nur erneut eine idente Diagnose an, sondern enthält auch die oben angeführte (wortidente) Anmerkung.Diesem Schreiben beigelegt waren Schreiben von römisch 40 , Allgemeinmediziner, vom 20.02.2018, 19.06.2017, 17.03.2015 und 14.10.2013, die alle eine idente Diagnose und leicht abweichende Medikamentenverordnungen aufweisen. Darüber hinaus enthalten diese Schreiben jeweils die Anmerkung: "Wegen o.a. Diagnosen besteht bei meinem Patienten ein hoher medizinischer Betreuungsbedarf. Dieser ist am Heimatort in der Türkei sicher nicht gegeben. Deshalb ist die Rückreise aus allgemeinmedizinischer Sicht mit einem erheblichen Risiko und evt. Lebensgefahr verbunden". Ein gleichfalls vorgelegtes - undatiertes - Schreiben von römisch 40 , Allgemeinmediziner und Sportarzt, führt nicht nur erneut eine idente Diagnose an, sondern enthält auch die oben angeführte (wortidente) Anmerkung.
Auf die ausführliche Stellungnahme des Bundesamtes vom 08.05.2018 sowie die medizinischen Unterlagen des Polizeianhaltezentrums (beide ebenfalls zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt - siehe oben Punkt 1.4. und 1.5) wird in diesem Schreiben nicht konkret eingegangen. Eine weitere (ergänzende) Stellungnahme wurde bis zum heutigen Tage nicht übermittelt.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Türkei und zum Entscheidungszeitpunkt nicht Asylwerber. Gegen ihn liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung (Rückkehrentscheidung) sei 22.03.2018 vor. Der Beschwerdeführer verhinderte eine für 30.04.2018 anberaumte unbegleitete Abschiebung. Eine begleitete Abschiebung ist für 22.05.2018 anberaumt.
Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Österreich; die engsten davon allerdings zu seinen beiden im Bundesgebiet straffällig gewordenen Söhnen. Einer davon wurde bereits - nach Entlassung aus der Strafhaft - in die Türkei abgeschoben. Der zweite befindet sich seit Entlassung aus der Strafhaft in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Die meisten seiner nahen Angehörigen leben jedoch in Istanbul, weitere Familienmitglieder in anderen Orten der Türkei. Zu mehreren dieser Person besteht ein Kontakt. Der Beschwerdeführer ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über zumindest grundlegende Deutschkenntnisse.
Der Beschwerdeführer hat sich insgesamt als nicht vertrauenswürdig und kooperativ erwiesen. Die Anordnung der Schubhaft ist allein seinem unmittelbar zuvor gesetzten Verhalten - Verunmöglichung einer unbegleiteten Abschiebung ohne vorangehende Schubhaft - geschuldet.
Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über lediglich minimale Barmittel. Er ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) - unter Berücksichtigung der unstrittigen und aktenkundigen Erkrankungen, insbesondere der seit längerer Zeit laufenden medikamentösen Behandlung einer Herzerkrankung sowie von Diabetes - grundsätzlich gesund. Er ist sowohl haftfähig wie auch flugtauglich. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für akute substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 13-535295401/180410955, den vorgelegten fremden- und asylrechtlichen Verwaltungsakten sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes (insbesondere zum Verfahren 1418241-3). An der türkischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden nie Zweifel. Unstrittig ist der aktuell illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (der in der Beschwerde auch ausdrücklich bestätigt wird) woraus sich auch ergibt, dass dieser nicht Asylwerber ist.
1.2. Die Verunmöglichung einer unbegleiteten Abschiebung durch den Beschwerdeführer am 30.04.2018 ist aus der Aktenlage (entsprechende Berichte) klar ersichtlich. Den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen (Schubhaft)Bescheid (vom 30.04.2018) wurde auch in der Beschwerde in keiner Form entgegen getreten. Eine begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers wurde bereits für 22.05.2018 terminisiert; die entsprechenden Nachweise finden sich im Akt.
1.3. Unstrittig (und aus der Aktenlage ersichtlich) ist das grundsätzliche Vorliegen familiärer und Anknüpfungspunkte in Österreich. Ebenso unstrittig sind allerdings die - höherrangigen (Mutter, Frau, Tochter, ein Sohn) - familiären Anknüpfungspunkte in der Türkei, insbesondere in Istanbul. Zudem droht seinem in Österreich aufhältigen zweiten Sohn nach Straffälligkeit die Abschiebung in die Türkei. Eine legale Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde nie behauptet. Grundlegende Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage.
1.4. Das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus der verunmöglichten Abschiebung am 30.04.2018, nach einer mündlich verkündeten und zu diesem Zeitpunkt auch bereits schriftlich ausgefertigten Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage geht zweifelsfrei hervor, dass das Bundesamt alles unternommen hat, um die Abschiebung des Beschwerdeführers (am 30.04.2018) möglichst schonend und insbesondere ohne vorangehende Anordnung einer Schubhaft vorzunehmen. Diese wurde erst angeordnet, nachdem der Beschwerdeführer dieses schonende Vorgehen zur Verunmöglichung der Abschiebung genutzt hat. Es steht damit fest, dass allein sein eigenes Verhalten erst die Situation geschaffen hat, in der sich das Bundesamt zur Anordnung einer Schubhaft veranlasst sah.
1.5. Das geringe Barvermögen des Beschwerdeführers ist aktenkundig und unstrittig - ein Betrag, der zur Finanzierung eines auch nur mittelfristigen Aufenthalts jedenfalls nicht ausreicht. Für aktuelle/akute substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers (die über die laufende medikamentöse Behandlung hinausgehen) gibt es keinen Hinweis und sind solche auch im Verfahren nicht behauptet worden. Die auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden festgestellten Erkrankungen sind - in Hinblick auf die Diagnose - in vielfacher Form aktenkundig und gänzlich unstrittig. "Grundsätzlich gesund" bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die fachärztlichen Feststellungen im Rahmen eines Gutachtens, dass der Beschwerdeführer aus kardialer Sicht beschwerdefrei und altersentsprechend leistungsfähig ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Verfahren 1418241-3 (betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer) bereits intensiv - unter anderem im Rahmen einer mündlichen Verhandlung unter Erörterung eines fachärztlichen (kardiologischen) Gutachtens - mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, auch unter dem Aspekt der Reise- und Flugtauglichkeit, sowie der entsprechenden Versorgung im Herkunftsstaat Türkei auseinandergesetzt.
Im Erkenntnis L521 1418241-3/14E vom 22.03.2018 (schriftlich ausgefertigt am 04.04.2018), wurde dazu unter anderem festgehalten:
"1.4. Der Beschwerdeführer leitet an einer koronaren Herzerkrankung, er erlitt im September 2012 einen Nicht-ST-Hebungs-Myokardinfarkt und wurde in Krankenanstalten in Vorarlberg behandelt. Unter anderem wurden dem Beschwerdeführer im Oktober 2012 2 Stents eingesetzt. Seither ist er von kardialer Seite beschwerdefrei. Der Beschwerdeführer ist altersentsprechend leistungsfähig, er geht regelmäßig spazieren und kann bis zu zwei Stockwerke zu Fuß zurücklegen. Der Beschwerdeführer leidet außerdem an Diabetes mellitus Typ 2, er nimmt dagegen Medikamente ein, einer Nierenzyste, Hyperlipidämie (erhöhte Konzentration des Cholesterins) und Osteopenie (Minderung der Knochendichte, Vorstufe der Osteoporose).
Eine Rückführung des Beschwerdeführers in die Türkei ist aus medizinischer Sicht möglich. Die weitere internistische Betreuung (regelmäßige Kontrollen, gegebenenfalls mit Echokardiographie und Belastungstest bzw. Adaptierung der Therapie des Beschwerdeführers) kann in der Türkei wahrgenommen werden und sind dort landesweit Behandlungsmöglichkeiten für kardiovaskuläre Krankheiten gegeben. Da koronare Herzerkrankungen und Diabetes mellitus Zivilisationskrankheiten sind und in der Türkei in ähnlicher Krankheitshäufigkeit wie in Mitteleuropa auftreten, sind Defizite in der adäquaten Behandlung in der Türkei sowie der damit verbundenen Medikation nicht feststellbar."
(...)
"Hinsichtlich des Gesundheitszustandes folgt das Bundesverwaltungsgericht dem schlüssigen Gutachten des XXXX vom 16.08.2017. Der Beschwerdeführer ist diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten (siehe hiezu VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0017). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er entgegen der schlüssigen Einschätzung des Sachverständigen "krank und nicht reisefähig" bzw. in einem "gesundheitlich sehr schlechten Zustand" sei, vermag eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende Unschlüssigkeit des Gutachtens nicht aufzuzeigen."Hinsichtlich des Gesundheitszustandes folgt das Bundesverwaltungsgericht dem schlüssigen Gutachten des römisch 40 vom 16.08.2017. Der Beschwerdeführer ist diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten (siehe hiezu VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0017). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er entgegen der schlüssigen Einschätzung des Sachverständigen "krank und nicht reisefähig" bzw. in einem "gesundheitlich sehr schlechten Zustand" sei, vermag eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende Unschlüssigkeit des Gutachtens nicht aufzuzeigen.
Das Gutachten des XXXX vom 16.08.2017 wurde darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung am 22.03.2018 erörtert und auch der nunmehrigen Rechtsvertretung im Rahmen der Verhandlung zur Einsichtnahme überlassen. Substantiierte Einwendungen gegen das Gutachten wurden auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.03.2018 nicht vorgebracht und seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auch nicht das Begehren auf Einräumung einer (weiteren) Frist zur Einholung eines Privatgutachtens begehrt, um dem Gutachten des XXXX vom 16.08.2017 im Beschwerdeverfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Allfällige Mängel des Verwaltungsverfahrens vor dem belangten Bundesamt sind damit saniert (vgl. zuletzt VwGH 29.03.2017, Ra 2017/05/0024).Das Gutachten des römisch 40 vom 16.08.2017 wurde darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung am 22.03.2018 erörtert und auch der nunmehrigen Rechtsvertretung im Rahmen der Verhandlung zur Einsichtnahme überlassen. Substantiierte Einwendungen gegen das Gutachten wurden auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.03.2018 nicht vorgebracht und seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auch nicht das Begehren auf Einräumung einer (weiteren) Frist zur Einholung eines Privatgutachtens begehrt, um dem Gutachten des römisch 40 vom 16.08.2017 im Beschwerdeverfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Allfällige Mängel des Verwaltungsverfahrens vor dem belangten Bundesamt sind damit saniert vergleiche zuletzt VwGH 29.03.2017, Ra 2017/05/0024).
Soweit der Beschwerdeführer Schreiben seines Hausarztes (zuletzt vom 20.02.2018) in Vorlage bringt, sind diese nicht geeignet, das Gutachten des XXXX vom 16.08.2017 zu erschüttern. Einerseits weicht die Diagnose des Hausarztes nicht von jener des Sachverständigen ab, sodass keine zusätzlichen Erkrankungen erkannt werden könne, die einer weiterführenden Behandlung bedürfen und womit eine Unvollständigkeit des Gutachtens des XXXX dargetan würde. Darüber hinaus erschöpfen sich die Ausführungen des Hausarztes des Beschwerdeführers in einer Verneinung der Einschätzung des Gutachtens des XXXX (insbesondere wird ausgeführt, dass "weiterhin einer hoher medizinischer Betreuungsbedarf" bestehe, der "in der Türkei sicher nicht gegeben" sei und es wäre deshalb eine Rückreise "mit einem erheblichen gesundheitlichen Risiko und evt. Lebensgefahr verbunden"), ohne dass seitens des Hausarztes näher dargelegt wird, aus welchen fachlichen Gründen er zu einer anderen Einschätzung gelangt, als der behördlich bestellte Sachverständige. Mit solchen Behauptungen wird aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes dem schlüssigen Gutachten des XXXX nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.Soweit der Beschwerdeführer Schreiben seines Hausarztes (zuletzt vom 20.02.2018) in Vorlage bringt, sind diese nicht geeignet, das Gutachten des römisch 40 vom 16.08.2017 zu erschüttern. Einerseits weicht die Diagnose des Hausarztes nicht von jener des Sachverständigen ab, sodass keine zusätzlichen Erkrankungen erkannt werden könne, die einer weiterführenden Behandlung bedürfen und womit eine Unvollständigkeit des Gutachtens des römisch 40 dargetan würde. Darüber hinaus erschöpfen sich die Ausführungen des Hausarztes des Beschwerdeführers in einer Verneinung der Einschätzung des Gutachtens des römisch 40 (insbesondere wird ausgeführt, dass "weiterhin einer hoher medizinischer Betreuungsbedarf" bestehe, der "in der Türkei sicher nicht gegeben" sei und es wäre deshalb eine Rückreise "mit einem erheblichen gesundheitlichen Risiko und evt. Lebensgefahr verbunden"), ohne dass seitens des Hausarztes näher dargelegt wird, aus welchen fachlichen Gründen er zu einer anderen Einschätzung gelangt, als der behördlich bestellte Sachverständige. Mit solchen Behauptungen wird aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes dem schlüssigen Gutachten des römisch 40 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich ferner in der mündlichen Verhandlung selbst vergewissern, dass der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers - wie vom Sachverständigen beschrieben - gut erscheint und der Beschwerdeführer nicht den Eindruck einer schwer kranken und nicht reisefähigen Person vermittelt. Seitens des Beschwerdeführers wurden auch keine Schwierigkeiten hinsichtlich der mehrstündigen Anreise von Bregenz nach Linz zur mündlichen Verhandlung vorgebracht, ferner äußerte der Beschwerdeführer auch keine besonderen Bedürfnisse (wie etwa Ruhepause und dergleichen) im Rahmen der Verhandlung. Mehr noch vermittelte der Beschwerdeführer einen agilen Eindruck und vertrat dieser in der Verhandlung in aufbrausender Manier energisch seinen Verfahrensstandpunkt (insbesondere, dass er berechtigt sei, sich weiterhin zum Zweck der Inanspruchnahme des Gesundheitssystems im Bundesgebiet aufzuhalten und versorgt zu werden), sodass der vom Beschwerdeführer gewonnene persönliche Eindruck in diametralem Gegensatz zu dem in seinem schriftlichen Vorbringen gezeichneten angeblichen schlechten bis lebensbedrohlichen Gesundheitszustand steht.
Aus den vorstehenden Gründen sieht sich das Bundesverwaltungsgericht auch nicht dazu veranlasst, eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen anderen medizinischen Sachverständigen zu veranlassen, wie dies vom Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung eingefordert wurde.
Entsprechendes gilt für die seitens des Beschwerdeführers behauptete Hilfsbedürftigkeit, auch eine solche ist in Anbetracht des vom Beschwerdeführer gewonnenen Eindrucks sowie des eingeholten Sachverständigengutachtens zu verneinen und es ergab auch die Befragung des Beschwerdeführers und des Zeugen keinen Hinweis auf eine tatsächliche Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers, mag dieser auch derzeit bei alltäglichen Verrichtungen von seinem Sohn unterstützt werden."
(...)
"Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in seiner Stellungnahme vom 05.02.2018 nicht substantiiert entgegengetreten, zumal darin lediglich pauschal und ohne Angaben von Quellen oder Bescheinigungsmitteln vorgebracht wird, dem Beschwerdeführer wurde in der Türkei die notwendige medizinische Behandlung verweigert werden. Anzeichen dafür sind indes nicht erkennbar. Vielmehr wird das Gesundheitssystem als gut beschrieben und geht aus dem Gutachten des XXXX vom 16.08.2017 sowie den Feststellungen zur Lage in der Türkei deutlich hervor, dass eine adäquate weitere Behandlung in der Türkei gesichert ist. Der Zugang zum Gesundheitssystem ist ausweislich der Feststellungen auch für Personen gewährleistet, die Sozialhilfe beziehen müssen.""Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in seiner Stellungnahme vom 05.02.2018 nicht substantiiert entgegengetreten, zumal darin lediglich pauschal und ohne Angaben von Quellen oder Bescheinigungsmitteln vorgebracht wird, dem Beschwerdeführer wurde in der Türkei die notwendige medizinische Behandlung verweigert werden. Anzeichen dafür sind indes nicht erkennbar. Vielmehr wird das Gesundheitssystem als gut beschrieben und geht aus dem Gutachten des römisch 40 vom 16.08.2017 sowie den Feststellungen zur Lage in der Türkei deutlich hervor, dass eine adäquate weitere Behandlung in der Türkei gesichert ist. Der Zugang zum Gesundheitssystem ist ausweislich der Feststellungen auch für Personen gewährleistet, die Sozialhilfe beziehen müssen."
(...)
"Ausweislich der Feststellungen zum Gesundheitssystem in der Türkei hat sich das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Versorgungsdefizite bestehen vor allem in ländlichen Provinzen dennoch, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet. Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie etwa Diabetes. Ausweislich des Gutachtens des XXXX bestehen ferner keine Defizite bei der Nachbehandlung von Herzerkrankungen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes steht ferner außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer in Istanbul - einer Großstadt mit mehr als 15 Millionen Einwohnern - grundsätzlich adäquate Behandlungsmöglichkeiten in Form staatlicher Krankenanstalten und niedergelassener Ärzte vorfinden wird. Ferner ist im Ermittlungsverfahren kein Grund zu Tage getreten, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, sich in Istanbul zu registrieren und dort staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer selbst konnte solche Hinderungsgründe in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar darlegen, zumal er in der mündlichen Verhandlung lediglich darauf beharrte, krank zu sein und nicht in die Türkei zurückkehren zu können bzw. dort keine Chance zu haben und "nicht in die Kategorie dieser Leute fallen", die Anspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen hätten. Mit seinem unsubstantiierten Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Unrichtigkeit der Feststellungen zu staatlichen Unterstützungen in der Türkei und dem dortigen Gesundheitssystem auf, ebenso wenig vermag er damit die reale Gefahr aufzuzeigen, dass ihm eine akut notwendige Behandlung verweigert würde und er deshalb in einen lebensbedrohlichen Zustand gelangen würde."Ausweislich der Feststellungen zum Gesundheitssystem in der Türkei hat sich das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Versorgungsdefizite bestehen vor allem in ländlichen Provinzen dennoch, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet. Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie etwa Diabetes. Ausweislich des Gutachtens des römisch 40 bestehen ferner keine Defizite bei der Nachbehandlung von Herzerkrankungen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes steht ferner außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer in Istanbul - einer Großstadt mit mehr als 15 Millionen Einwohnern - grundsätzlich adäquate Behandlungsmöglichkeiten in Form staatlicher Krankenanstalten und niedergelassener Ärzte vorfinden wird. Ferner ist im Ermittlungsverfahren kein Grund zu Tage getreten, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, sich in Istanbul zu registrieren und dort staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer selbst konnte solche Hinderungsgründe in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar darlegen, zumal er in der mündlichen Verhandlung lediglich darauf beharrte, krank zu sein und nicht in die Türkei zurückkehren zu können bzw. dort keine Chance zu haben und "nicht in die Kategorie dieser Leute fallen", die Anspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen hätten. Mit seinem unsubstantiierten Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Unrichtigkeit der Feststellungen zu staatlichen Unterstützungen in der Türkei und dem dortigen Gesundheitssystem auf, ebenso wenig vermag er damit die reale Gefahr aufzuzeigen, dass ihm eine akut notwendige Behandlung verweigert würde und er deshalb in einen lebensbedrohlichen Zustand gelangen würde.
Hinsichtlich der Versorgung mit Medikamenten - eine unzureichende Versorgung mit Medikamenten im Rückkehrfall wurde zum Abschluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht - weist das Bundesverwaltungsgericht zunächst darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit dieser Entscheidung vorrangig zur freiwilligen Rückkehr innerhalb einer zweiwöchigen Frist aufgefordert wird und das Bundesverwaltungsgericht kein Hindernis erkennen kann, welches einer Mitnahme eines für die ersten Wochen ausreichenden Bestandes an Medikamenten entgegenstehen würde. Sowohl bei freiwilliger Rückkehr als auch im Fall einer Abschiebung (in letzterem Fall freilich in geringerer Höhe) wird außerdem einen finanzielle Starthilfe in bar ausbezahlt, sodass der Beschwerdeführer bis zur Regelung seiner Angelegenheiten in Istanbul nicht vollkommen mittellos sein wird. Im Fall einer Abschiebung ist ebenfalls kein Grund erkennbar, weshalb dem Beschwerdeführer die Mitnahme einer ausreichenden Stückzahl der erforderlichen Medikamente verweigert werden sollte.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet seine amtswegige Ermittlungspflicht im Übrigen nicht als derart weitgehend, als dass für die Aussprache der Zulässigkeit der Abschiebung dem Beschwerdeführer gegenüber nachgewiesen werden müsste, in welcher Weise dieser an jedem einzelnen Tag nach einer Rückkehr oder Rückführung in den Herkunftsstaat an seine Medikamente gelangen wird. Vielmehr reicht die Feststellung aus, dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers in Istanbul behandelbar sind und der Beschwerdeführer als türkischer Staatsbürger im Wege der Systeme der sozialen Sicherheit auch ohne sozialversichert zu sein Zugang zur Krankenbehandlung genießt. Dass die erforderlichen Medikamente und Behandlungen - insbesondere zur Behandlung von Diabetes - in Istanbul erhältlich sind, ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen und wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.
Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht angesichts der Feststellungen zum Gesundheitssystem in der Türkei und dort insbesondere in Großstädten wie Istanbul nicht davon aus, dass staatliche Krankenanstalten den eigenen Staatsbürgern akut erforderliche Behandlungen verweigern würden, sodass diese in einen lebensbedrohlichen oder qualvollen Zustand versetzt würden. Länderkundliche Berichte, die auf derartiges hindeuten, sind dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt und wurden auch nicht in Vorlage gebracht. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich, bei akutem Behandlungs- oder Medikamentenbedarf eine Krankenanstalt in Istanbul aufzusuchen oder eine Ambulanz zu rufen. Dass ihm eine notwendige Behandlung verweigert würde ist - wie bereits erwähnt - nicht glaubhaft, zumal sich in den Feststellungen zur Lage in der Türkei kein Hinweis darauf findet.
Ferner verfügt der Beschwerdeführer über zahlreiche Familienangehörige in Istanbul und er wird auch deshalb aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht in die Lage geraten, vollkommen mittel- und unterstützungslos zu sein. Da der Beschwerdeführer in Kontakt mit seiner Mutter und seinen Schwestern steht ist kein Grund erkennbar, weshalb ihn diese im Fall einer schweren Erkrankung nicht unterstützen sollten."
(...)
"Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dem Beschwerdeführer steht in der Türkei der Zugang zu ärztlicher Hilfe und zu einer adäquaten Krankenbehandlung offen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes wurde im Verfahren durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt an keiner schweren oder sogar lebendbedrohlichen Erkrankung leidet. Ausweislich der Feststellungen ist der Beschwerdeführer ferner in der Lage, bestehende Erkrankungen - wie seine Diabetes - im Herkunftsstaat einer adäquaten Behandlung zuzuführen bzw. dass hinsichtlich seiner Herzerkrankung die weitere Nachsorge im Herkunftsstaat gewährleistet ist, zumal sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden können. Da eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Istanbul zu erwarten ist, ist von der Verfügbarkeit einer hinreichenden Anzahl staatlicher Krankenhäuser auszugehen und damit von vorhandenen adäquaten Behandlungsmöglichkeiten auszugehen."Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dem Beschwerdeführer steht in der Türkei der Zugang zu ärztlicher Hilfe und zu einer adäquaten Krankenbehandlung offen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes wurde im Verfahren durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt an keiner schweren oder sogar lebendbedrohlichen Erkrankung leidet. Ausweislich der Feststellungen ist der Beschwerdeführer ferner in der Lage, bestehende Erkrankungen - wie seine Diabetes - im Herkunftsstaat einer adäquaten Behandlung zuzuführen bzw. dass hinsichtlich seiner Herzerkrankung die weitere Nachsorge im Herkunftsstaat gewährleistet ist, zumal sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden können. Da eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Istanbul zu erwarten ist, ist von der Verfügbarkeit einer hinreichenden Anzahl staatlicher Krankenhäuser auszugehen und damit von vorhandenen adäquaten Behandlungsmöglichkeiten auszugehen.
Der Beschwerdeführer verfügt außerdem über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und über eine Wohnmöglichkeit bei seiner Mutter in der Eigentumswohnung seines Bruders. Hinsichtlich der Befriedigung seiner Grundbedürfnisse ist einerseits von einer entsprechenden Unterstützung durch seine Familie auszugehen. Andererseits stehen dem Beschwerdeführer die in der Türkei vorhandenen Systeme der sozialen Sicherheit, darunter Sozialleistungen für Bedürftige durch die Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität als Anspruchsberechtigter offen, da er über die türkischen Staatsbürgerschaft verfügt. Ausweislich der Feststellungen zu Sozialbeihilfen in der Türkei sind nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 bedürftige Staatsangehörige anspruchsberechtigt, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Leistungen werden etwa in Form von Unterstützung mit Nahrungsmitteln, Heizmaterial oder einer Unterkunft gewährt.Der Beschwerdeführer verfügt außerdem über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und über eine Wohnmöglichkeit bei seiner Mutter in der Eigentumswohnung seines Bruders. Hinsichtlich der Befriedigung seiner Grundbedürfnisse ist einerseits von einer entsprechenden Unterstützung durch seine Familie auszugehen. Andererseits stehen dem Beschwerdeführer die in der Türkei vorhandenen Systeme der sozialen Sicherheit, darunter Sozialleistungen für Bedürftige durch die Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität als Anspruchsberechtigter offen, da er über die türkischen Staatsbürgerschaft verfügt. Ausweislich der Feststellungen zu Sozialbeihilfen in der Türkei sind nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 bedürftige Staatsangehörige anspruchsberechtigt, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Leistungen werden etwa in Form von Unterstützung mit Nahrungsmitteln, Heizmaterial oder einer Unterkunft gewährt.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt demgemäß nicht vor."Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt demgemäß nicht vor."
Es gibt keinerlei medizinisch stichhaltigen Hinweis, dass diese Beurteilung zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt - keine zwei Monate später - an Aktualität verloren oder sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers signifikant verschlechtert hätte. Insbesondere wurde weder in der Beschwerde vom 07.05.2018 noch in der Stellungnahme vom 09.05.2018 in irgendeiner Form konkret auf die zitierte verwaltungsgerichtliche Entscheidung und das dieser zugrunde liegende fachärztliche Gutachten Bezug genommen.
In der Beschwerde wurden zunächst nur zwei Schreiben des Allgemeinmediziners XXXX vorgelegt, die beide vor Erstellung des fachärztlichen Gutachtens erstellt worden sind (und auch in der soeben zitierten Gerichtsentscheidung berücksichtigt wurden). Auch die der Stellungnahme vom 09.05.2018 beigelegten Schreiben des XXXX - zuletzt vom 20.02.2018 - wurden bereits nachweislich der oben zitierten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Sie sind daher in keiner Form geeignet, dieser Beurteilung nunmehr entgegen zu stehen.In der Beschwerde wurden zunächst nur zwei Schreiben des Allgemeinmediziners römisch 40 vorgelegt, die beide vor Erstellung des fachärztlichen Gutachtens erstellt worden sind (und auch in der soeben zitierten Gerichtsentscheidung berücksichtigt wurden). Auch die der Stellungnahme vom 09.05.2018 beigelegten Schreiben des römisch 40 - zuletzt vom 20.02.2018 - wurden bereits nachweislich der oben zi