TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/14 G308 2186315-1

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Veröffentlicht am 14.05.2018
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Entscheidungsdatum

14.05.2018

Norm

AlVG §24
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G308 2186315-1/7E

Gekürzte Ausfertigung des am 20.04.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter KommRat Peter MÜHLBACHER und Mag. Margareta ESTERL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Steiermark, Landesgeschäftsstelle, vom 25.10.2017, SVNr. XXXX, betreffend Rückzahlung von Arbeitslosengeld, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Rückzahlungsbetrag Euro 80,34 zu lauten hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g .

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.04.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 20.04.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Arbeitslosengeld, gekürzte Ausfertigung, Rückzahlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G308.2186315.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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