TE Vwgh Beschluss 2018/4/12 Ra 2018/04/0082

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Veröffentlicht am 12.04.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
GewO 1994 §367 Z25;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/04/0083

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revisionen des A P in L, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich jeweils vom 3. April 2017, 1. Zlen. LVwG- 800228/13/Wg/BBa, LVwG-800229/12/Wg/BBa (protokolliert zu hg. Zl. Ra 2018/04/0082) und 2. Zl. LVwG-800230/12/Wg/BBa (protokolliert zu hg. Zl. Ra 2018/04/0083), jeweils betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit zwei Straferkenntnissen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (belangte Behörde) jeweils vom 5. Oktober 2016 wurde dem Revisionswerber als gewerberechtlichem Geschäftsführer der P GmbH vorgeworfen, dass beim Betrieb der näher bezeichneten Betriebsanlage zu näher bestimmten Zeiten im Juli 2016 die mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Dezember 2006 (im Folgenden: Genehmigungsbescheid) vorgeschriebenen Auflagen Punkt 12 (wonach die hofseitigen Fenster und Türen des Lokales während der Betriebszeit ständig geschlossen zu halten seien) und Punkt 11 (wonach die Lokaleingangstüre mit einem automatischen Türschließer zu versehen sei, dessen Funktion nicht beeinträchtigt werden dürfe) nicht eingehalten worden seien. Dadurch sei § 367 Z 25 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) in Verbindung mit der jeweils bezogenen Auflage verletzt worden. Über den Revisionswerber wurde jeweils eine Geldstrafe in Höhe von EUR 600,- verhängt.

2 Mit den beiden angefochtenen Erkenntnissen vom 3. April 2017 gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den dagegen erhobenen Beschwerden des Revisionswerbers insoweit statt, als die Geldstrafe jeweils auf EUR 500,- (und damit korrespondierend auch die Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wurde und im Spruch der Straferkenntnisse der Begriff "Auflage" jeweils durch den Begriff "Auftrag" ersetzt wurde; im Übrigen wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig. (Die im erstangefochtenen Erkenntnis ebenfalls erfolgte Behebung eines weiteren Straferkenntnisses sowie Einstellung des diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahrens ist nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens.)

3 In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht, soweit für die vorliegenden Verfahren von Relevanz, mit näherer Begründung und im Wesentlichen inhaltsgleich (abgesehen davon, dass den Ausführungen jeweils die Nicht-Einhaltung eines anderen Auftrages zugrunde lag) wie folgt fest:

Das Verwaltungsgericht erachte die beiden gegenständlichen Aufträge des Genehmigungsbescheides weder als unbestimmt noch als widersprüchlich. Im Hinblick auf die Anzeigen der Erhebungsbeamten sowie die Aussage des Erhebungsbeamten D sei das objektive Tatbild als erfüllt anzusehen.

Das vom Revisionswerber in den Beschwerden dargelegte Kontrollsystem sei nicht geeignet, die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zu gewährleisten. Da entscheidend sei, welche Maßnahmen und Kontrollen der Revisionswerber gesetzt habe, komme es auf die beantragte Einvernahme des Zeugen H letztlich nicht an. Zudem sei der Zeuge H (wie auch der Revisionswerber) zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, obwohl das Verwaltungsgericht den Revisionswerber aufgefordert habe, mit dem Zeugen zur Verhandlung zu erscheinen. Der Revisionswerber habe die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch subjektiv zu verantworten.

Abschließend erfolgten Ausführungen dazu, warum eine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht in Frage komme. Da entgegen der Annahme der belangten Behörde (nur) fünf anstatt sechs einschlägige Vorstrafen nach § 367 Z 25 GewO 1994 vorliegen würden, seien die Strafen entsprechend herabzusetzen gewesen.

4 Gegen diese Erkenntnisse erhob der Revisionswerber zunächst jeweils Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschlüssen jeweils vom 27. November 2017, E 1792/2017-5 sowie E 1793/2017-5, ablehnte und sie über gesonderten Antrag mit Beschlüssen jeweils vom 19. Dezember 2017, E 1792/2017-7 sowie E 1793/2017-7, an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Folge erhob der Revisionswerber die beiden vorliegenden außerordentlichen Revisionen, die der Verwaltungsgerichtshof wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden hat.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Zu dem - mit der Maßgabe, dass den Ausführungen jeweils zwei unterschiedliche Aufträge zugrunde liegen - im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorbringen des Revisionswerbers zur Zulässigkeit der beiden Revisionen ist Folgendes festzuhalten:

7 Soweit der Revisionswerber geltend macht, die gegenständlichen Aufträge 11 und 12 seien in sich widersprüchlich bzw. unklar formuliert und könnten somit keine Grundlage für eine Bestrafung nach § 367 Z 25 GewO 1994 bilden, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht diesen Aufträgen in nicht zu beanstandender Weise einen klaren Inhalt beigemessen und das vorgeworfene Tatverhalten als Verstoß gegen diese Aufträge angesehen hat (siehe im Zusammenhang mit Auftrag 11 des Genehmigungsbescheides bereits VwGH 22.7.2014, Ro 2014/04/0052, 0053). Im Übrigen kommt den derart aufgeworfenen Rechtsfragen keine Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinaus zu (siehe zur gegenständlichen Betriebsanlage auch VwGH 27.10.2014, Ra 2014/04/0040).

8 Zum Vorbringen betreffend die nicht vorliegende Verursachung von unzulässigen Emissionen und die unterbliebene Einholung der diesbezüglich beantragten Sachverständigengutachten genügt der Hinweis darauf, dass die nicht eingehaltenen Aufträge nicht auf das Ausmaß an Emissionen abstellen (siehe den bereits zitierten Beschluss Ro 2014/04/0052, 0053 sowie ebenfalls zur hier gegenständlichen Betriebsanlage VwGH 25.3.2014, 2013/04/0035).

9 Eine nicht hinreichende Konkretisierung der angelasteten Taten vermag der Revisionswerber mit seinem nicht weiter substantiierten Vorbringen (und auch mit dem Hinweis auf die Ersetzung des Begriffs "Auflage" durch "Auftrag") nicht aufzuzeigen.

10 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegen betriebliche Kontrollsysteme, die sich in der Regel nicht gleichen, einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht. Eine grundsätzliche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (siehe VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0144, mwN). Derartiges zeigen die Revisionen nicht auf.

Soweit in diesem Zusammenhang die unterbliebene Ladung und Einvernahme des Zeugen H moniert wird, ist auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist (vgl. VwGH 28.6.2017, Ra 2017/02/0038, mwN). Vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht primär die vom Revisionswerber (als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichem) gesetzten Maßnahmen als ausschlaggebend erachtet und das von ihm in seiner Beschwerde ins Treffen geführte Kontrollsystem als nicht geeignet beurteilt hat, um die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zu gewährleisten, ist die vorgenommene Beurteilung der fehlenden Maßgeblichkeit der Einvernahme des Zeugen H fallbezogen nicht als grob fehlerhaft anzusehen.

11 In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

12 Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 12. April 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040082.L00

Im RIS seit

23.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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