TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/7 W194 2179686-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.2018
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Entscheidungsdatum

07.05.2018

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
WWFSG 1989 §60
WWFSG 1989 §61 Abs5
WWFSG 1989 §61a

Spruch

W194 2179686-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 12.10.2017, GZ 0001720465, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit am 16.08.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte die Beschwerdeführerin - für die eine Gebührenbefreiung bis zum 30.11.2017 bestand - die (weitere) Befreiung von der Rundfunkgebühr für ihre und Fernsehempfangseinrichtungen.

Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die dort angegebene Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozial Hilfsbedürftigkeit" an und gab weiters an, dass keine weiteren Personen in ihrem Haushalt leben würden.

Dem Antrag waren folgende Unterlagen angeschlossen:

-

die erste Seite eines Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 22.08.2016 über die Zuerkennung von Mindestsicherung an die Beschwerdeführerin,

-

die erste Seite eines Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 08.02.2016 über die Gewährung von Wohnbeihilfe an die Beschwerdeführerin vom 01.02.2016 bis 31.01.2017 gemäß §§ 60-61a des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 mit dem handschriftlichen Vermerk "Ich beziehe weiterhin Wohnbeihilfe, habe aber die aktuelle Bestätigung nicht",

-

eine Gehaltsbestätigungen der Beschwerdeführerin von Mai bis Juli 2017 sowie

-

eine Meldebestätigung der Beschwerdeführerin.

2. Am 30.08.2017 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "ANTRAG AUF BEFREIUNG - NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN" folgendes Schreiben:

"[...] danke für Ihren Antrag [...] auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

* Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).

* Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

* bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

* bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge

* bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

* bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

* bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

* sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Bitte die aktuelle Mindestsicherung oder Rezeptgebührenbefreiung nachweisen.

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular ‚Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen' bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich.

[...]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."

3. Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin mit: "Den aktuellen Bescheid vom Sozialamt habe ich noch nicht erhalten, da ich die Verlängerung vor 10 Tagen eingereicht habe. Ich habe aber Anspruch auf Mindestsicherung. Sobald ich den Bescheid habe schicke ich es Ihnen zu." Weiters legte sie ihre Gehaltsabrechnung für August 2017 vor.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass von der Beschwerdeführerin weder Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage noch Nachweise über ihre Bezüge nachgereicht worden seien.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 17.10.2017, die am 19.11.2017 bei der belangten Behörde einlangte. In dieser wird begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin alle Unterlagen nachgereicht habe außer den Bescheid der MA40, auf den sie noch warte. Sie habe heute bei der MA40 angerufen und die Auskunft erhalten, dass es noch dauern könne, weil der Antrag noch in Bearbeitung sei. Außerdem erhalte sie Wohnbeihilfe.

6. Mit hg. am 14.12.2017 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.

7. Mit Schreiben vom 30.01.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 06.02.2018, reichte die belangte Behörde insbesondere folgende Unterlagen zur oa. Beschwerdevorlage nach: die erste Seite des am 22.12.2017 von der Beschwerdeführerin der belangten Behörde übermittelten Bescheides des Magistrats der Stadt Wien vom 18.12.2017, mit welchem der Beschwerdeführerin eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnungsbedarfs zuerkannt wurden (für September bis November 2017 sowie Jänner und Februar 2018).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[...]"

3.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:

"[...]

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]

Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[...]"

3.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:

"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."

3.4. Die FGO enthält demnach die Verpflichtung des Antragstellers, den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg.cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen. Gemäß § 50 Abs. 4 FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

3.5. "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die belangte Behörde (vgl. dazu VwGH 18.12.2014, Zl. Ra 2014/07/0002).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß § 47 Abs. 1 iVm § 51 Abs. 1 zweiter Satz bzw. § 50 Abs. 4 FGO geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist.

3.6. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 06.07.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410).

3.7. Von der Beschwerdeführerin wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 FGO geforderten Nachweise (Nachweis einer Anspruchsberechtigung) nicht erbracht. Die belangte Behörde forderte daher die Beschwerdeführerin auf, eine Kopie des Nachweises über eine der im Gesetz genannten Anspruchsgrundlagen (konkret: "Bitte die aktuelle Mindestsicherung oder Rezeptgebührenbefreiung nachweisen."; vgl. I.2.) innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens nachzureichen.

Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin die unter I.3. angeführte Stellungnahme und die angeführten Unterlagen. In weiterer Folge wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.10.2017 zurückgewiesen.

3.8. In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie alle Unterlagen, außer den Bescheid der MA40, auf den sie noch warte, nachgereicht habe. Sie habe heute bei der MA40 angerufen und die Auskunft erhalten, dass es noch dauern könne, weil der Antrag noch in Bearbeitung sei. Außerdem erhalte sie Wohnbeihilfe (vgl. I.5.). Am 22.12.2017 reichte die Beschwerdeführerin die erste Seite des Bescheides des Magistrats der Stadt Wien vom 18.12.2017, mit welchem der Beschwerdeführerin eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnungsbedarfs zuerkannt wurden (für September bis November 2017 sowie Jänner und Februar 2018), nach (vgl. I.7.).

3.9. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass Bezieher sozialer Transferleistungen gemäß § 47 Abs. 1 FGO Anspruch auf eine Gebührenbefreiung haben. Dass die Beschwerdeführerin Bezieherin einer sozialen Transferleistung ist, hat sie im Verfahren vor der belangten Behörde nicht nachgewiesen. Vielmehr verweist sie in der Beschwerde darauf, dass ihr Ansuchen auf Verlängerung der Mindestsicherung noch in Bearbeitung sei. Soweit die Beschwerdeführerin sodann am 22.12.2017 einen Teil des Bescheides vom 18.12.2017 über die Zuerkennung von Mindestsicherung vorlegt, ist dazu allerdings zu sagen, dass eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen ist (VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080).

Zudem ist auf die unter II.3.6. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die von der Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG gesetzte Frist zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein muss, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen.

3.10. Soweit die Beschwerdeführerin auf den Bezug von Wohnbeihilfe verweist, ist - abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens für den aktuellen Bezug keine Nachweise vorgelegt hat - Folgendes festzuhalten:

Der von der Beschwerdeführerin behauptete Bezug von Wohnbeihilfe gemäß den §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz stellt keine Anspruchsgrundlage gemäß § 47 Abs. 1 FGO dar (vgl. dazu und den folgenden Ausführungen bereits BVwG 26.03.2015, GZ W219 2012178-1/2E). Die Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz ist zwar als aus "öffentlichen Mitteln", jedoch nicht als "wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" im Sinne des § 47 Abs. 1 Z 7 FGO gewährt zu betrachten. Bestimmendes Motiv für die Gewährung der Wohnbeihilfe ist nicht, der sozialen Hilfsbedürftigkeit des Empfängers abzuhelfen. Das zeigt etwa § 61 Abs. 5 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz, welcher lautet:

"§ 61. ...

(5) Eine Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat."

Damit stellt das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz für die Wohnbeihilfe gewissermaßen eine Einkommens-Mindestgrenze auf und überlässt die Abhilfe gegenüber "sozialer Hilfsbedürftigkeit" im engeren Sinne anderen Instrumenten. Es zeigt sich, dass die "Allgemeine Wohnbeihilfe" gemäß §§ 60 bis 61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - über eine anderen Instrumenten vorbehaltene Abhilfe gegenüber "sozialer Hilfsbedürftigkeit" hinaus - unzumutbaren Belastungen des Mieters einer "nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung" abhelfen will (vgl. § 60 Abs. 1 leg.cit.).

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 31.01.2012, 2010/05/0128) zur Allgemeinen Wohnbeihilfe nach §§ 60 ff Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - nicht im Zusammenhang mit der Befreiung von den Rundfunkgebühren, sondern im Zusammenhang mit der Frage, auf welche kompetenzrechtliche Grundlage der Wiener Landesgesetzgeber diese Regelung stützen konnte - ausgesprochen, ein anderes Motiv der Gewährung als die soziale Hilfsbedürftigkeit sei "nicht ersichtlich", weshalb die Regelung unter "Armenwesen" falle, gleichzeitig aber auch die abweichende Meinung in Teschl/Hüttner, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz, Kurzkommentar, FN 4, die auf eine Zuordnung zu einem anderen Landesgesetzgebungskompetenztatbestand hinausläuft, als vertretbar bezeichnet. Teschl/Hüttner führen aaO aus:

"Die neu geschaffene Allgemeine Wohnbeihilfe ist wie die Wohnbeihilfe im geförderten Bereich nicht als Sozialhilfe zu verstehen, sondern hat eine ‚breitere Schicht' beim laufenden Wohnungsaufwand zu unterstützen. Um Wohnbeihilfe erhalten zu können, muss jemand durch den Bezug eines monatlichen Einkommens nachweisen, dass er sich eine eigene Wohnung dem Grunde nach leisten kann: Ein Mindesteinkommen in der Höhe des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem ASVG ist notwendig; Personen, die bisher noch nicht gearbeitet haben (zB Studierende) und Personen, die über kein Mindesteinkommen verfügen bzw. verfügt haben, scheiden aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten aus."

Der Verwaltungsgerichtshof musste im genannten Erkenntnis die Frage nach dem Motiv für die Gewährung der Allgemeinen Wohnbeihilfe jedenfalls nicht abschließend klären, um zur kompetenzrechtlichen Unbedenklichkeit zu gelangen. Für den vorliegenden Fall ist jedoch entscheidend, dass - Teschl/Hüttner folgend - die von § 61 Abs. 5 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz aufgestellte Voraussetzung eines Mindesteinkommens darauf schließen lässt, dass nicht die Abhilfe gegenüber sozialer Hilfsbedürftigkeit, sondern die Unterstützung einer "breiteren Schicht" beim laufenden Wohnungsaufwand das bestimmende gesetzgeberische Motiv für die Gewährung der Allgemeinen Wohnbeihilfe ist.

3.11. Somit hat die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die belangte Behörde, das aktuelle Vorliegen eines Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen nicht nachgewiesen.

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen. Die Beschwerdeführerin erfüllte diesen Verbesserungsauftrag hinsichtlich des Nachweises einer Anspruchsgrundlage (§ 50 Abs. 1 Z 1 FGO) nicht.

Da die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages durch die belangte Behörde aus alledem zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr nicht entgegensteht.

3.12. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Schlagworte

angemessene Frist, Berechnung, Einkommensnachweis,
Kognitionsbefugnis, Mängelbehebung, mangelhafter Antrag,
Mangelhaftigkeit, Nachreichung von Unterlagen, Nachweismangel,
Nettoeinkommen, neuerliche Antragstellung,
Rundfunkgebührenbefreiung, soziale Bedürftigkeit, Unvollständigkeit,
Verbesserungsauftrag, Vorlagepflicht, Wohnbeihilfe, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W194.2179686.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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