Entscheidungsdatum
07.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2190020-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zl. 1095430603/151799565, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zl. 1095430603/151799565, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Hazara, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 18.11.2015 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass seine Aufenthaltsberechtigung im Iran nicht verlängert worden sei. Der Beschwerdeführer könne aber auch in Afghanistan nicht leben, weil dort die Kultur für ihn fremd sei. Der Beschwerdeführer habe sich im Iran nicht frei bewegen können. Jeden Tag habe die Gefahr bestanden, dass der Beschwerdeführer zurückgeschoben werde. Der Beschwerdeführer könne nicht nach Afghanistan zurück, weil dort Krieg herrsche.
3. Am 13.12.2017 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde.
Die Niederschrift lautet auszugsweise:
"[...]
LA: Ich ersuche Sie, Ihre persönlichen Daten niederzuschreiben, die Dolmetscherin wird Sie
unterstützen und dann rückübersetzen.
(VP schreibt die Namen nieder)
Vater: XXXX ca. 55 JahreVater: römisch 40 ca. 55 Jahre
Mutter: XXXX ca. 44 Jahre altMutter: römisch 40 ca. 44 Jahre alt
Schwester: XXXX ca. 26 Jahre alt, verheiratet, QomSchwester: römisch 40 ca. 26 Jahre alt, verheiratet, Qom
Schwester: XXXX ca. 23 Jahre alt, verheiratet, IsfahanSchwester: römisch 40 ca. 23 Jahre alt, verheiratet, Isfahan
Schwester: XXXX ca. 18 Jahre alt, bei ElternSchwester: römisch 40 ca. 18 Jahre alt, bei Eltern
Bruder: XXXX, ca. 15 Jahre altBruder: römisch 40 , ca. 15 Jahre alt
Iran - Qom - XXXX - XXXX. XXXX [Gasse] 26. Plake [Nummer] 45Iran - Qom - römisch 40 - römisch 40 . römisch 40 [Gasse] 26. Plake [Nummer] 45
[...]
LA: Welche Schulen haben Sie besucht?
VP: 5 Jahre Grundschule und drei Jahre Hauptschule besucht in Qom/Iran
LA: In welchem Zeitraum oder von wann bis wann haben Sie die Schule besucht?
VP: Weiß ich nicht genau.
LA: Welchen Beruf haben Sie ausgeübt?
VP: In einem Möbelgeschäft gearbeitet, Gebäudeverschönerung mit Steinzeug.
LA: Was war Ihre Tätigkeit?
VP: Ich habe auch schon gesagt, wir mussten in Gebäude ganz hoch gehen und vier fünf
Monate habe ich auch im gleichen Geschäft als Verkäufer gearbeitet.
[...]
LA: Wie lange und wo waren Sie in Afghanistan?
VP: Ich war nur eine Woche in Afghanistan, in Kabul gewesen. Soll ich Gründe sagen oder
fragen Sie mich. Ich und mein Freund haben in einer Firma gearbeitet und wir haben für
einen Ingenieur gearbeitet, dieser Ingenieur hat uns angerufen und er hat gesagt, er braucht
unsere Hilfe und wir müssen zu ihm gehen. Wir sind von Qom nach Teheran gefahren,
unterwegs haben uns Polizisten verhaftet, wir waren einen Tag und Nacht auch in
Polizeiinspektion gewesen und zwei Polizisten haben uns begleitet auf unsere Kosten ein
Taxi vereinbart und wir mussten in ein Lager in Varamin, in der Umgebung von Teheran
fahren. Wir waren eine Woche in diesem Lager und später in der Nähe von Grenze XXXX,fahren. Wir waren eine Woche in diesem Lager und später in der Nähe von Grenze römisch 40 ,
es gibt andere Lager, wir waren drei Tage dort gewesen, dann nach drei oder vier Tage, sie
haben uns nach Afghanistan geschickt. (nachgefragt) Ich war niemals in Afghanistan, aber
mein Freund war in Afghanistan aufgewachsen, er war aus der Stadt Kabul, er hat Familie in
Kabul gehabt und hat mir vorgeschlagen und dann kann ich bei seiner Familie eine Woche
sein. Ich habe wenig Geld gehabt und ich habe niemanden in Afghanistan gehabt. Dann
habe ich bei Ingenieur angerufen, weil ich habe früher fünf bis sechs Monate gearbeitet, weil
er hat mich nicht bezahlt und das war ca. 1.500.000 Toman gewesen und er hat mir dieses
Geld geschickt. Ich bin nach Nimroz gefahren und dort hab ich Schlepper gefunden und er
hat mich bis Teheran begleitet. Ich habe viel bei diesem Ingenieur gearbeitet, ich habe sechs
Monate für ihn gearbeitet und das waren 13 bis 14.000.000 Toman gewesen, er hat nur fünf
bis sechs Millionen Toman zurückbezahlt, der Rest des Geldes war bei ihm gewesen.
LA: Wo lebt Ihr Freund, mit dem Sie abgeschoben wurden, jetzt?
VP: Er ist jetzt in Kabul Afghanistan, aber er war früher oft nach Iran gekommen und hat
gearbeitet und hat sich um seine Familie gekümmert, er ist jedes Jahr zwei bis dreimal nach
Iran gefahren.
[...]
LA: Was waren alle Ihre genauen zeitlich, aktuellen und konkreten Gründe, dass Sie Ihren
Herkunftsstaat verlassen mussten und auch nicht zurück können. Bitte schildern Sie nur die
Fluchtgründe im Detail!
Beginn der freien Erzählung:
Ich habe alles oben Ihnen erzählt, ich habe keinen Aufenthalt im Iran gehabt und ich habe
Angst gehabt, das die Behörde mich nochmals nach Afghanistan abschiebt, es war kein
richtiges Leben und ich musste Iran verlassen. Die iranischen Leute, wenn von Europa nach
Iran abgeschoben werden, sie müssen Geldstrafe bezahlen, ihr Passport ist weg, sie werden
Passport wegnehmen und sie werden ein paar Monate in Gefängnis sein. Ich war ein
Migrant in Iran gewesen und wir haben überhaupt keine rechte im Iran gehabt. Alles.
Ende der freien Erzählung
[...]
LA: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
VP: Ich kenne afghanische Kultur und Gesellschaft überhaupt nicht und ich habe niemanden
dort, ich denke ich werde auf der Straße leben, ich werde als ein Obdachloser dort sein.
LA: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung,
unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen?
VP: Nein, aber ich habe Angst, gleiches Schicksal wie mein Vater zu haben. Ich bin in Iran
geboren und aufgewachsen, ich kenne Afghanistan nicht.
[...]
LA: Gab es in Afghanistan oder Iran, außer dem bereits Erzählten, jemals eine Verfolgung
Ihrer Person aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit als schiitischer Muslim?
VP: Nein.
LA: Haben, oder hatten Sie jemals irgendwelche Schwierigkeiten/Probleme mit afghanischen
oder iranischen Behörden, Polizei oder Gerichten, weil Sie eine strafbare Handlung gesetzt
haben?
VP: Nein. Nur die Verhaftung wegen meinem Aufenthalt.
[...]"
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Der Bescheid lautet auszugsweise:
"Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
Ihre Identität konnte nicht festgestellt werden. Soweit Sie mit den im Adressat genannten
Daten bezeichnet werden, stellt dies Ihre Verfahrensidentität dar.
Sie führen als Verfahrensidentität den Namen XXXX und das GeburtsdatumSie führen als Verfahrensidentität den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum
XXXX.römisch 40 .
Sie sind volljährig.
Sie sind afghanischer Staatsangehöriger.
Sie gehören der Volksgruppe der Hazara (Sayed) an, sprechen Farsi und sind schiitischer
Moslem.
Sie sind ledig und haben keine Kinder.
Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.
Sie sind afghanischer Staatsangehöriger.
Sie verfügen über eine mindestens achtjährige Schulausbildung und Berufserfahrung.
Sie sind in Österreich strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
[...]
D: Beweiswürdigung
[...]
Fluchtgrundschilderung:
Ihre Angaben zwischen Erstbefragung und Einvernahme sind zum Teil widersprüchlich. Eine konkrete Bedrohung Ihrer Person im Sinne der GFK bestand in Afghanistan nicht. Sie haben keine Verfolgungshandlungen oder andere konkrete Gefahren im Zusammenhang mit Ihrem Herkunftsstaat Afghanistan vorgebracht. Gemäß Ihren Angaben in der Erstbefragung fassten Sie den Entschluss zur Ausreise "vor drei Monaten", also etwa um Mitte August 2015. (EB, 4) In der Einvernahme hingegen gaben Sie an, im Frühling, nachgebessert Ende Frühling 2015, den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben. (EV, 9)
Am Ende der Einvernahme merkten Sie schließlich an, nicht zu wissen, ob Ihre Reise im Frühling oder Herbst war. (EV, 13) Bereits die verschiedenen dargestellten Entscheidungszeitpunkte zur Ausreise zeigen deutlich, dass Ihre Angaben widersprüchlich sind.
Ein weiterer Widerspruch besteht in der Dauer Ihres Afghanistanaufenthaltes. In der Erstbefragung gaben Sie an: "Ich lebte immer im Iran, wurde nur einmal für ein paar Monate nach Afghanistan zurückgeschickt, da lebte ich in Kabul." (EB, 3) In der Einvernahme hingegen sagten Sie: "Ich war nur eine Woche in Afghanistan, in Kabul gewesen." (EV, 7) Die Richtigkeit des Inhaltes der Erstbefragung haben Sie jedoch mit Ausnahme der Angaben zu Ihrem Bruder XXXX und zur finanziellen Situation bestätigt. (EV, 5) Die Angaben zu Ihrem Afghanistanaufenthalt stehen daher ebenfalls in einem deutlichen Widerspruch zueinander.Ein weiterer Widerspruch besteht in der Dauer Ihres Afghanistanaufenthaltes. In der Erstbefragung gaben Sie an: "Ich lebte immer im Iran, wurde nur einmal für ein paar Monate nach Afghanistan zurückgeschickt, da lebte ich in Kabul." (EB, 3) In der Einvernahme hingegen sagten Sie: "Ich war nur eine Woche in Afghanistan, in Kabul gewesen." (EV, 7) Die Richtigkeit des Inhaltes der Erstbefragung haben Sie jedoch mit Ausnahme der Angaben zu Ihrem Bruder römisch 40 und zur finanziellen Situation bestätigt. (EV, 5) Die Angaben zu Ihrem Afghanistanaufenthalt stehen daher ebenfalls in einem deutlichen Widerspruch zueinander.
In der Erstbefragung gaben Sie zu Ihrem Beruf an, Hilfsarbeiter auf einer Baustelle gewesen zu sein. (EB, 1) Im Zuge der Einvernahme hingegen gaben Sie an, in einem Möbelgeschäft gearbeitete zu haben ("Gebäudeverschönerung mit Steinzeug", Anm.) und dort auch fünf Monate als Verkäufer tätig gewesen zu sein. (EV, 6) Auch Ihre Berufsangaben sind daher widersprüchlich.In der Erstbefragung gaben Sie zu Ihrem Beruf an, Hilfsarbeiter auf einer Baustelle gewesen zu sein. (EB, 1) Im Zuge der Einvernahme hingegen gaben Sie an, in einem Möbelgeschäft gearbeitete zu haben ("Gebäudeverschönerung mit Steinzeug", Anmerkung und dort auch fünf Monate als Verkäufer tätig gewesen zu sein. (EV, 6) Auch Ihre Berufsangaben sind daher widersprüchlich.
Nach Inhalt des vorgelegten iranischen Dokuments wurde Ihnen der Aufenthalt im Bundesland Qom bis zum 21.06.2013 erteilt. Dieses Datum wurde auch auf der Kopie Ihrer Aufenthaltsberechtigungskarte vermerkt. Bei Ihrer Erstbefragung am 18.11.2015 gaben Sie an: "Bis vor einem Jahr hatte ich einen Asylstatus im Iran, der wurde nicht verlängert ..." (EB, 4) Dieser Aussage zufolge hatten Sie also Aufenthalt bis ins Jahr 2014. Dieses Dokument haben Sie jedoch nicht vorgelegt. In diesem Jahr wurde auch Ihre vorgelegte Tazkira ausgestellt. Wie Sie in der Erstbefragung am 18.11.2015 angaben, hatten Sie "bis vor einem Jahr" noch Aufenthalt im Iran. (EB, 4) Fest steht, dass aufrechter Kontakt nach Afghanistan besteht, da Sie ein zeitnah ausgestelltes afghanisches Dokument bereits vor Ihrer Abschiebung erhielten. Dies beweist auch die am 12.06.1393 [03.09.2014] in Ihrer Heimatprovinz ausgestellte Tazkira. Dieses Dokument enthält den Fingerabdruck Ihres Vaters, welcher also an der Ausstellung des Dokuments mitwirkte. Sie gaben über Ihren Vater jedoch an, er sei im Jahr 2013 verschwunden: "Es war Sommer 1392 [=2013, Anm.] , mein Vater war unterwegs Nähe der Stadt XXXX in Iran haben sie ihn verhaftet, er wurde abgeschoben nach Afghanistan, ich weiß nicht wo, in Afghanistan, er hat zwei bis drei Wochen Kontakt mit meiner Mutter gehabt, dann dieser Kontakt abgebrochen, wir wissen nicht, was mit meinem Vater passiert ist. Er ist spurlos verschwunden." (EV, 8) Damit haben Sie entweder selbst um die Ausstellung der Tazkira angesucht und Ihre Angaben rund um Ihren Afghanistanaufenthalt sind nicht zutreffend. Eine weitere Möglichkeit wäre, Ihr Vater hat um die Ausstellung der Tazkira angesucht und die Angaben um sein Verschwinden sind nicht zutreffend oder Sie haben ein gefälschtes Dokument vorgelegt. Die glaubwürdigen Darstellungen der Staatendokumentation stellen zur Ausstellung einer Tazkira fest:Nach Inhalt des vorgelegten iranischen Dokuments wurde Ihnen der Aufenthalt im Bundesland Qom bis zum 21.06.2013 erteilt. Dieses Datum wurde auch auf der Kopie Ihrer Aufenthaltsberechtigungskarte vermerkt. Bei Ihrer Erstbefragung am 18.11.2015 gaben Sie an: "Bis vor einem Jahr hatte ich einen Asylstatus im Iran, der wurde nicht verlängert ..." (EB, 4) Dieser Aussage zufolge hatten Sie also Aufenthalt bis ins Jahr 2014. Dieses Dokument haben Sie jedoch nicht vorgelegt. In diesem Jahr wurde auch Ihre vorgelegte Tazkira ausgestellt. Wie Sie in der Erstbefragung am 18.11.2015 angaben, hatten Sie "bis vor einem Jahr" noch Aufenthalt im Iran. (EB, 4) Fest steht, dass aufrechter Kontakt nach Afghanistan besteht, da Sie ein zeitnah ausgestelltes afghanisches Dokument bereits vor Ihrer Abschiebung erhielten. Dies beweist auch die am 12.06.1393 [03.09.2014] in Ihrer Heimatprovinz ausgestellte Tazkira. Dieses Dokument enthält den Fingerabdruck Ihres Vaters, welcher also an der Ausstellung des Dokuments mitwirkte. Sie gaben über Ihren Vater jedoch an, er sei im Jahr 2013 verschwunden: "Es war Sommer 1392 [=2013, Anm.] , mein Vater war unterwegs Nähe der Stadt römisch 40 in Iran haben sie ihn verhaftet, er wurde abgeschoben nach Afghanistan, ich weiß nicht wo, in Afghanistan, er hat zwei bis drei Wochen Kontakt mit meiner Mutter gehabt, dann dieser Kontakt abgebrochen, wir wissen nicht, was mit meinem Vater passiert ist. Er ist spurlos verschwunden." (EV, 8) Damit haben Sie entweder selbst um die Ausstellung der Tazkira angesucht und Ihre Angaben rund um Ihren Afghanistanaufenthalt sind nicht zutreffend. Eine weitere Möglichkeit wäre, Ihr Vater hat um die Ausstellung der Tazkira angesucht und die Angaben um sein Verschwinden sind nicht zutreffend oder Sie haben ein gefälschtes Dokument vorgelegt. Die glaubwürdigen Darstellungen der Staatendokumentation stellen zur Ausstellung einer Tazkira fest:
"Folgendes ist für die Ausstellung nötig:
Notwendige Unterlagen:
Der Geburtsort wird immer in der Tazkira eingetragen, dieser bezieht sich aber nicht auf den eigentlichen Geburtsort der/des Besitzer/in der Tazkira, sondern auf den Ort, an dem der Vater des Antragstellers geboren und von wo dessen Stamm ursprünglich entstammt und lebt. Geburtsort und permanenter Wohnsitz haben die gleiche Bedeutung und sind nicht immer der eigentliche Geburtsort oder der permanente Wohnsitz. (Anfragebeantwortung, Ausstellung von Tazkiras, 2-3)
Eindeutig wird also auf die persönliche Anwesenheit des Antragstellers verwiesen, wodurch also Ihr Vater, Sie oder Ihr Vater gemeinsam zur Antragerstellung gingen.
Erst am Ende der Einvernahme gaben Sie ergänzend an, die Tazkira sei über Ihren Anwalt über die afghanische Botschaft in Teheran besorgt worden. (EV, 13) Die Angaben über die Befugnis afghanischer Botschaften sind widersprüchlich. Wie eine Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft vom 30.07.2010 ergab, sind afghanische Botschaften im Ausland generell nicht autorisiert, eine Tazkira auszustellen. "Die meisten Dokumente, welche außerhalb Afghanistans ausgestellt werden, erfolgt durch die afghanischen Botschaften oder Konsulate im Ausland, die absolut keine Kapazitäten oder gesetzliche Grundlage für die Ausstellung von Dokumenten dieser Art haben. Diese Missionen haben nicht die erforderlichen Ressourcen, um ihnen die nötige Kompetenz zur Ausstellung der Dokumente bezüglich des legalen Status einer Person zu verleihen. Die Zertifikate, die üblicherweise von den afghanischen Botschaften und Konsulaten im Ausland ausgestellt werden, sind Geburtsurkunden, [...]. All diese Dokumente werden ohne gesetzliche Basis ausgestellt. Die afghanischen diplomatischen Behörden im Ausland führen weder solche zivile Akten oder Akten bezüglich Straftaten["criminal reords"] noch kommunizieren sie mit lokalen Behörden in Afghanistan bezüglich der Ausstellung dieser Dokumente. Daher sind sie absolut nicht in der Position, solche Zertifikate auszustellen. Es gibt keine zentrale Datenbank, welche ihnen zugänglich wäre, und es gibt keine Handregister. Aber gegen Bezahlung der erforderlichen Gebühr sind sie jedoch schnell beim Ausstellen solcher Dokumente. Wenn sie kontaktiert werden, behaupten sie, dass sie die Autorität zu haben, diese auszustellen. Aber wenn sie über die Gültigkeit und die Herkunft ihrer Informationen befragt werden, so geben sie zu, dass sie absolut weder Akten führen noch Zugang zu derartigen Akten bei den Behörden in Afghanistan haben, mittels derer sie die Anträge bestätigen und solche Dokumente ausstellen können." (EV, 2-3)
Eine aktuellere Darstellung der Staatendokumentation aus dem Jahr 2016 gibt zusammenfassen an: "Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es zwar möglich ist, den Antragsprozess für eine Tazkira in afghanischen Botschaften zu starten, die Botschaften aber nicht in der Lage sind Tazkiras auszustellen. Nachfolgend zitierter Quelle ist ebenso zu entnehmen, dass der Vater oder der Vormund um eine Tazkira in jenem Bezirk/Provinz ansuchen müssen, dem/der die Eltern/Großeltern angehören. Nachstehend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die Tazkira nur dem Antragssteller ausgehändigt wird, außer dieser ist ein Säugling." (Anfragebeantwortung, Ausstellung von Tazkiras, 01.09.2016)
Sie haben nicht davon berichtet, dass Ihr Vater oder Sie persönlich zur afghanischen Botschaft nach Teheran gingen, um das Dokument zu übernehmen. Weiters klärt dies nicht die Frage, aus welchem Grund der Fingerabdruck Ihres Vaters sich auf der vorgelegten Tazkira befindet, obwohl Sie angaben, dass dieser ein Jahr davor bereits verschwunden war.
Weiters wurden Sie in der Erstbefragung gefragt: "Hatten Sie je ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis?" Diese Frage verneinten Sie. (EB, 4) Die Antwort steht daher ebenso im Widerspruch zu Ihrer bereits im Jahr 2014 ausgestellten Tazkira, von der Sie erst am Ende der Einvernahme zu berichten wussten, dass diese über einen Anwalt besorgt worden sei. Dies zeigt, dass Sie also über den Antragsweg, der zur Ausstellung dieses Dokuments führte, genauestens bescheid wussten. Daher ist Ihre Angabe in der Erstbefragung, Sie würden über keinen sonstigen Identitätsnachweis verfügen, als nicht glaubhaft zu werten.
Somit treten auch rund um Ihre vorgelegte Tazkira zahlreiche Widersprüche auf, die Ihre Glaubwürdigkeit erheblich mindern.
Zur Verfolgungsgefahr:
"Die Verfolgungsgefahr muss den staatlichen Stellen bzw. der herrschenden Macht des Herkunftsstaates zurechenbar sein."
(Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, K26, 479.) Die von Ihnen geschilderte Verfolgung ist nicht dem afghanischen Staat und seiner Organe zurechenbar. Filzwieser et al legt weiter dazu klar aus: "In der Regel hat also die Verfolgungsgefahr von der herrschenden Macht auszugehen. Eine Verfolgungsgefahr, die von Dritten, nichtstaatlichen oder nichtherrschenden Organen, ausgeht, ist somit dann asylrelevant, wenn der Staat oder die einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschenden Mächte nicht in der Lage oder gewillt sind, die Verfolgung hintanzuhalten."(Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, K30, 479)
"Bei der Beurteilung, ob die Furcht ,wohlbegründet' ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden." (Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, K11-12, 477)
Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung kann nicht erkannt werden. Eine Verfolgungsgefahr von Seiten des afghanischen Staates und seiner Organe wurde weder vorgebracht, noch konnte eine derartige Gefahr ermittelt werden. Ihre Familie besitzt eine Aufenthaltsberechtigung im Iran. Ein dauernder Aufenthalt sämtlicher Familienmitglieder im Iran konnte nicht festgestellt werden. Ein Verschwinden Ihres Vaters konnte nicht festgestellt werden, ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass Sie keine Verwandten mehr in Afghanistan haben. Sie gaben lediglich an: "Ich konnte nicht nach Afghanistan, ich habe keine Verwandten oder Bekannte dort..." (EV, 9) Im Zuge der Einvernahme haben Sie die Familienkonstellationen nicht näher erläutert, obwohl es Ihnen trotz aufrechter Verbindung möglich gewesen wäre, nähere Auskünfte zur fundierten Darstellung Ihrer Situation einzuholen: "Vorgestern hab ich mit meiner Mutter telefoniert." (EV, 8) Im Zuge der Einvernahme gaben Sie eindeutig an, nie Probleme mit afghanischen Behörden, Polizei oder Gerichten gehabt zu haben. (EV, 11)