Entscheidungsdatum
07.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W103 2191401-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2018, Zl. 1156483007-170785803, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2018, Zl. 1156483007-170785803, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsbürgerin der Ukraine, gelangte im Besitz eines Schengen-Visums in das Bundesgebiet und stellte am 05.07.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, zu welchem sie am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie gehöre dem christlich-orthodoxen Glauben sowie der Volksgruppe der Ukrainer an, ihre Muttersprache sei Russisch, sie verfüge zudem über exzellente Kenntnisse der ukrainischen und grundlegende Kenntnisse der englischen Sprache. Im Herkunftsstaat habe sie zuletzt als Pädagogin/Psychologin gearbeitet. In der Ukraine habe sie auf dem Gebiet der Krimhalbinsel gelebt, den Entschluss zur Ausreise habe sie Anfang Juni 2017 gefasst. Sie führe ihren gültigen ukrainischen Reisepass bei sich, in welchem ein am XXXX von der Österreichischen Botschaft in XXXX, bis zum XXXX gültiges, Visum ersichtlich ist (vgl. AS 27 ff; eine Kopie des Visumsakts der ÖB XXXXliegt auf AS 69 ff ein).1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsbürgerin der Ukraine, gelangte im Besitz eines Schengen-Visums in das Bundesgebiet und stellte am 05.07.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, zu welchem sie am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie gehöre dem christlich-orthodoxen Glauben sowie der Volksgruppe der Ukrainer an, ihre Muttersprache sei Russisch, sie verfüge zudem über exzellente Kenntnisse der ukrainischen und grundlegende Kenntnisse der englischen Sprache. Im Herkunftsstaat habe sie zuletzt als Pädagogin/Psychologin gearbeitet. In der Ukraine habe sie auf dem Gebiet der Krimhalbinsel gelebt, den Entschluss zur Ausreise habe sie Anfang Juni 2017 gefasst. Sie führe ihren gültigen ukrainischen Reisepass bei sich, in welchem ein am römisch 40 von der Österreichischen Botschaft in römisch 40 , bis zum römisch 40 gültiges, Visum ersichtlich ist vergleiche AS 27 ff; eine Kopie des Visumsakts der ÖB XXXXliegt auf AS 69 ff ein).
Zu ihrem Fluchtgrund führte die Beschwerdeführerin an, zuletzt auf der Krimhalbinsel bei einem XXXX für Kinder gearbeitet zu haben und oft in die Ukraine gefahren zu sein. Beim letzten Mal sei sie von einem ukrainischen Zollbeamten kontrolliert worden. Da sie sich mit ihrem ukrainischen Reisepass ausgewiesen und die Behörden beim Durchsuchen ihrer Tasche ihren russischen Reisepass gefunden hätten, sei sie zur ukrainischen Polizei gebracht worden. Sie sei gefragt worden, weshalb sie als Ukrainerin einen russischen Pass besitzen würde; die Beschwerdeführerin habe dies nur gemacht, weil sie dort weiter arbeiten habe wollen und ohne russischen Pass keine Chance gehabt hätte. Sie hätten ihr den russischen Reisepass weggenommen und behauptet, dass sie eine russische Spionin wäre und für die Russische Föderation arbeiten würde. Sie sei von der Polizei festgenommen worden, sie hätten ein hartes Verhör durchgeführt. Sie hätten sie gezwungen, zuzugeben, dass sie Informationen für die Russische Föderation "hergestellt" hätte; damit hätten sie gemeint, dass sie eine russische Spionin wäre. Sie hätten gesagt, sie würden jeden ihrer Schritte beobachten und sie bei Verdacht wieder festnehmen und ins Gefängnis bringen. Deshalb habe sie aus Angst vor Verfolgung flüchten müssen. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, eingesperrt zu werden und habe Angst um ihr Leben.Zu ihrem Fluchtgrund führte die Beschwerdeführerin an, zuletzt auf der Krimhalbinsel bei einem römisch 40 für Kinder gearbeitet zu haben und oft in die Ukraine gefahren zu sein. Beim letzten Mal sei sie von einem ukrainischen Zollbeamten kontrolliert worden. Da sie sich mit ihrem ukrainischen Reisepass ausgewiesen und die Behörden beim Durchsuchen ihrer Tasche ihren russischen Reisepass gefunden hätten, sei sie zur ukrainischen Polizei gebracht worden. Sie sei gefragt worden, weshalb sie als Ukrainerin einen russischen Pass besitzen würde; die Beschwerdeführerin habe dies nur gemacht, weil sie dort weiter arbeiten habe wollen und ohne russischen Pass keine Chance gehabt hätte. Sie hätten ihr den russischen Reisepass weggenommen und behauptet, dass sie eine russische Spionin wäre und für die Russische Föderation arbeiten würde. Sie sei von der Polizei festgenommen worden, sie hätten ein hartes Verhör durchgeführt. Sie hätten sie gezwungen, zuzugeben, dass sie Informationen für die Russische Föderation "hergestellt" hätte; damit hätten sie gemeint, dass sie eine russische Spionin wäre. Sie hätten gesagt, sie würden jeden ihrer Schritte beobachten und sie bei Verdacht wieder festnehmen und ins Gefängnis bringen. Deshalb habe sie aus Angst vor Verfolgung flüchten müssen. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, eingesperrt zu werden und habe Angst um ihr Leben.
Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 25.01.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich zu den Gründen ihrer Antragstellung einvernommen. Dabei brachte sie auf entsprechende Befragung hin zusammenfassend vor, gesund zu sein; sie sei in einer näher angeführten Stadt auf dem Gebiet der Krimhalbinsel geboren, sei ukrainische Staatsbürgerin, ihr letzter Lebensmittelpunkt sei im XXXX gewesen, wo sie mit Kollegen wohnhaft gewesen wäre. Sie gehöre der ukrainischen Volksgruppe an und bekenne sich zum christlich-orthodoxen Glauben, sie beherrsche die Sprachen Ukrainisch, Russisch sowie ein bisschen Englisch und Deutsch. Sie habe an der XXXX Universität studiert und circa zwölf Jahre als Psychologin gearbeitet. Eine Großmutter lebe noch auf der Krim, in Österreich und anderen Staaten Europas verfüge sie über keine Familienangehörigen. Zu ihrem Reiseweg führte die Beschwerdeführerin aus, Anfang Juni 2017 aus der Krim nach XXXX gereist zu sein, aus der Ukraine sei sie Anfang Juli 2017 in einem privaten Kleinbus ausgereist und am 03.07.2017 auf Grundlage eines Touristenvisums legal nach Österreich eingereist.Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 25.01.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich zu den Gründen ihrer Antragstellung einvernommen. Dabei brachte sie auf entsprechende Befragung hin zusammenfassend vor, gesund zu sein; sie sei in einer näher angeführten Stadt auf dem Gebiet der Krimhalbinsel geboren, sei ukrainische Staatsbürgerin, ihr letzter Lebensmittelpunkt sei im römisch 40 gewesen, wo sie mit Kollegen wohnhaft gewesen wäre. Sie gehöre der ukrainischen Volksgruppe an und bekenne sich zum christlich-orthodoxen Glauben, sie beherrsche die Sprachen Ukrainisch, Russisch sowie ein bisschen Englisch und Deutsch. Sie habe an der römisch 40 Universität studiert und circa zwölf Jahre als Psychologin gearbeitet. Eine Großmutter lebe noch auf der Krim, in Österreich und anderen Staaten Europas verfüge sie über keine Familienangehörigen. Zu ihrem Reiseweg führte die Beschwerdeführerin aus, Anfang Juni 2017 aus der Krim nach römisch 40 gereist zu sein, aus der Ukraine sei sie Anfang Juli 2017 in einem privaten Kleinbus ausgereist und am 03.07.2017 auf Grundlage eines Touristenvisums legal nach Österreich eingereist.
In Österreich führe sie mit niemandem ein Familienleben und bestreite ihren Lebensunterhalt aus Ersparnissen sowie der Grundversorgung. Sie besuche einen Sprachkurs und habe verschiedene Leute kennengelernt. Sie verrichte freiwillige Arbeiten für das XXXX und habe eine mögliche Arbeitszusage bei einem Kinderlager.In Österreich führe sie mit niemandem ein Familienleben und bestreite ihren Lebensunterhalt aus Ersparnissen sowie der Grundversorgung. Sie besuche einen Sprachkurs und habe verschiedene Leute kennengelernt. Sie verrichte freiwillige Arbeiten für das römisch 40 und habe eine mögliche Arbeitszusage bei einem Kinderlager.
In ihrer Heimat sei sie nie politisch tätig gewesen und habe bis zu dem Vorfall keine Probleme mit den dortigen Sicherheitsbehörden, Gerichten oder dem Militär gehabt. Zum Grund ihrer Antragstellung gab die Beschwerdeführerin an, sie sei geflüchtet, da sie - als die Krim 2014 okkupiert worden wäre - zwangsweise russische Pässe bekommen hätten. Ihnen sei gesagt worden, dass sie, sollten sie den Pass nicht annehmen, dort nicht arbeiten dürften. Daher habe die Beschwerdeführerin einen ukrainischen und einen russischen Pass. Als sie zu Freunden nach XXXX gefahren wäre, habe der ukrainische Zoll den russischen Pass gefunden und habe begonnen, die Beschwerdeführerin zu befragen. Sie hätten ihr mitgeteilt, dass sie festgenommen sei, da sie den Pass eines nicht existierenden Landes hätte. Daraufhin sei sie zur Polizei gebracht und nochmals befragt worden. Grund sei, dass die Krim zwischen zwei Ländern liege, und dies eine schwere Lage ergebe. Sie hätten begonnen, ihr Telefon zu durchsuchen, sie gefragt wo das Hauptquartier in Russland wäre und wem sie dort Informationen aus der Ukraine übergeben würde. Sie habe nicht verstanden, worum es ginge. Sie hätten sie gefragt, wo sie arbeite und wem sie Informationen über ukrainische Militärtechnik überliefern würde. Sie hätten sie sehr grob behandelt, sie angeschrien und gesagt, sie sei wahrscheinliche eine russische Spionin, sie hätten allerlei Fluchworte benutzt. Sie seien sehr grob gewesen und die Beschwerdeführerin hab bereits Angst gehabt. Dann habe man ihr gesagt, sie solle in der Zelle nachdenken, ob sie nicht gestehen wolle. Dort habe man sie mehrere Tage festgehalten, es seien aber immer mehr Leute gekommen und die Zelle sei übervoll geworden, weshalb sie vermute, dass sie sie deshalb freigelassen hätten. Danach sei sie nach XXXX zu Freunden, mit denen sie studiert hätte, gefahren. Sie hätten ihr bei der Polizei den russischen Reisepass abgenommen und nicht mehr zurückgegeben. Überdies hätten sie gesagt, sie würden auf sie aufpassen, sie beobachten und sie hätte einen Strafprozess. Sie würden sie wegen Vaterlandsverrates einsperren. Dazu sei gekommen, dass sie Russische spreche und sie die Behörden gefragt hätten, weshalb sei nicht Ukrainisch sprechen würde, wo sie doch Ukrainern wäre. Auch ihr Zentrum sei umbenannt worden und alle Dokumente seien in russische Dokumente überschrieben worden. Sie habe Angst gehabt, zurück auf die Krim zu fahren, da sie ihr den russischen Pass abgenommen hätten. Sie habe befürchtet, dass man dort sagen könnte, sie wäre eine ukrainische Spionin. Im Internet würde man jetzt viel darüber lesen, dass es Listen von verschwundenen Krimbewohnern gebe; deshalb habe sie Angst. Ihre Freunde hätten sich erkundigt, einer ihrer Freunde habe jemanden von der Staatsanwaltschaft gekannt; dort sei nachgesehen worden und bestätigt, dass ein Strafverfahren im Laufen wäre. Ihre Freunde hätten ihr geraten, das Land zu verlassen oder irgendwie unterzutauchen. Sie habe sich entschieden, zu flüchten und ein Visum beantragt. Sie habe am XXXX im Reisebüro ein Visum beantragt, sie habe nicht gewusst, ob sie es bekommen würde oder nicht. Am 29.06.2017 sei der Pass mit dem Visum gekommen. Am 01. Juli sei sie von XXXX nach XXXX und dann ins Ausland gefahren. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Der erwähnte Vorfall habe sich am 04.06.2017 zugetragen. Sie habe kein Geständnis unterschrieben, sie habe gesagt, dass sie nichts angestellt hätte. Sie hätten ein langes Protokoll geschrieben. Auf die Frage, ob ein Haftbefehl bestünde, erklärte die Beschwerdeführerin, ihr sei gesagt worden, dass sie festgenommen werde und es ein Gerichtsverfahren geben würde. Sie hätten verschiedene Paragrafen zitiert, wie Vaterlandsverrat, auf den 15 Jahre Haft stünden. Nachgefragt, habe sie keinen rechtlichen Beistand konsultiert, da dies so ein Durcheinander wäre. Über einen Nachweis für das Strafverfahren verfüge sie nicht, sie sei geflüchtet. Nach der groben Befragung und dem Aufenthalt in der Zelle habe sie wirklich Angst gehabt. In der Zelle seinen Männer gewesen, die geschlagen worden wären und verletzt gewesen seien. Sie fürchte, dass sie im Fall einer aktuellen Rückkehr für viele Jahre eingesperrt würde oder dass man sie verschwinden ließe und sie auf der Liste aufschiene.In ihrer Heimat sei sie nie politisch tätig gewesen und habe bis zu dem Vorfall keine Probleme mit den dortigen Sicherheitsbehörden, Gerichten oder dem Militär gehabt. Zum Grund ihrer Antragstellung gab die Beschwerdeführerin an, sie sei geflüchtet, da sie - als die Krim 2014 okkupiert worden wäre - zwangsweise russische Pässe bekommen hätten. Ihnen sei gesagt worden, dass sie, sollten sie den Pass nicht annehmen, dort nicht arbeiten dürften. Daher habe die Beschwerdeführerin einen ukrainischen und einen russischen Pass. Als sie zu Freunden nach römisch 40 gefahren wäre, habe der ukrainische Zoll den russischen Pass gefunden und habe begonnen, die Beschwerdeführerin zu befragen. Sie hätten ihr mitgeteilt, dass sie festgenommen sei, da sie den Pass eines nicht existierenden Landes hätte. Daraufhin sei sie zur Polizei gebracht und nochmals befragt worden. Grund sei, dass die Krim zwischen zwei Ländern liege, und dies eine schwere Lage ergebe. Sie hätten begonnen, ihr Telefon zu durchsuchen, sie gefragt wo das Hauptquartier in Russland wäre und wem sie dort Informationen aus der Ukraine übergeben würde. Sie habe nicht verstanden, worum es ginge. Sie hätten sie gefragt, wo sie arbeite und wem sie Informationen über ukrainische Militärtechnik überliefern würde. Sie hätten sie sehr grob behandelt, sie angeschrien und gesagt, sie sei wahrscheinliche eine russische Spionin, sie hätten allerlei Fluchworte benutzt. Sie seien sehr grob gewesen und die Beschwerdeführerin hab bereits Angst gehabt. Dann habe man ihr gesagt, sie solle in der Zelle nachdenken, ob sie nicht gestehen wolle. Dort habe man sie mehrere Tage festgehalten, es seien aber immer mehr Leute gekommen und die Zelle sei übervoll geworden, weshalb sie vermute, dass sie sie deshalb freigelassen hätten. Danach sei sie nach römisch 40 zu Freunden, mit denen sie studiert hätte, gefahren. Sie hätten ihr bei der Polizei den russischen Reisepass abgenommen und nicht mehr zurückgegeben. Überdies hätten sie gesagt, sie würden auf sie aufpassen, sie beobachten und sie hätte einen Strafprozess. Sie würden sie wegen Vaterlandsverrates einsperren. Dazu sei gekommen, dass sie Russische spreche und sie die Behörden gefragt hätten, weshalb sei nicht Ukrainisch sprechen würde, wo sie doch Ukrainern wäre. Auch ihr Zentrum sei umbenannt worden und alle Dokumente seien in russische Dokumente überschrieben worden. Sie habe Angst gehabt, zurück auf die Krim zu fahren, da sie ihr den russischen Pass abgenommen hätten. Sie habe befürchtet, dass man dort sagen könnte, sie wäre eine ukrainische Spionin. Im Internet würde man jetzt viel darüber lesen, dass es Listen von verschwundenen Krimbewohnern gebe; deshalb habe sie Angst. Ihre Freunde hätten sich erkundigt, einer ihrer Freunde habe jemanden von der Staatsanwaltschaft gekannt; dort sei nachgesehen worden und bestätigt, dass ein Strafverfahren im Laufen wäre. Ihre Freunde hätten ihr geraten, das Land zu verlassen oder irgendwie unterzutauchen. Sie habe sich entschieden, zu flüchten und ein Visum beantragt. Sie habe am römisch 40 im Reisebüro ein Visum beantragt, sie habe nicht gewusst, ob sie es bekommen würde oder nicht. Am 29.06.2017 sei der Pass mit dem Visum gekommen. Am 01. Juli sei sie von römisch 40 nach römisch 40 und dann ins Ausland gefahren. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Der erwähnte Vorfall habe sich am 04.06.2017 zugetragen. Sie habe kein Geständnis unterschrieben, sie habe gesagt, dass sie nichts angestellt hätte. Sie hätten ein langes Protokoll geschrieben. Auf die Frage, ob ein Haftbefehl bestünde, erklärte die Beschwerdeführerin, ihr sei gesagt worden, dass sie festgenommen werde und es ein Gerichtsverfahren geben würde. Sie hätten verschiedene Paragrafen zitiert, wie Vaterlandsverrat, auf den 15 Jahre Haft stünden. Nachgefragt, habe sie keinen rechtlichen Beistand konsultiert, da dies so ein Durcheinander wäre. Über einen Nachweis für das Strafverfahren verfüge sie nicht, sie sei geflüchtet. Nach der groben Befragung und dem Aufenthalt in der Zelle habe sie wirklich Angst gehabt. In der Zelle seinen Männer gewesen, die geschlagen worden wären und verletzt gewesen seien. Sie fürchte, dass sie im Fall einer aktuellen Rückkehr für viele Jahre eingesperrt würde oder dass man sie verschwinden ließe und sie auf der Liste aufschiene.
Vorgelegt wurden eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs sowie eine Bestätigung über die unentgeltliche Mithilfe der Beschwerdeführerin in einem gemeinnützigen Verein.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.02.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.02.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Die Behörde stellte die Staatsbürgerschaft, Identität, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religion der Beschwerdeführerin fest und legte ihrer Entscheidung ausführliche Feststellungen zur aktuellen Situation in deren Herkunftsstaat zu Grunde. Begründend wurde im Wesentlichen erwogen, dass sich die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Es habe nicht festgestellt werden können, dass diese in der Ukraine asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen wäre bzw. dies künftig der Fall sein würde. Ein Nachweis für ein Strafverfahren liege nicht vor. Auch die Tatsache, dass es ihr möglich gewesen wäre, legal auszureisen, belege, dass sie keine Probleme mit den Behörden der Ukraine gehabt hätte. Eine Verfolgung aufgrund ihrer Herkunft aus der Krim erweise sich als nicht glaubhaft. Es hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, in der Ukraine unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführerin sei im arbeitsfähigen Alter, verfüge über einen Abschluss einer XXXX Universität sowie über mehrjährige Arbeitserfahrung als Psychologin. Es habe nicht festgestellt werden können, dass diese im Falle einer Rückkehr in die Ukraine in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Die Beschwerdeführerin führe in Österreich kein Familienleben und verfüge über keine vertiefte Integration.Die Behörde stellte die Staatsbürgerschaft, Identität, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religion der Beschwerdeführerin fest und legte ihrer Entscheidung ausführliche Feststellungen zur aktuellen Situation in deren Herkunftsstaat zu Grunde. Begründend wurde im Wesentlichen erwogen, dass sich die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Es habe nicht festgestellt werden können, dass diese in der Ukraine asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen wäre bzw. dies künftig der Fall sein würde. Ein Nachweis für ein Strafverfahren liege nicht vor. Auch die Tatsache, dass es ihr möglich gewesen wäre, legal auszureisen, belege, dass sie keine Probleme mit den Behörden der Ukraine gehabt hätte. Eine Verfolgung aufgrund ihrer Herkunft aus der Krim erweise sich als nicht glaubhaft. Es hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, in der Ukraine unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführerin sei im arbeitsfähigen Alter, verfüge über einen Abschluss einer römisch 40 Universität sowie über mehrjährige Arbeitserfahrung als Psychologin. Es habe nicht festgestellt werden können, dass diese im Falle einer Rückkehr in die Ukraine in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Die Beschwerdeführerin führe in Österreich kein Familienleben und verfüge über keine vertiefte Integration.
3. Mit Eingabe vom 26.03.2018 wurde durch die nunmehrige gewillkürte Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, in welcher der dargestellte Bescheid vollumfänglich wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihre Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung und mangels Fähigkeit ihres Heimatlandes, sie vor Übergriffen - sowohl von privater als auch von staatlicher Seite - zu schützen, verlassen, weshalb sie Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Einvernahme angegeben, dass sie in der Ukraine wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der auf der Krim lebenden Menschen diskriminiert werde. Sie habe weiters angegeben, von der Polizei festgenommen und als russische Spionin bezichtigt worden zu sein; es werde ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin geführt. Laut Länderfeststellungen sei eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Ukraine gegeben; leider könne die Beschwerdeführerin die Alternative nicht in Anspruch nehmen, da die Menschen in Zentral- und Westregionen die ganze Schuld auf Flüchtlinge schieben würden. Man werde oft als Verräter beschimpft und beschuldigt. Vor allem Frauen und Mütter würden Ostukrainer als Auslöser des Krieges beschuldigen. Viele Familien hätten die Männer im Krieg verloren. Auch manche Behörden würden die Aufnahme von Männern aus der Ostukraine verweigern. Verwiesen wurde auf einen Bericht von Amnesty International, welcher die von der Beschwerdeführerin getätigten Angaben untermauern würden. Man könne klar sehen, dass nicht nur Separatisten, sondern auch die ukrainische Armee an unmenschlichen und willkürlichen Taten in der Ostukraine beteiligt w