TE Bvwg Beschluss 2018/5/8 W110 2185774-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.2018
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Entscheidungsdatum

08.05.2018

Norm

AVG §10 Abs1
AVG §10 Abs2
AVG §10 Abs4
AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGG §25a Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W110 2185774-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Eingabe von XXXX gegen den an XXXX, gerichteten Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 01.12.2017, GZ: 0001737231, Teilnehmernummer: XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 01.12.2017 wies die belangte Behörde den von

XXXX eingebrachten formularmäßigen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen mit der Begründung zurück, dass trotz ausdrücklicher Aufforderung zur Nachreichung näher bezeichneter Unterlagen, unter anderem zum Nachweis der Höhe des Einkommens der mit der Bescheidadressatin im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, eine Vorlage unterblieben sei.

2. Mit einem handschriftlichen, per Einschreiben bei der belangten Behörde eingebrachten Schreiben wurde von Herrn XXXX Beschwerde gegen den an die Bescheidadressatin ergangenen Bescheid erhoben, da diese auf Grund ihres hohen Alters von den in der Eingabe näher bezeichneten Personen gepflegt werde, sodass das Begehren auf Gebührenbefreiung gerechtfertigt sei. Dem Schreiben unter einem waren ein Kontoauszug der Beschwerdeführerin zum Nachweis der Höhe ihres Pensionsbezuges sowie der Einheitswertbescheid des Verfassers der Eingabe zur Feststellung der Bewertung seines landwirtschaftlichen Vermögens beigeschlossen.

Dem Schreiben war jedoch weder eine schriftliche Vollmacht beigeschlossen, noch ergab sich aus dem von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt ein sonstiger Hinweis darauf, dass der Einschreiter zur Einbringung der Beschwerde gegen den angeführten Bescheid im Namen der Bescheidadressatin zurückgewiesen werde.

3. Mit Verfügung vom 26.03.2018, nachweislich zugestellt am 05.04.2018, stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Einschreiter die Eingabe zur Verbesserung mit der Aufforderung zurück, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Vollmacht zum Nachweis der Berechtigung der Vertretung der Bescheidadressatin im gegenständlichen Verfahren und Einbringung einer Beschwerde gegen den angeführten Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH in deren Namen vorzulegen, widrigenfalls die Eingabe zurückzuweisen ist.

4. Der Einschreiter kam dem Verbesserungsauftrag nicht nach und ließ die Frist fruchtlos verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde

Nach § 10 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2011, können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtige haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.

Gemäß § 10 Abs. 4 AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Voraussetzung für eine inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist daher (unter anderem) das Vorliegen einer durch einen hierzu legitimierten Einschreiter eingebrachten, rechtzeitigen und formgerechten Beschwerde.

Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (VwSlg 11633 A/1985). Die Eingabe ist - bis zum Nachweis der Bevollmächtigung - nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336).

Im vorliegenden Fall war für das Bundesverwaltungsgericht mangels Vorlage einer schriftlichen Vollmacht oder eines sonstigen, sich aus den Verfahrensunterlagen ergebenden Hinweis, nicht ersichtlich, ob der Verfasser der im Namen der Bescheidadressatin gegen den zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde über eine Vertretungsbefugnis im vorliegenden Verfahren verfügt.

Auch ergaben sich weder aus der Eingabe noch aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Einschreiter um einen amtsbekannten Angehörigen iSd § 36a AVG oder eine sonst zur Vertretung der Bescheidadressatin befugte Person handelt. Auf Grund von Zweifeln über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis wurde daher mit Verfügung vom 26.03.2018 ein Mängelbehebungsauftrag an den Einschreiter erteilt und er zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht der Bescheidadressatin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung binnen zweiwöchiger Frist aufgefordert.

Die dem Einschreiter eingeräumte Frist zur Verbesserung der Eingabe und Vorlage einer Vollmacht war angemessen; diese ließ er jedoch ungenützt verstreichen. Mangels Parteistellung des Einschreiters war daher die Eingabe gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG infolge fruchtlosen Ablaufs der Verbesserungsfrist zur Mängelbehebung zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

Schlagworte

angemessene Frist, Bevollmächtigter, Frist, Mängelbehebung,
mangelhafter Antrag, Mangelhaftigkeit, Nachweismangel,
Rundfunkgebührenbefreiung, Verbesserungsauftrag,
Vertretungsbefugnis, Vollmacht, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W110.2185774.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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