TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/9 W264 2165419-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.05.2018
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Entscheidungsdatum

09.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W264-2165419-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie u. Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3.7.2017, Zl. 1072639501-150636994, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie u. Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3.7.2017, Zl. 1072639501-150636994, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 (AsylG) sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 (AsylG) sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und reiste illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein. Am 9.6.2015 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte am 9.6.2015. Er gab an, am XXXX in Herat in Afghanistan geboren zu sei, von 1978 bis 1990 in Herat die Schule besucht zu haben und verheiratet zu sein. Laut Niederschrift über die Erstbefragung ist er Tadschike und ohne Religionszugehörigkeit.Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte am 9.6.2015. Er gab an, am römisch 40 in Herat in Afghanistan geboren zu sei, von 1978 bis 1990 in Herat die Schule besucht zu haben und verheiratet zu sein. Laut Niederschrift über die Erstbefragung ist er Tadschike und ohne Religionszugehörigkeit.

Als Fluchtgründe macht er Glaubensschwierigkeiten geltend und aufgrund seiner Profession eines Geschäftsmannes zweimalig entführt worden zu sein. Er sei gegen eine Lösegeldzahlung einmal frei gekommen und sei die zweite Lösegeldforderung so hoch gewesen, dass er die Summe nicht habe bezahlen können und daher mit dem Umbringen bedroht worden sei. Daher habe er Afghanistan verlassen. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 7.9.2016 vor dem Bundesasylamt (BFA; belangte Behörde) einvernommen. Zusammengefasst gab er an, eine Tazkira, einen Reisepass sowie Führerschein und Personalausweis zu besitzen und traditionell durch einen Mullah verheiratet worden zu sein. Er ergänzte in diesem Zusammenhang, dass er "nicht an diese Sachen" glaube.

Er sei als Händler im Import / Export selbständig tätig gewesen und habe in vielen Ländern gelebt - Russland, Iran, Indien, Pakistan. Dies sei ihm möglich gewesen, da seine Tante die Gattin des afghanischen Präsidenten gewesen sei. Er habe Probleme gehabt, weil er Tadschike und Kommunist sei. Mit acht Jahren sei er Kommunist geworden und habe hin und wieder nach Tadschikistan reisen müssen. Mit 14 Jahren sei er Mitglied in der kommunistischen Partei Goruhe Fadaiye Khalg geworden und habe freiwillig geholfen und ‚gekämpft'. Er gab an, durch Werbung machen und seine Hilfe für den Kommunisten gegen jene gekämpft zu haben, welche gegen die Kommunisten waren; jedoch nicht durch den Dienst an der Waffe. Er habe mit dieser Partei gegen Moslems gekämpft. Die Partei (‚wir') sei zu 100% gegen den Islam gewesen. Er gab an "Ich war wie die Russen, warum kennen Sie das nicht?". Es wurde ihm seitens der belangten Behörde gesagt, dass von ihm die Antwort auf die Frage was seine Partei mache und nicht wofür sie stehe, begehrt werde und gab er zur Antwort "Ich hätte nie gedacht, dass ich das einmal erklären muss", aber könne er seine Mitgliedschaft durch Fotos belegen. Seine Entführer hätten gewusst, dass er viel verdiene. Daher hätten diese Geld verlangt. Er gab an "Es wäre mir lieber, wenn ihr mich fragt und ich die Fragen beantworte, ich kann es nicht frei erzählen".

Als die von ihm angeführten ‚Probleme mit Moslems' erwähnte er, dass diese Terroristen seien und ihm nach dem Leben getrachtet hätten. Näherem Nachfragen nach solchen konkreten Situationen begegnete er mit "Warum versteht ihr nicht, dass wir Kommunisten in Gefahr waren?" und gab an, auch für die NATO gearbeitet zu haben und schilderte in diesem Zusammenhang eine Entführung seiner Person. Dies habe sich zwischen 25 oder 30 Tagen bevor er Afghanistan verlassen habe, zugetragen und gleich darauf nach der Jahreszahl befragt gab er an "fünf Jahre bevor ich Afghanistan verlassen habe".

3. Der Beschwerdeführer legte am 30.9.2016 um am 11.11.2016 Dokumente vor, welche zum Akt genommen wurden.

4. Am 10.3.2017 erfolgte eine Anfrage an die Staatendokumentation, welche mit Anfragebeantwortung vom 1.6.2017 replizierte. Diese wurde dem Beschwerdeführer ins Parteigehör gesendet und erfolgte die Stellungnahme mit Schreiben vom 19.6.2017. Die Ausführungen betreffend die PDPA (Volksdemokratische Partei Afghanistans) / DVPA (Demokratische Volkspartei Afghanistans) seien im Wesentlichen richtig und werde den Informationen nicht entgegen getreten. Ihm drohe als Mitglied der kommunistischen Partei Afghanistans in seiner Heimat asylrelevante Verfolgung, insbesondere wegen politischer Gesinnung und aus religiösen Gründen und hätten bereits Verfolgungshandlungen stattgefunden. Er habe aus wohlbegründeter Furcht seine Heimat verlassen. Der Staat sei nicht willens und nicht in der Lage, ihm Schutz zu gewähren.

5. Dieser Stellungnahme waren eine Teilnahmebestätigung des Vereins

XXXX vom 28.3.2017 über die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung AW 1c - Stufe A1/1, eine Kursbestätigung des Vereins XXXX vom 13.6.2017 über die Teilnahme am Kurs AW 2d, eine Bestätigung des ÖRK über freiwillige Mitarbeit am 5.11.2017, 7.30 Uhr bis 17 Uhr, angeschlossen. Weiters war eine Bestätigung der XXXX vom 10.6.2017 beigelegt, wonach der BF in der Unterkunft in XXXX bei den wöchentlichen Deutschkursen und dem anschließenden Volleyballspiel "oft dabei" gewesen sei und wird dieser darin als "sehr bemüht, ruhig und aufmerksam" beschrieben. Ebenso war ein Arztbrief der Urologischen Abteilung des AÖK XXXX angeschlossen, wonach der Beschwerdeführer vom 16.10. bis 17.10.2017 wegen XXXX, ausgelöst als Nebenwirkung des Medikaments XXXX.römisch 40 vom 28.3.2017 über die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung AW 1c - Stufe A1/1, eine Kursbestätigung des Vereins römisch 40 vom 13.6.2017 über die Teilnahme am Kurs AW 2d, eine Bestätigung des ÖRK über freiwillige Mitarbeit am 5.11.2017, 7.30 Uhr bis 17 Uhr, angeschlossen. Weiters war eine Bestätigung der römisch 40 vom 10.6.2017 beigelegt, wonach der BF in der Unterkunft in römisch 40 bei den wöchentlichen Deutschkursen und dem anschließenden Volleyballspiel "oft dabei" gewesen sei und wird dieser darin als "sehr bemüht, ruhig und aufmerksam" beschrieben. Ebenso war ein Arztbrief der Urologischen Abteilung des AÖK römisch 40 angeschlossen, wonach der Beschwerdeführer vom 16.10. bis 17.10.2017 wegen römisch 40 , ausgelöst als Nebenwirkung des Medikaments römisch 40 .

6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß

§ 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 iVmParagraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, iVm

§ 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 wurde die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt III.) und festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wurde die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

7. Gegen den Bescheid des BFA richtet sich die am 14.7.2017 verfasste und bei der Behörde am 18.7.2017 einlangende Beschwerde. Damit wurde eine mündliche Verhandlung zum Zwecke der ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit begehrt. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Verständigungsschwierigkeiten mit der aus dem Iran stammenden Dolmetsch des BFA gehabt habe und sich in "nicht so guter psychischer Verfassung" befinde. Ende des Monats (Anm: Juli 2017) habe er "auch wieder einen Termin beim Psychologen". Der Bescheid werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft und wurden fehlerhafte bzw unzureichende Ermittlungstätigkeit und mangelhafte Beweiswürdigung ins Treffen geführt.7. Gegen den Bescheid des BFA richtet sich die am 14.7.2017 verfasste und bei der Behörde am 18.7.2017 einlangende Beschwerde. Damit wurde eine mündliche Verhandlung zum Zwecke der ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit begehrt. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Verständigungsschwierigkeiten mit der aus dem Iran stammenden Dolmetsch des BFA gehabt habe und sich in "nicht so guter psychischer Verfassung" befinde. Ende des Monats Anmerkung, Juli 2017) habe er "auch wieder einen Termin beim Psychologen". Der Bescheid werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft und wurden fehlerhafte bzw unzureichende Ermittlungstätigkeit und mangelhafte Beweiswürdigung ins Treffen geführt.

Es sei ihm schwer gefallen, die Fluchtgründe umfassend vorzutragen, da diese umfassend und in die Zeit des Kommunismus zurückreichend seien. Das richtige Alter sei jenes in der Tazkira und sei er im Alter von 13 / 14 Jahren Mitglied in der Kommunistischen Partei gewesen. Im Alter von 16 Jahren habe er für ca. zehn Monate eine "leitende Position beim afghanischen Geheimdienst XXXX" - für welchen er bereits 14jährig gearbeitet habe - erlangt. Der Gatte seiner Tante sei XXXX (auch XXXX bzw XXXX) gewesen und habe die Behörde zu diesem Mann keinerlei Recherchen durchgeführt, obwohl im Internet lnformationen über diesen leicht beschaffbar seien. Dieser sei - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - in Holland verstorben.Es sei ihm schwer gefallen, die Fluchtgründe umfassend vorzutragen, da diese umfassend und in die Zeit des Kommunismus zurückreichend seien. Das richtige Alter sei jenes in der Tazkira und sei er im Alter von 13 / 14 Jahren Mitglied in der Kommunistischen Partei gewesen. Im Alter von 16 Jahren habe er für ca. zehn Monate eine "leitende Position beim afghanischen Geheimdienst XXXX" - für welchen er bereits 14jährig gearbeitet habe - erlangt. Der Gatte seiner Tante sei römisch 40 (auch römisch 40 bzw römisch 40 ) gewesen und habe die Behörde zu diesem Mann keinerlei Recherchen durchgeführt, obwohl im Internet lnformationen über diesen leicht beschaffbar seien. Dieser sei - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - in Holland verstorben.

Der Beschwerdeführer sei nach seiner Heirat nach Russland geflohen, wo er sich vier Jahre - mit unterbrechenden Aufenthalten in Turkmenistan und Tadschikistan - aufgehalten habe. Er habe seine Familie in Herat heimlich besucht bzw diese im Iran getroffen. Nach seinem Russland-Aufenthalt habe er in Afghanistan an verschiedenen Orten gewohnt, anschließend sei er in den Iran geflüchtet und habe dort vier bis fünf Jahre verbracht und von dort aus seine Transportfirma gegründet, mit deren Führung er einen Iraner beauftragt habe. Nach der Machtübernahme Karzais sei er von der NATO mit der Lieferung von Waren beauftragt worden und habe er dann wieder in Afghanistan gelebt und in dieser Zeit auch noch Kontakt zu (ehemaligen) Parteimitgliedern unterhalten. Den letzten Kontakt habe er vor ca. zwei Jahren gehabt, mehrere (ehemalige) Parteimitglieder seien von Islamisten ermordet worden.

Als fluchtauslösend wird in der Beschwerde eine Entführung durch Islamisten (Taliban und Al-Qaida), geschildert. Dabei sei ihm unterstellt worden, wegen seiner Zugehörigkeit zu den Kommunisten und seiner Tätigkeit für die NATO ein Ungläubiger zu sein. Das Lösegeld iHv 150.000 US-Dollar habe sein Vater bezahlt. Islamisten hätten den Beschwerdeführer auch zuhause aufgesucht und aufgefordert, sich ihnen anzuschließen, andernfalls er getötet werde. Diese hätten dem Beschwerdeführer auch einen Drohbrief geschrieben und ihn darin mit dem Tode bedroht. Mehrere Familienmitglieder des Beschwerdeführers, darunter ein Bruder welcher in Russland studiert habe und ebenso bei der Partei gewesen sei, seien ermordet worden und belege dies ein Lichtbild sowie ein Dokument über die Trauerfeier, welche der Beschwerde beigelegt wurden. Lichtbilder über die Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers habe der Beschwerdeführer nicht gemeint, sondern Fotos über seinen Russlandaufenthalt, welche beim erwähnten ermordeten Bruder aufbewahrt worden seien. Der Reisepass des Beschwerdeführers sei vom Schlepper mit der Zusage, diesen an die Familie in Afghanistan zu senden, abgenommen worden, doch sei der Reisepass bei der Familie nie eingetroffen. Auch zwei Onkel mütterlicherseits seien entführt und ermordet worden.

In der Beschwerde wurde zur Lage in Herat ausgeführt, auf die UNHCR-Risikoprofile hingewiesen und festgehalten, dass eine IFA - zB in Kabul - nicht in Betracht käme. Dabei wurde etwa auf ein im Verfahren W244 2145523-1 eingeholtes Gutachten Dris. Rasuly hingewiesen, wonach in Kabul die grundlegende Infrastruktur iSv Strom- und Wärmeversorgung nicht funktioniere. Weiters auf einen Artikel von Amnesty International, eine Einschätzung der staatl. schwedischen Entwicklungsagentur im Jahr 2016, einen Artikel der SFH vom 22.3.2017, auf einen solchen der UN Generaly Assembly, den Jahresbericht von Amnesty International, den Artikel von Friederike Stahlmann, wonach es einem Rückkehrer nicht möglich sei, den Aufenthaltsort vor seinen Verfolgern geheim zu halten und die "extrem schlechte Wohnsituation" von Binnenvertriebenen in Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif.

Es sei ihm daher aus politischen bzw religiösen Gründen Asyl zu gewähren, da Islamisten den Beschwerdeführer als Verräter betrachten würden und ihm eine gegen sie gerichtete Gesinnung unterstellen würden.

8. Der bezughabende Fremdakt wurde Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 18.12.2017 fand die öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Dari vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angab, vor der belangten Behörde und bei der Ersteinvernahme immer die Wahrheit gesagt zu haben und wurde ihm dabei die Gelegenheit gegeben, zu seiner Person sowohl in freier Erzählung als auch auf konkrete Nachfrage hin vorzutragen.

Der BF legte dem Gericht folgende Unterlagen vor, welche in Kopie als Beilagen zur Verhandlungsschrift genommen wurden:

a) Arztbrief der FA für Psychiatrie Dr. XXXX vom 8.11.2017, wonach der Beschwerdeführer berichtet, dass es ihm seit der Medikamenteneinnahme "deutlich besser" gehe, er schlafen könne, keine innere Unruhe mehr habe und 5 kg Körpergewicht zugelegt habe. Als Diagnose wird "v.a. Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion" objektiviert und als derzeitige Medikation "Mirtazapin 30mg 0-0-0-1". Als "weiteres Procedere: Nächste Kontrolle am 23.1.2018. Pat wird gesunde Ernährung und körperliche Betätigung nahegelegt";a) Arztbrief der FA für Psychiatrie Dr. römisch 40 vom 8.11.2017, wonach der Beschwerdeführer berichtet, dass es ihm seit der Medikamenteneinnahme "deutlich besser" gehe, er schlafen könne, keine innere Unruhe mehr habe und 5 kg Körpergewicht zugelegt habe. Als Diagnose wird "v.a. Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion" objektiviert und als derzeitige Medikation "Mirtazapin 30mg 0-0-0-1". Als "weiteres Procedere: Nächste Kontrolle am 23.1.2018. Pat wird gesunde Ernährung und körperliche Betätigung nahegelegt";

b) Todesanzeige des XXXX mit Angaben über die Beisetzung.b) Todesanzeige des römisch 40 mit Angaben über die Beisetzung.

c) 4 Lichtbilder

d) Unterstützungserklärung der XXXX vom 11.6.2017d) Unterstützungserklärung der römisch 40 vom 11.6.2017

e) Bestätigung der XXXXvom 10.6.2017

f) Bestätigungen der Stadt XXXX über die Verrichtung gemeinnütziger Arbeit im September 2017, Oktober 2017 und November 2017f) Bestätigungen der Stadt römisch 40 über die Verrichtung gemeinnütziger Arbeit im September 2017, Oktober 2017 und November 2017

g) Bestätigung der Caritas über gelegentliche unentgeltliche handwerkliche Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Haus XXXXg) Bestätigung der Caritas über gelegentliche unentgeltliche handwerkliche Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Haus römisch 40

h) Bestätigung des ÖRK über freiwillige Mitarbeit am 5.11.2017, 7.30 Uhr bis 17 Uhr

i) XXXX vom 28.3.2017 über die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung AW 1c - Stufe A1/1i) römisch 40 vom 28.3.2017 über die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung AW 1c - Stufe A1/1

j) Teilnahmebestätigung des ÖIF betreffend Werte- und Orientierungskurs am 3.5.2017

Der Beschwerdeführer gab auf Befragen an, in der mündlichen Verhandlung alle Fluchtgründe genannt zu haben.

Es erfolgte die Rückübersetzung des in der Verhandlung Niedergeschriebenen. Hiergegen gab es keine Einwendungen seitens des Beschwerdeführers oder seines Rechtsberaters.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Nach ganzheitlicher Würdigung des individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit wird festgestellt wie folgt:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, geboren am XXXX in Afghanistan.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in Afghanistan.

Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, stammt aus der Provinz Herat und ist der Volksgruppe der Tadschiken angehörig.

Der Beschwerdeführer ist folgenden in Afghanistan gebräuchlichen Sprachen mächtig: Paschtu, Dari, Farsi und Urdu.

Der Beschwerdeführer spricht auch etwas Russisch und etwas Deutsch.

Der BF ist ein junger Mann im erwerbsfähigen Alter von 46 Jahren und gesund.

Er hat in Afghanistan eine Schulbildung im Ausmaß von 12 Jahren genossen.

Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan Angehörige, zu welchen er Kontakt hält: seine Eltern, seine Geschwister sowie seine Ehefrau samt Kindern.

Der Beschwerdeführer hat eine Schwester in Dubai, zu welcher er Kontakt hält. Diese Schwester verfügt über je ein Haus in Herat und in Dubai.

Der Beschwerdeführer hat einen Cousin namens XXXX in Herat, zu welchem Kontakt besteht.Der Beschwerdeführer hat einen Cousin namens römisch 40 in Herat, zu welchem Kontakt besteht.

Der Beschwerdeführer verfügt nicht über Angehörige im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsstaat über Grundvermögen im Ausmaß von 10 Jirib.

Der Beschwerdeführer verfügt über sehr viele Freunde in Kabul.

Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als Unternehmer in Afghanistan.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des BF wird festgestellt:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan bedroht oder verfolgt worden wäre, da er sein dahingehendes Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte, infolge dessen, dass sich sein Fluchtvorbringen bei Gesamtbetrachtung sämtlicher im Verlauf des Verfahrens getätigten Angaben in entscheidenden Punkten als widersprüchlich sowie als nicht schlüssig und plausibel erwiesen hat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Unternehmer für die NATO tätig war.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vom islamischen Glauben abgefallen ist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat entführt worden wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat im Geheimdienst "XXXX" im Bereich der Informationen eine Position bekleidet hätte.

Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte.

Es wird festgestellt, dass der BF persönlich nicht glaubwürdig ist.

Es kann nicht festgestellt werden, aus welchem Grunde der Bruder des Beschwerdeführers ermordet worden ist.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat wird festgestellt:

Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Die Herkunftsprovinz Herat gilt laut aktuellem Länderbericht vom 30.1.2018 - auch wenn Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv sind und auch in der Herat eine Anzahl von Angriffen gezielt gegen schiitische Muslime stattgefunden hat - als einer der relativ friedlichen Provinzen.

Somit besteht betreffend den BF keine allgemeine Gefährdungslage in der Herkunftsprovinz Herat.

Der 46jährige Beschwerdeführer ist erst seit Juni 2015 in Österreich. Er ist in Österreich mit österreichischen StaatsbürgerInnen in Kontakt gekommen, hat gemeinnützige Arbeit verrichtet und Deutschkurse besucht. Der 46jährige Beschwerdeführer ist weniger als drei Jahre in einem westlichen Land aufhaltig und verbrachte die überwiegende Lebenszeit in Afghanistan. Seine Muttersprache ist eine der in Afghanistan gängigen Sprachen. Er spricht vier der in Afghanistan verbreiteten Sprachen, wurde im Kulturkreis dieses Landes sozialisiert und ist mit den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Unterstützung hiebei kann ihm von seiner Familie in Herat, seinen vielen Freunden in Kabul, seiner in Herat und Dubai ansässigen Schwester und / oder von den in Kabul ansässigen Hilfsorganisationen und etwa den Programmen des IOM geleistet werden.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher auf eine 12jährige Schulausbildung zurückblicken kann, mit seiner in Afghanistan erworbenen Berufserfahrung als Unternehmer in Afghanistan wieder eine existenzsichernde Berufstätigkeit aufnehmen wird können und wieder die wirtschaftliche und finanzielle Situation derart gestalten wird können wie diese vor seiner Ausreise war ("gut"). Der BF wird mit Hilfe seiner in Herat ansässigen Familienangehörigen (Cousin XXXX, Eltern, Schwester - welche auch in Dubai Anknüpfungspunkte hat) und mit Hilfe seiner vielen Freunde in Kabul - in Herat und aufgrund dessen, dass er als Tadschike der zweitgrößten und zweitmächtigsten Gemeinschaft in Afghanistan angehört, soziale Anknüpfungspunkte für das Erlangen eines Arbeitsplatzes nutzen können. Sein in Afghanistan befindliches Vermögen (10 Jirib Grundstücke) wird ihm dabei dienlich sein.Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher auf eine 12jährige Schulausbildung zurückblicken kann, mit seiner in Afghanistan erworbenen Berufserfahrung als Unternehmer in Afghanistan wieder eine existenzsichernde Berufstätigkeit aufnehmen wird können und wieder die wirtschaftliche und finanzielle Situation derart gestalten wird können wie diese vor seiner Ausreise war ("gut"). Der BF wird mit Hilfe seiner in Herat ansässigen Familienangehörigen (Cousin römisch 40 , Eltern, Schwester - welche auch in Dubai Anknüpfungspunkte hat) und mit Hilfe seiner vielen Freunde in Kabul - in Herat und aufgrund dessen, dass er als Tadschike der zweitgrößten und zweitmächtigsten Gemeinschaft in Afghanistan angehört, soziale Anknüpfungspunkte für das Erlangen eines Arbeitsplatzes nutzen können. Sein in Afghanistan befindliches Vermögen (10 Jirib Grundstücke) wird ihm dabei dienlich sein.

Der Beschwerdeführer kann Herat von Österreich aus sicher erreichen.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan (aus dem Länderbericht 30.1.2018):

KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).

Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).

Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019

Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).

Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).

Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018

Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).

Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).

Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018

Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mit

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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