TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/9 W198 2169286-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.05.2018
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Entscheidungsdatum

09.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W198 2169286-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF.,Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF.,

§ 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 21.09.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.09.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass die Taliban ihn zwangsrekrutieren wollten. Aus diesem Grund habe er das Land verlassen. Er hätte Angst, von den Taliban getötet zu werden.

3. Am 15.10.2015 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes aufgefordert, sich am 21.10.2015 einer ärztlichen Untersuchung bezüglich seiner Altersfeststellung zu unterziehen.

4. Am 29.12.2015 wurde seitens der Medizinischen Universität ein Gutachten betreffend einer forensischen Altersschätzung erstellt, welches zum Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX ein Mindestalter von 18,5 Jahren aufwies.4. Am 29.12.2015 wurde seitens der Medizinischen Universität ein Gutachten betreffend einer forensischen Altersschätzung erstellt, welches zum Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am römisch 40 ein Mindestalter von 18,5 Jahren aufwies.

5. Der Beschwerdeführer wurde am 30.06.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er aus der Provinz Ghazni, Ort XXXX stamme. Er habe dort mit seiner Mutter und seinen Geschwistern bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt. Sein Vater sei vor vier Jahren gestorben. Die meiste Zeit habe der Beschwerdeführer aber nicht zuhause geschlafen, sondern bei seiner Arbeitsstätte in Ghazni-Stadt, wo er als Schneider gearbeitet habe. Auf der Flucht habe er seine Familie verloren und wisse der Beschwerdeführer nunmehr nicht, wo sich seine Mutter und seine Geschwister nunmehr aufhalten würden. Sein Onkel mütterlicherseits namens XXXX habe die Ausreise des Beschwerdeführers organsiert und bezahlt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Onkel väterlicherseits XXXX für die Taliban arbeite. Er habe zwei Söhne namens XXXX und XXXX . Dieser Onkel habe den Beschwerdeführer zweimal geholt und habe ihm dreimal mitteilen lassen, dass er nach dem Ramadan-Fest seine Schneider zusperren und stattdessen für ihn arbeiten solle. Sieben oder acht Tage nach dem Fest seien XXXX und XXXX sowie zwei Cousins seines Onkels und eine dem Beschwerdeführer unbekannte Person zu ihm ins Geschäft gekommen, hätten ihn geschlagen, hätten vier Nähmaschinen kaputt gemacht und das Geschäft angezündet. Der Beschwerdeführer sei dabei am Nasenflügel verletzt worden. Er sei nachhause gegangen und habe alles seiner Mutter erzählt. Sein jüngerer Bruder habe einen Onkel mütterlicherseits namens XXXX , welcher in XXXX lebe, geholt. Dessen Bruder XXXX , der in XXXX -Stadt lebe, habe in weiterer Folge die Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Familie organisiert. XXXX habe nach dem Beschwerdeführer gesucht und jedem, der dem Beschwerdeführer bei der Flucht helfen sollte, mit dem Tod bedroht. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Onkel XXXX den Beschwerdeführer töten.5. Der Beschwerdeführer wurde am 30.06.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er aus der Provinz Ghazni, Ort römisch 40 stamme. Er habe dort mit seiner Mutter und seinen Geschwistern bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt. Sein Vater sei vor vier Jahren gestorben. Die meiste Zeit habe der Beschwerdeführer aber nicht zuhause geschlafen, sondern bei seiner Arbeitsstätte in Ghazni-Stadt, wo er als Schneider gearbeitet habe. Auf der Flucht habe er seine Familie verloren und wisse der Beschwerdeführer nunmehr nicht, wo sich seine Mutter und seine Geschwister nunmehr aufhalten würden. Sein Onkel mütterlicherseits namens römisch 40 habe die Ausreise des Beschwerdeführers organsiert und bezahlt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Onkel väterlicherseits römisch 40 für die Taliban arbeite. Er habe zwei Söhne namens römisch 40 und römisch 40 . Dieser Onkel habe den Beschwerdeführer zweimal geholt und habe ihm dreimal mitteilen lassen, dass er nach dem Ramadan-Fest seine Schneider zusperren und stattdessen für ihn arbeiten solle. Sieben oder acht Tage nach dem Fest seien römisch 40 und römisch 40 sowie zwei Cousins seines Onkels und eine dem Beschwerdeführer unbekannte Person zu ihm ins Geschäft gekommen, hätten ihn geschlagen, hätten vier Nähmaschinen kaputt gemacht und das Geschäft angezündet. Der Beschwerdeführer sei dabei am Nasenflügel verletzt worden. Er sei nachhause gegangen und habe alles seiner Mutter erzählt. Sein jüngerer Bruder habe einen Onkel mütterlicherseits namens römisch 40 , welcher in römisch 40 lebe, geholt. Dessen Bruder römisch 40 , der in römisch 40 -Stadt lebe, habe in weiterer Folge die Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Familie organisiert. römisch 40 habe nach dem Beschwerdeführer gesucht und jedem, der dem Beschwerdeführer bei der Flucht helfen sollte, mit dem Tod bedroht. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Onkel römisch 40 den Beschwerdeführer töten.

6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 17.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 17.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG iVm

§ 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäßParagraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Fluchtgrund, zur Situation im Falle seiner Rückkehr und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es habe keine glaubhafte Gefährdungslage festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung glaubhaft machen können. Auch wenn die Rückkehr in die Heimatprovinz XXXX aufgrund der volatilen Sicherheitslage nicht in Betracht gezogen werden könne, gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer als junger und arbeitsfähiger Mann in Kabul seine Existenz sichern könnte.In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Fluchtgrund, zur Situation im Falle seiner Rückkehr und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es habe keine glaubhafte Gefährdungslage festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung glaubhaft machen können. Auch wenn die Rückkehr in die Heimatprovinz römisch 40 aufgrund der volatilen Sicherheitslage nicht in Betracht gezogen werden könne, gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer als junger und arbeitsfähiger Mann in Kabul seine Existenz sichern könnte.

7. Gegen verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 25.08.2017 Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus politischen Gründen verlassen habe. Er sei aufgrund des von ihm gesetzten Verhaltens, nämlich seiner Weigerung, sich den Taliban anzuschließen, als Gegner der radikalen Gruppierung der Taliban anzusehen und drohe ihm sohin eine Verfolgung aus politischen Gründen. In weiterer Folge wurden Ausführungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan getätigt und wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine festen familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland verfüge. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde er in eine aussichtlose Lage geraten.

8. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 30.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Am 06.11.2017 übermittelte das BFA eine Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens betreffend den Beschwerdeführer, eingebracht durch die Staatsanwaltschaft XXXX .9. Am 06.11.2017 übermittelte das BFA eine Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens betreffend den Beschwerdeführer, eingebracht durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 .

10. Am 13.04.2018 brachte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht eine Dokumentenvorlage ein, im Zuge derer ein Konvolut an Teilnahmebestätigungen und Empfehlungsschreiben übermittelt wurde. Des Weiteren wurde ein Bericht des psychosozialen Dienstes XXXX GmbH vom 29.03.2018 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer in dieser Einrichtung in psychiatrischer Behandlung sei.10. Am 13.04.2018 brachte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht eine Dokumentenvorlage ein, im Zuge derer ein Konvolut an Teilnahmebestätigungen und Empfehlungsschreiben übermittelt wurde. Des Weiteren wurde ein Bericht des psychosozialen Dienstes römisch 40 GmbH vom 29.03.2018 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer in dieser Einrichtung in psychiatrischer Behandlung sei.

11. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 20.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben.

Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz XXXX stamme. Sein Vater sei vor fünf Jahren gestorben. Seine Mutter und seine beiden Geschwister habe der Beschwerdeführer auf der Flucht an der iranisch-türkischen Grenze verloren. Er wisse nicht, wo sich diese nunmehr aufhalten. Zwei Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers würden noch in Afghanistan leben, der eine in XXXX , der andere in XXXX -Stadt. Er führte weiters aus, dass er Analphabet sei; er habe in Afghanistan als Schneider gearbeitet habe. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Onkel väterlicherseits namens XXXX Talibankommandant sei und den Beschwerdeführer aufgefordert habe, mit ihm zusammenzuarbeiten. Er habe ihn aufgefordert, nach dem Ramadan-Fest sein Geschäft zuzusperren. Es seien dann XXXX und XXXX , die Söhne seines Onkels, gemeinsam mit anderen bewaffneten Personen ins Geschäft des Beschwerdeführers gekommen, hätten die Schneidermaschine des Beschwerdeführers zerbrochen, dem Beschwerdeführer die Nase gebrochen und hätten das Geschäft angezündet. Der Beschwerdeführer sei nachhause gegangen und habe seiner Mutter alles erzählt. Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers habe den Onkel mütterlicherseits namens XXXX geholt, welcher gesagt habe, dass der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Geschwister das Haus verlassen sollten. Der Beschwerdeführer sei zu seinem anderen Onkel mütterlicherseits namens XXXX gegangen. Er sei dann von XXXX zu dessen Schwager gebracht worden. Zwei Nächte habe er dort übernachtet und sei dann mit dem Auto weitergereist. Befragt, was der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr erwarten würde, gab er an, dass sein Onkel XXXX ihn töten würde. Er habe in ganz Afghanistan seine Leute. Der Beschwerdeführer habe kein zuhause mehr in Afghanistan und in Kabul kenne er niemanden.Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 stamme. Sein Vater sei vor fünf Jahren gestorben. Seine Mutter und seine beiden Geschwister habe der Beschwerdeführer auf der Flucht an der iranisch-türkischen Grenze verloren. Er wisse nicht, wo sich diese nunmehr aufhalten. Zwei Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers würden noch in Afghanistan leben, der eine in römisch 40 , der andere in römisch 40 -Stadt. Er führte weiters aus, dass er Analphabet sei; er habe in Afghanistan als Schneider gearbeitet habe. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Onkel väterlicherseits namens römisch 40 Talibankommandant sei und den Beschwerdeführer aufgefordert habe, mit ihm zusammenzuarbeiten. Er habe ihn aufgefordert, nach dem Ramadan-Fest sein Geschäft zuzusperren. Es seien dann römisch 40 und römisch 40 , die Söhne seines Onkels, gemeinsam mit anderen bewaffneten Personen ins Geschäft des Beschwerdeführers gekommen, hätten die Schneidermaschine des Beschwerdeführers zerbrochen, dem Beschwerdeführer die Nase gebrochen und hätten das Geschäft angezündet. Der Beschwerdeführer sei nachhause gegangen und habe seiner Mutter alles erzählt. Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers habe den Onkel mütterlicherseits namens römisch 40 geholt, welcher gesagt habe, dass der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Geschwister das Haus verlassen sollten. Der Beschwerdeführer sei zu seinem anderen Onkel mütterlicherseits namens römisch 40 gegangen. Er sei dann von römisch 40 zu dessen Schwager gebracht worden. Zwei Nächte habe er dort übernachtet und sei dann mit dem Auto weitergereist. Befragt, was der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr erwarten würde, gab er an, dass sein Onkel römisch 40 ihn töten würde. Er habe in ganz Afghanistan seine Leute. Der Beschwerdeführer habe kein zuhause mehr in Afghanistan und in Kabul kenne er niemanden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren XXXX . Er wurde in der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX geboren, wo er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte. Es konnte nicht festgestellt werden, aus welchem Dorf der Beschwerdeführer stammt. Der Vater des Beschwerdeführers ist vor ca. fünf Jahren verstorben.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren römisch 40 . Er wurde in der Provinz Ghazni, Distrikt römisch 40 geboren, wo er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte. Es konnte nicht festgestellt werden, aus welchem Dorf der Beschwerdeführer stammt. Der Vater des Beschwerdeführers ist vor ca. fünf Jahren verstorben.

Der Beschwerdeführer hat Afghanistan gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern verlassen und hat jene auf der Flucht verloren. Es konnte nicht festgestellt werden, wo sich die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers nunmehr aufhalten. Zwei Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Afghanistan, der eine lebt in XXXX , der andere in XXXX -Stadt. Diesen beiden Onkeln geht es wirtschaftlich gut.Der Beschwerdeführer hat Afghanistan gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern verlassen und hat jene auf der Flucht verloren. Es konnte nicht festgestellt werden, wo sich die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers nunmehr aufhalten. Zwei Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Afghanistan, der eine lebt in römisch 40 , der andere in römisch 40 -Stadt. Diesen beiden Onkeln geht es wirtschaftlich gut.

Der Beschwerdeführer ist volljährig und ledig. Der Beschwerdeführer ist Paschtune, sunnitischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Paschtu. Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht. Er hat eine Lehre als Schneider absolviert und hat in Afghanistan fünf Jahre lang als Schneider gearbeitet. Er hatte eine eigene Schneiderei und hat einen Lehrling beschäftigt. Der Beschwerdeführer konnte keine Tazkira vorlegen. Somit steht seine Identität nicht fest.

Der Beschwerdeführer befindet sich beim psychosozialen Dienst XXXX in psychiatrischer Behandlung. Die Diagnose im Bericht des psychosozialen Diensts XXXX vom 29.03.2018 lautet: "Reaktion auf schwere Belastungen." Er leidet jedoch an keinen schweren chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen. Seine Verhandlungsfähigkeit bei der mündlichen Verhandlung am 20.04.2018 war nicht beeinträchtigt.Der Beschwerdeführer befindet sich beim psychosozialen Dienst römisch 40 in psychiatrischer Behandlung. Die Diagnose im Bericht des psychosozialen Diensts römisch 40 vom 29.03.2018 lautet: "Reaktion auf schwere Belastungen." Er leidet jedoch an keinen schweren chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen. Seine Verhandlungsfähigkeit bei der mündlichen Verhandlung am 20.04.2018 war nicht beeinträchtigt.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit spätestens 21.09.2015 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei Familienangehörigen.

Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und verfügt über Deutschkenntnisse, die jedenfalls dem ÖSD-Zertifikat A2 entsprechen. Der Beschwerdeführer nahm während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet an mehreren integrativen Aktivitäten teil und knüpfte soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).

1.2. Zum Fluchtgrund

Es kann kein asylrelevanter Fluchtgrund des Beschwerdeführers festgestellt werden. Eine individuelle Bedrohung konnte nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer Bedrohung durch seinen Onkel bzw. die Taliban ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.

Ein konkreter asylrelevanter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:

a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, (letzte Kurzinformation eingefügt am 21.12.2017) - (auszugsweise werden nur die für die Person des BF relevanten Stellen angeführt)

"Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.:

improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.).

ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF - Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017).

Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA - Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP - Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017).

High-profile Angriffe:

Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017).

Hauptstadt Kabul

Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):

Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch:

al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).

(The Guardian 31.5.2017) [Anm.: man beachte, dass die Opferzahlen in dieser Grafik, publiziert am Tag des Anschlags, noch überhöht angegeben wurden]

Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).

Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017).

Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017).

Herat

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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