Entscheidungsdatum
09.05.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W124 2135703-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der BF an, am XXXX in XXXX , Afghanistan geboren zu sein und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er stamme aus dem Dorf XXXX in XXXX . Er habe keine Schule besucht und zuletzt als Landarbeiter gearbeitet. Der BF habe eine Schwester und fünf Brüder. Der BF habe seine Reise vor ca. zwei Monaten von XXXX aus begonnen.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der BF an, am römisch 40 in römisch 40 , Afghanistan geboren zu sein und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er stamme aus dem Dorf römisch 40 in römisch 40 . Er habe keine Schule besucht und zuletzt als Landarbeiter gearbeitet. Der BF habe eine Schwester und fünf Brüder. Der BF habe seine Reise vor ca. zwei Monaten von römisch 40 aus begonnen.
Befragt zum Fluchtgrund gab der BF an, dass zwei Onkel mit den Taliban zusammenarbeiten würden und den BF zwingen wollten, mit ihnen in den Kampf zu ziehen. Nachdem sein Vater gestorben sei, habe er niemanden mehr gehabt, der sich für ihn eingesetzt habe. Darum habe er das Land verlassen.
3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) legte der BF folgende Unterlagen vor:3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) legte der BF folgende Unterlagen vor:
Der BF gab an, im Zuge der Erstbefragung falsche Angaben gemacht zu haben. In Afghanistan habe er in der Provinz XXXX im Dorf XXXX gelebt und sei vor ungefähr elf Jahren mit seiner Familie in den Iran gegangen. Er habe nie die Schule besucht und habe im Iran für 7 Jahre als Hilfsarbeiter ohne Arbeitsgenehmigung am Bau und in Gärten gearbeitet.Der BF gab an, im Zuge der Erstbefragung falsche Angaben gemacht zu haben. In Afghanistan habe er in der Provinz römisch 40 im Dorf römisch 40 gelebt und sei vor ungefähr elf Jahren mit seiner Familie in den Iran gegangen. Er habe nie die Schule besucht und habe im Iran für 7 Jahre als Hilfsarbeiter ohne Arbeitsgenehmigung am Bau und in Gärten gearbeitet.
Seine Ausreise sei von einem Onkel mütterlicherseits finanziert worden. In Afghanistan habe der BF keine Familienangehörigen mehr. Im Iran würden noch seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester leben. Die Mutter arbeite als Hilfskraft und sein Bruder in einem Geschäft und versorge die Familie. Sein Vater sei in Afghanistan gestorben.
Der BF korrigiere sein Alter und sei er 1986 geboren. Er habe auch seinen Fluchtgrund falsch angegeben. Sein Vater lebe auch noch bei seiner Familie im Iran und arbeite als Security.
Der BF gab an, dass die Sicherheitslage in Afghanistan wegen der Taliban sehr schlecht gewesen sei und seine Familie deswegen in den Iran gegangen sei. Im Iran habe er sich illegal aufgehalten und keine Aufenthaltsdokumente bekommen bzw. habe er nicht arbeiten dürfen. Er habe hin und wieder illegal gearbeitet. Seine finanzielle Lage im Iran sei sehr schlecht gewesen und habe ihn deswegen ein Onkel im Iran bei seiner Ausreise in den Westen unterstützt.
Der BF sei in Afghanistan oder im Iran nie persönlich bedroht worden. In seiner Heimatregion in Afghanistan seien die Taliban an der Macht und sei die Lage sehr schlecht.
Der BF wisse nicht genau wie alt er bei seiner Ausreise in den Iran gewesen sei. Er habe den Iran vor ca. zwei Jahren verlassen.
Der BF habe im Iran eine befristete Aufenthaltsberechtigung bekommen, die er gegen Bezahlung immer verlängern habe müssen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan könne er nicht überleben, da er dort keinen Besitz habe. Im Iran sei es ihm nicht erlaubt gewesen, die Schule zu besuchen oder zu arbeiten. Er sei ein paar Mal von der iranischen Polizei festgenommen worden aber jedes Mal gegen Bargeld wieder freigelassen worden.
Bei einer Rückkehr drohe dem BF die Gefahr, von den Taliban getötet oder festgenommen zu werden. Sie würden ihm eventuell unterstellen, als Spion tätig zu sein. Außerdem seien die Taliban an der Macht und die Regierung könne nichts unternehmen. Von staatlicher Seite habe er mit keinen Sanktionen zu rechnen.
Befragt zu seinen Integrationsschritten gab der BF an, sich anfangs bei XXXX angemeldet zu haben, welche ihn wegen des Platzmangels nicht aufgenommen habe. Er habe auch bei der XXXX einen Deutschkurs besucht. Er verfüge über keine Verwandten in Österreich und sei kein Mitglied in einem Verein.Befragt zu seinen Integrationsschritten gab der BF an, sich anfangs bei römisch 40 angemeldet zu haben, welche ihn wegen des Platzmangels nicht aufgenommen habe. Er habe auch bei der römisch 40 einen Deutschkurs besucht. Er verfüge über keine Verwandten in Österreich und sei kein Mitglied in einem Verein.
4. Mit dem beim BFA am XXXX eingelangten Schreiben des bevollmächtigten Vertreters des BF wurde zu den Länderfeststellungen wie folgt Stellung genommen:4. Mit dem beim BFA am römisch 40 eingelangten Schreiben des bevollmächtigten Vertreters des BF wurde zu den Länderfeststellungen wie folgt Stellung genommen:
Die Rückkehr nach Afghanistan scheitere nicht nur aufgrund der prekären Sicherheits-, sondern auch aufgrund der Versorgungslage. Es stimme nicht, dass die afghanische Regierung Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktszentren habe. Es gebe stets Anschläge auf Städte und seien Gebiete am Land unter der Kontrolle terroristischer Gruppen. Die internationalen Organisationen seien in Afghanistan nicht mobil und seien ihre Berichte deshalb von der Realität entfernt. Die afghanischen Sicherheitskräfte seien nicht fähig, die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu schützen. Die Taliban würden weit mehr als vier der mehr als 400 Bezirke kontrollieren.
Rückkehrer seien auf sich alleine gestellt, weil sie aufgrund ihres Aufenthaltes im Westen diskriminiert würden und von den Taliban zwangsrekrutiert würden.
Abschließend werde auf diverse Medienberichte verwiesen.
5. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
6. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der " XXXX " als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der " römisch 40 " als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
7. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Die Fluchtgründe des BF bestünden in Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Der BF, der fast sein ganzes Leben im Iran verbracht und zu Afghanistan keinen Bezug habe, könne in Afghanistan keine menschenwürdige Existenz führen. Auch einer von Privatpersonen ausgehende Verfolgung könne Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden.
Außerdem bestehe bei einer Rückkehr die reale Gefahr, menschenrechtswidriger Behandlung aufgrund der schlechten Sicherheitslage und weil der BF über keinerlei Anknüpfungspunkte verfüge.
Der BF spreche bereits Deutsch und habe sich in Österreich gut eingelebt.
Es werde beantragt, dem BF Asyl, allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, einen länderkundigen Sachverständigen zu beauftragen, allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei.
8. Mit dem beim BVwG am XXXX eingelangten Schreiben wurde ein ergänzendes Vorbringen erstattet.8. Mit dem beim BVwG am römisch 40 eingelangten Schreiben wurde ein ergänzendes Vorbringen erstattet.
Darin wurde ausgeführt, dass der BF aus der Provinz XXXX , Distrikt XXXX stamme und dort bis zu seinem elften Lebensjahr gelebt habe. Wegen Grundstückskonflikten mit den väterlichen Verwandten, die sich zu dieser Zeit den Taliban angeschlossen hätten, habe die Familie den Herkunftsstaat verlassen und sei in den Iran geflüchtet. Dort habe er mit seinen Eltern, einem jüngeren Bruder und einer jüngeren Schwester gelebt. Der BF habe keine Schule besucht, weil er von Jugend an als Hilfsarbeiter am Bau und bei Gartenarbeiten tätig gewesen sei, um zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen. Sein Vater sei nur Gelegenheitsarbeiter, seine Mutter übe fallweise Näharbeiten aus.Darin wurde ausgeführt, dass der BF aus der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 stamme und dort bis zu seinem elften Lebensjahr gelebt habe. Wegen Grundstückskonflikten mit den väterlichen Verwandten, die sich zu dieser Zeit den Taliban angeschlossen hätten, habe die Familie den Herkunftsstaat verlassen und sei in den Iran geflüchtet. Dort habe er mit seinen Eltern, einem jüngeren Bruder und einer jüngeren Schwester gelebt. Der BF habe keine Schule besucht, weil er von Jugend an als Hilfsarbeiter am Bau und bei Gartenarbeiten tätig gewesen sei, um zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen. Sein Vater sei nur Gelegenheitsarbeiter, seine Mutter übe fallweise Näharbeiten aus.
Der BF habe nie in den Großstädten Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat gelebt und weise dort auch keinerlei soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte auf. Außerhalb des Distrikts verfüge er über keine Angehörigen. Mit den in Afghanistan lebenden Verwandten bestehe eine Feindschaft wegen der Grundstücke. Im Iran habe der BF einen Onkel mütterlicherseits, der dort mit seiner Familie lebe. Auch dieser Onkel sei nur Gelegenheitsarbeiter und weise nicht die wirtschaftlichen Mittel auf, um den BF bei einer Rückkehr in die Heimat finanziell unterstützen zu können.
Der BF halte sich seit XXXX ununterbrochen in Österreich auf und sei vollkommen unbescholten. Als Analphabet ohne Schuldbildung sei es für den BF naturgemäß besonders herausfordernd, Deutsch zu lernen. Er habe erfolgreich zwei Alphabetisierungskurse (Niveau A0) absolviert und habe am XXXX einen regulären A1 Kurs begonnen.Der BF halte sich seit römisch 40 ununterbrochen in Österreich auf und sei vollkommen unbescholten. Als Analphabet ohne Schuldbildung sei es für den BF naturgemäß besonders herausfordernd, Deutsch zu lernen. Er habe erfolgreich zwei Alphabetisierungskurse (Niveau A0) absolviert und habe am römisch 40 einen regulären A1 Kurs begonnen.
Zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX werde unter Hinweis auf diverse Länderberichte ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der prekären Sicherheitslage und der langjährigen Abwesenheit des BF eine Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht zumutbar sei.Zur Sicherheitslage in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 werde unter Hinweis auf diverse Länderberichte ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der prekären Sicherheitslage und der langjährigen Abwesenheit des BF eine Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht zumutbar sei.
Das Gutachten des XXXX vom XXXX stehe nicht in Einklang mit dem am XXXX zu XXXX erstatteten Gutachten von XXXX , UNHCR und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, und werde ersucht festzustellen, dass Rückkehrer, die in den Großstädten keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte und keine Geldmittel hätten, mit Sicherheit in ernste Versorgungsschwierigkeiten geraten würden, wenn sie keine Schul- und keine Fachausbildung hätten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative erweise sich unter Hinweis auf höchstgerichtliche Judikatur und den UNHCR-Bericht von Dezember 2016 als unzumutbar.Das Gutachten des römisch 40 vom römisch 40 stehe nicht in Einklang mit dem am römisch 40 zu römisch 40 erstatteten Gutachten von römisch 40 , UNHCR und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, und werde ersucht festzustellen, dass Rückkehrer, die in den Großstädten keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte und keine Geldmittel hätten, mit Sicherheit in ernste Versorgungsschwierigkeiten geraten würden, wenn sie keine Schul- und keine Fachausbildung hätten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative erweise sich unter Hinweis auf höchstgerichtliche Judikatur und den UNHCR-Bericht von Dezember 2016 als unzumutbar.
Der BF würde bei einer Rückkehr bezogen auf das gesamte Staatsgebiet in eine ausweglose Lebenssituation geraten.
Dem Schreiben wurden folgende Dokumente beigelegt:
9. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF und seines damals bevollmächtigten Vertreters eine mündliche Verhandlung statt.9. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF und seines damals bevollmächtigten Vertreters eine mündliche Verhandlung statt.
Eingangs legte der BF Farbkopien der iranische Aufenthaltsberechtigungskarten seiner Eltern und seiner Schwester vor.
Der BF gab an, aus der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX zu stammen. Er habe zuletzt mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Bruder zusammengelebt. Bei seiner Erstbefragung habe er auf Anraten des Schleppers falsche Angaben zu seinen Geschwistern gemacht, weil man hier denke, dass in Afghanistan jeder mehrere Kinder habe. Als er einen Anwalt bekommen habe, habe man ihm gesagt, die Wahrheit zu sagen.Der BF gab an, aus der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 zu stammen. Er habe zuletzt mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Bruder zusammengelebt. Bei seiner Erstbefragung habe er auf Anraten des Schleppers falsche Angaben zu seinen Geschwistern gemacht, weil man hier denke, dass in Afghanistan jeder mehrere Kinder habe. Als er einen Anwalt bekommen habe, habe man ihm gesagt, die Wahrheit zu sagen.
Der BF gab an, dass als er in XXXX gelebt habe, zwei seiner Onkel mit den Taliban zusammengearbeitet und seinem Vater vorgeschlagen hätten, dass der BF mit ihnen zusammenarbeiten solle. Da der Onkel ein mächtiger Mann bei den Taliban sei, hätten sie den Vater fast gezwungen, dass der BF zu den Taliban gehe. Als der Vater dies verneint habe, habe der BF diesen Ort verlassen müssen. Der BF habe sich dann neun Jahre lang im Iran aufgehalten und sei das Leben dort sehr schwer gewesen. Eines Nachts seien auch Leute zu ihnen gekommen und hätten dem Vater gesagt, den BF nach Syrien zu schicken. Daraufhin habe der Onkel mütterlicherseits seinen Eltern gesagt, dass es für den BF sehr gefährlich sei und sei er deshalb nach Europa gegangen.Der BF gab an, dass als er in römisch 40 gelebt habe, zwei seiner Onkel mit den Taliban zusammengearbeitet und seinem Vater vorgeschlagen hätten, dass der BF mit ihnen zusammenarbeiten solle. Da der Onkel ein mächtiger Mann bei den Taliban sei, hätten sie den Vater fast gezwungen, dass der BF zu den Taliban gehe. Als der Vater dies verneint habe, habe der BF diesen Ort verlassen müssen. Der BF habe sich dann neun Jahre lang im Iran aufgehalten und sei das Leben dort sehr schwer gewesen. Eines Nachts seien auch Leute zu ihnen gekommen und hätten dem Vater gesagt, den BF nach Syrien zu schicken. Daraufhin habe der Onkel mütterlicherseits seinen Eltern gesagt, dass es für den BF sehr gefährlich sei und sei er deshalb nach Europa gegangen.
Befragt gab der BF an, 19 Jahre lang in XXXX gelebt zu haben. Seit 11 Jahren lebe er dort nicht mehr. Danach sei er illegal nach XXXX (Anmerkung des D: eine iranische Provinz) gegangen. In Afghanistan habe er niemals außerhalb von XXXX gelebt. Die Reise in den Iran habe ca. einen Monat gedauert.Befragt gab der BF an, 19 Jahre lang in römisch 40 gelebt zu haben. Seit 11 Jahren lebe er dort nicht mehr. Danach sei er illegal nach römisch 40 (Anmerkung des D: eine iranische Provinz) gegangen. In Afghanistan habe er niemals außerhalb von römisch 40 gelebt. Die Reise in den Iran habe ca. einen Monat gedauert.
Die Reise nach Europa habe ca. USD 12.000,- gekostet und sei diese vom Vater, der Mutter und dem Onkel mütterlicherseits finanziert worden. Der Onkel mütterlicherseits arbeite als Tagelöhner und lebe in XXXX , Iran. Der Stamm der Familie des BF heiße XXXX und komme aus XXXX .Die Reise nach Europa habe ca. USD 12.000,- gekostet und sei diese vom Vater, der Mutter und dem Onkel mütterlicherseits finanziert worden. Der Onkel mütterlicherseits arbeite als Tagelöhner und lebe in römisch 40 , Iran. Der Stamm der Familie des BF heiße römisch 40 und komme aus römisch 40 .
Ein Onkel väterlicherseits lebe im Iran und der der andere in XXXX .Ein Onkel väterlicherseits lebe im Iran und der der andere in römisch 40 .
Die zwei Tanten mütterlicherseits würden in XXXX in XXXX und im Iran leben. Die Tante in XXXX lebe mit ihrem Mann in einem Mietshaus in der Nähe vom XXXX . Der Ehemann der Tante arbeite in einem Lebensmittelgeschäft, das er gemietet habe. Der BF habe diese Tante nie besucht, da seine Mutter sich nicht so gut mit ihr verstanden habe.Die zwei Tanten mütterlicherseits würden in römisch 40 in römisch 40 und im Iran leben. Die Tante in römisch 40 lebe mit ihrem Mann in einem Mietshaus in der Nähe vom römisch 40 . Der Ehemann der Tante arbeite in einem Lebensmittelgeschäft, das er gemietet habe. Der BF habe diese Tante nie besucht, da seine Mutter sich nicht so gut mit ihr verstanden habe.
Seine Eltern würden ihren Lebensunterhalt durch die täglichen Arbeiten des Vaters und der zeitweisen Tätigkeiten der Mutter als Wäscherin bestreiten.
Auf Vorhalt in der Einvernahme am XXXX gesagt zu haben, dass der Vater als Security arbeite, gab der BF an, dass das nicht stimme und man ihn falsch verstanden habe.Auf Vorhalt in der Einvernahme am römisch 40 gesagt zu haben, dass der Vater als Security arbeite, gab der BF an, dass das nicht stimme und man ihn falsch verstanden habe.
Daraufhin gab der Vertreter des BF an, dass der BF in der letzten Vorbesprechung gesagt habe, dass die zwei Brüder seines Vaters aktuell in XXXX leben würden und eine verstorbene Schwester des Vater in XXXX gelebt habe. Außerdem habe der BF angegeben, dass seine Mutter einen Bruder in XXXX , Iran aber keine Schwestern habe. Der BF gab dazu an, dass es sein könne, falsche Angaben gemacht zu haben und sich aber nicht erinnern könne.Daraufhin gab der Vertreter des BF an, dass der BF in der letzten Vorbesprechung gesagt habe, dass die zwei Brüder seines Vaters aktuell in römisch 40 leben würden und eine verstorbene Schwester des Vater in römisch 40 gelebt habe. Außerdem habe der BF angegeben, dass seine Mutter einen Bruder in römisch 40 , Iran aber keine Schwestern habe. Der BF gab dazu an, dass es sein könne, falsche Angaben gemacht zu haben und sich aber nicht erinnern könne.
In weiterer Folge wurden vom Dolmetscher die vom BF vorgelegten Kopien der Aufenthaltsberechtigungskarten seiner Eltern im Iran übersetzt. Auf Vorhalt, dass der BF zuvor einen anderen Namen seines Großvaters mütterlicherseits angegeben habe, gab der BF an, Analphabet zu sein.
Befragt gab der BF an, von seinem im Dorf XXXX wohnhaften Onkel bedroht worden zu sein. Der Onkel sei ein mächtiger Mann gewesen und habe gewollt, dass der BF in den Jihad ziehe. Der Onkel sei Talib gewesen. Auf Vorhalt nichts von dieser Bedrohung beim BFA erwähnt zu haben, gab der BF an, dass ihn der Dolmetscher vielleicht nicht richtig verstanden habe.Befragt gab der BF an, von seinem im Dorf römisch 40 wohnhaften Onkel bedroht worden zu sein. Der Onkel sei ein mächtiger Mann gewesen und habe gewollt, dass der BF in den Jihad ziehe. Der Onkel sei Talib gewesen. Auf Vorhalt nichts von dieser Bedrohung beim BFA erwähnt zu haben, gab der BF an, dass ihn der Dolmetscher vielleicht nicht richtig verstanden habe.
Befragt gab der BF an, dass sein Vater noch lebe und die Angaben beim BFA am XXXX vermutlich falsch übersetzt worden seien.Befragt gab der BF an, dass sein Vater noch lebe und die Angaben beim BFA am römisch 40 vermutlich falsch übersetzt worden seien.
Auf Vorhalt beim BFA am XXXX angegeben zu haben, nie persönlich bedroht worden zu sein, gab der BF an, dass sie ein paar Mal bedroht worden seien. Sie seien einige Male zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den BF aufgefordert, in den Jihad zu ziehen. Den genauen Zeitpunkt dieser Bedrohungen könne der BF nicht nenne, doch hätten sich diese Vorfälle vor sehr langer Zeit zugetragen und sei der BF dann in den Iran gezogen. Die Vorfälle hätten zwei bis drei Monate angehalten und seien immer wieder die gleichen 4-5 Personen erschienen. Nachdem sich der Vater des BF gegen seine Teilnahme am Krieg ausgesprochen habe, seien diese Personen auch handgreiflich geworden.Auf Vorhalt beim BFA am römisch 40 angegeben zu haben, nie persönlich bedroht worden zu sein, gab der BF an, dass sie ein paar Mal bedroht worden seien. Sie seien einige Male zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den BF aufgefordert, in den Jihad zu ziehen. Den genauen Zeitpunkt dieser Bedrohungen könne der BF nicht nenne, doch hätten sich diese Vorfälle vor sehr langer Zeit zugetragen und sei der BF dann in den Iran gezogen. Die Vorfälle hätten zwei bis drei Monate angehalten und seien immer wieder die gleichen 4-5 Personen erschienen. Nachdem sich der Vater des BF gegen seine Teilnahme am Krieg ausgesprochen habe, seien diese Personen auch handgreiflich geworden.
Die Narbe an der rechten Hand stamme von Raketensplittern. Nach der dritten Bedrohung des Vaters sei der BF gezielt aufgrund seiner Weigerung am Kampf teilzunehmen beschossen worden. Es seien auch andere beschossen worden.
Der BF habe keine Schulbildung, könne aber Zahlen lesen.
Der BF bekomme 320 Euro pro Monat von der XXXX und besuche einen Deutschkurs. Er sei ledig und habe keine Lebensgefährtin oder Kinder. Er verfüge in Österreich über keine Verwandten und habe einen Onkel in XXXX , zu welchem er aber keinen Kontakt habe. Der BF sei Mitglied in einem Fitnessclub und spiele in seiner Freizeit Fußball. Er habe vom AMS keine arbeitsrechtliche Bewilligung bekommen, da er keine Dokumente habe.Der BF bekomme 320 Euro pro Monat von der römisch 40 und besuche einen Deutschkurs. Er sei ledig und habe keine Lebensgefährtin oder Kinder. Er verfüge in Österreich über keine Verwandten und habe einen Onkel in römisch 40 , zu welchem er aber keinen Kontakt habe. Der BF sei Mitglied in einem Fitnessclub und spiele in seiner Freizeit Fußball. Er habe vom AMS keine arbeitsrechtliche Bewilligung bekommen, da er keine Dokumente habe.
Insgesamt seien die Taliban fünfmal bei ihm aufgetaucht.
Nachdem er von den Splittern getroffen worden sei, habe er einen Arzt aufgesucht und sei dann wieder zurück nach Hause gegangen.
In weiterer Folge führte der anwesende Sachverständige befragt durch den Richter Folgendes aus:
"R: Sind die Ausführungen zur Sicherheitslage in der Stadt Kabul, die Sie in der Zeit vom 24.08.- 30.09.2015 angestellt haben noch aufrecht? Wie sieht die Sicherheitslage in der Provinz XXXX , im Distrikt XXXX aus?"R: Sind die Ausführungen zur Sicherheitslage in der Stadt Kabul, die Sie in der Zeit vom 24.08.- 30.09.2015 angestellt haben noch aufrecht? Wie sieht die Sicherheitslage in der Provinz römisch 40 , im Distrikt römisch 40 aus?
SV: Betreffend die Sicherheitslage in XXXX möchte ich auf meine Gutachten vom 23.10.2015SV: Betreffend die Sicherheitslage in römisch 40 möchte ich auf meine Gutachten vom 23.10.2015
bei einer Verhandlung im BVwG hinweisen. Der Inhalt dieses Gutachtens betreffend die Sicherheitslage in Kabul ist weiterhin gültig. Allerdings hat sich die Situation mit Massen-Auswanderungsbereitschaft der Afghanen im Jahre 2015 inzwischen weitgehend verändert. Aufgrund der vielen Medienpropaganda seitens der EU-Länder und der afghanischen Regierung, sowie die Abschiebungswelle der Afghanen seit Anfang 2017 aus Europa ist die Auswanderung aus Afghanistan ins Ausland im Jahre 2017 sehr zurückgegangen.
Betreffend die Sicherheitslage in XXXX möchte ich ausführen, dass XXXX einer der Distrikte der Provin