TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/11 W159 2136391-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.05.2018
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Entscheidungsdatum

11.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W159 2136391-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit §§ 9 BFA-VG, 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9, 46 und 55 Abs. 1 und 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 9, BFA-VG, 52 Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9, 46 und 55 Absatz eins und 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia, gelangte (spätestens) am 29.08.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls noch am 29.08.2015 stattgefundenen Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater schon gestorben sei, als er drei Jahre alt gewesen sei und er bei seinem Onkel aufgewachsen sei. Als der Präsident von Gambia gedroht habe, alle Homosexuellen umbringen zu lassen, sei sein Onkel 2010 geflüchtet. Die Gemeinde, in der er gelebt habe, habe gedacht, dass er auch homosexuell sei. Da er befürchtete, dass ihn die Regierung oder die Bevölkerung umbringen könnte, sei auch er aus Gambia geflüchtet. Er sei insgesamt von seinem Umfeld schlecht behandelt worden, weil sie gedacht hätten, dass er homosexuell sei. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Bei der Rückkehr habe er Angst getötet zu werden. Als Geburtsdatum gab der Antragsteller den XXXX an.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia, gelangte (spätestens) am 29.08.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls noch am 29.08.2015 stattgefundenen Erstbefragung durch die Polizeiinspektion römisch 40 gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater schon gestorben sei, als er drei Jahre alt gewesen sei und er bei seinem Onkel aufgewachsen sei. Als der Präsident von Gambia gedroht habe, alle Homosexuellen umbringen zu lassen, sei sein Onkel 2010 geflüchtet. Die Gemeinde, in der er gelebt habe, habe gedacht, dass er auch homosexuell sei. Da er befürchtete, dass ihn die Regierung oder die Bevölkerung umbringen könnte, sei auch er aus Gambia geflüchtet. Er sei insgesamt von seinem Umfeld schlecht behandelt worden, weil sie gedacht hätten, dass er homosexuell sei. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Bei der Rückkehr habe er Angst getötet zu werden. Als Geburtsdatum gab der Antragsteller den römisch 40 an.

Es erfolgte eine Anzeige gegen den Asylwerber wegen Besitz von Cannabiskraut. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersbestimmung ein, das ein Mindestalter von 19 Jahren ergab und ein spät möglichstes fiktives Geburtsdatum XXXX .Es erfolgte eine Anzeige gegen den Asylwerber wegen Besitz von Cannabiskraut. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersbestimmung ein, das ein Mindestalter von 19 Jahren ergab und ein spät möglichstes fiktives Geburtsdatum römisch 40 .

Dieses wurde in der Folge mit Verfahrensanordnung vom 03.12.2015 festgesetzt und der Antragsteller für volljährig erklärt.

Mit Aktenvermerk vom 04.12.2015 wurde das Verfahren eingestellt, da der Antragsteller das Bundesgebiet eigenmächtig verlassen hatte. Er kehrte jedoch zurück und wurde am 06.06.2016 eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, XXXX , durchgeführt. Der Antragsteller gab an, perfekt Englisch zu sprechen, wenn auch seine Muttersprache XXXX sei. Er habe nie einen Reisepass besessen. Als er jung gewesen sei, habe er eine Geburtsurkunde gehabt, nunmehr aber nicht mehr. Sein Vater sei schon verstorben, als er klein gewesen sei und sei in der Folge auch nicht bei seiner Mutter aufhältig gewesen, welche seine Geburtsurkunde habe. Er habe auch keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und habe auch keine Möglichkeit sie direkt anzurufen, allenfalls könne er über seinen Bruder mit ihr kommunizieren. Es gäbe dort auch keine Poststelle.Mit Aktenvermerk vom 04.12.2015 wurde das Verfahren eingestellt, da der Antragsteller das Bundesgebiet eigenmächtig verlassen hatte. Er kehrte jedoch zurück und wurde am 06.06.2016 eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, römisch 40 , durchgeführt. Der Antragsteller gab an, perfekt Englisch zu sprechen, wenn auch seine Muttersprache römisch 40 sei. Er habe nie einen Reisepass besessen. Als er jung gewesen sei, habe er eine Geburtsurkunde gehabt, nunmehr aber nicht mehr. Sein Vater sei schon verstorben, als er klein gewesen sei und sei in der Folge auch nicht bei seiner Mutter aufhältig gewesen, welche seine Geburtsurkunde habe. Er habe auch keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und habe auch keine Möglichkeit sie direkt anzurufen, allenfalls könne er über seinen Bruder mit ihr kommunizieren. Es gäbe dort auch keine Poststelle.

Bei der Erstbefragung habe er der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, es seien die Protokolle rückübersetzt und korrekt protokolliert worden. Er befinde sich in Grundversorgung und sei auch bei keinem Verein oder einer sonstigen Organisation Mitglied. Er habe auch in Österreich keine Verwandten oder sonstige soziale oder private Bindungen. Er sei von seiner Volksgruppe her Serahoule und sunnitischer Moslem. In Gambia habe er nur sechs Jahre lang die Grundschule besucht. Er habe zwei Schwestern und drei Brüder, welche alle in Gambia im selben Dorf wie seine Mutter, nämlich in XXXX , leben würden. Seine Schwestern seien verheiratet und sein Bruder lebe bei seiner Mutter. Als er drei Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater gestorben. Seine Mutter habe ihn dann zu seinem Großvater gegeben, dem Vater seiner Mutter. Er sei nunmehr 19 Jahre alt. Bei der Erstbefragung habe er nicht gewusst, wie alt er gewesen sei. Seinem Gefühl nach sei er 17 Jahre alt gewesen.Bei der Erstbefragung habe er der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, es seien die Protokolle rückübersetzt und korrekt protokolliert worden. Er befinde sich in Grundversorgung und sei auch bei keinem Verein oder einer sonstigen Organisation Mitglied. Er habe auch in Österreich keine Verwandten oder sonstige soziale oder private Bindungen. Er sei von seiner Volksgruppe her Serahoule und sunnitischer Moslem. In Gambia habe er nur sechs Jahre lang die Grundschule besucht. Er habe zwei Schwestern und drei Brüder, welche alle in Gambia im selben Dorf wie seine Mutter, nämlich in römisch 40 , leben würden. Seine Schwestern seien verheiratet und sein Bruder lebe bei seiner Mutter. Als er drei Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater gestorben. Seine Mutter habe ihn dann zu seinem Großvater gegeben, dem Vater seiner Mutter. Er sei nunmehr 19 Jahre alt. Bei der Erstbefragung habe er nicht gewusst, wie alt er gewesen sei. Seinem Gefühl nach sei er 17 Jahre alt gewesen.

Er sei nicht verheiratet und habe auch keine Kinder. Im Jahr 2010 sei er aus seinem Heimatland ausgereist. Einer Arbeit sei er dort nicht nachgegangen. Vor einer Woche habe er noch mit seinem Bruder über Facebook Kontakt gehabt. Seiner Familie gehe es gut. Er sei in seinem Heimatland nicht politisch tätig gewesen.

Seine Mutter habe ihn nach seinem Großvater genannt und habe ihn dann ihm übergeben, damit er die Möglichkeit habe die Schule zu besuchen. Er habe auch einen Onkel und eine Tante, diese wären ein Ehepaar. Wo er sich aufhalte, wisse er nicht. Seine Tante lebe in XXXX . Bevor sein Onkel das Land verlassen habe, habe er bei seinem Großvater gelebt. Er habe sein ganzes Leben in XXXX verbracht. Sein Onkel sei homosexuell gewesen. Als der Präsident gedroht habe, Homosexuelle umbringen zu lassen, habe sein Onkel im Jahre 2010 das Land verlassen. In ihrer Gesellschaft würden bei einem Homosexuellen alle in der Familie verdächtigt homosexuell zu sein, deswegen habe er auch das Land verlassen. Die Leute hätten gemeint, dass er auch homosexuell sei und habe er nicht in Ruhe auf die Straße gehen können. Er sei dort nicht mehr sicher gewesen und habe dort nicht mehr leben können. Hinzuzufügen habe er nichts mehr. Er habe das Land drei Monate nach seinem Onkel verlassen. Keiner habe gewusst, wo er hingehe, er habe darüber nicht gesprochen. Er habe mit seiner Tante auch nicht wegen der Ausreise gesprochen. Mit seiner Familie habe er erst drei Jahre später wieder Kontakt gehabt, aber zu seiner Tante habe er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr. Er habe keine Möglichkeit mit ihr Kontakt aufzunehmen. Seit wann seine Tante und sein Onkel verheiratet gewesen seien, wisse er nicht. Er könne sich an die Hochzeit nicht erinnern. Warum sein Onkel geheiratet habe, wisse er auch nicht, aber es habe jeder gewusst, dass er homosexuell sei. Gesagt habe er ihm das allerdings nicht. Das hätten die Leute aufgrund seines Lebensstils und seines Verhaltens gewusst. Die Leute hätten es daraus geschlossen, wie er sich verhalten habe und wie er sich gekleidet habe. Er habe in den Nachrichten mitbekommen, wie der damalige Präsident von Gambia, XXXX , 2010 gesagt habe, dass er alle Homosexuellen umbringen lassen werde, er wisse aber von keinen konkreten Fällen, wo Homosexuelle getötet worden seien. Homosexuelle würden von den Soldaten getötet werden. Da er bei seinem homosexuellen Onkel aufgewachsen sei, sei er auch verdächtigt worden homosexuell zu sein. Gefragt, ob er jemals bedroht worden sei, gab er an, dass es nicht einfach sei in der Gesellschaft. Wenn sie einen sehen würden, sagen sie, dass er homosexuell wäre. Sie hätten ihn nicht mit dem Umbringen bedroht, aber damit, dass sie ihn der Polizei bekannt geben würden. Bedroht sei er von einem Freund worden, einem Bekannten, den er von der Straße gekannt habe. Das sei 2010 ca. zwei Wochen vor seiner Ausreise gewesen. In diesen zwei Wochen habe er sich dann im Haus seiner Freunde versteckt. Er habe dann keinen Kontakt mehr zu seiner Tante gehabt. In Gambia habe er kein Handy gehabt. Er habe keine Nummer von seiner Tante, außerdem sei es sehr teuer anzurufen. 2010 sei er von Gambia nach Senegal, dann über weitere afrikanische Staaten nach Ägypten, von Ägypten in die Türkei und dann nach Griechenland und weiter nach Österreich. In der Türkei habe er keinen Frieden finden können. Er sei dort oft schikaniert worden. Bei seiner Mutter könnte er in seinem Heimatland nicht leben, weil er "den Ort nicht gewöhnt sei." Gambia sei zu klein, er hätte dieselben Probleme (wie die Homosexuellen). Seine Mutter und seine Schwestern wüssten allerdings nicht einmal, dass sie mit einem Homosexuellen verwandt sind, auch seine Brüder nicht. Sein Onkel sei zwar mit einer Frau verheiratet gewesen, trotzdem sei er als Homosexueller bekannt gewesen. Strafen für Homosexuelle habe es keine gegeben. Es sei nicht legal gewesen, aber es sei vor der Ankündigung des Präsidenten auch nicht geahndet worden. Er selbst sei nicht homosexuell. Ein weiteres Vorbringen habe er nicht. Es folgte eine weitere Anzeige wegen Besitz von Cannabiskraut.Seine Mutter habe ihn nach seinem Großvater genannt und habe ihn dann ihm übergeben, damit er die Möglichkeit habe die Schule zu besuchen. Er habe auch einen Onkel und eine Tante, diese wären ein Ehepaar. Wo er sich aufhalte, wisse er nicht. Seine Tante lebe in römisch 40 . Bevor sein Onkel das Land verlassen habe, habe er bei seinem Großvater gelebt. Er habe sein ganzes Leben in römisch 40 verbracht. Sein Onkel sei homosexuell gewesen. Als der Präsident gedroht habe, Homosexuelle umbringen zu lassen, habe sein Onkel im Jahre 2010 das Land verlassen. In ihrer Gesellschaft würden bei einem Homosexuellen alle in der Familie verdächtigt homosexuell zu sein, deswegen habe er auch das Land verlassen. Die Leute hätten gemeint, dass er auch homosexuell sei und habe er nicht in Ruhe auf die Straße gehen können. Er sei dort nicht mehr sicher gewesen und habe dort nicht mehr leben können. Hinzuzufügen habe er nichts mehr. Er habe das Land drei Monate nach seinem Onkel verlassen. Keiner habe gewusst, wo er hingehe, er habe darüber nicht gesprochen. Er habe mit seiner Tante auch nicht wegen der Ausreise gesprochen. Mit seiner Familie habe er erst drei Jahre später wieder Kontakt gehabt, aber zu seiner Tante habe er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr. Er habe keine Möglichkeit mit ihr Kontakt aufzunehmen. Seit wann seine Tante und sein Onkel verheiratet gewesen seien, wisse er nicht. Er könne sich an die Hochzeit nicht erinnern. Warum sein Onkel geheiratet habe, wisse er auch nicht, aber es habe jeder gewusst, dass er homosexuell sei. Gesagt habe er ihm das allerdings nicht. Das hätten die Leute aufgrund seines Lebensstils und seines Verhaltens gewusst. Die Leute hätten es daraus geschlossen, wie er sich verhalten habe und wie er sich gekleidet habe. Er habe in den Nachrichten mitbekommen, wie der damalige Präsident von Gambia, römisch 40 , 2010 gesagt habe, dass er alle Homosexuellen umbringen lassen werde, er wisse aber von keinen konkreten Fällen, wo Homosexuelle getötet worden seien. Homosexuelle würden von den Soldaten getötet werden. Da er bei seinem homosexuellen Onkel aufgewachsen sei, sei er auch verdächtigt worden homosexuell zu sein. Gefragt, ob er jemals bedroht worden sei, gab er an, dass es nicht einfach sei in der Gesellschaft. Wenn sie einen sehen würden, sagen sie, dass er homosexuell wäre. Sie hätten ihn nicht mit dem Umbringen bedroht, aber damit, dass sie ihn der Polizei bekannt geben würden. Bedroht sei er von einem Freund worden, einem Bekannten, den er von der Straße gekannt habe. Das sei 2010 ca. zwei Wochen vor seiner Ausreise gewesen. In diesen zwei Wochen habe er sich dann im Haus seiner Freunde versteckt. Er habe dann keinen Kontakt mehr zu seiner Tante gehabt. In Gambia habe er kein Handy gehabt. Er habe keine Nummer von seiner Tante, außerdem sei es sehr teuer anzurufen. 2010 sei er von Gambia nach Senegal, dann über weitere afrikanische Staaten nach Ägypten, von Ägypten in die Türkei und dann nach Griechenland und weiter nach Österreich. In der Türkei habe er keinen Frieden finden können. Er sei dort oft schikaniert worden. Bei seiner Mutter könnte er in seinem Heimatland nicht leben, weil er "den Ort nicht gewöhnt sei." Gambia sei zu klein, er hätte dieselben Probleme (wie die Homosexuellen). Seine Mutter und seine Schwestern wüssten allerdings nicht einmal, dass sie mit einem Homosexuellen verwandt sind, auch seine Brüder nicht. Sein Onkel sei zwar mit einer Frau verheiratet gewesen, trotzdem sei er als Homosexueller bekannt gewesen. Strafen für Homosexuelle habe es keine gegeben. Es sei nicht legal gewesen, aber es sei vor der Ankündigung des Präsidenten auch nicht geahndet worden. Er selbst sei nicht homosexuell. Ein weiteres Vorbringen habe er nicht. Es folgte eine weitere Anzeige wegen Besitz von Cannabiskraut.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 14.09.2016, Zl. XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia, abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig sei, sowie unter Spruchteil IV. die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 14.09.2016, Zl. römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia, abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig sei, sowie unter Spruchteil römisch vier. die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgelegt.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang, einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Gambia getroffen. In der Beweiswürdigung wurde in der Folge insbesondere ausgeführt, dass abgesehen vom nicht glaubhaft gemachten Geburtsdatum auch hinsichtlich des Fluchtgrundes zur Gänze jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen seien, da die Ausführungen in höchstem Maße vage und in keiner Weise plausibel gehalten worden seien, obwohl der Antragsteller ausdrücklich aufgefordert sei, seine Fluchtgründe lebensnahe und mit allen Details zu schildern. Insbesondere sei überhaupt nicht nachvollziehbar, warum er von der Gesellschaft als homosexuell gehalten würde. Außerdem sei das Vorbringen in hohem Maße unplausibel gewesen.

Zu Spruchteil I. wurde rechtlich begründet insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller eine Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen nicht glaubhaft habe vorbringen können. Außerdem

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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