Entscheidungsdatum
11.05.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W139 1416323-2/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.07.2012, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.07.2012, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, reiste illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In seiner Erstbefragung am 19.08.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei im Bezirk XXXX , Mogadischu, Somalia geboren und er gehöre der Volksgruppe der Ashraaf an. Zum Fluchtgrund führte er aus, er fühle sich von den Islamisten "Al Shabaab" verfolgt und habe Angst, von ihnen getötet zu werden. Er habe in XXXX , Mogadischu, einen eigenen "Callshop" gehabt, wo man telefonieren habe können. Einer seiner Kunden sei ein Mann namens XXXX gewesen, der als Spion für die Regierung gearbeitet habe und die Regierung vom Callshop aus über Aktivitäten der Al Shabaab informiert habe. Da die Al Shabaab diese Gegend kontrolliert habe, habe sie gewusst, welche Leute im Shop telefoniert hätten. Am 10.06.2010 ca. um 11 Uhr seien zehn bewaffnete Jugendliche, Anhänger der Al Shabaab, wovon er einige vom Sehen gekannt habe, in den Callshop gekommen. Sie hätten beweisen wollen, dass XXXX im Shop telefoniert habe. Nach einigen Minuten hätten die Mitglieder der Al Shabaab den Callshop geschlossen und den Beschwerdeführer und XXXX mitgenommen. Sie seien zu einem Gericht im selben Ort gebracht und getrennt vorgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, wahrheitsgemäß auszusagen, dass XXXX für die Regierung arbeite. Man habe ihm vorgeworfen, dass er diese Person telefonieren lassen habe. Er sei auch mit Fäusten und Gewehrgriffen im Schulterbereich geschlagen und verletzt worden, damit er weitere Angaben mache. Das Verhör bei Gericht habe ca. von 11 bis 18 Uhr gedauert, dann sei sein Vater ins Gericht gekommen und habe die Verantwortung für den Beschwerdeführer übernommen. Da man auch keine Beweise gegen den Beschwerdeführer gehabt habe, sei er freigelassen worden. Einen Tag später, als der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen sei, seien Leute der Al Shabaab gekommen und hätten seine Eltern aufgefordert, ihn wieder zu ihnen zurück zu bringen. Von 15.06.2010 bis 05.07.2010 habe sich der Beschwerdeführer sodann im Regierungsviertel XXXX bei seiner Tante mütterlicherseits aufgehalten. Seit dieser Zeit habe er keinen Kontakt mehr zu Leuten der Al Shabaab gehabt, diese seien aber zu seinem Vater gegangen und hätten diesem gesagt, wenn sie den Beschwerdeführer finden würden, "sei er tot". Das sei sein einziger Fluchtgrund. Andere Gründe habe er nicht, da es ihm aufgrund des Callshops finanziell gut gegangen sei und er auch sonst nichts zu befürchten gehabt habe.2. In seiner Erstbefragung am 19.08.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei im Bezirk römisch 40 , Mogadischu, Somalia geboren und er gehöre der Volksgruppe der Ashraaf an. Zum Fluchtgrund führte er aus, er fühle sich von den Islamisten "Al Shabaab" verfolgt und habe Angst, von ihnen getötet zu werden. Er habe in römisch 40 , Mogadischu, einen eigenen "Callshop" gehabt, wo man telefonieren habe können. Einer seiner Kunden sei ein Mann namens römisch 40 gewesen, der als Spion für die Regierung gearbeitet habe und die Regierung vom Callshop aus über Aktivitäten der Al Shabaab informiert habe. Da die Al Shabaab diese Gegend kontrolliert habe, habe sie gewusst, welche Leute im Shop telefoniert hätten. Am 10.06.2010 ca. um 11 Uhr seien zehn bewaffnete Jugendliche, Anhänger der Al Shabaab, wovon er einige vom Sehen gekannt habe, in den Callshop gekommen. Sie hätten beweisen wollen, dass römisch 40 im Shop telefoniert habe. Nach einigen Minuten hätten die Mitglieder der Al Shabaab den Callshop geschlossen und den Beschwerdeführer und römisch 40 mitgenommen. Sie seien zu einem Gericht im selben Ort gebracht und getrennt vorgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, wahrheitsgemäß auszusagen, dass römisch 40 für die Regierung arbeite. Man habe ihm vorgeworfen, dass er diese Person telefonieren lassen habe. Er sei auch mit Fäusten und Gewehrgriffen im Schulterbereich geschlagen und verletzt worden, damit er weitere Angaben mache. Das Verhör bei Gericht habe ca. von 11 bis 18 Uhr gedauert, dann sei sein Vater ins Gericht gekommen und habe die Verantwortung für den Beschwerdeführer übernommen. Da man auch keine Beweise gegen den Beschwerdeführer gehabt habe, sei er freigelassen worden. Einen Tag später, als der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen sei, seien Leute der Al Shabaab gekommen und hätten seine Eltern aufgefordert, ihn wieder zu ihnen zurück zu bringen. Von 15.06.2010 bis 05.07.2010 habe sich der Beschwerdeführer sodann im Regierungsviertel römisch 40 bei seiner Tante mütterlicherseits aufgehalten. Seit dieser Zeit habe er keinen Kontakt mehr zu Leuten der Al Shabaab gehabt, diese seien aber zu seinem Vater gegangen und hätten diesem gesagt, wenn sie den Beschwerdeführer finden würden, "sei er tot". Das sei sein einziger Fluchtgrund. Andere Gründe habe er nicht, da es ihm aufgrund des Callshops finanziell gut gegangen sei und er auch sonst nichts zu befürchten gehabt habe.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2010, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Griechenland zuständig sei. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 08.11.2010 Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.12.2010, Zl. XXXX , wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Das Verfahren wurde zugelassen und von der belangten Behörde fortgeführt.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2010, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Griechenland zuständig sei. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 08.11.2010 Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.12.2010, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Das Verfahren wurde zugelassen und von der belangten Behörde fortgeführt.
4. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 08.02.2011 legte der Beschwerdeführer einen somalischen Reisepass sowie einen somalischen Personalausweis vor. Er führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, bisher habe er unter anderem betreffend seinen Reiseweg und den Ausreisezeitpunkt nicht die Wahrheit gesagt, da er Angst vor einer Abschiebung nach Griechenland gehabt habe. Nunmehr wolle er wahrheitsgemäße Angaben machen. Er habe Mogadischu am 10.04.2010 verlassen. Er sei ledig und habe keine Kinder. In Mogadischu habe er mit seinen Halbgeschwistern, seinem Vater und dessen Gattin zusammengelebt. Seine Mutter sei bereits verstorben. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt. Im Jahr 2008, während des Krieges in Mogadischu, sei er nach Kenia geflüchtet und habe sich dort etwa acht Monate aufgehalten. Dort habe er sich auch die Dokumente ausstellen lassen. Er sei dann freiwillig nach Somalia zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer wiederholte sein Vorbringen zu den Fluchtgründen und führte ergänzend aus, der Mann, der für die Regierung gearbeitet habe, sei öfter in den Callshop zum Telefonieren gekommen. Beim Viehmarkt in Mogadischu gebe es einen Stützpunkt der Al Shabaab, wo üblicherweise alle in der Nähe festgenommenen Gefangenen hingebracht würden, so auch der Beschwerdeführer. Der Ort sei bekannt, weil sie in der Nähe gewohnt hätten. Er sei dann stundenlang befragt worden und man habe ihm vorgeworfen, mit Regierungssoldaten zusammenzuarbeiten. Die Al Shabaab hätten wissen wollen, ob er den Mann näher kenne, wo er ihn kennengelernt habe und auch, ob der Beschwerdeführer für die Regierung arbeite. Er habe immer wieder gesagt, dass er diesen Mann nur als Kunden kenne und über ihn nichts wisse. Als der Beschwerdeführer einige Tage später nicht zuhause gewesen sei und die Al Shabaab nach ihm gefragt hätten, hätten sie den Vater des Beschwerdeführers geschlagen. Seine Stiefmutter habe ihn dann angerufen und gesagt, dass Al Shabaab da seien und seinen Vater schlagen würden und dass der Beschwerdeführer nicht nach Hause kommen solle. Sein Vater habe ihm dann gesagt, dass der andere Mann zwischenzeitlich getötet worden sei und dass der Beschwerdeführer nach wie vor gesucht werde.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 (Anm: wohl irrtümlich iVm § 34 Abs 3) AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.07.2013 erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Anmerkung, wohl irrtümlich in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3,) AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.07.2013 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Die belangte Behörde begründete die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Seine Angaben seien sehr oberflächlich, zu blass und wenig detailreich und ohne Emotionen vorgebracht. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass ihm vorgeworfen werde, die Regierung zu unterstützen, er aber noch am selben Tag wieder freigelassen worden sei. Der Beschwerdeführer könnte durch die Begründung eines Wohnsitzes in einem anderen Teil Somalias der behaupteten Verfolgung durch die Al Shabaab entkommen (innerstaatliche Fluchtalternative). Weder die allgemeinen Verhältnisse im Heimatstaat, noch eine Bürgerkriegssituation würden für sich allein die Flüchtlingseigenschaft indizieren. Aufgrund der allgemein instabilen Sicherheitslage und des innerstaatlichen Konfliktes in Somalia sei jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
6. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 24.07.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, daraus, dass der Beschwerdeführer einen eigenen Callshop in Mogadischu gehabt habe und es ihnen wirtschaftlich relativ gut gegangen sei, ergebe sich, dass er nicht aus wirtschaftlichen Gründen geflohen sei. XXXX sei ein Spion der Regierung gewesen und der Beschwerdeführer sei von den Al Shabaab verdächtigt worden, mit diesem zusammenzuarbeiten. XXXX sei von ihnen ermordet worden. Der Vorwurf der Spionage sei in Somalia lebensbedrohlich, da die Al Shabaab im Fall eines Verdachtes nicht davor zurückschrecken würden, den Menschen zu töten. Mogadischu sei keinesfalls frei von den Al Shabaab. Auch in einem von der Regierung besetzten Bezirk wäre der Beschwerdeführer nicht in Sicherheit gewesen. Es bestehe also keinesfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative. Der Beschwerdeführer beantragte die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 24.07.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, daraus, dass der Beschwerdeführer einen eigenen Callshop in Mogadischu gehabt habe und es ihnen wirtschaftlich relativ gut gegangen sei, ergebe sich, dass er nicht aus wirtschaftlichen Gründen geflohen sei. römisch 40 sei ein Spion der Regierung gewesen und der Beschwerdeführer sei von den Al Shabaab verdächtigt worden, mit diesem zusammenzuarbeiten. römisch 40 sei von ihnen ermordet worden. Der Vorwurf der Spionage sei in Somalia lebensbedrohlich, da die Al Shabaab im Fall eines Verdachtes nicht davor zurückschrecken würden, den Menschen zu töten. Mogadischu sei keinesfalls frei von den Al Shabaab. Auch in einem von der Regierung besetzten Bezirk wäre der Beschwerdeführer nicht in Sicherheit gewesen. Es bestehe also keinesfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative. Der Beschwerdeführer beantragte die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten.
7. Am 17.06.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Somali statt, bei welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.
Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Dokumente vor. Im Rahmen der Befragung gab der Beschwerdeführer an, bei der letzten Einvernahme die Wahrheit gesagt zu haben. Bei der ersten Befragung habe er verschwiegen, dass er in Rumänien gewesen sei. Die letzte Einvernahme sei ihm rückübersetzt worden, an die anderen könne er sich nicht erinnern. Bei den bisherigen Einvernahmen habe er die Dolmetscher gut verstanden.
Weiters gab der Beschwerdeführer (BF) entscheidungswesentlich Folgendes an (VR = erkennende Richterin, RB = Rechtsberaterin) [evtl. Rechtschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert]:
"VR: Bleiben Sie bei Ihrem bisherigen Vorbringen?
BF: Ja.
VR: Hat sich an den Gründen der Asylantragstellung seit Erhalt des Bescheides etwas geändert?
BF: Nein.
VR: Wie heißen Sie?
BF: XXXX .BF: römisch 40 .
VR: Wo und wann wurden Sie geboren?
BF: Am XXXX bin ich in Mogadischu, Bezirk XXXX , geboren.BF: Am römisch 40 bin ich in Mogadischu, Bezirk römisch 40 , geboren.
VR: Sie haben bei der Erstbefragung angegeben, am 05.06.1985 geboren zu sein. Können Sie mir das erklären?
BF: Ich bin am XXXX geboren, in meinem Reisepass steht das auch so. Woher die anderen Angaben stammen, daran erinnere ich mich nicht.BF: Ich bin am römisch 40 geboren, in meinem Reisepass steht das auch so. Woher die anderen Angaben stammen, daran erinnere ich mich nicht.
VR: Geben Sie mir bitte Ihre Staatsangehörigkeit und Religion bekannt!
BF: Ich bin Muslim und aus Somalia.
VR: Welchem Clan bzw. Subclan gehören Sie an?
BF: Ich bin Digil und Mirifte. Darunter bin ich Ashraaf.
VR: Wurden Sie jemals unmittelbar aufgrund der Clanzugehörigkeit persönlich verfolgt?
BF: Nein.
VR: Geben Sie bitte genau an, wo Sie in Somalia gelebt haben, wann und mit wem?
BF: Ich habe bei meinem Vater und seiner Frau und den Halbgeschwistern gelebt in Mogadischu, im Bezirk XXXX , Unterbezirk:BF: Ich habe bei meinem Vater und seiner Frau und den Halbgeschwistern gelebt in Mogadischu, im Bezirk römisch 40 , Unterbezirk:
XXXX .römisch 40 .
VR: Wo hat Ihre Mutter gelebt?
BF: Meine Mutter ist gestorben.
VR: Wann ist sie gestorben?
BF: Ich war sehr jung. Ich glaube es war 1996.
VR: Hat Ihr Vater nach dem Tod der Mutter wieder geheiratet?
BF: Nein. Sie haben sich getrennt, bereits als meine Mutter mit mir schwanger war.
VR: Haben Sie immer bei Ihrem Vater gelebt und nie bei Ihrer Mutter?
BF: Nein. Ich habe bei meiner Mutter 1-2 Jahre gelebt. Danach hat sie einen anderen Mann geheiratet. Dann habe ich bei meiner Großmutter und meinem Onkel mütterlicherseits gelebt. Nachdem mein Vater geheiratet hat, bin ich zu meinem Vater gezogen.
VR: Wo leben Ihr Vater und Ihre Halbgeschwister jetzt?
BF: In Mogadischu, im Bezirk XXXX , so wie zuvor.BF: In Mogadischu, im Bezirk römisch 40 , so wie zuvor.
VR: Haben Sie noch zu Ihren in Somalia lebenden Verwandten Kontakt? Wenn ja zu wem? Wie oft?
BF: Ja. Ich habe zu meinem Vater und meinen Halbgeschwistern Kontakt. Sie haben zu Hause Internet.
VR: Wie oft?
BF: Fast jeden Tag. Einmal oder zweimal.
VR: Wie geht es Ihren Familienangehörigen? Bitte schildern Sie mir die Lebensumstände, unter denen Ihre Familie in Somalia lebt. Wie ist die wirtschaftliche Situation Ihrer Familie?
BF: Gesundheitlich geht es ihnen gut. Mein Vater ist ein bisschen krank. Es geht ihnen nicht schlecht. Mein Vater arbeitet.
VR: Was arbeitet er?
BF: Er hat ein Lager. Er verkauft Baumaterial.
VR: Haben Sie sonstige Verwandte in Somalia?
BF: Es gibt Tanten mütterlicherseits, zwei Halbgeschwister mütterlicherseits, eine Schwester und einen Bruder.
VR: Haben Sie zu diesen noch Kontakt?
BF: Öfters habe ich Kontakt mit meinem Halbbruder, mit meiner Halbschwester nicht so oft, weil sie kein Internet hat.
VR: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?
BF: Eine Tante väterlicherseits in England. Tanten mütterlicherseits in Saudi-Arabien.
VR: Besteht zu diesen ein Kontakt?
BF: Zu meiner Tante in England habe ich keinen Kontakt. Zu meinen Tanten mütterlicherseits in Saudi-Arabien habe ich öfters Kontakt.
VR: Welche Ausbildung haben Sie in Somalia erhalten?
BF: Ich habe die Schule besucht, bis zur zehnten Klasse.
VR: Wissen Sie, von wann bis wann das etwa war?
BF: Von 2000 bis 2008.
VR: Dann kommen wir nun zu den Gründen, warum Sie Somalia verlassen haben. Angesichts der Bürgerkriegssituation haben Sie subsidiären Schutz bekommen. Nun geht es aber darum, ob Sie auch Asyl bekommen. Schildern Sie mir daher jetzt ausführlich und detailliert, weshalb Sie Somalia verlassen haben!
BF: Ich habe in einem Callshop gearbeitet. Ein Kunde ist öfters zu mir gekommen. Er hat telefoniert und sich oft mit mir unterhalten. Er hat für die Regierung gearbeitet. Ich wusste nicht, dass er für die Regierung arbeitet. Die Al Shabaab hat von seiner Tätigkeit erfahren. Eines Tages, als er bei mir im Shop am Vormittag war, sind Mitglieder der Al Shabaab gekommen. Sie haben uns mitgenommen. Mir wurde auch vorgeworfen, dass ich mit ihm arbeite. Sie haben uns gewaltsam mitgenommen. Sie haben uns inhaftiert. Dort haben sie uns befragt. Sie haben mich befragt, wer dieser Mann ist und mit wem er arbeitet und wie ich ihn kennengelernt habe. Sie haben mir vorgeworfen, dass ich für die Regierung arbeite. Mein Vater hat später erfahren, dass ich in Haft bin. Mein Vater hat mit der Al Shabaab gesprochen und hat für mich gebürgt. Ich wurde am späten Nachmittag frei gelassen. Sie haben mich viel gefragt. Mein Vater hat gesagt, dass ich nicht für die Regierung arbeite. Das hat er öfters bestätigt. Einige Tage später ist die Al Shabaab zu uns nach Hause gekommen. Ich war bei meiner Tante. Ich war nicht zu Hause. Sie haben nach mir gefragt, wo ich sei. Mein Vater hat gesagt, dass ich im Bezirk XXXX bin. Sie haben meinen Vater geschlagen. Dann hat meine Stiefmutter angerufen und sagte, dass ich nicht nach Hause kommen soll, weil Al Shabaab Männer nach mir suchen und sie bei uns waren. Dann hat mich mein Vater angerufen, ich solle nicht nach Hause kommen. Er hat mich gewarnt. Ich habe dann einige Wochen im Bezirk XXXX verbracht. Mein Vater hat gesehen, dass die Männer intensiv nach mir suchen. Er hat gesehen, dass es gefährlich ist, für mich weiter zu bleiben und dann hat er mich weggeschickt.BF: Ich habe in einem Callshop gearbeitet. Ein Kunde ist öfters zu mir gekommen. Er hat telefoniert und sich oft mit mir unterhalten. Er hat für die Regierung gearbeitet. Ich wusste nicht, dass er für die Regierung arbeitet. Die Al Shabaab hat von seiner Tätigkeit erfahren. Eines Tages, als er bei mir im Shop am Vormittag war, sind Mitglieder der Al Shabaab gekommen. Sie haben uns mitgenommen. Mir wurde auch vorgeworfen, dass ich mit ihm arbeite. Sie haben uns gewaltsam mitgenommen. Sie haben uns inhaftiert. Dort haben sie uns befragt. Sie haben mich befragt, wer dieser Mann ist und mit wem er arbeitet und wie ich ihn kennengelernt habe. Sie haben mir vorgeworfen, dass ich für die Regierung arbeite. Mein Vater hat später erfahren, dass ich in Haft bin. Mein Vater hat mit der Al Shabaab gesprochen und hat für mich gebürgt. Ich wurde am späten Nachmittag frei gelassen. Sie haben mich viel gefragt. Mein Vater hat gesagt, dass ich nicht für die Regierung arbeite. Das hat er öfters bestätigt. Einige Tage später ist die Al Shabaab zu uns nach Hause gekommen. Ich war bei meiner Tante. Ich war nicht zu Hause. Sie haben nach mir gefragt, wo ich sei. Mein Vater hat gesagt, dass ich im Bezirk römisch 40 bin. Sie haben meinen Vater geschlagen. Dann hat meine Stiefmutter angerufen und sagte, dass ich nicht nach Hause kommen soll, weil Al Shabaab Männer nach mir suchen und sie bei uns waren. Dann hat mich mein Vater angerufen, ich solle nicht nach Hause kommen. Er hat mich gewarnt. Ich habe dann einige Wochen im Bezirk römisch 40 verbracht. Mein Vater hat gesehen, dass die Männer intensiv nach mir suchen. Er hat gesehen, dass es gefährlich ist, für mich weiter zu bleiben und dann hat er mich weggeschickt.
VR: In welchem Bezirk hatten Sie den Callshop? Haben Sie auch dort gewohnt?
BF: In unserem Bezirk XXXX , Unterbezirk: XXXX .BF: In unserem Bezirk römisch 40 , Unterbezirk: römisch 40 .
VR: War das Ihr eigenes Geschäft oder waren Sie dort nur angestellt?
BF: Das Geschäft gehörte mir, das hat mein Vater für mich eröffnet.
VR: Wissen Sie noch wie dieser Mann geheißen hat, der verdächtigt wurde, für die Regierung zu arbeiten?
BF: Er hieß XXXX .BF: Er hieß römisch 40 .
VR: Woher kannten Sie den Namen?
BF: In meinem Geschäft haben wir uns kennen gelernt. Er hat bei mir telefoniert und wir haben uns unterhalten.
VR: Bevor die Al Shabaab bei Ihnen auftauchte, wussten Sie nicht, dass er für die Regierung arbeitet?
BF: Nein.
VR: Sind die Mitglieder der Al Shabaab nur dieses einzige Mal zu Ihnen ins Geschäft gekommen?
BF: Nein. Sie sind manchmal vorbeigekommen, um zu sagen, dass jetzt Gebetzeit ist und dass ich das Geschäft schließen soll. Man soll sich an die Vorschriften der Al Shabaab halten, aber sonst sind sie nicht gekommen.
VR: Erinnern Sie sich noch an das Datum, an dem die Al Shabaab Sie und XXXX festnahmen?VR: Erinnern Sie sich noch an das Datum, an dem die Al Shabaab Sie und römisch 40 festnahmen?
BF: Nein.
VR: Ungefähr?
BF: Ende Februar oder Anfang März 2010.
VR: Wann haben Sie Somalia verlassen?
BF: Im April 2010.
VR: Können Sie sich erklären, warum Sie bei der Erstbefragung angegeben haben im Juli 2010 ausgereist zu sein und dass der Vorfall am 10. Juni 2010 stattgefunden hat?
BF: Zuerst sind sie zu mir in das Geschäft gekommen. Nach einigen Tagen sind sie zu uns nach Hause gekommen. Nach ein paar Wochen, ca. nach 3-4 Wochen, nachdem ich zu Hause aufgesucht wurde, wobei nur mein Vater zu Hause war, habe ich das Land verlassen.
VR: Sie können nicht erklären, warum Sie einerseits gesagt haben, Sie sind im Juli ausgereist und beim BAA, sowie heute haben Sie angegeben, dass Sie im April ausgereist sind?
BF: Nein, im Juni war ich bereits in Rumänien. Im Mai 2010 habe ich Griechenland verlassen und ich wurde in Rumänien aufgegriffen. Dort bin ich bis August 2010 geblieben.
VR: Sie haben keine Erklärung dafür, warum Sie immer andere konkrete Daten beim BAA nannten?
BF: Das weiß ich nicht. Ich war bereits in Rumänien.
VR: Wer hat sich in dem Callshop befunden, als die Al Shabaab-Mitglieder bei Ihnen auftauchten?
BF: Ich und dieser Kunde. So glaube ich es.
VR: Aber Sie wissen es nicht mehr ganz genau?
BF: Es liegt schon lange zurück. Ich erinnere mich nicht mehr genau.
VR: Wohin wurden Sie zur Befragung durch die Al Shabaab gebracht? Wie hat es dort ausgesehen?
BF: In unserem Bezirk gab es einen Platz, wo man das Vieh verkauft hat. Es war ein Markt. Dort gab es ein Gebäude. Die Al Shabaab hat dieses Gebäude als eine Art Polizeiquartier für sich beansprucht.
VR: Wie lange wurden Sie von der Al Shabaab festgehalten?
BF: Am Vormittag, ca. um 10.00 Uhr, haben sie mich festgenommen, bis zum späten Nachmittag, zum Sonnenuntergang.
VR: Was wurde Ihnen konkret vorgeworfen?
BF: Dass ich mit diesem Mann zusammenarbeite. Sie haben herausgefunden, dass er für die Regierung arbeitet und dass ich mit ihm zusammenarbeite, weil er öfters zu mir in das Geschäft gekommen ist.
VR: Wurden Sie dabei auch körperlich misshandelt?
BF: Ja. Als sie uns mitgenommen haben, haben sie uns mit dem Gewehrkolben geschlagen.
VR: Was ist mit diesem anderen Mann passiert?
BF: Später habe ich gehört, dass er getötet wurde. Mehr Information über ihn weiß ich nicht.
VR: Wer hat Ihnen das berichtet?
BF: Mein Vater.
VR: War das zu dem Zeitpunkt als Sie schon geflüchtet waren?
BF: Es war bevor ich das Land verlassen habe, als ich mich in XXXX aufgehalten habe.BF: Es war bevor ich das Land verlassen habe, als ich mich in römisch 40 aufgehalten habe.
VR: Sie wurden ja dann über Intervention Ihres Vaters freigelassen. Wie konnte Sie Ihr Vater in dem "Gericht" finden? Woher wusste er, dass Sie von den Al Shabaab mitgenommen wurden?
BF: Mein Callshop liegt auf einer großen asphaltierten Straße und alle haben gesehen, wie wir von der Al Shabaab mitgenommen wurden.
VR: Wie hat der Vater dann davon erfahren?
BF: Er war in seinem Lager. Die Leute haben beobachtet, wie uns die Al Shabaab mitgenommen hat. Diese Leute haben das meinem Vater erzählt.
VR: Woher konnte er wissen, dass Sie genau in diese Art Polizeistation gebracht wurden?
BF: In unserem Bezirk gab es diese zwei Gebäude, wohin die Al Shabaab die Leute gebracht hat, eines heißt XXXX . Dort war ein Lager der Al Shabaab. Sie haben dort Leute ausgebildet und dieses Gebäude, wo ich hingebracht wurde, hatten sie auch als Art Polizeistation verwendet.BF: In unserem Bezirk gab es diese zwei Gebäude, wohin die Al Shabaab die Leute gebracht hat, eines heißt römisch 40 . Dort war ein Lager der Al Shabaab. Sie haben dort Leute ausgebildet und dieses Gebäude, wo ich hingebracht wurde, hatten sie auch als Art Polizeistation verwendet.
VR: Ihr Vater hat es offenbar geschafft, dass Sie wieder freigelassen wurden und eine besondere Abmachung getroffen [mit] der Al Shabaab. Warum wurden Sie tatsächlich wieder frei gelassen?
BF: Sie haben meinen Vater gekannt. Er war ein Händler und er hatte ein Lager. Er war ein älterer Mann, der im Bezirk respektiert wurde.
VR: Warum meinen Sie, sind die Al Shabaab doch wieder zu Ihnen nach Hause gekommen?
BF: Ich weiß es nicht. Ich glaube aber, der Verdacht, dass ich für die Regierung arbeite, ist stärker geworden. Es kann sein, dass dieser Mann gesagt hat, dass ich zusammen mit ihnen arbeite.
VR: Ihr Vater hat Ihnen nicht berichtet, warum die Al Shabaab noch einmal gekommen ist?
BF: Er sagte mir, dass sie gewaltsam in das Haus eingedrungen sind und dass sie gesagt haben, sie werden mich töten.
VR: Wie oft ist die Al Shabaab nochmals zu Ihrem Vater gekommen?
BF: Damals, als sie nach mir im Haus gesucht haben, war ich nicht im Haus. Man hat mir nicht gesagt, dass sie nochmals gekommen sind. Sie haben die Kontrolle über unseren Bezirk damals gehabt. Sie wussten, wer im Bezirk geblieben ist und wer nicht.
VR: Haben Sie für die Regierung gearbeitet?
BF: Nein.
VR: Wo haben Sie sich aufgehalten, nachdem Sie nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sind, bis zur Ausreise?
BF: Im Bezirk XXXX , wo meine Tante und meine Großmutter wohnen.BF: Im Bezirk römisch 40 , wo meine Tante und meine Großmutter wohnen.
VR: Sie haben bei der Tante und bei der Großmutter gelebt?
BF: Das ist ein großes Haus. Ich habe mehrere Tanten. Sie wohnen im Haus mit meiner Großmutter und jeder hat ein Zimmer.
VR: Dort wurden Sie von der Al Shabaab nicht gesucht?
BF: Nein. Sie kannten unser Haus in XXXX nicht.BF: Nein. Sie kannten unser Haus in römisch 40 nicht.
VR: Wenn man Sie wirklich finden hätte wollen, hätte man das nicht herausfinden können?
BF: XXXX war damals unter der Kontrolle der Regierung. Sie konnten nicht ganz normal erscheinen mit ihren Militäruniformen. Nur wenn man sich im Freien befindet, hätten sie mich erschießen können.BF: römisch 40 war damals unter der Kontrolle der Regierung. Sie konnten nicht ganz normal erscheinen mit ihren Militäruniformen. Nur wenn man sich im Freien befindet, hätten sie mich erschießen können.
VR: Für den Erhalt von Asyl muss heute eine Gefahr aus den in der GFK festgelegten Gründen (d.h. Sie müssen aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt werden) für Sie bestehen. Asyl bekommen Sie nicht weil Ihnen früher einmal etwas passiert ist, sondern nur wenn dieselbe Gefahr oder eine andere heute bestehen würde. Ich frage Sie daher: Was befürchten Sie daher konkret im Falle Ihrer jetzigen Rückkehr nach Somalia? Weshalb nehmen Sie an, dass auch heute noch, nach beinahe 6 Jahren Abwesenheit, eine aktuelle Gefahr für Sie persönlich besteht?
BF: Diese Al Shabaab Männer töten wie zuvor auch noch heute Menschen in der Stadt. Sie haben auch schon Regierungssoldaten getötet. Sie töten wen sie wollen in der Stadt.
VR: Warum glauben Sie, dass Sie konkret heute noch in Gefahr sind?
BF: Sie suchen nach mir. Deshalb werden sie mich töten. Ich bin vor der Al Shabaab geflüchtet. Ich habe Angst, dass sie mich töten.
VR: Haben Sie irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass Sie heute noch gesucht werden?
BF: Al Shabaab haben alle getötet, die verdächtigt worden sind, mit der Regierung zu arbeiten. Ich habe Angst, dass ich getötet werde, weil mir auch vorgeworfen wurde, dass ich für die Regierung arbeite.
VR: Gibt es konkrete Hinweise darauf, dass noch an Ihrer Person Interesse besteht?
BF: Was mir zeigt, dass die Al Shabaab mich töten würde, wenn ich zurückkehre ist, dass sie jeden getötet haben, den sie verdächtigt haben, für die Regierung gearbeitet zu haben. Ich wurde auch verdächtigt von der Al Shabaab, dass ich für die Regierung arbeite.
VR: Ist Ihnen bekannt, dass nach Ihrer Flucht noch nach Ihnen gesucht wurde?
BF: Sie haben nach mir nicht gesucht. Sie wissen ja, dass ich nicht mehr dort bin. Wenn ich zurückkehre, werden sie nach mir suchen. Man wird auch in der Stadt gesehen, beispielsweise, dass man Fußball spielt. Für die Al Shabaab sind junge Männer und Jugendliche aus dem Bezirk tätig, aber man weiß nicht, wer diese Personen sind.
VR: Wissen Sie, sind Sie damals namentlich registriert oder fotografiert worden?
BF: Ja, als ich in diese Haft gebracht wurde, haben sie unsere Namen registriert.
VR: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, wurde aber Ihre Familie nachdem Sie zu Hause nochmals von der Al Shabaab aufgesucht wurden, seitens der Al Shabaab nicht mehr gesucht. Stimmt das?
BF: Seitdem sie damals nach mir gesucht haben und mein Vater mir gesagt hat, dass die Al Shabaab ihm gesagt haben, sie werden mich töten, wenn sie mich finden, bin ich nicht mehr in unseren Bezirk zurückgekehrt und sie haben bei mir zu Hause nicht mehr nach mir gesucht. Denn sie wissen ja, dass ich nicht mehr zurückkehren würde.
VR: Es wird festgehalten, dass den Länderfeststellungen, die auch zur Entscheidung zugrunde gelegt werden, zu entnehmen ist, dass die Al Shabaab heute nicht mehr die Kontrolle in Mogadischu hat. Weshalb meinen Sie, würde man Sie sich heute noch an Sie erinnern und wie würde man Sie erkennen?
BF: Die Al Shabaab ist nicht so mächtig in Mogadischu wie früher. Sie haben noch immer ihre Leute in Mogadischu. Die Al Shabaab in höherer Position haben Mogadischu verlassen, aber ihre einfachen Mitarbeiter sind noch immer in Mogadischu und töten noch immer wie zuvor. Vorigen Monat haben sie einige Parlamentsmitglieder getötet. Ihre Soldaten sind noch immer in Mogadischu. Man kann sie nicht erkennen, denn sie sind wie die anderen Zivilisten gekleidet und ich habe Angst, dass sie mich töten. Ich bin vor diesen Leuten geflüchtet.
Ich habe lange in meinem Bezirk gelebt. Mindestens 10 Jahre. Die Männer und Jugendlichen, die dort sind, kennen mich. Sie werden mich erkennen. Ich bin kein wildfremder Mensch und die Al Shabaab Männer stammen aus dem Bezirk. Sie sind Bezirksbewohner. Sie sind auch kein fremder Mensch. Sie werden mich erkennen.
VR: Möchten Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen?
BF: Nein. Ich möchte nur sagen, dass ich Angst habe, dass mich diese Männer töten, wenn ich dorthin zurückkehren müsste."
8. Mit Schreiben vom 06.02.2018 wurden dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderinformationen zu Somalia übermittelt und es wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. In einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.02.2018 wurde ausgeführt, die Al Shabaab sei nach wie vor in der Lage, auch auf schwer bewachte Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen. Die Al Shabaab richte regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung zusammengearbeitet.
9. Im Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 19.04.2018 - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint keine Verurteilung auf.
10. Am 20.04.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Somali statt, bei welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Der Beschwerdeführer legte eine Lohnabrechnung, einen Kontoauszug sowie ein österreichisches Sprachdiplom (A1 Grundstufe Deutsch 1) vor.
Im Rahmen der Befragung bestätigte der Beschwerdeführer zunächst kurz die bisherigen Angaben zu seiner Person. Weiters gab der Beschwerdeführer (BF) entscheidungswesentlich Folgendes an (RI = erkennende Richterin, RV = Rechtsvertreter) [evtl. Rechtschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert]:Im Rahmen der Befragung bestätigte der Beschwerdeführer zunächst kurz die bisherigen Angaben zu seiner Person. Weiters gab der Beschwerdeführer (BF) entscheidungswesentlich Folgendes an (RI = erkennende Richterin, Regierungsvorlage = Rechtsvertreter) [evtl. Rechtschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert]:
"RI: Vor dem Bundesverwaltungsgericht hat bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in welcher Sie zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen wurden. Können Sie sich noch an Ihre damaligen Angaben erinnern und wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht?
BF: Ja, ich kann mich an einiges erinnern. Ich erhalte mein bisheriges Vorbringen aufrecht.
RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit der letzten mündlichen Verhandlung etwas geändert?
BF: Inzwischen ist in meinem Heimatland viel passiert, es wurden viele Leute getötet. Es hat sich aber an den Gründen meiner Asylantragstellung nichts geändert.
RI: Schildern Sie mir bitte nochmals jenen Tag, an dem Sie von den Al Shabaab gefangen genommen wurden.
BF: Ich war in meinem Geschäft, es war ein Callshop. Der XXXX war dabei, er war ein Freund von mir und gleichzeitig ein Kunde von mir. Er hat für die Regierung gearbeitet. Die Al Shabaab haben ihn verdächtig, für die Regierung gearbeitet zu haben. Ich wusste aber nicht, ob er das wirklich getan hat. Sie haben uns beiden das vorgeworfen. Al Shabaab Männer sind in das Geschäft gekommen und sagten, dass wir zwei für die Regierung arbeiten. Sie haben uns mitgenommen. Sie haben das Geschäft zum Teil zerstört und sie haben uns dann verschleppt. Das Geschäft ist offen zurückgelassen worden. Ich konnte es nicht schließen. Dann haben sie uns zu einer Al Shabaab-Station, ähnlich wie eine Polizeiinspektion, gebracht. Dort haben sie Befragungen durchgeführt und die Leute in Haft genommen. In der Nähe von XXXX (Früher war es ein Viehmarkt, später dann ein freier Hof) befindet sich diese Station. Dort haben sie uns gefangen gehalten. Sie haben uns beide befragt, ich sagte, dass ich, so etwas nicht mache. Ich habe immer in XXXX (der Unterbezirk nennt sich auch so) gelebt. Ich bin woanders geboren, aber dort habe ich seit langer Zeit gelebt und ich weiß nicht, was XXXX macht. Ob er für die Regierung arbeitet oder nicht, weiß ich nicht.BF: Ich war in meinem Geschäft, es war ein Callshop. Der römisch 40 war dabei, er war ein Freund von mir und gleichzeitig ein Kunde von mir. Er hat für die Regierung gearbeitet. Die Al Shabaab haben ihn verdächtig, für die Regierung gearbeitet zu haben. Ich wusste aber nicht, ob er das wirklich getan hat. Sie haben uns beiden das vorgeworfen. Al Shabaab Männer sind in das Geschäft gekommen und sagten, dass wir zwei für die Regierung arbeiten. Sie haben uns mitgenommen. Sie haben das Geschäft zum Teil zerstört und sie haben uns dann verschleppt. Das Geschäft ist offen zurückgelassen worden. Ich konnte es nicht schließen. Dann haben sie uns zu einer Al Shabaab-Station, ähnlich wie eine Polizeiinspektion, gebracht. Dort haben sie Befragungen durchgeführt und die Leute in Haft genommen. In der Nähe von römisch 40 (Früher war es ein Viehmarkt, später dann ein freier Hof) befindet sich diese Station. Dort haben sie uns gefangen gehalten. Sie haben uns beide befragt, ich sagte, dass ich, so etwas nicht mache. Ich habe immer in römisch 40 (der Unterbezirk nennt sich auch so) gelebt. Ich bin woanders geboren, aber dort habe ich seit langer Zeit gelebt und ich weiß nicht, was römisch 40 macht. Ob er für die Regierung arbeitet oder nicht, weiß ich nicht.
RI: Wie lange waren Sie in der Station?
BF: Vormittags hat man uns festgenommen, wir wurden befragt und dann am Nachmittag hat mein Vater für mich gebürgt und man hat mich freigelassen.
RI: Hat man XXXX auch freigelassen?RI: Hat man römisch 40 auch freigelassen?
BF: Ob er auch, so wie ich, freigelassen wurde, weiß ich nicht. Später habe ich gehört, dass er getötet wurde.
RI: Wissen Sie noch, wann Sie das erfahren haben und von wem?
BF: Mein Vater hat mir das erzählt. Das war damals, als ich dort war in XXXX .BF: Mein Vater hat mir das erzählt. Das war damals, als ich dort war in römisch 40 .
RI: Wissen Sie noch, wann dieser Vorfall stattgefunden hat? Wieviel Zeit ist nach diesem Vorfall verstrichen, bis Sie Somalia verlassen haben?
BF: Anfang März 2010. Ich schätze ca. drei Wochen später bin ich aus Somalia geflüchtet. Aber ich weiß es nicht mehr ganz genau.
RI: Sie waren dann in XXXX . Bei wem haben Sie dort gelebt?RI: Sie waren dann in römisch 40 . Bei wem haben Sie dort gelebt?
BF: Meine Großmutter und Tanten mütterlicherseits haben dort gelebt. Meine Großmutter ist inzwischen gestorben.
RI: Weshalb haben Sie sich dort aufgehalten und nicht zuhause bei Ihrem Vater?
BF: Damals hatte die Al Shabaab die Kontrolle in XXXX gehabt. XXXX hatte die Regierung unter Kontrolle. Die Al Shabaab ist dorthin auch gekommen, aber nur heimlich. Sie waren in XXXX nicht so einflussreich wie in XXXX . Mein Vater sagte, ich soll hier nicht weiter bleiben, weil die Al Shabaab Männer gedroht haben mich zu töten. Auch nach der Freilassung, sind sie zu uns nachhause gekommen. Man konnte sich nicht auf die Situation verlassen.BF: Damals hatte die Al Shabaab die Kontrolle in römisch 40 gehabt. römisch 40 hatte die Regierung unter Kontrolle. Die Al Shabaab ist dorthin auch gekommen, aber nur heimlich. Sie waren in römisch 40 nicht so einflussreich wie in römisch 40 . Mein Vater sagte, ich soll hier nicht weiter bleiben, weil die Al Shabaab Männer gedroht haben mich zu töten. Auch nach der Freilassung, sind sie zu uns nachhause gekommen. Man konnte sich nicht auf die Situation verlassen.
RI: Können Sie sich erklären, wieso Sie freigelassen und dann doch wieder gesucht wurden?
BF: Ja, sie haben nach der Freilassung, bei der mein Vater für mich gebürgt hat, wieder nach mir gesucht. Ich war aber nicht im Haus, ich war bereits in XXXX . Ich weiß nicht warum, aber es kann sein, dass der XXXX gesagt