Entscheidungsdatum
07.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I414 2114205-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX (alias XXXX), StA. NIGERIA, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 02.02.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. NIGERIA, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 02.02.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis V. wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf 7 Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf 7 Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2011 aus Nigeria aus und stellte Ende November 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland. Einen weiteren Antrag stellte er am 20.06.2013 in Ungarn. Am 26.06.2013 reiste er nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit Grundstücksstreitigkeiten zwischen seinem Vater und dem Onkel begründete. Der Onkel habe den Vater vor etwa fünf Jahren getötet. Auch er sei vom Onkel verfolgt worden. Dieser habe ihn umbringen wollen. Außerdem gebe es einen Konflikt zwischen den Glaubensgemeinschaften. Moslems würden Christen töten. Bei Antragstellung gab er die Identität XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria an.1. Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2011 aus Nigeria aus und stellte Ende November 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland. Einen weiteren Antrag stellte er am 20.06.2013 in Ungarn. Am 26.06.2013 reiste er nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit Grundstücksstreitigkeiten zwischen seinem Vater und dem Onkel begründete. Der Onkel habe den Vater vor etwa fünf Jahren getötet. Auch er sei vom Onkel verfolgt worden. Dieser habe ihn umbringen wollen. Außerdem gebe es einen Konflikt zwischen den Glaubensgemeinschaften. Moslems würden Christen töten. Bei Antragstellung gab er die Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria an.
2. Der Antrag wurde am 14.10.2013 von Österreich abgelehnt und Ungarn erklärte sich für inhaltlich zuständig (Dublin II-VO).
3. Am 02.11.2013 wurde der Beschwerdeführer erstmals straffällig und vom Landesgericht XXXX wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe für die Dauer von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.3. Am 02.11.2013 wurde der Beschwerdeführer erstmals straffällig und vom Landesgericht römisch 40 wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe für die Dauer von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
4. Der Beschwerdeführer wurde am 10.12.2014 nach Ungarn überstellt und reiste am 31.08.2015 erneut illegal ins Bundesgebiet ein. Er stellte am 12.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung der Identität XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria.4. Der Beschwerdeführer wurde am 10.12.2014 nach Ungarn überstellt und reiste am 31.08.2015 erneut illegal ins Bundesgebiet ein. Er stellte am 12.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria.
5. Aufgrund unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers wurde das Verfahren auf internationalen Schutz mit 01.12.2015 gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 AsylG eingestellt. Eine erneute Meldung im Zentralen Melderegister erfolgte am 30.12.2016 und so konnte das Verfahren auf dieser Grundlage fortgesetzt werden.5. Aufgrund unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers wurde das Verfahren auf internationalen Schutz mit 01.12.2015 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG eingestellt. Eine erneute Meldung im Zentralen Melderegister erfolgte am 30.12.2016 und so konnte das Verfahren auf dieser Grundlage fortgesetzt werden.
6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.05.2017 wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen strafrechtlicher Delinquenz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt. Von 30.05.2017 bis 29.11.2017 verbüßte er seine Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX.6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.05.2017 wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen strafrechtlicher Delinquenz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt. Von 30.05.2017 bis 29.11.2017 verbüßte er seine Haftstrafe in der Justizanstalt römisch 40 .
7. Der Beschwerdeführer wurde am 10.08.2017 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu Beginn der Einvernahme gab der Beschwerdeführer die Identität XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Südsudan an. Er habe in XXXX ca. zehn Jahre lang gelebt, eine Dame habe ihn dann nach Niger mitgenommen. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er nun an, als Kind bei fremden Leuten aufgewachsen zu sein und seine eigene Familie eigentlich gar nicht gekannt zu haben. Das Leben für ihn als Kind im Sudan sei nicht leicht gewesen, deshalb sei er mit dieser Frau nach Niger mitgegangen. Sie habe ihm versprochen, für ihn zu sorgen und auch seine schulische Ausbildung zu unterstützen. Er sei dort aber ständig misshandelt und vom ältesten Sohn sexuell missbraucht worden. Über einen Freund habe er dann von Europa erfahren und sei mit diesem über die Flüchtlingsroute mitgegangen. Er sei auch religiös verfolgt worden. Darum lebe er jetzt ohne Bekenntnis. Da er in Niger von einem Mann vergewaltigt worden sei, hätte man ihn deshalb "als irgendein Übel oder etwas Böses angesehen". Von einer konkreten Verfolgung sei er aber nicht betroffen gewesen. Er könne nicht mehr in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, da er nun homosexuell sei.7. Der Beschwerdeführer wurde am 10.08.2017 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu Beginn der Einvernahme gab der Beschwerdeführer die Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Südsudan an. Er habe in römisch 40 ca. zehn Jahre lang gelebt, eine Dame habe ihn dann nach Niger mitgenommen. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er nun an, als Kind bei fremden Leuten aufgewachsen zu sein und seine eigene Familie eigentlich gar nicht gekannt zu haben. Das Leben für ihn als Kind im Sudan sei nicht leicht gewesen, deshalb sei er mit dieser Frau nach Niger mitgegangen. Sie habe ihm versprochen, für ihn zu sorgen und auch seine schulische Ausbildung zu unterstützen. Er sei dort aber ständig misshandelt und vom ältesten Sohn sexuell missbraucht worden. Über einen Freund habe er dann von Europa erfahren und sei mit diesem über die Flüchtlingsroute mitgegangen. Er sei auch religiös verfolgt worden. Darum lebe er jetzt ohne Bekenntnis. Da er in Niger von einem Mann vergewaltigt worden sei, hätte man ihn deshalb "als irgendein Übel oder etwas Böses angesehen". Von einer konkreten Verfolgung sei er aber nicht betroffen gewesen. Er könne nicht mehr in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, da er nun homosexuell sei.
8. Von der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung als seine Rechtsberatung langte zur niederschriftlichen Einvernahme eine Stellungnahme vom 25.08.2017 ein. Darin wird moniert, dass die Einvernahme ohne den Rechtsberater stattgefunden und der Beschwerdeführer sich nicht getraut habe, auf eine Durchführung im Beisein seiner Rechtsvertretung zu bestehen. Außerdem wurde klargestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Sudan stamme und vor dem Rechtsberater stets angegeben habe, aus Nigeria zu stammen. Als Sohn des Anführers einer Miliz wäre er in Nigeria nicht sicher gewesen und deshalb habe man ihn zu seiner Ziehfamilie nach Niger gebracht.
9. Mit dem Bescheid vom 02.02.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt IV.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).9. Mit dem Bescheid vom 02.02.2018, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch vier.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 09.03.2018. Die Beschwerde wurde mit Hilfe der ihm zugewiesenen Rechtsberatung verfasst und eine entsprechende Vollmacht unter einem vorgelegt. Der Bescheid werde in vollem Umfang bekämpft und es wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bei der Einvernahme vor der belangten Behörde herrschenden Drucksituation und der fehlenden rechtlichen Vertretung fälschlicherweise angegeben habe, aus dem Sudan zu stammen. Richtig sei, dass er aus Nigeria stamme, nicht bei seiner leiblichen Familie aufwuchs, und im Kindesalter von einer fremden Frau in die Republik Niger verbracht worden sei. Er habe nicht in Nigeria bleiben können, da sein Vater der Anführer einer militanten Gruppe gewesen sei und der Beschwerdeführer als Sohn eines Anführers nicht sicher gewesen wäre. Er könne aus Angst vor Verfolgung aufgrund seines fehlenden Religionsbekenntnisses, der Stigmatisierung als Opfer gleichgeschlechtlicher sexueller Gewalt sowie seiner sexuellen Orientierung nicht nach Nigeria zurückkehren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird der unter I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt und darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen:Es wird der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang festgestellt und darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste ohne gültiges Reisedokument aus Nigeria aus und gelangte über Griechenland und Ungarn nach Österreich. Er hält sich wieder seit (mindestens) 12.09.2015 in Österreich auf.
Ob in seinem Herkunftsstaat noch Familienangehörige leben, kann nicht festgestellt werden. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Auch kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer eine Schule besucht und in einem Beruf gearbeitet hat.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde ers