Entscheidungsdatum
07.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I412 2123989-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch: RA Mag. Taner ÖNAL, Kärntner Straße 7b/I, 8020 Graz, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BAG) vom 26.03.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch: RA Mag. Taner ÖNAL, Kärntner Straße 7b/I, 8020 Graz, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BAG) vom 26.03.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste im September 2010 legal ins Bundesgebiet ein und erhielt eine befristete Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender", die mehrmals verlängert wurde.
2. Mit Bescheid vom 28.10.2015 wurde der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "Studierender" vom Amt der steiermärkischen Landesregierung abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer brachte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.11.2015 einen Antrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ein. In der beigelegten Erklärung gab der Beschwerdeführer an, dass er in Ägypten ein Gymnasium absolviert und 2004/2005 einen Bachelorabschluss in Chemie und Biochemie gemacht habe. Am 15.09.2010 sei er nach Österreich gekommen um hier ein Masterstudium zu absolvieren. Hier habe er Deutsch gelernt und das Zertifikat B2 erhalten sowie die Ergänzungsprüfung der deutschen Sprache bestanden. Im Wintersemester 2014/2015 habe er sich entschieden das Masterstudium zu wechseln. Er könne sich die Studiengebühren in Höhe von 750 € nicht mehr leisten und wolle nun arbeiten. Aufgrund des Studentenvisums habe er viele Chancen verloren, einen guten Job zu bekommen.3. Der Beschwerdeführer brachte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.11.2015 einen Antrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein. In der beigelegten Erklärung gab der Beschwerdeführer an, dass er in Ägypten ein Gymnasium absolviert und 2004/2005 einen Bachelorabschluss in Chemie und Biochemie gemacht habe. Am 15.09.2010 sei er nach Österreich gekommen um hier ein Masterstudium zu absolvieren. Hier habe er Deutsch gelernt und das Zertifikat B2 erhalten sowie die Ergänzungsprüfung der deutschen Sprache bestanden. Im Wintersemester 2014/2015 habe er sich entschieden das Masterstudium zu wechseln. Er könne sich die Studiengebühren in Höhe von 750 € nicht mehr leisten und wolle nun arbeiten. Aufgrund des Studentenvisums habe er viele Chancen verloren, einen guten Job zu bekommen.
4. Bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde vom 02.02.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er in Ägypten als Chemiker angestellt gewesen sei. Er habe mit seinen Eltern in einem Haus gewohnt. Mindestens einmal die Woche habe er per Telefon oder Skype Kontakt zu seinen Verwandten. Er habe hier in Österreich keine Verwandten, jedoch viele Freunde und Bekannte. Er könne sich sein Studium nicht mehr leisten und wolle Vollzeit arbeiten.
5. Mit Bescheid vom 10.03.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II). Zudem wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise zuerkannt (Spruchpunkt III).5. Mit Bescheid vom 10.03.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Zudem wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise zuerkannt (Spruchpunkt römisch drei).
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 24.03.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die zusammenfassend damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer angesichts seines jahrelangen Auslandsaufenthaltes lediglich im Rahmen von Kurzbesuchen Kontakt zu seinen Verwandten pflege. Die familiären Bindungen würden angesichts der hier in Österreich aufgebauten und intensivierten Sozialkontakte in den Hintergrund treten. Er sei gerichtlich unbescholten und verfüge über sehr gute Deutschkenntnisse. Er habe auch eine Einstellungszusage und sei daher sprachlich und wirtschaftlich gut integriert.
8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2016, Zl. I408 2123989-1/4E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
9. Der Beschwerdeführer stellte am 27.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, dass er den Islam auf Facebook kritisiert habe und von verschiedenen Menschen Drohungen erhalten habe. Er habe Angst vor diesen Menschen, die ihn bedroht hätten.
10. Mit Bescheid vom 26.03.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).10. Mit Bescheid vom 26.03.2018, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1.Zur Person des Beschwerdeführers
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig.
Er ist ledig und Staatsbürger von Ägypten. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er unterhält in Österreich einen aufrechten Wohnsitz und erhält Mittel aus der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer reiste im September 2010 legal ins Bundesgebiet ein, um hier zu studieren.
Der Beschwerdeführer verfügte bis 16.06.2015 über eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender". Der am 05.06.2015 gestellte Verlängerungsantrag wurde mit Bescheid des Amtes der steiermärkischen Landesregierung vom 29.10.2015 gemäß §§ 3 und 64 NAG abgewiesen und erwuchs am 06.11.2015 in Rechtskraft. Am 9.11.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.Der Beschwerdeführer verfügte bis 16.06.2015 über eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender". Der am 05.06.2015 gestellte Verlängerungsantrag wurde mit Bescheid des Amtes der steiermärkischen Landesregierung vom 29.10.2015 gemäß Paragraphen 3 und 64 NAG abgewiesen und erwuchs am 06.11.2015 in Rechtskraft. Am 9.11.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
Dieser wurde am 20.03.2016 von der belangten Behörde abgewiesen und die abweisende Entscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2016, Zl. I408 2123989-1/4E bestätigt. In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache auf dem Niveau B2+ mächtig ist, darüber hinaus jedoch keine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht feststellbar sei.
Am 27.9.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.
Maßgebliche Änderungen hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers konnten seither nicht festgestellt werden.
Die Eltern sowie zwei Brüder des Beschwerdeführers leben in Ägypten.
1.2.Zum Fluchtgrund:
Es kann in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Ägypten einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt ist.
1.3.Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten (Stand 02.05.2017) vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Ägypten ist ein Herkunftsstaat, der fähig und willens ist, seine Bürger zu schützen.
Ägypten durchlebte im Zuge des sog "arabischen Frühlings" im Jahr 2011 eine Periode der politischen Instabilität, die nach massiven Protesten gegen die Regierung des gewählten Präsidenten Mursi durch das Militär am 03.07.2013 beendet wurde. Nach der Suspension der Verfassung trat am 18.01.2014 die neue Verfassung in Kraft, nach welcher Ägypten ein demokratischer Rechtsstaat mit dem Islam als Staatsreligion, Arabisch als Amtssprache und den Prinzipien der Scharia die Hauptquelle der Gesetzgebung ist. Seit Juni 2014 amtiert die Regierung des Präsidenten Abdel Al-Sisi zunächst ohne Parlament, seit 11.01.2016 wieder mit einem Abgeordnetenhaus. Seit 2011 ist die Sicherheitslage in Ägypten instabil. Die Kräfte des politischen Islam wurden durch den Sturz des Präsidenten Mursi geschwächt, dennoch bleiben religiöse Kräfte stark. Politische Auseinandersetzungen sind häufig mit Gewaltausbrüchen begleitet. Die sicherheitspolitischen Herausforderungen bleiben infolge verschiedentlicher Angriffe islamischer Terrornetzwerke, zB in der westlichen Wüste oder am Sinai beträchtlich. Es besteht landesweit ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge und der Gefahr von Entführungen. Infrastruktureinrichtungen zählen zu besonderen Zielen terroristischer Anschläge. Vereinzelt sind auch westliche Einrichtungen Ziele von Anschlägen. Besonders gefährdet ist die Halbinsel Sinai, wo es wiederholt zu schweren terroristischen Anschlägen auch durch die Terrororganisation ISIS gekommen ist und im nördlichen Teil der Ausnahmezustand verhängt wurde.
Die neue Verfassung gewährleistet die Unabhängigkeit der Justiz und die Immunität der Richter. In der Regel handeln Gerichte unparteilich, wobei vereinzelt politisch motivierten Urteilen vorkommen. Die Urteile werden in der Regel von der Regierung akzeptiert. Strafgerichte folgen westlichen Standards mit Unschuldsvermutung, detaillierter Information über die Anklagepunkte und dem Recht auf eine anwaltliche Vertretung und Verteidigung.
Ägypten verfügt über einen sehr ausgeprägten internen Sicherheitsapparat, welcher eine effektive Kontrolle der Bevölkerung durch die Regierung ermöglicht. In der Vergangenheit waren wichtige Aufgaben des Sicherheitsdienstes die Überwachung der Opposition und der Einsatz bei Demonstrationen. In den vergangenen Jahrzehnten herrschte die überwiegende Zeit der Ausnahmezustand, wodurch den Sicherheitsbehörden außerordentliche Befugnisse bei der Überwachung und der Inhaftierung, vornehmlich von Angehörigen der Moslembrüderschaft, eingeräumt wurden.
Dem Innenministerium und den Armeekräften werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Gewalttätige Angriffe auf Demonstrationen und Tätlichkeiten gegenüber Demonstrationen durch Sicherheitskräfte sind durch Aktivisten und Blogger dokumentiert. Die Anwendung von Folter und Gewalt durch die Polizei und den Sicherheitsapparat ist verboten. Es bestehen Berichte über die Anwendung von Folter oder Schlägen zur Erlangung von Geständnissen bei Verhaftungen. Schwerwiegende Fälle von Foltervorwürfen werden untersucht.
Die neue ägyptische Verfassung enthält einen Grundrechtekatalog.
Eine nach Ägypten zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens insbesondere Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten mit Stand 02.05.2017. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ. I408 2123989-1 und damit zum Beschwerdeverfahren des vorangegangenen Verfahrens betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gem. § 55 AsylG. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens insbesondere Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten mit Stand 02.05.2017. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ. I408 2123989-1 und damit zum Beschwerdeverfahren des vorangegangenen Verfahrens betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gem. Paragraph 55, AsylG. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänze