TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/8 W183 2000690-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.05.2018

Norm

DMSG §1 Abs1
DMSG §1 Abs2
DMSG §1 Abs3
DMSG §1 Abs8
DMSG §3
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 3 heute
  2. DMSG § 3 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990

Spruch

W183 2000690-1/48E

Gekürzte Ausfertigung des am 18.04.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Klaus NUENER, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 18.07.2011, Zl. 48.081/4/2011, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Klaus NUENER, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 18.07.2011, Zl. 48.081/4/2011, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. §§ 1 und 3A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG i.V.m. Paragraphen eins und 3

DMSG insofern Folge gegeben, als die Feststellung eines öffentlichen Erhaltungsinteresses an der " XXXX " in XXXX gem. § 1 Abs. 8 DMSG auf die äußere Erscheinung der Objekte XXXX sowie XXXX , gelegen auf den XXXX , alle XXXX , eingeschränkt wird.DMSG insofern Folge gegeben, als die Feststellung eines öffentlichen Erhaltungsinteresses an der " römisch 40 " in römisch 40 gem. Paragraph eins, Absatz 8, DMSG auf die äußere Erscheinung der Objekte römisch 40 sowie römisch 40 , gelegen auf den römisch 40 , alle römisch 40 , eingeschränkt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der o.g. mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der o.g. mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Ensembleschutz, gekürzte Ausfertigung, öffentliches
Erhaltungsinteresse, Teilunterschutzstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W183.2000690.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten