TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/8 W178 2173616-1

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Veröffentlicht am 08.05.2018
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Entscheidungsdatum

08.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §86
GSVG §92
Richtlinien Befreiung Rezeptgebühr 2008 §4
Richtlinien Befreiung Rezeptgebühr 2008 §5

Spruch

W178 2173616-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Sachwalter Ing. Wolfgang XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle

Niederösterreich, vom 15.09.2017, VSNR: XXXX, betreffend Ablehnung des Antrages auf 1) Befreiung von der Kostenbeteiligung und 2)

Befreiung von der Rezeptgebühr zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Bescheides den Anträgen des Beschwerdeführers

1. auf Befreiung von der Kostenbeteiligung für den Zeitraum 01.01.2017 bis 21.04.2017 und

2. auf Befreiung von der Rezeptgebühr für den Zeitraum 01.09.2016 bis 21.04.2017

stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit 07.04.2016 stellte der Sachwalter des Herrn XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer-Bf) einen Antrag auf Befreiung von der Kostenbeteiligung für den Zeitraum 01.01.2017 bis 21.04.2017 und Befreiung von der Rezeptgebühr von 01.09.2016 bis 21.04.2017.

2. Am 15.09.2017 erließ die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich (in weiterer Folge: belangte Behörde) den nunmehr angefochtenen Bescheid, in dem festgestellt wurde, dass der Antrag auf 1) Befreiung von der Kostenbeteiligung und 2) Befreiung von der Rezeptgebühr abgelehnt werde.

Die Konkretisierungen für die Befreiung seien in den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verbindlich erlassenen Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr sowie in den vom Vorstand der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erlassenen Richtlinien über die Befreiung von der Kostenbeteiligung festgelegt.

Der Beschwerdeführer sei zuletzt für den Zeitraum 22.04.2015 bis 21.04.2016 von der Rezeptgebühr und den Kostenanteilen befreit gewesen. Bezüglich der Einkommensverhältnisse werde Folgendes festgestellt:

Im Jahr 2016 habe der Bf eine Pension von netto 747,96 € und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von € 319,89 € monatlich bezogen, plus monatliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 149 Abs 7 GSVG von 36,31 €. Im Jahr 2017 habe die monatliche Pension netto 753,96 €, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung monatlich 319,89 € und die monatlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 35,59 € betragen. Der Beschwerdeführer beziehe keine Ausgleichszulage, im Jahr 2017 1.109,44 €.

Das Einkommen überschreite daher sowohl im Jahr 2016 als auch im Jahr 2017 die jeweils zur Anwendung kommenden Richtsätze.

Weiters sei nach den erwähnten Richtlinien eine Befreiung zu bewilligen, wenn ein Versicherter (Angehöriger, für den ein Leistungsanspruch besteht) an Krankheiten oder Gebrechen leide, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, sofern das Einkommen des Versicherten 115 % des in Betracht kommenden Richtsatzes (§ 150 Abs. 1 GSVG) nicht übersteige (§ 4 Abs. 1 Z. 3 der angeführten Richtlinie des Hauptverbandes). Das Vorliegen von (chronischen) Krankheiten und Gebrechen, durch die erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, könne - in Zusammenschau mit allen vorhandenen Unterlagen - nicht festgestellt werden, ebenso wenig ein gleichzuhaltender Zustand.

Nach den erwähnten Richtlinien sei eine Befreiung weiters zu bewilligen, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstelle, dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben sei. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger andauernde medikamentöse Behandlung notwendig sei, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung darstelle (§ 5 der Richtlinie über die Befreiung von der Rezeptgebühr).

Im Zeitraum von 22.04.2016 bis 21.04.2017 (dies entspreche dem Zeitraum nach Ablauf der letzten bewilligten Befreiung von der Kostenbeteiligung und Rezeptgebühr) seien Kostenanteile in Höhe von 58,09 € angefallen. Dies entspreche einer durchschnittlichen monatlichen Belastung in diesem Zeitraum in Höhe von 4,84 €.

Weiters seien im Zeitraum von 22.04.2016 bis 21.04.2017 Rezeptgebühren in Höhe von 252,90 € angefallen. Dies entspreche einer durchschnittlichen monatlichen Belastung in diesem Zeitraum in Höhe von 21,08 €.

Spitalsaufenthalte seien im maßgeblichen Zeitraum nicht angefallen.

Pro Monat fielen daher im maßgeblichen Zeitraum durchschnittliche Belastungen an Kostenanteilen und Rezeptgebühren in Höhe von 25,92 €

an.

Da er mit Schreiben vom 25.08.2016 einen Bescheidantrag mit September 2016 gestellt habe, beziehe sich die nachstehende Betrachtung auf wirtschaftlichen Verhältnisse ab September 2016.

Laut Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 19.07.2017 sei die Tochter des Beschwerdeführers bei der Universität Wien im Ausmaß von 30 Stunden als Angestellte beschäftigt und verfüge somit gemäß dem vorgelegten Lohnzettel von August 2016 über ein eigenes Einkommen zur selbstständigen Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Höhe von rund 1.500,00 € netto. Der mit Schreiben vom 16.06.2016 vorgebrachte Aufwand für seine Tochter in Höhe von 225,- € sei daher nicht zu berücksichtigen.

Das Dienstverhältnis seines Sohnes habe mit 03.07.2016 geendet. Mit 01.10.2016 habe die Waisenpension der PVA in Höhe von 296,05 €

wieder aufgelebt. Mit 01.10.2016 habe der Sohn ein Studium begonnen und betragen die Aufwendungen für die Studentenheimkosten im September 2016 226,- € und ab Oktober 2016 252,- €. Die durchschnittliche monatliche Unterhaltslast betrage somit 210,43 €

(1/14 der im Kalenderjahr anrechenbaren Unterhaltslasten). Ab 01.10.2016 werde überdies für den Sohn ein Kinderzuschuss in Höhe von 29,07 € ausbezahlt.

Jahr 2016:

Im September 2016 betrage das Einkommen abzüglich der monatlichen Unterhaltslast (210,43 €) und der durchschnittlichen monatlichen Belastung an Rezeptgebühren und Kostenanteilen (25,92 €) 831,50 €. Da das Einkommen den für die Beurteilung der Rezeptgebührenbefreiung maßgeblichen Richtsatz in Höhe von 768,02 € überschreitet, sei eine Befreiung von der Rezeptgebühr nicht möglich. Der für die Befreiung von der Kostenbeteiligung maßgebliche Richtsatz in Höhe von 882,78 €

werde nicht überschritten.

Da sich der Sohn ab Oktober 2016 in einer Ausbildung befinde und sein Einkommen aus der Waisenpension unter 324,69 € (Wert 2016) liege, gebühre ab Oktober 2016 eine Richtsatzerhöhung gemäß § 150 Abs 1 letzter Satz GSVG. Wenn eine Richtsatzerhöhung gebühre, sei gemäß § 149 Abs 4 lit. c GSVG der Kinderzuschuss in Höhe von 29,07 €

auf das Einkommen anzurechnen. Wenn für das unterhaltsberechtigte Kind eine Richtsatzerhöhung gebühre, sei der Unterhaltsbetrag um den Betrag der Richtsatzerhöhung zu vermindern. Für die Beurteilung der Rezeptgebührenbefreiung werde daher 2016 ein Unterhalt in Höhe von 91,93 € (210,43 - 118,50) und für die Beurteilung der Kostenanteilsbefreiung ein Unterhalt in Höhe von 74,22 € (210,43 -136,21) in Abzug gebracht.

Ab Oktober 2016 bis Dezember 2016 betrage das Einkommen abzüglich der monatlichen Unterhaltslast sowie der durchschnittlichen monatlichen Belastung an Rezeptgebühren und Kostenanteilen und zuzüglich des Kinderzuschusses für die Beurteilung der Rezeptgebührenbefreiung 979,07 € (anzuwendender Richtsatz 886,52 €) und für die Beurteilung der Kostenanteilsbefreiung 996,78 €

(anzuwendender Richtsatz 1.018,99 €).

Der Beschwerdeführer sei daher von September 2016 bis Dezember 2016 von der Kostenbeteiligung befreit.

Jahr 2017:

Für 2017 werde sowohl für die Beurteilung der Rezeptgebührenbefreiung als auch für die Beurteilung der Kostenanteilsbefreiung ein Unterhalt in Höhe von 73,13 € (210,43 -137,30) berücksichtigt. Wie bereits oben Seite 3, letzter Absatz ausgeführt, sei ab Jänner 2017 das pauschale Einkommen aus der Landwirtschaft zum Nettoeinkommen hinzuzurechnen.

Des Weiteren seien gemäß § 4 Abs 1 der Richtlinie über die Befreiung von der Kostenbeteiligung iVm § 4 Abs 5 der Richtlinie über die Befreiung von der Rezeptgebühr idF 2017 ab 2017 aufgrund des gemeinsamen Hauptwohnsitzes 12,5 % der Waisenpension des Sohnes zum Einkommen des Bf hinzuzurechnen. Die Waisenpension des Sohnes betrage im Jahr 2017 296,05 €. Ab 2017 seien daher 37,00 € dem Einkommen hinzuzurechnen.

Abzüglich der durchschnittlichen Unterhaltsleistung von 73,13 €

sowie der durchschnittlichen monatlichen Belastung an Rezeptgebühren und Kostenanteilen in Höhe von 25,92 € und zuzüglich des Kinderzuschusses in Höhe von 29,07 € sowie der 12,5%igen Waisenpension in Höhe von 37,00 € betrage das monatliches Einkommen im Jahr 2017 1.076,46 € (anzuwendender Richtsatz 1.027,14 €).

Nach Ansicht der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft liege in Zusammenschau aller vorliegenden Unterlagen zur Darlegung Ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation nach einer Einzelfallabwägung keine besondere soziale Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 5 der Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vor. Es sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

3. Der Beschwerdeführer erhob am 28.09.2017 im Wege seines Sachwalters fristgerecht Beschwerde.

Gemäß dem bei der SVA vorgelegten Einkommensteuerbescheid seien unter außergewöhnlicher Belastung € 17.000,72 ausgewiesen, die in keiner Form berücksichtigt worden seien. Der Beschwerdeführer sei bereits seit 1989 mehrfach in ein Landesklinikum eingeliefert worden. Dies müsse auch in den bei der SVA vorliegenden Akten ersichtlich sein. Seit damals leide der Beschwerdeführer an chronischer paranoider Schizophrenie. 2010 im Mai sei er in die Psychiatrie eingeliefert worden. Bis ca. Oktober 2010 sei er bei seiner Mutter in häuslicher Pflege gewesen. Im November 2010 sei seine Mutter verstorben. Seit Beginn 2011 bis August 2012 sei der Klient in verschiedenen Stationen untergebracht gewesen.

Der Sachwalter habe den Beschwerdeführer aus der geschlossenen Langzeitbetreuung herausgeholt und im ererbten Haus der Mutter in eine 24-Stunden-Betreuung gebracht.

Seit damals seien zwei Pfleger bis dato laufend für ihn anwesend. Sie erledigen alle erforderlichen täglichen Betreuungsarbeiten und veranlassen, überwachen die tägl. Einnahme der Medikamente (14 Stück) - sowie die tägl. Körperpflege.

Daraus würden sich die Kosten der besonderen Betreuung und Behinderung ergeben.

Es sei daher der 2. Teil des Abs. II in keiner Form nachzuvollziehen.

Der Besachwaltete sei sehr schutzbedürftig, da er ohne Pfleger nicht lebensfähig wäre. Es gehe nicht nur um die Kosten der Rezeptgebühren, sondern um die besondere tägliche Betreuung durch die Pfleger. Unabhängig von den Berechnungen könne von einer 100%igen Schutzbedürftigkeit ausgegangen werden und werde daher der Antrag bzw. die Beschwerde gestellt, den voran geführten Bescheid zu beheben und eine Bewilligung zur Befreiung der Rezeptgebühren - nachträglich/laufend - zu gewähren. Insbesondere werde auf den § 92 GSVG Heilmittel (5) hingewiesen.

Weiters werde ein Gutachten vom 11.06.2010 übermittelt.

4. Mit Schreiben vom 18.10.2017 ersuchte das BVwG die belangte Behörde um Vorlage des Gutachtens des ärztlichen Dienstes und um Stellungnahme zum Gutachten aus dem Unterbringungsverfahren vom 11.06.2010 sowie zu den Befundberichten der Klinik vom August 2012.

5. Die belangte Behörde nahm mit Schreiben vom 09.11.2017 zum Gutachten vom 11.06.2010 und zu den Befundberichten des Landesklinikums vom August 2012 Stellung wie folgt:

Die Ausführung in der Beschwerdevorlage beziehen sich auf die ärztlichen Feststellungen in ON 67 in Zusammenhalt mit der Dienstanweisung der belangten Behörde, wonach eine chronische Krankheit oder ein Gebrechen durch den Arzt der Landesstelle als Begründung für eine soziale Schutzbedürftigkeit anerkannt werde, wenn die Art der Krankheit es erfordert, dass entweder in kurzen zeitlichen Intervallen regelmäßige Kontrollen durch Arzt, Labor Ambulanz und ähnlich Einrichtungen oder physikalische Anwendungen notwendig seien.

Soziale Schutzbedürftigkeit iSd § 4 Abs 1 Z 3 der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr liege nur dann vor, wenn ein Versicherter an Krankheiten oder Gebrechen leide, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, sofern das Einkommen des Versicherten 115% des jeweiligen Richtsatzes nicht übersteige.

Auch nach neuerlichen Prüfung des Gutachtens vom 11.06.2010 und der Befundberichte des Landesklinikums vom August 2012 durch den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde seien in Zusammenschau mit der KV-Leistungsübersicht des Jahres 2016 und des Jahres 2017 (ON 180 bis 188) keine erhöhten Aufwendungen festgestellt worden. Bereits im gegenständlichen Bescheid vom 15.09.2017 sei festgestellt worden, dass die durchschnittlichen monatlichen Belastungen im maßgeblichen Zeitraum 25,92 € (4,84 € an Kostenanteilen und an 21,08 € an Rezeptgebühren) betragen. Besondere Aufwendungen für eine Befreiung nach § 4 Abs 1 Z 3 der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr seien daher nicht festgestellt worden. Die Feststellung des ärztlichen Dienstes, wonach keine chronische Krankheit verbunden mit besonderen Aufwendungen vorliege, bleibe daher unverändert aufrecht (ON 67). Überdies seien 25,92 € im Rahmen der Prüfung der Befreiung in besonderen Fällen nach § 5 der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr entsprechend berücksichtigt worden.

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft halte daher den Antrag, der gegenständlichen Beschwerde nicht stattzugeben, unverändert aufrecht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer leidet seit 1989 an den Folgen einer chronischen paranoiden Schizophrenie und es wurde für ihn ein Sachwalter bestellt.

1.2. Er war bis Oktober 2010 in häuslicher Pflege bei seiner Mutter. Diese verstarb Ende 2010. Anschließend war der Beschwerdeführer in verschiedenen Anstalten untergebracht. Inzwischen befindet sich der Beschwerdeführer im eigenen Haus in der Obhut einer 24-Stunden-Betreuung und betreut durch den Sachwalter.

1.3. Der Beschwerdeführer bezog im strittigen Zeitraum keine Ausgleichszulage.

1.4. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 22.04.2015 bis 21.04.2016 von der Rezeptgebühr und den Kostenanteilen befreit.

1.5. Der Bf bezog 2016 eine Pension in der Höhe von 746,96 € netto monatlich (2017:753,96), Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung:

319,89 € monatlich und anrechenbare Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: 35,31 €.

1.6 Die Höhe der angefallenen Rezeptgebühren betrug im Zeitraum 22.04.2016 bis 21.04.2017 252,90 € (Monatsschnitt 21,08 €), Die Höhe der angefallenen Kostenbeteiligungen beträgt im Zeitraum 22.04.2016 bis 21.04.2017 58,09 € (Monatsschnitt 4,84 €).

Der Beschwerdeführer bezieht Pflegegeld der Stufe 3.

1.7 Die durchschnittlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung betragen im Monat ca. 2.020 €. Der Beschwerdeführer erhält für die 24-Stunden-Pflege einen monatlichen Zuschuss vom Bundessozialamt (im Jahr 2016 einen Betrag von 550,00 € monatlich). Da eine Beendigung der 24-Stunden-Pflege aufgrund des evidenten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten ist, war auch für das Jahr 2017 ein Gleichbleiben der krankheitsbedingten Aufwendungen zu erwarten.

Die Tochter Sabine XXXX , geboren am 24.03.1991, befindet sich seit 19.07.2017 in einem Dienstverhältnis und ist selbst unterhaltsfähig, vgl. HVB-Auszug im Akt der SVA.

Der Sohn, Christian XXXX , geboren am 21.07.1996, der im gemeinsamen Haushalt lebte und lebt, bezog bis 03.07.2016 ein Einkommen aus einem Dienstverhältnis; er studiert ab Oktober 2016, er bezieht ab diesem Zeitpunkt eine Waisenpension, vgl. HVB-Auszug im Akt der SVA.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Ausgleichszulage, zur Einkommenssituation, der Höhe der Rezeptgebühren, der Höhe der Kostenbeteiligungen und der Zuschuss zur 24-Stunden-Pflege ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich durch das im Akt der SVA befindliche Gutachten von Herrn Primar Dr. Christian Petrau, Vorstand der 3. Psychiatrischen Abteilung des Therapiezentrums der Stadt Wien in Ybbs, vom 11.06.2010, erstellt im Auftrag des BG Josefstadt, sowie dem Befundbericht vom 17.08.2012 des Landesklinikum Mauer. Im erstgenannten Gutachten wurde eine paranoide Schizophrenie nach Klassifikationssystem ICD 10 festgestellt.

Die Kosten der 24-Stundenpflege ergeben sich aus den im Akt befindlichen Honorarnoten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zu A)

Gemäß § 86 Abs. 1 GSVG hat der Versicherte für die vom Versicherungsträger gewährten Sachleistungen mit Ausnahme der Anstaltspflege, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, den in der Satzung festgelegten Kostenanteil zu entrichten. Gemäß § 86 Abs. 6 lit. d GSVG kann der Versicherungsträger von der Einhebung des Kostenanteiles absehen, wenn eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherten vorliegt und nicht § 93 Abs. 2 GSVG anzuwenden ist.

Dazu hat der Vorstand der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Richtlinien über die Befreiung von der Kostenbeteiligung beschlossen, bei denen es sich aber nur um eine interne Verfügung bzw. - soweit damit eine auch für Versicherte verbindliche generelle Norm intendiert ist - um eine vom Verwaltungsgerichtshof mangels Kundmachung nicht beachtliche Verordnung handelt (vgl. das Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2003/08/0041).

Gemäß § 92 Abs. 5 GSVG hat der Versicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen.

Gemäß § 31 Abs. 5 Z 16, 1.-3.Satz ASVG hat der Hauptverband u.a. für die Befreiung von der Rezeptgebühr bzw. deren Herabsetzung bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten Richtlinien aufzustellen; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs-(Herabsetzungs-)möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des (der) Versicherten sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen.

Die Bezug habenden Richtlinien werden RRZ 2008 abgekürzt und lauten unter Beachtung der 9. Änderung, in Kraft getreten am 01.01.2017, wie folgt

§ 3 RZZ 2008:

(1) Die nachstehend angeführten Bezieher bestimmter Geldleistungen werden wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit, wenn die betreffende Geldleistung die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet:

1. Bezieher einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung,

.......

(2) idF bis 31.12.2016: Wenn gemäß § 292 Abs. 8 ASVG (§ 149 Abs. 7 GSVG, § 140 Abs. 7 BSVG) ein Ausgedinge anzurechnen ist, gilt die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 als erfüllt, wenn die Summe aus

-

der Pension (einschließlich einer allfälligen Ausgleichszulage),

-

dem Nettoeinkommen gemäß § 292 ASVG (§ 149 GSVG, § 140 BSVG) - ausgenommen gemäß § 292 Abs. 8 ASVG (§ 149 Abs. 7 GSVG, § 140 Abs. 7 BSVG) anzurechnende Beträge - und

-

den mit zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüchen in der Höhe des gebührenden bzw. tatsächlich geleisteten Unterhalts (§ 4 Abs. 4) 79 % des nach § 293 Abs. 1 ASVG (§ 150 Abs. 1 GSVG, § 141 Abs. 1 BSVG) in Betracht kommenden Richtsatzes nicht übersteigt. Dieser Prozentsatz erhöht sich im Jahr 2009 zum Jahresbeginn um einen Prozentpunkt.

§ 3 Abs 2 entfällt ab 01.01.2017, § Abs 2 in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung ist in den Fällen, in denen zum 01.Jänner 2017 keine Ausgleichzulage zu einer Pension gebührt, bis zu einem Anfall einer Ausgleichzulagen

§ 4 RZZ 2008::

(1) Auf Antrag ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit auch

zu bewilligen,

.......

2. wenn ein Versicherter (Angehöriger, für den ein Leistungsanspruch besteht) an Krankheiten oder Gebrechen leidet, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, sofern das Einkommen des Versicherten 115 % des nach Z 2 in Betracht kommenden Richtsatzes nicht übersteigt. Hervorhebung durch Gericht

(2) idF bis 31.12.2016:

Lebt in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Versicherte mit einer als Angehörige im Sinne des § 123 Abs. 8 lit. b ASVG (Lebensgefährte - § 56 Abs. 6 B-KUVG, § 83 Abs. 8 GSVG, § 78 Abs. 7 BSVG) geltenden Person im gemeinsamen Haushalt, ist der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG (§ 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa GSVG, § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa BSVG) bzw. der entsprechende Richtsatz der Ergänzungszulagenverordnung nach § 26 Abs. 5 Pensionsgesetz zugrunde zu legen.

(3) idF bis 31.12.2016:

Bei Beziehern einer Pension aus der Pensionsversicherung ist, wenn gemäß § 292 Abs. 8 ASVG (§ 149 GSVG, § 140 BSVG) ein Ausgedinge anzurechnen ist oder anzurechnen wäre, eine Befreiung von der Rezeptgebühr im Sinne des Abs. 1 Z 1 bzw. Z 3 sowie Abs. 2 dann zu bewilligen, wenn das Einkommen 79 % des nach Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 in Betracht kommenden Richtsatzes, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 sowie Abs. 2 94 % dieses Richtsatzes, nicht übersteigt. Diese Prozentsätze erhöhen sich im Jahr 2009 zum Jahresbeginn um einen Prozentpunkt.

§ 4 Abs 2 und 3 entfallen ab 01.01.2017.

(4) Als Einkommen gilt das Nettoeinkommen nach Maßgabe des § 292 ASVG (§ 149 GSVG, § 140 BSVG), ausgenommen gemäß § 292 Abs. 8 ASVG (§ 149 Abs. 7 GSVG, § 140 Abs. 7 BSVG) anzurechnende Beträge. Hierbei sind Unterhaltsansprüche in der Höhe des gebührenden Unterhalts zu berücksichtigen. Ist der tatsächlich geleistete Unterhalt höher als der gebührende, so ist der tatsächlich geleistete Unterhalt heranzuziehen.

Der Einschub "ausgenommen gemäß § 292 Abs. 8 ASVG (§ 149 Abs. 7 GSVG, § 140 Abs. 7 BSVG" entfällt ab 01.01.2017.

(5) Bei der Feststellung des Einkommens des Versicherten ist das Einkommen eines mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten mit zu berücksichtigen. Das Einkommen sonstiger mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ist zu 12,5 % zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn gemäß § 292 Abs. 8 ASVG (§ 149 Abs. 7 GSVG, § 140 Abs. 7 BSVG) ein Ausgedinge anzurechnen ist (der letzte Satz entfällt ab 01.01.2017)

§ 293 ASVG:

(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der

eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben . . . . . 1

255,89 €,

bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen . . . . .

837,63 €

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension

nach § 259 . . . . . 837,63 €,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres . . . . . Wert 2016: €

324,69 brutto

Wert 2017: € 327,29 brutto

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 129,24 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

3.2 Im konkreten Fall:

Die von der belangten Behörde durchgeführte Berechnung des anrechenbaren Einkommens wurde nicht in Frage gestellt; auch das BVwG sieht keinen Hinweis, dass diese Berechnung nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspräche.

Bezüglich der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes, der als Betragsgrenze nach § 4 Abs 1 Z 2 RZZ 2008 heranzuziehen ist, ist auf die Kinder (Tochter, Sohn, die sich im streitgegenständlichen Zeitraum teilweise in Ausbildung befanden) Bedacht zu nehmen.

Strittig ist, ob der Bf an Krankheiten oder Gebrechen leidet, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen und ob die daraus entstehenden Pflegekosten, insbesondere die Ausgaben für die 24 Stunden-Pflege zu Hause in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind.

3.2.1 Zur ersten Frage:

Das Gericht schließt sich der Diagnose, die im Gutachten von Primar Dr. Petrau aufgestellt wurde, dass eine chronische psychische Erkrankung vorliegt, an. Der Verlauf der Krankheit wird nach dem Gutachten als chronisch oder episch beschrieben (vgl. Seite 8). Nach dem Vorbringen des Sachverwalters im Beschwerdeverfahren wird ein chronischer Verlauf angenommen.

3.2.2 Zur zweiten Frage:

Laut der im Akt befindlichen, vom Bf vorgelegten - dem Gericht plausibel erscheinenden - Beispielrechnung (09/2017) entstanden Kosten für die 24-Stunden-Betreuung in der Höhe von 2.020,-- €

zuzüglich der Verpflegung der Pflegepersonen in der Höhe von 196,20, abzüglich des Pflegegeldes in der Höhe von 441,20 und des Zuschusses des Bundessozialamtes in der Höhe von 550,-- €. In Summe ergeben sich daher monatliche krankheitsbedingte Aufwendungen in der Höhe von zumindest € 1.225,--.

Das Gericht sieht damit die Voraussetzung des § 4 Abs 1 Z 2 RZZ erfüllt, nämlich dass der Bf unter einer Krankheit leidet, die besondere Aufwendungen verursacht. Diese Ausgaben für die Betreuung einer psychisch kranken Person stellen sich anders dar als Ausgaben bei physischen Erkrankungen, ohne dass sie für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen weniger belastend seien. Die Krankheit bringt es mit sich, dass der Bf nicht ungefährdet ohne Betreuung sein kann; die Betreuung durch die Mutter ist mit deren Tod weggefallen, die Alternative zur 24-Stunden Betreuung stellt nach den Unterlagen eine intramurale Versorgung dar. Hinsichtlich der Schwere der Erkrankung wird auf das im Akt befindliche Gutachten verwiesen. Es sind daher jedenfalls die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers dahingehend zu berücksichtigten, dass er durch die 24-Stunden-Pflege so erhebliche krankheitsbedingte Aufwendungen zu tragen hatte, dass wiederum die soziale Schutzwürdigkeit erreicht wurde.

3.3 Es ist weiters zu prüfen, ob das anzurechnende Einkommen 115% des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht übersteigt:

Im Sept. 2016 betrug das hier relevante Einkommen des Bf nach den unbestrittenen Ermittlungen der belangten Behörde € 831,50; unter Hinweis auf § 4 Abs 1 Z 2 RZZ sind 115% des für 2016 geltenden Richtsatzes von € 778,02 zu ermitteln, d.s. € 883,20. Damit liegt das Einkommen des Bf unter dieser Grenze, sodass auch die Rezeptgebührenbefreiung zu bejahen ist.

Von Oktober 2016 bis Dezember 2016 beträgt das Einkommen abzüglich der monatlichen Unterhaltslast sowie der durchschnittlichen monatlichen Belastung an Rezeptgebühren und Kostenanteilen und zuzüglich des Kinderzuschusses für die Beurteilung der Rezeptgebührenbefreiung 979,07 €, anzuwendender Richtsatz 886,52 €, davon 115% sind 1019,50€.

Da das Einkommen unter dem 115%-Wert liegt, ist die Rezeptgebührenbefreiung auch für den Zeitraum zu bejahen. Das gilt auch für die Beurteilung der Kostenanteilsbefreiung 996,78 €

(anzuwendender Richtsatz 1.018,99 €).

Für den streitgegenständlichen Zeitraum im Jahr 2017 gilt:

Das relevante Einkommens des Bf betrug 1.076,46 €; 115% des für 2017 anzuwendenden Richtsatzes von 1.027,14 betrug € 1181,211, sodass auch dieser Wert unter der Grenze des § 4 Abs 1 Z 2 RZZ liegt.

Es liegt somit in den streitgegenständlichen Zeiträumen soziale Schutzbedürftigkeit vor;

im Gegensatz zur belangten Behörde sieht daher das Gericht hier einen Anwendungsfall für § 4 Abs 1 Z 2 RZZ.

3.4 Die soziale Schutzbedürftigkeit ist auch für die Befreiung von den Kostenanteilen zu berücksichtigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, jedoch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Richtlinie über die Rezeptgebührenbefreiung, insbesondere zu den §§4 und 5 der Richtinie.

Schlagworte

Einkommen, Kostenbeteiligung, Krankheit, Pflege, Revision zulässig,
Rezeptgebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W178.2173616.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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