Entscheidungsdatum
08.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I419 2150618-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.02.2017, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.02.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass der Spruchpunkt III des bekämpften Bescheids zu lauten hat:dass der Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheids zu lauten hat:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ägyptischer Staatsangehörigkeit reiste illegal ein und stellte am 04.08.2015 anlässlich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Erstbefragt gab er an, er habe am 20.04.2015 den Herkunftsstaat Richtung Türkei verlassen, wo sich auch sein Reisepass befinde. Anschließend habe er sich in Athen aufgehalten, wo er etwa drei Monate als Maler gearbeitet habe. Über Ungarn, wo er drei Tage gewesen sei, sei er dann mit dem Zug weiter nach Österreich gereist.
Ägypten habe er verlassen, weil das Leben dort sehr schlecht sei, und er seiner Familie ein gutes Leben ermöglichen wollen habe. Auch habe er dort keine Arbeit gehabt. Bei seiner Rückkehr befürchte er Armut.
3. Etwa 1,5 Jahre später einvernommen, erklärte er am 01.02.2017, dass seine Angaben bei der Erstbefragung der Wahrheit entsprächen. Er sei mit dem Schlauchboot von der Türkei nach Griechenland und über "die Balkanroute" am 25.07.2015 nach Österreich gekommen.
Darüber hinaus erklärte er, bereits von 2009 bis 2015 im Ausland gewesen zu sein, daran anschließend nur noch 4,5 Monate in Ägypten, und zwar versteckt. Konkret habe er in dieser Zeit in Amman in der Landwirtschaft gearbeitet, weil er und sein Bruder nach Jordanien hätten gehen müssen, da sie verfolgt worden seien.
Im Heimatdorf habe es kurz zuvor Streit unter den Bauern wegen des zur Bewässerung benötigten Wassers gegeben, wobei ein namentlich genannter, körperlich sehr starker Bauer sich gegen den Beschwerdeführer und andere gestellt habe. Zwei Brüder aus der Gruppe der Gegner, weitschichtige Verwandte des Beschwerdeführers, hätten diesen Bauern dann im Zuge einer Messerstecherei erstochen.
Die Täter hätten Haftstrafen ausgefasst, aus denen sie in der Vorwoche entlassen worden seien. Die Familie des Opfers verfolge den Beschwerdeführer samt Bruder, da der Beschwerdeführer zwar nicht zugestochen habe und auch nicht direkt verwandt mit den Tätern sei, jedoch anwesend gewesen und nicht bestraft worden sei, beziehungsweise sich nicht gestellt und keine Strafe bekommen habe.
Konkret sei er gesucht und nach fünf Jahren in Jordanien vom Cousin des Opfers in Amman gefunden und bedroht worden. Dieser Cousin sei schon vor ihm in Amann, und zwar in einer Autowäscherei tätig gewesen und habe auch Freunde dort.
Sie hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, Jordanien zu verlassen und ihm andernfalls mit dem Tod gedroht, worauf er sich bei seinem Bruder in einer anderen jordanischen Stadt versteckt habe, anschließend bei einem Freund in Ägypten, der das Türkei-Visum besorgt habe.
Auch in der Türkei sei der Beschwerdeführer bedroht worden, da der Erstochene dort Schlepper gekannt habe. Ein namentlich genannter Schlepper und Freund des Opfers habe andere aufgefordert, den Beschwerdeführer umzubringen, worauf diese ihn zu Beginn der Fahrt nach Griechenland "aussortiert" und ins Meer geworfen hätten, sodass er zurückschwimmen habe müssen.
Erstmals bedroht worden sei er nach seiner Hochzeit 2008, als er in der Straße als Maler gearbeitet habe, wo später die Messerstecherei stattgefunden habe. Dort sei er vom späteren Opfer und dessen Cousin bedroht worden. Er sei auch mit dem Messer gestochen, worden, was er nicht erzählt habe.
Zur Polizei sei er nicht gegangen, weil die nichts unternehme, bis "die Leiche am Boden liegt".
4. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf inter-nationalen Schutz betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ägypten (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Grün-den" erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Ab-schiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III), wobei die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft betrage (Spruchpunkt IV).4. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf inter-nationalen Schutz betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Grün-den" erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Ab-schiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei), wobei die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft betrage (Spruchpunkt römisch vier).
5. Die Beschwerde wurde in zwei Teilen eingebracht, zunächst fehlten die Seiten mit gerader Seitenzahl. Am 19.04.2018 wurde sie auf gerichtliche Aufforderung ergänzt, indem die Rechtsvertretung sämtliche Seiten vorlegte. Sie bringt vor, der Beschwerdeführer werde seit der tödlichen Messerstecherei "vor etwa acht Jahren" vom Cousin des Opfers bedroht, und dieser habe ihn 2008 auch mit dem Messer verletzt. Bei seiner Flucht aus Ägypten sei der Beschwerdeführer "bei seiner Überfahrt von Ägypten nach Griechenland von Schleppern ins Wasser geworfen worden, nachdem ein mit dem Opfer befreundeter Schlepper andere dazu aufgefordert hatte, den Beschwerdeführer umzubringen.
Der Vater des Beschwerdeführers habe sich am 21.01.2017 an die Polizei gewandt, die von den Verfolgern ausgehende Gefahr angezeigt und Polizeischutz beantragt. Eine innerstaatliche Flucht komme nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer auch gefunden worden sei, als er sich einmal untertags in Kairo aufgehalten habe, weil die Feinde trotz des sehr kurzen Aufenthalts davon gewusst und ihm dort gedroht hatten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist seit 11.09.2017 geschieden, Araber und sunnitischer Moslem, spricht arabisch als Muttersprache, hat neun Jahre die Schule besucht und zuletzt als Maler gearbeitet. Seine Identität steht fest. Er reiste am 25.07.2015 ein, ist gesund und arbeitsfähig sowie strafrechtlich unbescholten. Er wurde bei der Benützung eines Linienverkehrsmittels ohne gültigen Fahrschein angetroffen.
Seit 01.09.2017 lebt er mit einer ebenfalls geschiedenen, rund elf Jahre älteren rumänischen Staatsangehörigen zusammen, die seit 2013 unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten in Österreich nachgeht. Diese hat am selben Tag am örtlichen Standesamt wegen einer mit dem damals noch verheirateten Beschwerdeführer angedachten Eheschließung vorgesprochen. Seit 12.04.2018 ist sie als Arbeiterin in einem Gewerbebetrieb in Niederösterreich beschäftigt.
Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied eines Vereins oder einer anderen Organisation, geht keiner Beschäftigung nach und lebt von der Grundversorgung. In Österreich hat er keine Familienangehörigen und keine über die alltäglichen Kontakte hinaus gehenden privaten Beziehungen. Er war für einen Deutschkurs A1 im Frühjahr 2017 angemeldet, hat aber keine Besuchsbestätigung und kein Prüfungszeugnis vorgelegt.
Im Herkunftsstaat leben die beiden Kinder des Beschwerdeführers sowie deren Mutter, seine ehemalige Gattin. Weiters leben dort seine Eltern sowie ein Bruder und zwei Schwestern, deren Ehemänner in anderen Staaten arbeiten, zwei Tanten, vier Cousins, die als Maler arbeiten und eine Cousine. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers lebt in Jordanien.
1.2 Zum Herkunftsstaat
Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten auf dem Stand von 11.01.2016 zitiert. Diesem gegenüber weisen die aktuellen Länderinformationen mit Stand 16.04.2018 keine fallbezogen relevanten Verschlechterungen auf.
Im Beschwerdeverfahren sind auch keine Änderungen dieser entscheidenden Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind daher mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
1.2.1 Sicherheitsbehörden
Lang andauernde Haft ohne Anklage ist auf Veranlassung der Sicherheitsbehörden verbreitet. Urteile in politisch motivierten Verfahren basieren in der Regel nicht auf rechtsstaatlichen Grundsätzen (AA 15.12.2016).
Die primären Sicherheitskräfte des Innenministeriums sind die Polizei und die Zentralen Sicherheitskräfte. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und wichtigen in- und ausländischen Beamten. Zivile Behörden behielten die wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei. Die Straflosigkeit blieb jedoch auch aufgrund schlecht geführter Ermittlungen ein Problem. Die Polizei hat gemeldeten Polizeimissbrauch nicht ausreichend untersucht (USDOS 03.03.2017).
1.2.2 Bewegungsfreiheit
Bürger und Ausländer dürfen in Gebiete des Landes, die als Militärzonen bezeichnet werden, nicht reisen (USDOS 03.03.2017).
Meldewesen:
Für ägyptische Staatsangehörige besteht keine zentrale Meldepflicht; eine dem deutschen Meldewesen vergleichbare Einrichtung gibt es in Ägypten nicht. Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos (DBK 03.2014).
1.2.3 Grundversorgung und Wirtschaft
Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Die Zurverfügungstellung von subventionierten Lebensmitteln (vor allem Brot) ist eine zentrale Aufgabe des Ministeriums für Binnenhandel. Es ist nach Aussagen der ägyptischen Regierung davon auszugehen, dass ca. 70 Mio. Menschen derzeit berechtigt sind, auf subventionierte Lebens-mittel zuzugreifen. Die Verwaltung erfolgt durch familienbezogene elektronische Bezugskarten, die mit Punkten aufgeladen werden, die wiederum in staatlichen Supermärkten eingelöst werden können. Das Spektrum der in diesen Ausgabestellen verfügbaren Lebensmittel hat sich seit einer grundlegenden Reform des Systems seit Anfang 2014 deutlich verbreitert. Auch ist davon auszugehen, dass die tatsächliche Anzahl der Nutzer dieser Systems der Nahrungsmittelgrundversorgung deutlich unter der o.g. Zahl der Berechtigten liegt. Eine umfassende Neuregistrierung von tatsächlich bedürftigen Personen ist hiesigem Wissen nach noch nicht erfolgt. Nicht-Ägypter haben nach hiesiger Kenntnis keinen Zugang zu diesem System. Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen die in den 1950er und 1960er Jahren geschlossen wurden und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost. Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule. Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen. Insbesondere in den letzten zehn Jahren intensivieren nicht-staatliche Organisationen - oft mit internationaler Unterstützung - Unterstützungsmaßnahmen in allen Bereichen der Gesellschaft. Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind hier nicht bekannt. Steigende Inflation und Subventionsabbau drohen die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft derzeit erheblich zu verschlechtern. Ob es gelingt, dem Unmut der Bevölkerung durch den Ausbau staatlicher Sozialhilfeprogramme entgegenzuwirken ist derzeit fraglich. Es zeichnet sich ab, dass Militär und auch Sicherheitsdienste in sozialen Bereichen, beispielsweise in der Verteilung von Lebensmitteln, einspringen und staatliche Aufgaben verstärkt substituieren (AA 15.12.2016).
Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Außerhalb der Ballungsgebiete spielt insbesondere die Landwirtschaft eine erhebliche Rolle. Der große informelle Sektor (v.a. Dienstleistungen; Schätzungen gehen von 30% des BIP aus) nimmt zudem einen Großteil der Arbeitskräfte auf. Bei einem Netto-Bevölkerungswachstum von jährlich rund zwei Millionen Menschen ist die Arbeitslosigkeit und insbesondere Jugendarbeitslosigkeit besonders hoch (offiziell wird die Jugendarbeitslosigkeit mit 28% angegeben, Schätzungen gehen von höheren Zahlen aus). Ägypten hat ein großes Interesse an ausländischen Direktinvestitionen und fördert diese gezielt. Zahlreiche Handelshemmnisse und Bürokratie schrecken potentielle Investoren jedoch ab. Staatliche Unternehmen sowie das ägyptische Militär spielen im Wirtschaftsleben eine starke Rolle. Jeder dritte Ägypter ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Die landwirtschaftliche Nutzfläche erstreckt sich vor allem entlang des Nils sowie im Nildelta, macht aber nur rund vier Prozent der Gesamtfläche des Landes aus. Aufgrund der starken Parzellierung können viele Landwirte lediglich Subsistenzwirtschaft betreiben (AA 03.2017b).
Der Dienstleistungssektor ist der größte Wirtschaftssektor. Er bietet rund 50% der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt mit rund 49% etwa die Hälfte zum BIP bei. Mehr als 54 Millionen Ägypter sind im arbeitsfähigen Alter. Davon sind nach Angaben der ägyptischen Statistikbehörde CAPMAS knapp 27 Millionen auf dem Arbeitsmarkt, was einer Erwerbsquote von 49,5% entspricht. Die Erwerbsquote von Frauen ist mit rund 23% die niedrigste unter vergleichbaren arabischen Ländern, was v.a. mit der Arbeitsmarktstruktur, den niedrigen Löhnen, den langen Wartezeiten auf die von Frauen bevorzugten Jobs im öffentlichen Sektor sowie kulturellen Vorstellungen zu tun hat. Der ägyptische Arbeitsmarkt ist jung. 38% der ägyptischen Arbeitskräfte sind zwischen 15 und 29 Jahre alt. In den letzten Jahren drängten jährlich etwa 800.000 Ägypter neu auf den Arbeitsmarkt, was einer Wachstumsrate von ca. 3% entspricht. Die offizielle Arbeitslosenrate schwankte in den letzten zehn Jahren zwischen 9 und 10.5%. Unabhängige Schätzungen gehen jedoch von bis zu 30% Arbeitslosen aus da viele Arbeitswillige aus der engen Definition der Arbeitssuchenden herausfallen. Grundsätzlich gilt für Ägypten, dass Armut nicht mit Arbeitslosigkeit gleichgesetzt werden kann. Anders als die Nicht-Armen, die bei Arbeitslosigkeit auf die Unterstützung ihrer Familien zählen können, können es sich die Armen nicht leisten, über einen längeren Zeitraum kein wenn auch noch so niedriges Einkommen zu haben. (GIZ 03.2017b).
1.2.4 Rückkehr
Aktuell sind Rückkehr- und Reintegrationsprojekte nicht bekannt. Es gibt keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt (AA 15.12.2016).
1.2.5 Dokumente
Totalgefälschte Reisedokumente bzw. Personenstandsurkunden sind ohne größere Schwierigkeiten auf dem Schwarzmarkt zu erlangen. Gleiches gilt für echte Dokumente mit zweifelhafter Beweiskraft (AA 15.12.2016).
1.3 Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer erstattete kein nachvollziehbares Vorbringen über eine ihm drohende Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr. Auch sonst ergaben sich im Verfahren keine diesbezüglichen Hinweise.
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Ägypten aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bedroht oder verfolgt würde, weil er Zeuge einer tödlichen Messerstecherei gewesen wäre. Es kann weiter nicht festgestellt werden, dass er vor einer solchen Messerstecherei vom späteren Opfer oder dessen Cousin bedroht oder verletzt worden wäre. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich vor einer privaten Verfolgung oder Bedrohung zu schützen, indem er sich an die staatlichen Behörden des Herkunftslandes wendet, sich an einen neuen Wohnort, beispielsweise Kairo begibt, oder beides tut.
Festgestellt wird auch, dass der Beschwerdeführer aus nicht asylrelevanten Gründen seine Heimat verlassen hat.
Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
2.2 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu Religion, Volksgruppe und Sprache des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des BFA, ebenso die Feststellungen zur Familie. Der in der Beschwerde geäußerten Absicht nach, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist der Beschwerdeführer nach wie vor arbeitsfähig.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf seine eigenen, unbedenklichen Angaben. Ebenso selbst berichtet hat er, wegen "Schwarzfahrens" bestraft worden zu sein. Zum Privatleben hat er lediglich den Deutschkurs und unspezifisch Integrationsbemühungen angegeben.
Seine Identität und Staatsangehörigkeit stehen aufgrund der vorliegenden Urkunden Personalausweis, Konsulatsbestätigung vom 12.03.2018 und Übersetzungen aus den Personenstandsregistern vom 15.02.2018 fest. Aus letzteren ergibt sich auch der Zeitpunkt der Scheidung.
Die Feststellungen zum Zusammenleben mit der rumänischen Staatsangehörigen und den damit in Zusammenhang stehenden Umständen beruhen auf dem ZMR und den Mitteilungen des BFA vom 05.09.2017 und vom 25.04.2018.
In der Beschwerdeergänzung vom 19.04.2018 wurde kein zusätzliches Vorbringen zum Privat- oder Familienleben erstattet.
2.3 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die vorgebrachten Gründe, Verfolgung durch feindselig gesinnte Private, weil er bei der Tötung eines Clanangehörigen dabei gestanden sei und nicht aus diesem Grunde bestraft wurde, sind - abgesehen von ihrer mangelnden Asylrelevanz wegen staatlichen Schutzes und innerstaatlicher Fluchtalternative - nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer machte, wie das BFA zutreffend feststellt (AS 138) widersprüchliche Angaben, auch zu Fakten, die ihm gut im Gedächtnis sein müssen, beispielsweise folgende:
Die Altersangaben zu seinen Angehörigen machte der Beschwerdeführer ausschließlich "ca.", sogar zu Frau und Kindern. Bei der Erstbefragung (AS 17) gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei ca. 67, seine Frau ca. 23 Jahre alt. 18 Monate darauf einvernommen, gab er das Alter seines Vaters mit ca. 64, jenes seiner Frau mit ca. 28 an (AS 81). Das Alter seiner jüngeren Schwester reduzierte er um ein Jahr, während er seine beiden Kinder und die ältere Schwester nachvollziehbar ein Jahr älter angab als zuvor.
In der Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer, er habe drei Monate in Griechenland aufgehalten und diese drei Monate lang in Athen als Maler gearbeitet (AS 19). In der Einvernahme (AS 82) gab er an, in Griechenland zwei Monate "auf einer Insel" gewesen zu sein, wo er aber nur zwei Tage habe arbeiten können. Anschließend sei er zwei Monate in Rhodos gewesen. Es sei "finanziell nicht so gut" gewesen.
Das Vorbringen erklärt auch nicht, warum der angeblich ebenfalls bedrohte Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor in Jordanien bleibt, wo der Beschwerdeführer eigenen Angaben nach bereits vor drei Jahren von den Verfolgern aufgespürt und zur Ausreise aus Jordanien gedrängt wurde (AS 81, 83), Letzteres für sich bereits eine nicht n