Entscheidungsdatum
08.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I411 2166093-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH, Biberstraße 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 07.07.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH, Biberstraße 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 07.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.04.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne Ausweisdokumente in das österreichische Bundesgebiet ein stellte am 01.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit der Bedrohung durch einen Kult begründete. Die Ogboni-Kultmitglieder hätten versucht seine Familie zu ruinieren, nachdem sich der Vater geweigert hätte ihn und seinen Bruder "auszuliefern". Seine Mutter und seine Schwester seien an einem Schlaganfall verstorben und sein Bruder wäre rituell getötet worden. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.05.2017 hielt er sein Fluchtvorbringen aufrecht. Weiters gab er an zwischenzeitlich mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet zu sein und legte die Heiratsurkunde vor. Darüber hinaus legte er eine Kopie seines nigerianischen Reisepasses vor.1. Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne Ausweisdokumente in das österreichische Bundesgebiet ein stellte am 01.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit der Bedrohung durch einen Kult begründete. Die Ogboni-Kultmitglieder hätten versucht seine Familie zu ruinieren, nachdem sich der Vater geweigert hätte ihn und seinen Bruder "auszuliefern". Seine Mutter und seine Schwester seien an einem Schlaganfall verstorben und sein Bruder wäre rituell getötet worden. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.05.2017 hielt er sein Fluchtvorbringen aufrecht. Weiters gab er an zwischenzeitlich mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 verheiratet zu sein und legte die Heiratsurkunde vor. Darüber hinaus legte er eine Kopie seines nigerianischen Reisepasses vor.
2. Mit dem Bescheid vom 07.07.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem Bescheid vom 07.07.2017, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten durch Lansky, Ganzger und Partner Rechtsanwälte GmbH, Beschwerde erhoben und im Wesentlichen das Vorliegen eines rechtswidrigen Bescheides moniert. Dem Beschwerdeschriftsatz war ein Konvolut von Unterlagen beigefügt, um die fortschreitende Integration des Beschwerdeführers nachzuweisen (Unterstützungserklärungen, ÖSD-Zertifikat A2, Einstellungszusage, Fotos).
4. Am 25.04.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer, seine Ehefrau, die Trauzeugin XXXX sowie die Dolmetscherin erschienen sind. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ist zur Verhandlung nicht erschienen.4. Am 25.04.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer, seine Ehefrau, die Trauzeugin römisch 40 sowie die Dolmetscherin erschienen sind. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ist zur Verhandlung nicht erschienen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Urhobo an. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer stellte bereits in Ungarn einen Asylantrag. Er hält sich seit (mindestens) 01.09.2015 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel verfügt und war nur während der Dauer seines Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.
Der Beschwerdeführer verfügt in Nigeria über familiäre Anknüpfungspunkte. Er ist Vater des zwölfjährigen XXXX. Dieser lebt mit seiner Mutter XXXX in Nigeria. Der Kontakt wird über Skype und soziale Netzwerke aufrecht gehalten.Der Beschwerdeführer verfügt in Nigeria über familiäre Anknüpfungspunkte. Er ist Vater des zwölfjährigen römisch 40 . Dieser lebt mit seiner Mutter römisch 40 in Nigeria. Der Kontakt wird über Skype und soziale Netzwerke aufrecht gehalten.
Er ist mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX (Familienname vor der Eheschließung: XXXX) verheiratet. Seine Ehefrau ist seit 02.05.2017 bei der XXXX als Mitarbeiterin für Kundeninformation beschäftigt.Er ist mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 (Familienname vor der Eheschließung: römisch 40 ) verheiratet. Seine Ehefrau ist seit 02.05.2017 bei der römisch 40 als Mitarbeiterin für Kundeninformation beschäftigt.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer, abgesehen von seiner Ehefrau, über keine Verwandten. Er hat in Österreich Freundschaften und Bekanntschaften.
Der Beschwerdeführer besuchte 11 Jahre lang die Grundschule und arbeitete anschließend als Frisör und als Verkäufer für Prepaid Karten. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Nigeria hat er eine Chance am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, bezieht keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung und lebt mit seiner Ehefrau in XXXX.Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, bezieht keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung und lebt mit seiner Ehefrau in römisch 40 .
Der Beschwerdeführer hat das mit 04.04.2017 datierte ÖSD Zertifikat A2 vorgelegt, war jedoch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgehend auf die zu Verfügung gestellte Dolmetscherin angewiesen. Eine Verständigung auf Deutsch war weitestgehend nicht möglich.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Entgegen seinem Vorbringen wird der Beschwerdeführer in Nigeria nicht von den Mitgliedern eines Kults verfolgt oder bedroht. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 07.07.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 07.08.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde dem Rechtsvertreter das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" übermittelt und mit Schriftsatz vom 09.04.2018 eine Stellungnahme abgegeben.
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.
Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017 sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau XXXX und der Trauzeugin XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.04.2018Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017 sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau römisch 40 und der Trauzeugin römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.04.2018
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 09.05.2017, AS 139-150) sowie im Rahmen seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat, ergibt sich aus dem im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ersichtlichen EURODAC Treffer.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest, da er den österreichischen Behörden eine Kopie von seinem Reisepass vorgelegt hat. Darüber hinaus hat er sich vor dem Bundesverwaltungsgericht mit seinem von der nigerianischen Botschaft in Wien ausgestellten Reisepass ausgewiesen.
Die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Nigeria ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau anlässlich der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung über die Eheschließung ergibt sich aus der Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vom 09.07.2016, Zl. XXXX. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der XXXX beschäftigt ist, ergibt sich aus dem vorliegenden Dienstvertrag.Die Feststellung über die Eheschließung ergibt sich aus der Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 vom 09.07.2016, Zl. römisch 40 . Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der römisch 40 beschäftigt ist, ergibt sich aus dem vorliegenden Dienstvertrag.
Die Feststellung über die persönlichen und familiären Beziehungen des Beschwerdeführers, ergibt sich aus seinen Angaben anlässlich der Einvernahme durch die belangte Behörde sowie im Rahmen seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass der Beschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte unterhält, geht bereits aus der Tatsache hervor, dass die Trauzeugin seiner Ehefrau zur Verhandlung erschienen ist und für ihn ausgesagt hat. Weiters wurden bereits in der Beschwerde Unterstützungserklärungen vorgelegt.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Die Feststellung über die geringen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers ergibt sich aus der unmittelbaren Wahrnehmung des erkennenden Richters anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.04.2018.
Die Feststellung zu seinem gegenwärtigen Wohnsitz ergibt sich aus dem vorliegenden Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR).
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen in Nigeria keiner Verfolgung oder Bedrohung von Mitgliedern einer Geheimgesellschaft ausgesetzt ist, resultiert auf seinen diesbezüglich vagen und oberflächlichen sowie seinen nicht stringenten und widersprüchlichen Angaben und war seinem Fluchtvorbringen - wie bereits die belangte Behörde ebenfalls aufzeigte und ausführlich darstellte - die Glaubhaftigkeit zu versagen.
So konnte der Beschwerdeführer beispielsweise keine Angaben dazu machen, was die Ogboni von ihm oder seinem Bruder erwarten würden.
Er gab hiezu in der mündlichen Verhandlung nur lapidar an: "Ich weiß nicht was sie mit ihm hätten tun wollen, aber mein Vater wusste es, er hat sich also geweigert." Vollkommen widersprüchlich sind für den erkennenden Richter seine Angaben zur Flucht