Entscheidungsdatum
08.05.2018Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
I404 2004500-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX und 2. XXXX, beide vertreten durch den RA Dr. Christoph SCHERTLER, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 11.09.2013, Zl. B/FEL-11-02/2013, betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und § 1 Abs. 1 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. römisch 40 und 2. römisch 40 , beide vertreten durch den RA Dr. Christoph SCHERTLER, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 11.09.2013, Zl. B/FEL-11-02/2013, betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
XXXX unterlag vom 05.02.2013 bis 12.04.2013 als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG bei der Dienstgeberin XXXX der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Arbeitslosenversicherung.römisch 40 unterlag vom 05.02.2013 bis 12.04.2013 als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bei der Dienstgeberin römisch 40 der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der Arbeitslosenversicherung.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 11.09.2013 stellte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) fest, dass XXXX (in der Folge: Erstbeschwerdeführer) aufgrund seiner Tätigkeit als Schilehrer für die Dienstgeberin XXXX (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin) vom 05.02. bis 08.02.2013, vom 10.02. bis 15.02.2013, vom 17.02 bis 22.02.2013, vom 24.02. bis 01.03.2013, vom 03.03.2013 bis zum 04.03.2013, vom 06.03. bis 07.03.2013, vom 10.03 bis 18.03.2013, vom 24.03 bis 29.03.2013, vom 01.04 bis 03.04.2013 und vom 07.04. bis 12.04.2013 gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 des ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung versichert und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) arbeitslosenversichert ist.1. Mit Bescheid vom 11.09.2013 stellte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) fest, dass römisch 40 (in der Folge: Erstbeschwerdeführer) aufgrund seiner Tätigkeit als Schilehrer für die Dienstgeberin römisch 40 (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin) vom 05.02. bis 08.02.2013, vom 10.02. bis 15.02.2013, vom 17.02 bis 22.02.2013, vom 24.02. bis 01.03.2013, vom 03.03.2013 bis zum 04.03.2013, vom 06.03. bis 07.03.2013, vom 10.03 bis 18.03.2013, vom 24.03 bis 29.03.2013, vom 01.04 bis 03.04.2013 und vom 07.04. bis 12.04.2013 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, i.V.m. Absatz 2, des ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung versichert und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) arbeitslosenversichert ist.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Erstbeschwerdeführer seit mehr als 40 Jahren Skilehrer der Zweitbeschwerdeführerin und seit einigen Jahren auch Kommanditist der Zweitbeschwerdeführerin gewesen sei. Am 05.02.2013 habe der Erstbeschwerdeführer mit der Zweitbeschwerdeführerin einen Franchise-Vertrag abgeschlossen und sei ab diesem Tag an den im Spruch dieses Bescheides angeführten Zeiträumen als Franchise-Nehmer-Skilehrer bzw. "Partner" der Zweitbeschwerdeführerin tätig geworden. Der Erstbeschwerdeführer habe eine ganze Reihe von Verhaltensvorschriften seines Franchise-Gebers laut diesem Vertrag zu beachten gehabt. So treffe ihn eine Interessenwahrungspflicht, ein Konkurrenzverbot, ein Abwerbeverbot, ein Vertretungsverbot und eine Geheimhaltungsverpflichtung. Der Erstbeschwerdeführer habe die Rechnungen an die Gäste selber schreiben müssen. Er habe seinen Gästen pro Tag den Preis von zumindest Euro 300 (bei einem Kursteilnehmer) verrechnet, wobei auch die Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls diesen Tarif von den Gästen verlangt habe. Nach den Bestimmungen des Franchise-Vertrages sei es dem Erstbeschwerdeführer grundsätzlich freigestellt worden, wann er Schiunterrichtet erteile oder nicht. Der Vertrag habe die Zweitbeschwerdeführerin nicht dazu ermächtigt, den Erstbeschwerdeführer zur Erbringung von Schiunterricht während bestimmter Zeiten zu verpflichten. Insoweit wäre das Kriterium der Bindungen an Arbeitszeitvorgaben zur Gänze nicht erfüllt. Es ergebe sich eine indirekte Verpflichtung des Erstbeschwerdeführers, tatsächlich Schiunterricht zu erteilen, weil er nach Punkt 3. des Vertrages zum aktiven Verkauf der Dienstleistungen verpflichtet sei. Darüber hinaus verpflichte Punkt 4. den Erstbeschwerdeführer zur Teilnahme an Trainings, zur Mitwirkung in Arbeitsgruppen und Projekten, zur Mitwirkung bei Marketingmaßnahmen der Zweitbeschwerdeführerin und der Mithilfe bei der Akquisition neuer Franchise-Nehmer. Da zumindest das Training und die Marketingmaßnahmen zeitlich von der Zweitbeschwerdeführerin bestimmt werden würden, müsste sich der Erstbeschwerdeführer an diese Vorgaben halten. Freilich würde diesen Mitwirkungspflichten im Vergleich zur Erteilung von Schiunterricht nur untergeordnete zeitliche Bedeutung zukommen. Insgesamt überwiege die freie persönliche Zeiteinteilung. Der Vertrag sehe grundsätzlich nicht vor, dass die Zweitbeschwerdeführerin dem Erstbeschwerdeführer Vorgaben mache, wo er seinen Schiunterricht erteile. Der Erstbeschwerdeführer sei aber verpflichtet, ausschließlich die Marke "Schischule Zürs" zu verwenden und zu repräsentieren. Aus der geographischen Bezogenheit der Marke ergebe sich eine indirekte Vorgabe hinsichtlich des Arbeitsortes. Wenngleich der Vertrag ausdrücklich festlege, dass der Erstbeschwerdeführer seine Tätigkeit ohne Weisungs- und Kontrollbefugnisse der Zweitbeschwerdeführerin erbringe, würden wesentliche Teile des Vertrages dieser vertraglichen Bestimmung widersprechen, welche offensichtlich im Hinblick auf die Vermeidung der Sozialversicherungspflicht Eingang in den Vertrag gefunden hätten. Besonders deutlich werde dies im Punkt 5. des Vertrages, wonach der Erstbeschwerdeführer seine Tätigkeit ausschließlich gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages und in Übereinstimmung mit den SSZ Franchisesystem Guidelines zu führen habe. Wenngleich diese Guidelines noch nicht vorliegen würden, sei die Zweitbeschwerdeführerin nach Punkt 5. des Vertrages dennoch berechtigt, derartige Guidelines zu erlassen. Weiters sei der Erstbeschwerdeführer verpflichtet, Übereinstimmung mit den übrigen Franchise-Nehmern herzustellen. Insbesondere müsse er hinsichtlich des Erscheinungsbildes, der Beschilderung, des Services, der Kleidung und der Farbgestaltung sich nach den Vorgaben der Zweitbeschwerdeführerin richten. Ganz generell verpflichte Punkt 4. des Vertrages den Erstbeschwerdeführer sogar zu einer umfassenden Treuepflicht, alles zu unternehmen, was dem Ruf der Zweitbeschwerdeführerin förderlich sei und alles zu unterlassen, was dem Ruf abträglich sein könne. Überwachungs- und Kontrollbefugnisse sehe der Vertrag keine vor. Auch in der Realität sei kaum ersichtlich, wie die Zweitbeschwerdeführerin die Einhaltung der Pflichten des Erstbeschwerdeführers kontrollieren solle. Andererseits sei nach den Erfahrungen des täglichen Lebens doch zu erwarten, dass der Zweitbeschwerdeführerin besondere Verletzungen der Pflichten des Erstbeschwerdeführers auffallen würden. Hinsichtlich des Entgelts wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer pro Tag Einzelunterricht für eine Person ein Honorar von Euro 300 verlangt habe. Dies würde sich exakt mit den Unterrichtstarifen der Zweitbeschwerdeführerin auf deren Homepage decken. Der Erstbeschwerdeführer erhalte kein Fixum und keinen Spesenersatz. Er erhalte nur gewisse Sachleistungen seitens der Zweitbeschwerdeführerin, wie etwa Skisocken sowie die Möglichkeit zum begünstigten Bezug von Skischuhen. Nach Punkt 4. des Vertrages sei der Erstbeschwerdeführer zu Berichterstattung über die allgemeine Geschäftsentwicklung, die Marktsituation und die Tätigkeit von Konkurrenzunternehmen verpflichtet. Darüber hinaus sei er auch im Einzelfall zur Erteilung von Auskünften gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin verpflichtet. Der Vertrag normiere somit eine allumfassende Berichtspflicht. Hinsichtlich des Vertretungsrechts wurde ausgeführt, dass der Vertrag offen lasse, ob der Erstbeschwerdeführer berechtigt sei, sich bei der Leistungserbringung durch einen Dritten vertreten zu lassen. Gemäß § 3d Abs. 1 des Vorarlberger Schischulgesetzes, sei jeder konzessionierte Skilehrer verpflichtet, diesen persönlich durchzuführen. Weiters werde auch auf Punkt 3. des Vertrages verwiesen, wonach der Erstbeschwerdeführer keine Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse mitteilen dürfe. Somit verbiete sowohl der Vertrag als auch das Vorarlberger Schischulgesetz dem Erstbeschwerdeführer, sich vertreten zu lassen. Insgesamt würden die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit deutlich überwiegen, so dass der Erstbeschwerdeführer als Dienstnehmer der Zweitbeschwerdeführerin unter die Vollversicherungspflicht nach § 4 Absatz 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG falle.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Erstbeschwerdeführer seit mehr als 40 Jahren Skilehrer der Zweitbeschwerdeführerin und seit einigen Jahren auch Kommanditist der Zweitbeschwerdeführerin gewesen sei. Am 05.02.2013 habe der Erstbeschwerdeführer mit der Zweitbeschwerdeführerin einen Franchise-Vertrag abgeschlossen und sei ab diesem Tag an den im Spruch dieses Bescheides angeführten Zeiträumen als Franchise-Nehmer-Skilehrer bzw. "Partner" der Zweitbeschwerdeführerin tätig geworden. Der Erstbeschwerdeführer habe eine ganze Reihe von Verhaltensvorschriften seines Franchise-Gebers laut diesem Vertrag zu beachten gehabt. So treffe ihn eine Interessenwahrungspflicht, ein Konkurrenzverbot, ein Abwerbeverbot, ein Vertretungsverbot und eine Geheimhaltungsverpflichtung. Der Erstbeschwerdeführer habe die Rechnungen an die Gäste selber schreiben müssen. Er habe seinen Gästen pro Tag den Preis von zumindest Euro 300 (bei einem Kursteilnehmer) verrechnet, wobei auch die Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls diesen Tarif von den Gästen verlangt habe. Nach den Bestimmungen des Franchise-Vertrages sei es dem Erstbeschwerdeführer grundsätzlich freigestellt worden, wann er Schiunterrichtet erteile oder nicht. Der Vertrag habe die Zweitbeschwerdeführerin nicht dazu ermächtigt, den Erstbeschwerdeführer zur Erbringung von Schiunterricht während bestimmter Zeiten zu verpflichten. Insoweit wäre das Kriterium der Bindungen an Arbeitszeitvorgaben zur Gänze nicht erfüllt. Es ergebe sich eine indirekte Verpflichtung des Erstbeschwerdeführers, tatsächlich Schiunterricht zu erteilen, weil er nach Punkt 3. des Vertrages zum aktiven Verkauf der Dienstleistungen verpflichtet sei. Darüber hinaus verpflichte Punkt 4. den Erstbeschwerdeführer zur Teilnahme an Trainings, zur Mitwirkung in Arbeitsgruppen und Projekten, zur Mitwirkung bei Marketingmaßnahmen der Zweitbeschwerdeführerin und der Mithilfe bei der Akquisition neuer Franchise-Nehmer. Da zumindest das Training und die Marketingmaßnahmen zeitlich von der Zweitbeschwerdeführerin bestimmt werden würden, müsste sich der Erstbeschwerdeführer an diese Vorgaben halten. Freilich würde diesen Mitwirkungspflichten im Vergleich zur Erteilung von Schiunterricht nur untergeordnete zeitliche Bedeutung zukommen. Insgesamt überwiege die freie persönliche Zeiteinteilung. Der Vertrag sehe grundsätzlich nicht vor, dass die Zweitbeschwerdeführerin dem Erstbeschwerdeführer Vorgaben mache, wo er seinen Schiunterricht erteile. Der Erstbeschwerdeführer sei aber verpflichtet, ausschließlich die Marke "Schischule Zürs" zu verwenden und zu repräsentieren. Aus der geographischen Bezogenheit der Marke ergebe sich eine indirekte Vorgabe hinsichtlich des Arbeitsortes. Wenngleich der Vertrag ausdrücklich festlege, dass der Erstbeschwerdeführer seine Tätigkeit ohne Weisungs- und Kontrollbefugnisse der Zweitbeschwerdeführerin erbringe, würden wesentliche Teile des Vertrages dieser vertraglichen Bestimmung widersprechen, welche offensichtlich im Hinblick auf die Vermeidung der Sozialversicherungspflicht Eingang in den Vertrag gefunden hätten. Besonders deutlich werde dies im Punkt 5. des Vertrages, wonach der Erstbeschwerdeführer seine Tätigkeit ausschließlich gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages und in Übereinstimmung mit den SSZ Franchisesystem Guidelines zu führen habe. Wenngleich diese Guidelines noch nicht vorliegen würden, sei die Zweitbeschwerdeführerin nach Punkt 5. des Vertrages dennoch berechtigt, derartige Guidelines zu erlassen. Weiters sei der Erstbeschwerdeführer verpflichtet, Übereinstimmung mit den übrigen Franchise-Nehmern herzustellen. Insbesondere müsse er hinsichtlich des Erscheinungsbildes, der Beschilderung, des Services, der Kleidung und der Farbgestaltung sich nach den Vorgaben der Zweitbeschwerdeführerin richten. Ganz generell verpflichte Punkt 4. des Vertrages den Erstbeschwerdeführer sogar zu einer umfassenden Treuepflicht, alles zu unternehmen, was dem Ruf der Zweitbeschwerdeführerin förderlich sei und alles zu unterlassen, was dem Ruf abträglich sein könne. Überwachungs- und Kontrollbefugnisse sehe der Vertrag keine vor. Auch in der Realität sei kaum ersichtlich, wie die Zweitbeschwerdeführerin die Einhaltung der Pflichten des Erstbeschwerdeführers kontrollieren solle. Andererseits sei nach den Erfahrungen des täglichen Lebens doch zu erwarten, dass der Zweitbeschwerdeführerin besondere Verletzungen der Pflichten des Erstbeschwerdeführers auffallen würden. Hinsichtlich des Entgelts wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer pro Tag Einzelunterricht für eine Person ein Honorar von Euro 300 verlangt habe. Dies würde sich exakt mit den Unterrichtstarifen der Zweitbeschwerdeführerin auf deren Homepage decken. Der Erstbeschwerdeführer erhalte kein Fixum und keinen Spesenersatz. Er erhalte nur gewisse Sachleistungen seitens der Zweitbeschwerdeführerin, wie etwa Skisocken sowie die Möglichkeit zum begünstigten Bezug von Skischuhen. Nach Punkt 4. des Vertrages sei der Erstbeschwerdeführer zu Berichterstattung über die allgemeine Geschäftsentwicklung, die Marktsituation und die Tätigkeit von Konkurrenzunternehmen verpflichtet. Darüber hinaus sei er auch im Einzelfall zur Erteilung von Auskünften gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin verpflichtet. Der Vertrag normiere somit eine allumfassende Berichtspflicht. Hinsichtlich des Vertretungsrechts wurde ausgeführt, dass der Vertrag offen lasse, ob der Erstbeschwerdeführer berechtigt sei, sich bei der Leistungserbringung durch einen Dritten vertreten zu lassen. Gemäß Paragraph 3 d, Absatz eins, des Vorarlberger Schischulgesetzes, sei jeder konzessionierte Skilehrer verpflichtet, diesen persönlich durchzuführen. Weiters werde auch auf Punkt 3. des Vertrages verwiesen, wonach der Erstbeschwerdeführer keine Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse mitteilen dürfe. Somit verbiete sowohl der Vertrag als auch das Vorarlberger Schischulgesetz dem Erstbeschwerdeführer, sich vertreten zu lassen. Insgesamt würden die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit deutlich überwiegen, so dass der Erstbeschwerdeführer als Dienstnehmer der Zweitbeschwerdeführerin unter die Vollversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 1 i.V.m. Absatz 2, ASVG falle.
2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.10.2013 rechtzeitig und zulässig Einspruch (als Beschwerde behandelt) erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass konzessionierte Skilehrer ex lege selbständig seien. Der Erstbeschwerdeführer verfüge seit 18.6.2012 über die Konzession gemäß dem Vorarlberger Schischulgesetz. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes begründe ein Franchisevertrag in seiner verkehrstechnischen Ausgestaltung ein Dauerschuldverhältnis zwischen dem Franchisenehmer und dem Franchisegeber, durch den der Franchisegeber dem Franchisenehmer gegen Entgelt das Recht einräume, bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen unter Verwendung von Name, Marke, Ausstattung usw. sowie der gewerblichen und technischen Erfahrungen des Franchisegebers und unter Beachtung des vom Franchisegeber entwickelten Organisationssystems und Werbungssystem zu vertreiben, womit der Franchisegeber dem Franchisenehmer Beistand, Rat und Schulung in technischer und verkaufstechnischer Hinsicht gewähre und eine Kontrolle über die Geschäftstätigkeit des Franchisenehmers ausübe. Der OGH vertrete dieselbe Rechtsansicht. Dieser habe bereits mehrfach ausgesprochen, dass für jedes Franchise-System eine straffe Organisation charakteristisch sei und die Franchisenehmer aber selbstständige Unternehmer bleiben würden, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln würden. Durch den Stammkundenanteil von 90 % des Erstbeschwerdeführers bereits vor Saisonbeginn, sei der Erstbeschwerdeführer bereits vor Vertragsabschluss wirtschaftlich unabhängig gewesen. Der Erstbeschwerdeführer könne als Franchisenehmer somit seinen eigenen Stammkundenkreis aufbauen, er sei jedoch vollkommen frei und ohne jegliche Annahmepflicht der angebotenen Gäste gewesen. Es fehle jegliche persönliche Leistungspflicht, sodass kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege. Der Skilehrervertrag komme bei den vermittelten Gästen ausschließlich zwischen dem Franchise-Nehmer und dem jeweiligen Gast zustande. Die Zweitbeschwerdeführerin würde lediglich den Namen des Gastes mitteilen, in welchem Hotel dieser wohne und zu welchem Zeitraum der Gast Schiunterricht wünsche. Alles Weitere erledige der Franchise-Nehmer. Dieser verhandle die Konditionen des Skilehrervertrages und insbesondere den Preis selbst. Er schreibe anschließend die Rechnung im eigenen Namen, überreiche sie an den Gast und kassiere das Geld. Alle Höchstgerichte würden anerkennen, dass verkehrstypische Franchise-Verträge keine Arbeitnehmerähnlichkeit von Franchisenehmer bewirken würden. Der gegenständliche Franchise-Vertrag sei verkehrsüblich ausgestattet und bewirke somit keine Arbeitnehmerähnlichkeit des Erstbeschwerdeführers. Keinesfalls liege ein Subordination-Franchisevertrag vor, der es ermöglichen würde, durch Einzelanweisungen hinsichtlich der Ausführung und Gestaltung der Tätigkeit jeden unternehmerischen Spielraum und jede eigene unternehmerische-kaufmännische Entscheidungsfreiheit des Subordination-Franchise-Nehmers zu verhindern. Anstatt Einzelanweisungen sei lediglich die zukünftige Möglichkeit von "SSZ Franchisesystem Guidelines" vorgesehen. Diese "Guidelines" seien aber begriffsmäßig schon keine skilehrerspezifischen Einzelanweisungen oder gar verbindliche Vorgaben, sondern bloß Leitlinien für das Franchise-System. Damit werde beschrieben, wie ein Systembetrieb in dem Franchisebetrieb zu führen sei, um die Einhaltung des Franchisekonzepts zu gewährleisten und dem Franchise-Nehmer erfolgreich zur gewünschten Teilnahme am System zu verhelfen. Die belangte Behörde hätte jedenfalls die Feststellung treffen müssen, dass der gegenständliche Franchise-Vertrag verkehrstypisch ausgestaltet sei. Hinsichtlich des Punktes Ordnungsvorschriften über die Arbeitszeit wurde ausgeführt, dass es die behauptete indirekte Verpflichtung des Erstbeschwerdeführers, tatsächlich Unterricht zu erteilen, nicht gegeben habe, weil keine der beanstandeten Punkte (Verkauf der Dienstleistung und Teilnahme an Trainings bzw. Marketingmaßnahmen) den Schiunterricht betreffe, sondern bloß unwesentliche Nebenbereiche. Ein aktiver Verkauf der Dienstleistung sei geradezu typisch für eine unternehmerische Tätigkeit. Außerdem sei der aktive Verkauf der Dienstleistung bei richtiger Betrachtung ausschließlich zum Vorteil des Franchise-Nehmers, weil die Franchise-Gebühr ein Fixbetrag bleibe. Hinsichtlich des Punktes Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort führten die Beschwerdeführer aus, dass auch eine indirekte Vorgabe des Arbeitsortes durch die Gäste, die in der überwiegenden Zahl der Fälle ihren Ferienaufenthalt in Zürs oder Lech nehmen würden und ein Interesse hätten, in anderen Skigebieten außerhalb der Arlbergregion zu fahren, keine Ursache in der Franchise-Partnerschaft habe. Die Wünsche aus der Sphäre der Gäste könnten keinesfalls als Vorgabe der Zweitbeschwerdeführerin qualifiziert werden. Ordnungsvorschriften oder indirekte Vorgaben über den Arbeitsort gebe es somit nicht. Hinsichtlich des Punktes arbeitsbezogenes Verhalten wurde ausgeführt, dass es in der Entscheidung und Verantwortung der Franchise-Nehmer liege, wie sie den Schiunterricht erteilen. Hinsichtlich der Franchisesystem Guidelines werde erneut ausgeführt, dass diese nicht vereinbart worden sei, sondern - wenn es überhaupt zum Erreichen einheitlicher Qualitätsstandards erforderlich werden sollte - bloß die Möglichkeit von Leitlinien vorsehen würden. Mit Leitlinien werde die unternehmerische Tätigkeit des Franchise-Nehmers nicht beeinträchtigt. Auch die Treuepflicht könnte keinesfalls automatisch ein Ausdruck besonderer Einbindung eines Dienstnehmers sei. Treuepflichten würden bloß das mit dem Vertragsabschluss begründete Vertrauensverhältnis wiederspiegeln. Der Franchise-Vertrag kenne keine Kontroll- oder Überwachungsmöglichkeiten. Hinsichtlich des Entgelts wurde angeführt, dass im Vertrag unter Punkt 7. vereinbart sei, dass dem Franchise-Geber keine Preisbindungen zukommen würde und der Franchise-Nehmer in seiner Preisgestaltung frei sei. Der Erstbeschwerdeführer habe bestätigt, dass er den Preis selber festgelegt habe und verlangen könne, was er wolle. Völlig unberücksichtigt sei auch geblieben, dass der Franchise-Nehmer der Schischule gar nicht mitteilen müsse, wie viel er seinen Gästen überhaupt in Rechnung stelle. Die Vertragsabschlüsse würden direkt zwischen den Franchise-Nehmern und den Gästen erfolgen, ohne Beteiligung der Schischule. Die 90 % Stammgäste des Erstbeschwerdeführers seien der Schischule noch nicht einmal bekannt. Es fehle also nicht nur eine Preisvorgabe, sondern auch jegliche Preis-Kontrollmöglichkeit. Sanktionen seien somit gar nicht möglich. Hinsichtlich einer Berichterstattungspflicht wurde ausgeführt, dass zwar Punkt 4. des Franchisevertrages vorsehe, dass der Franchise-Nehmer nach Bedarf über die allgemeine Geschäftsentwicklung, die Marktsituation und Tätigkeit von Konkurrenzunternehmen zu berichten hätte, allerdings handle es sich dabei nicht um eine laufende Berichterstattung über betriebliche Vorkommnisse. Betriebliche Vorkommnisse wären z.B. Unfälle beim Schiunterricht. Weiters führten die Beschwerdeführer aus, dass die persönliche Leistungspflicht fehle, weshalb kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen könne. Dies fehle deshalb, weil der Franchise-Nehmer im Rahmen der übernommenen Gesamtverpflichtung einzelne Leistungen sanktionslos ablehnen könne. Die belangte Behörde beziehe sich auf § 3d Abs. 1 Vorarlberger Schischulgesetz, wonach konzessionierte Skilehrer den Schiunterricht persönlich durchzuführen hätten, was aber irrelevant sei, weil dies eine sanktionslose Ablehnung eines Gastes nicht ausschließe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es für eine generelle Vertretungsbefugnis unmaßgeblich, wenn nur geeignete Dritte als Vertreter stellig gemacht werden dürften. Dies bedeute, dass auch der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Vertragspunkt 3. irrelevant sei, wenn sich der Franchise-Nehmer von einem Franchise-Nehmer vertreten lassen würde.2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.10.2013 rechtzeitig und zulässig Einspruch (als Beschwerde behandelt) erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass konzessionierte Skilehrer ex lege selbständig seien. Der Erstbeschwerdeführer verfüge seit 18.6.2012 über die Konzession gemäß dem Vorarlberger Schischulgesetz. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes begründe ein Franchisevertrag in seiner verkehrstechnischen Ausgestaltung ein Dauerschuldverhältnis zwischen dem Franchisenehmer und dem Franchisegeber, durch den der Franchisegeber dem Franchisenehmer gegen Entgelt das Recht einräume, bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen unter Verwendung von Name, Marke, Ausstattung usw. sowie der gewerblichen und technischen Erfahrungen des Franchisegebers und unter Beachtung des vom Franchisegeber entwickelten Organisationssystems und Werbungssystem zu vertreiben, womit der Franchisegeber dem Franchisenehmer Beistand, Rat und Schulung in technischer und verkaufstechnischer Hinsicht gewähre und eine Kontrolle über die Geschäftstätigkeit des Franchisenehmers ausübe. Der OGH vertrete dieselbe Rechtsansicht. Dieser habe bereits mehrfach ausgesprochen, dass für jedes Franchise-System eine straffe Organisation charakteristisch sei und die Franchisenehmer aber selbstständige Unternehmer bleiben würden, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln würden. Durch den Stammkundenanteil von 90 % des Erstbeschwerdeführers bereits vor Saisonbeginn, sei der Erstbeschwerdeführer bereits vor Vertragsabschluss wirtschaftlich unabhängig gewesen. Der Erstbeschwerdeführer könne als Franchisenehmer somit seinen eigenen Stammkundenkreis aufbauen, er sei jedoch vollkommen frei und ohne jegliche Annahmepflicht der angebotenen Gäste gewesen. Es fehle jegliche persönliche Leistungspflicht, sodass kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege. Der Skilehrervertrag komme bei den vermittelten Gästen ausschließlich zwischen dem Franchise-Nehmer und dem jeweiligen Gast zustande. Die Zweitbeschwerdeführerin würde lediglich den Namen des Gastes mitteilen, in welchem Hotel dieser wohne und zu welchem Zeitraum der Gast Schiunterricht wünsche. Alles Weitere erledige der Franchise-Nehmer. Dieser verhandle die Konditionen des Skilehrervertrages und insbesondere den Preis selbst. Er schreibe anschließend die Rechnung im eigenen Namen, überreiche sie an den Gast und kassiere das Geld. Alle Höchstgerichte würden anerkennen, dass verkehrstypische Franchise-Verträge keine Arbeitnehmerähnlichkeit von Franchisenehmer bewirken würden. Der gegenständliche Franchise-Vertrag sei verkehrsüblich ausgestattet und bewirke somit keine Arbeitnehmerähnlichkeit des Erstbeschwerdeführers. Keinesfalls liege ein Subordination-Franchisevertrag vor, der es ermöglichen würde, durch Einzelanweisungen hinsichtlich der Ausführung und Gestaltung der Tätigkeit jeden unternehmerischen Spielraum und jede eigene unternehmerische-kaufmännische Entscheidungsfreiheit des Subordination-Franchise-Nehmers zu verhindern. Anstatt Einzelanweisungen sei lediglich die zukünftige Möglichkeit von "SSZ Franchisesystem Guidelines" vorgesehen. Diese "Guidelines" seien aber begriffsmäßig schon keine skilehrerspezifischen Einzelanweisungen oder gar verbindliche Vorgaben, sondern bloß Leitlinien für das Franchise-System. Damit werde beschrieben, wie ein Systembetrieb in dem Franchisebetrieb zu führen sei, um die Einhaltung des Franchisekonzepts zu gewährleisten und dem Franchise-Nehmer erfolgreich zur gewünschten Teilnahme am System zu verhelfen. Die belangte Behörde hätte jedenfalls die Feststellung treffen müssen, dass der gegenständliche Franchise-Vertrag verkehrstypisch ausgestaltet sei. Hinsichtlich des Punktes Ordnungsvorschriften über die Arbeitszeit wurde ausgeführt, dass es die behauptete indirekte Verpflichtung des Erstbeschwerdeführers, tatsächlich Unterricht zu erteilen, nicht gegeben habe, weil keine der beanstandeten Punkte (Verkauf der Dienstleistung und Teilnahme an Trainings bzw. Marketingmaßnahmen) den Schiunterricht betreffe, sondern bloß unwesentliche Nebenbereiche. Ein aktiver Verkauf der Dienstleistung sei geradezu typisch für eine unternehmerische Tätigkeit. Außerdem sei der aktive Verkauf der Dienstleistung bei richtiger Betrachtung ausschließlich zum Vorteil des Franchise-Nehmers, weil die Franchise-Gebühr ein Fixbetrag bleibe. Hinsichtlich des Punktes Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort führten die Beschwerdeführer aus, dass auch eine indirekte Vorgabe des Arbeitsortes durch die Gäste, die in der überwiegenden Zahl der Fälle ihren Ferienaufenthalt in Zürs oder Lech nehmen würden und ein Interesse hätten, in anderen Skigebieten außerhalb der Arlbergregion zu fahren, keine Ursache in der Franchise-Partnerschaft habe. Die Wünsche aus der Sphäre der Gäste könnten keinesfalls als Vorgabe der Zweitbeschwerdeführerin qualifiziert werden. Ordnungsvorschriften oder indirekte Vorgaben über den Arbeitsort gebe es somit nicht. Hinsichtlich des Punktes arbeitsbezogenes Verhalten wurde ausgeführt, dass es in der Entscheidung und Verantwortung der Franchise-Nehmer liege, wie sie den Schiunterricht erteilen. Hinsichtlich der Franchisesystem Guidelines werde erneut ausgeführt, dass diese nicht vereinbart worden sei, sondern - wenn es überhaupt zum Erreichen einheitlicher Qualitätsstandards erforderlich werden sollte - bloß die Möglichkeit von Leitlinien vorsehen würden. Mit Leitlinien werde die unternehmerische Tätigkeit des Franchise-Nehmers nicht beeinträchtigt. Auch die Treuepflicht könnte keinesfalls automatisch ein Ausdruck besonderer Einbindung eines Dienstnehmers sei. Treuepflichten würden bloß das mit dem Vertragsabschluss begründete Vertrauensverhältnis wiederspiegeln. Der Franchise-Vertrag kenne keine Kontroll- oder Überwachungsmöglichkeiten. Hinsichtlich des Entgelts wurde angeführt, dass im Vertrag unter Punkt 7. vereinbart sei, dass dem Franchise-Geber keine Preisbindungen zukommen würde und der Franchise-Nehmer in seiner Preisgestaltung frei sei. Der Erstbeschwerdeführer habe bestätigt, dass er den Preis selber festgelegt habe und verlangen könne, was er wolle. Völlig unberücksichtigt sei auch geblieben, dass der Franchise-Nehmer der Schischule gar nicht mitteilen müsse, wie viel er