TE Vwgh Beschluss 2018/5/2 Ra 2018/02/0134

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Veröffentlicht am 02.05.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs10;
StVO 1960 §5 Abs9;
StVO 1960 §5 Abs9a idF 2005/I/052;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §52 Abs8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des S in L, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 24. Jänner 2018, Zl. LVwG-602027/11/Py/Bb, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber schuldig erachtet, er habe am 28. Dezember 2016 ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch § 99 Abs. 1b StVO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO übertreten.

5 Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe von EUR 800,-

- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) verhängt und es wurde ihm der Ersatz von Barauslagen in der Höhe von EUR 872,-- aufgetragen. Die Vorschreibung weiterer Barauslagen von EUR 248,17 durch die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat das Verwaltungsgericht behoben und dem Revisionswerber einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren von EUR 160,-- vorgeschrieben.

6 In der Zulässigkeitsbegründung erachtet der Revisionswerber zunächst die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als wesentliche Rechtsfrage, weil kein geklärter Sachverhalt vorgelegen sei.

7 Gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

8 Nach der Rechtsprechung ist nach geltender Rechtslage das wesentliche Beweisergebnis für die Annahme einer Beeinträchtigung durch Suchtgift das Ergebnis der klinischen Untersuchung durch den Arzt. Die Blutanalyse dient allenfalls der Bestätigung der ärztlichen Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift. Wird auf Grund dieser Maßnahmen eine Beeinträchtigung durch Suchtgift, die zur Fahruntüchtigkeit führt, festgestellt, verstieß das Lenken oder Inbetriebnehmen des Fahrzeuges gegen § 5 Abs. 1 StVO (VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0133).

9 In Anbetracht der unbestritten von einem Arzt festgestellten Beeinträchtigung des Revisionswerbers durch Suchtgift, der nach den Feststellungen auch zugab, während der Fahrt einen "Joint" geraucht zu haben, sowie vor dem Hintergrund der gerichtsmedizinisch nachgewiesenen Substanzen aus der Cannabinoid-Gruppe im Blut des Revisionswerbers, wobei das Gutachten aufgrund der Konzentration der Cannabinoide von einer keinesfalls gegebenen Fahrtüchtigkeit des Revisionswerbers ausging, ist das Verwaltungsgericht mit Blick auf die dargestellte Rechtsprechung zurecht davon ausgegangen, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache hätte erwarten lassen.

10 Der Revisionswerber geht auch mit keinem Wort auf die vorliegenden Verfahrensergebnisse ein, sondern bezieht sich auf weitere Studien bzw. Messmethoden, ohne zu berücksichtigen, dass - was vom Revisionswerber auch nicht bestritten wird - die vorhandenen Beweisergebnisse jedenfalls eine Beeinträchtigung des Revisionswerbers durch Suchtgift ergeben. Die vom Revisionswerber ins Spiel gebrachten Gutachten und Stellungnahmen, die weder das Ergebnis der klinischen Untersuchung noch die festgestellte Konzentration der Cannabinoide in Abrede stellen, sind daher nicht geeignet, eine Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage zugunsten des Revisionswerbers herbeizuführen, weshalb die Rechtssache als geklärt anzusehen war.

11 Der Revisionswerber nimmt deshalb einen weiteren Zulässigkeitsgrund betreffend die Barauslagen für das gerichtsmedizinische Gutachten an, weil die Gebühren nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 38 GebAG geltend gemacht worden seien.

12 Nach der Aktenlage wurden die Gebühren für das Gutachten vom 25. Jänner 2017 mit Kostennote vom 27. Jänner 2017 geltend gemacht und im Februar 2017 von der Behörde bezahlt. Die nicht davon ausgehenden weiteren Überlegungen des Revisionswerbers können dahinstehen.

13 Schließlich bekämpft der Revisionswerber die ihm auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens, weil das Verwaltungsgericht der Beschwerde teilweise Folge gegeben habe, indem es den Ersatz von Barauslagen von weiteren EUR 248,17 aufgehoben hat.

Dabei übersieht der Revisionswerber, dass § 52 Abs. 8 VwGVG ("Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist"), nur dann anzuwenden ist, wenn vom Verwaltungsgericht eine Änderung des erstinstanzlichen Strafbescheids "zugunsten" des Bestraften vorgenommen worden ist, also entweder die Strafe herabgesetzt (in eine mildere umgewandelt) oder ganz nachgesehen oder wenigstens der von der Strafbehörde erster Instanz angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt worden ist (VwGH 29.6.2016, Ra 2016/09/0033, mwN).

Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die Vorschreibung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zurecht erfolgte.

14 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 2. Mai 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020134.L00

Im RIS seit

18.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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