TE Lvwg Beschluss 2017/11/15 VGW-041/005/10739/2017

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Veröffentlicht am 15.11.2017
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Entscheidungsdatum

15.11.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
36 Wirtschaftstreuhänder

Norm

AVG §10 Abs3
WTBG §3 Abs1
WTBG §3 Abs2

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hason im Verfahren über die von der M. Steuerberatung GmbH als Vertreterin des Herrn W. K. eingebrachten Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, vom 27.6.2017, Zahl: MBA 02 – S 13949/17, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem AuslBG, den

BESCHLUSS

gefasst:

Die M. Steuerberatung GmbH wird gemäß § 10 Abs. 3 AVG iVm § 24 VStG und § 38 VwGVG als Vertreter nicht zugelassen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, vom 27.6.2017, Zahl: MBA 02 - S 13949/17 wurde der Beschwerdeführer als Arbeitgeber, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant“, wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG in Verbindung mit § 3 leg.cit. zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen im Falle der Uneinbringlichkeit) verurteilt und ihm ein entsprechender Kostenbeitrag vorgeschrieben.

Mit Eingabe vom 25.7.2017, per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt, erhob die M. Steuerberatung GmbH Beschwerde gegen das vorgenannte Straferkenntnis für Herrn W. K..

Bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde rechtfertigte sich die M. Steuerberatung GmbH im Auftrag des Beschwerdeführers. Der Rechtfertigung war eine Vollmacht vom 15.2.2016 angeschlossen, mit welcher der Beschwerdeführer die M. Steuerberatung GmbH bevollmächtigte, ihn in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden und Personen zu vertreten und für ihn Eingaben und Steuererklärungen etc. zu unterfertigen. Gemäß Finanzstrafgesetz gelte die Vollmacht auch für das Verfahren in Steuerstrafsachen als Verteidiger und für Kassenangelegenheiten, die mit der Finanzbehörde abzuwickeln seien. Gleichzeitig wurde die Ermächtigung zum Empfang von Schriftstücken der Abgabenbehörde erteilt.

In weiterer Folge stellte die Verwaltungsbehörde das gegenständliche Straferkenntnis an den Beschwerdeführer zu Handen der M. Steuerberatung GmbH zu.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 3 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, sind solche Personen als Bevollmächtigte nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben. Beide Bestimmungen gelten gemäß § 38 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren.

Gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz ist den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten unter anderem vorbehalten, die Vertretung in Abgabe - und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfeangelegenheiten vor den Finanzbehörden, den übrigen Gebietskörperschaften und den Verwaltungsgerichten; hierbei ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz können Steuerberater weiters die Beratung und Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten ausüben. Nach Ziffer 4 leg. cit. können sie die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Behörden und Ämter, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten, soweit diese mit den für den gleichen Arbeitgeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen, gleichfalls durchführen.

Im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz kommt klar zum Ausdruck, dass die M. Steuerberatung GmbH diesen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit als Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater erstellt und eingebracht hat. Dies ergibt sich nach der äußeren Form der Eingabe klar aus der Absenderadresse der E-Mail („we.ka@m.at“) und der Fertigungsklausel („Mag. jur We. Ka., Steuerberater, Geschäftsführender Gesellschafter, M. Steuerberatung GmbH“) der Eingabe. Die Vertretungstätigkeit wird mithin unzweifelhaft zu Erwerbszwecken ausgeübt.

Zur Einbringung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht als berufsmäßiger Vertreter in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), wie sie gegenständlich dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, ist eine Wirtschafts- und Steuerberatungskanzlei nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht berechtigt (VwGH vom 16.3.2011, 2008/08/0040). Ein derartiges Einschreiten ist, sofern es - wie gegenständlich - zu Erwerbszwecken erfolgt, vielmehr den Rechtsanwälten vorbehalten.

Es ergibt sich somit eindeutig, dass die eingeschrittene M. Steuerberatung GmbH keine Vertretungsbefugnis in gegenständlicher Angelegenheit - einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz) - hatte und somit, da dieser Vertretungsfall weder vom Umfang der Vertretungsbefugnis nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz noch von der erteilten Vollmacht umfasst war, nicht berechtigt war einzuschreiten.

Die M. Steuerberatung GmbH war daher zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde nicht befugt und somit beschlussgemäß zur Vertretung des Beschuldigten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zuzulassen.

Abschließend ist noch festzuhalten, dass das erlassene Straferkenntnis gegenüber dem Beschwerdeführer keine Rechtswirkung auslöst, da bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde kein rechtswirksames Vollmachtsverhältnis vorlag und die Zustellung zu Handen der M. Steuerberatung GmbH zu Unrecht erfolgte.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Steuerberater; Wirtschaftstreuhänder; Berufung auf Vollmacht; berufsmäßiger Parteienvertreter; Vertretung zu Erwerbszwecken; Bevollmächtigter; Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.041.005.10739.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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