RS Lvwg 2018/4/12 VGW-031/072/1681/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.04.2018

Index

L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Wien

Norm

WLSG §1 Abs1 Z2

Rechtssatz

Unter "störendem Lärm" sind Geräusche zu verstehen, die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung treten. Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann (VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0040).

Schlagworte

Abspielen von überlauter Musik; Schallplattengeschäft; störender Lärm; Nachtruhe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.072.1681.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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