RS Lvwg 2018/3/23 LVwG-AV-164/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.03.2018

Norm

GewO 1994 §339 Abs2
GewO 1994 §339 Abs3
GewO 1994 §340 Abs1
GewO 1994 §340 Abs3

Rechtssatz

Es macht für die Rechtsstellung der Beschwerde führenden Gesellschaft keinen Unterschied, ob die Anmeldung wegen des Fehlens konkreter Angaben bzw. Unterlagen zurückgewiesen wird oder ob festgestellt wird, es seien die Anmeldungsvoraussetzungen nicht erfüllt, sodass keine wirksame Gewerbeanmeldung vorliege (vgl. VwGH 2002/04/0108).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeanmeldung; Anmeldevoraussetzungen; Nachweise;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.164.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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