Entscheidungsdatum
03.05.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
W198 2167776-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 28.05.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.05.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er im Iran geboren und aufgewachsen sei. Vor zwei Monaten habe sein Vater zu ihm gesagt, dass es im Iran keine Zukunft gebe und habe er den Beschwerdeführer nach Österreich geschickt.
3. Am 14.01.2016 langte beim Bundesamt eine Stellungnahme der damaligen gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein, in der er Fehler betreffend seinen Geburtsort, seine Schulbildung und seine Mutter in der Erstbefragung berichtigte.
4. Der Beschwerdeführer wurde am 10.07.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er in Kabul geboren und aufgewachsen sei. Im Alter von ca. sieben Jahren habe er gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan verlassen und habe seitdem im Iran gelebt. Im Iran habe er als Verkäufer gearbeitet. Befragt, warum seine Eltern Afghanistan verlassen hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass es Auseinandersetzungen zwischen den Ortschaften XXXX und XXXX (Heimatdorf seines Vaters) gegeben habe. Deshalb seien seine Eltern nach Kabul gegangen. Die Eltern des Vaters des Beschwerdeführers hätten ihn gedrängt, wieder in das Heimatdorf zurückzukehren. Aber der Vater des Beschwerdeführers habe das nicht gewollt und insgesamt habe es in Afghanistan keine Sicherheit gegeben. Von seiner Kernfamilie lebe niemand mehr in Afghanistan. Er habe drei Onkel väterlicherseits in Afghanistan, mit denen er aber seit zehn Jahren keinen Kontakt habe. Seine Eltern und Geschwister würden nach wie vor im Iran leben. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Eltern entschieden hätten, Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheitslage zu verlassen. Eine weitere Gefahr sei von den Bewohnern der verfeindeten Ortschaft ausgegangen. Den Iran habe der Beschwerdeführer schließlich aus Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan verlassen. Befragt, was der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, gab er an, dass dort Krieg herrsche, er dort niemanden kenne und er nicht wüsste, wohin er gehen solle.4. Der Beschwerdeführer wurde am 10.07.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er in Kabul geboren und aufgewachsen sei. Im Alter von ca. sieben Jahren habe er gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan verlassen und habe seitdem im Iran gelebt. Im Iran habe er als Verkäufer gearbeitet. Befragt, warum seine Eltern Afghanistan verlassen hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass es Auseinandersetzungen zwischen den Ortschaften römisch 40 und römisch 40 (Heimatdorf seines Vaters) gegeben habe. Deshalb seien seine Eltern nach Kabul gegangen. Die Eltern des Vaters des Beschwerdeführers hätten ihn gedrängt, wieder in das Heimatdorf zurückzukehren. Aber der Vater des Beschwerdeführers habe das nicht gewollt und insgesamt habe es in Afghanistan keine Sicherheit gegeben. Von seiner Kernfamilie lebe niemand mehr in Afghanistan. Er habe drei Onkel väterlicherseits in Afghanistan, mit denen er aber seit zehn Jahren keinen Kontakt habe. Seine Eltern und Geschwister würden nach wie vor im Iran leben. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Eltern entschieden hätten, Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheitslage zu verlassen. Eine weitere Gefahr sei von den Bewohnern der verfeindeten Ortschaft ausgegangen. Den Iran habe der Beschwerdeführer schließlich aus Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan verlassen. Befragt, was der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, gab er an, dass dort Krieg herrsche, er dort niemanden kenne und er nicht wüsste, wohin er gehen solle.
5. Am 17.07.2017 langte eine Stellungnahme der damaligen gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers zu den Länderinformationen zu Afghanistan ein.
6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 27.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 27.07.2017 erteilt.6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 27.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 27.07.2017 erteilt.
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Fluchtgrund, zur Situation im Falle seiner Rückkehr und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es habe keine individuelle Verfolgung der Person des Beschwerdeführers in Afghanistan festgestellt werden können. Es würden jedoch Umstände vorliegen, aufgrund derer man nicht ausschließen könne, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde und sei ihm daher subsidiärer Schutz zu gewähren.
7. Gegen Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheides wurde mit Schreiben der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 10.08.2017 Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über Einstellungen und Verhaltensweisen, die aus Sicht Afghanistans als westlich und somit politisch feindlich wahrgenommen werden, verfüge. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer der sozialen Gruppe der männlichen, wehrfähigen, mündigen Minderjährigen angehöre, zähle er als alleinstehender Minderjähriger auch zu der sozialen Gruppe der Waisen- und Straßenkinder und wäre er der Kindersklaverei, des sexuellen Missbrauchs und anderer Ausbeutungen hilflos ausgeliefert. Die belangte Behörde habe gegen die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der Berücksichtigung der Minderjährigkeit in der Beweiswürdigung verstoßen. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen bedürfe es einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der ethnischen Minderheit der Tadschiken angehöre, über keine Ausbildung sowie über keinerlei Ortskenntnisse in Afghanistan verfüge. Zudem sei ein objektiver Nachfluchtgrund verwirklicht worden, zumal er in die Wertehaltung der österreichischen Gesellschaft integriert sei und das afghanische Weltbild und die afghanische Weltanschauung ablehne. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohe dem Beschwerdeführer die Gefahr der Zwangsrekrutierung, der Kindersklaverei, des sexuellen Missbrauchs und anderer Ausbeutungen sowie die Verfolgung wegen zugeschriebener politisch feindlicher Überzeugung. Außerdem sei aufgrund der Teilnahme des Beschwerdeführers bei einer Theatergruppe in Österreich Verfolgung zu befürchten. Dem Beschwerdeführer sei daher der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.7. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheides wurde mit Schreiben der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 10.08.2017 Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über Einstellungen und Verhaltensweisen, die aus Sicht Afghanistans als westlich und somit politisch feindlich wahrgenommen werden, verfüge. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer der sozialen Gruppe der männlichen, wehrfähigen, mündigen Minderjährigen angehöre, zähle er als alleinstehender Minderjähriger auch zu der sozialen Gruppe der Waisen- und Straßenkinder und wäre er der Kindersklaverei, des sexuellen Missbrauchs und anderer Ausbeutungen hilflos ausgeliefert. Die belangte Behörde habe gegen die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der Berücksichtigung der Minderjährigkeit in der Beweiswürdigung verstoßen. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen bedürfe es einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der ethnischen Minderheit der Tadschiken angehöre, über keine Ausbildung sowie über keinerlei Ortskenntnisse in Afghanistan verfüge. Zudem sei ein objektiver Nachfluchtgrund verwirklicht worden, zumal er in die Wertehaltung der österreichischen Gesellschaft integriert sei und das afghanische Weltbild und die afghanische Weltanschauung ablehne. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohe dem Beschwerdeführer die Gefahr der Zwangsrekrutierung, der Kindersklaverei, des sexuellen Missbrauchs und anderer Ausbeutungen sowie die Verfolgung wegen zugeschriebener politisch feindlicher Überzeugung. Außerdem sei aufgrund der Teilnahme des Beschwerdeführers bei einer Theatergruppe in Österreich Verfolgung zu befürchten. Dem Beschwerdeführer sei daher der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
8. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 17.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
9. Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 31.08.2017 den Bescheid vom 27.07.2017 von Amts wegen insofern berichtigt, als die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.07.2018 zu erteilen ist.
10. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 26.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers sowie eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben.
Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er in Kabul geboren sei und Afghanistan mit seiner Familie als Kind verlassen habe. Seine Familie lebe nach wie vor in Teheran. Er habe drei Onkel väterlicherseits in Afghanistan, zu denen er allerdings keinen Kontakt habe. Zu seinem Fluchtgrund aus Afghanistan befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater in XXXX gelebt habe. Diese Ortschaft habe mit der Nachbarortschaft XXXX Auseinandersetzungen gehabt. Sein Vater hätte sich bei den Kämpfen gegen das andere Dorf beteiligen sollen; dies habe er aber nicht gemacht. Dadurch habe sein Vater nicht einmal einkaufen gehen können ohne bedroht zu werden. Aus diesem Grund sei sein Vater gemeinsam mit der Familie nach Kabul gegangen. Sein Vater sei in Kabul weiterhin sowohl von den eigenen Leuten aus XXXX bedroht worden, weil er nicht an den Kämpfen teilgenommen habe, als auch von der Gegenseite XXXX. Er habe auch nicht in Kabul leben können und sei deshalb in den Iran gegangen. Näher zu den Auseinandersetzungen zwischen den beiden Ortschaften befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich nur auf die Aussagen seines Vaters berufen könne, weil er noch zu klein gewesen sei. Die Sippen seien wegen einer Kleinigkeit schon 100 Jahre verfeindet. Details wisse er nicht. Wenn sein Vater dort geblieben wäre, wäre er vielleicht umgebracht worden. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zu dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach er aufgrund seiner Schauspieltätigkeit in Österreich Verfolgung zu befürchten hätte, befragt und führte der Beschwerdeführer aus, dass Personen, die Theater spielen, in Afghanistan nicht gut behandelt würden. Der Beschwerdeführer wurde näher zu seiner Schauspielerei in Österreich befragt. Befragt, was der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, gab er an, dass er Angst hätte, dort nicht zu überleben. Er kenne sich dort nicht aus. Er herrsche Krieg Er sei im Iran aufgewachsen. Er habe eine andere Denkweise und könne dort nicht leben.Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er in Kabul geboren sei und Afghanistan mit seiner Familie als Kind verlassen habe. Seine Familie lebe nach wie vor in Teheran. Er habe drei Onkel väterlicherseits in Afghanistan, zu denen er allerdings keinen Kontakt habe. Zu seinem Fluchtgrund aus Afghanistan befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater in römisch 40 gelebt habe. Diese Ortschaft habe mit der Nachbarortschaft römisch 40 Auseinandersetzungen gehabt. Sein Vater hätte sich bei den Kämpfen gegen das andere Dorf beteiligen sollen; dies habe er aber nicht gemacht. Dadurch habe sein Vater nicht einmal einkaufen gehen können ohne bedroht zu werden. Aus diesem Grund sei sein Vater gemeinsam mit der Familie nach Kabul gegangen. Sein Vater sei in Kabul weiterhin sowohl von den eigenen Leuten aus römisch 40 bedroht worden, weil er nicht an den Kämpfen teilgenommen habe, als auch von der Gegenseite römisch 40 . Er habe auch nicht in Kabul leben können und sei deshalb in den Iran gegangen. Näher zu den Auseinandersetzungen zwischen den beiden Ortschaften befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich nur auf die Aussagen seines Vaters berufen könne, weil er noch zu klein gewesen sei. Die Sippen seien wegen einer Kleinigkeit schon 100 Jahre verfeindet. Details wisse er nicht. Wenn sein Vater dort geblieben wäre, wäre er vielleicht umgebracht worden. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zu dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach er aufgrund seiner Schauspieltätigkeit in Österreich Verfolgung zu befürchten hätte, befragt und führte der Beschwerdeführer aus, dass Personen, die Theater spielen, in Afghanistan nicht gut behandelt würden. Der Beschwerdeführer wurde näher zu seiner Schauspielerei in Österreich befragt. Befragt, was der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, gab er an, dass er Angst hätte, dort nicht zu überleben. Er kenne sich dort nicht aus. Er herrsche Krieg Er sei im Iran aufgewachsen. Er habe eine andere Denkweise und könne dort nicht leben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geborenXXXX. Er wurde in Kabul geboren und verbrachte dort seine ersten Lebensjahre. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan im Kindesalter gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern verlassen und lebte anschließend ca. acht oder neun Jahre lang - bis zu seiner Ausreise nach Österreich - im Iran. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Teheran. Drei Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers, zu den allerdings kein Kontakt besteht, leben in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer ist volljährig und ledig. Der Beschwerdeführer ist Tadschike, sunnitischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer hat im Iran als Verkäufer gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer konnte keine Tazkira vorlegen. Somit steht seine Identität nicht fest.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit spätestens 28.05.2015 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates dargetan. Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung.
1.2. Zum Fluchtgrund
Es kann kein asylrelevanter Fluchtgrund des Beschwerdeführers festgestellt werden. Eine individuelle Bedrohung konnte nicht festgestellt werden. Ein konkreter asylrelevanter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:
a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, (letzte Kurzinformation eingefügt am 21.12.2017) - (auszugsweise werden nur die für die Person des BF relevanten Stellen angeführt)
"Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.:
improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017).
Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.).
ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte
Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF - Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017).
Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA - Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP - Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017).
High-profile Angriffe:
Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017).
Hauptstadt Kabul
Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):
Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch:
al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).
(The Guardian 31.5.2017) [Anm.: man beachte, dass die Opferzahlen in dieser Grafik, publiziert am Tag des Anschlags, noch überhöht angegeben wurden]
Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).
Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017).
Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017).
Herat
Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vergleiche auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vergleiche auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).
Mazar-e Sharif
Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017).
Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 11.6.2017).
Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vergleiche auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).
Regierungsfeindliche Gruppierungen:
Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017).
Taliban
Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017).
Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch:
BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017).
Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).
Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017).
Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen:
sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017).
IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh
Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017).
Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vergleiche auch:
NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017).
Quellen: