Entscheidungsdatum
03.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W127 2163397-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017, Zl.1080739800-150997130, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017, Zl.1080739800-150997130, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 02.08.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.08.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für Dari zu seinem Fluchtgrund an, er habe bei seinem Onkel gewohnt, dieser habe ihn schlecht behandelt und verprügelt und verlangt, dass er viel arbeite; das Geld habe ihm der Onkel abgenommen. Seinem Bruder habe der Onkel das Gleiche angetan, daher sei dieser schon vor längerer Zeit geflüchtet. Der Beschwerdeführer wolle nun zu seinem Bruder, der in Österreich aufhältig sei. In Afghanistan habe er keine Zukunft und wolle er seinen Bruder finden.
Mit Gutachten der Medizinischen Universität Wien vom 27.12.2015 wurde ein errechnetes ‚fiktives' Geburtsdatum vonXXXX festgestellt (Geburtsdatum laut Beschwerdeführer: 1999). Die Feststellung der Volljährigkeit wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2016 mitgeteilt.
Am 24.05.2017 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari befragt. Er gab an, als Kleinkind gemeinsam mit seinem Bruder, seinem Onkel und dessen Familie in den Iran gekommen zu sein, wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa gelebt habe. Sein Vater sei im Krieg gestorben, seine Mutter lebe im Iran, er habe aber keinen Kontakt zu ihr. Er habe keine Schule besucht, habe vier Jahre als Automechaniker gearbeitet und später Waren auf der Straße weiterverkauft. Auf der Flucht habe er in der Türkei als Hirte gearbeitet. Aus der Türkei sei er weggegangen, da man eines Tages keinen Job und kein Geld haben könne; in Österreich gelange man immer zu Geld, auch wenn man keinen Job habe. Zum Fluchtgrund befragt gab er an, dass er im Iran von seinem Onkel schlecht behandelt worden sei, der Onkel habe ihn manchmal geschlagen. Deswegen habe er den Iran verlassen; hier in Österreich gehe es ihm besser, er bekomme Kleidung, etwas zu essen und Geld. In der Firma im Iran, wo er gearbeitet habe, habe er nicht leben können, da es dort Metallgegenstände gegeben habe, das sei nicht gut für die Gesundheit. Der einzige Fluchtgrund sei sein Onkel, sonst sei er keinen Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Zu seinem in Österreich lebenden Bruder habe er ein- bis zweimal im Monat Kontakt.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung in Afghanistan drohe und ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat, Kabul oder Mazar-e Sharif offen stehe. In Österreich lebe zwar der Bruder des Beschwerdeführers, jedoch habe der Beschwerdeführer zu diesem kaum Kontakt.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier). Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung in Afghanistan drohe und ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat, Kabul oder Mazar-e Sharif offen stehe. In Österreich lebe zwar der Bruder des Beschwerdeführers, jedoch habe der Beschwerdeführer zu diesem kaum Kontakt.
Mit Verfahrensanordnung vom 16.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und der Bescheid in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft.
Der Beschwerde beigelegt war eine Vollmacht der Diakonie-Flüchtlingsdienst und eine Information der Caritas vom Juni 2017 betreffend "Freiwillige Rückkehr und Reintegration - Mögliche Unterstützungsleistungen".
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 04.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben vom 02.10.2017 wurde eine Stellungnahme zu den "mangelnden Möglichkeiten einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative" übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, zum Länderinformationsblatt zu Afghanistan Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführervertreter verwies diesbezüglich auf die bisherigen schriftlichen Ausführungen.
Zum Beweis der Integration in Österreich wurden Teilnahmebestätigungen an Sprach- und Integrationskursen sowie eine Teilnahmebestätigung an Rugby Trainingseinheiten des Projektteams Rugby Opens Borders vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, volljährig, gesund und hat am 02.08.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Er wurde in Afghanistan geboren, kam jedoch als Kleinkind in den Iran, wo er sich bei seinem Onkel bis zu seiner Ausreise nach Europa aufhielt.
Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte.
Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes.
Er ist ledig und hat keine Kinder. Er ist gesund und verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Er ist in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Ein Bruder des Beschwerdeführers, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2014 (W183 1435381) der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist in Österreich aufhältig.
Der Beschwerdeführer hatte im Iran private Probleme mit seinem Onkel, der ihn misshandelte. Eine Verfolgung der Person des Beschwerdeführers in Afghanistan wurde nicht vorgebracht. Eine im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung des Beschwerdeführers, auch aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit, kann nicht festgestellt werden. Auch haben sich keine Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK).Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK).
Zur allgemeinen Lage in Afghanistan und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevöl