Entscheidungsdatum
03.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W127 2132362-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde von XXXX auch XXXX auch XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert Bitsche, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016, Zl. 1073301404/150659285, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert Bitsche, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016, Zl. 1073301404/150659285, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 11.06.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der Erstbefragung am 12.06.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari an, sein Bruder sei im Jahr 2006 von unbekannten Personen aus der Provinz Panjshir ermordet worden. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan aus Furcht vor Verfolgung und Tötung durch diese unbekannten Personen verlassen. Dies sei sein einziger Fluchtgrund.
Am 18.07.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Er gab an, er sei in der Provinz Parwan geboren, habe aber auch in Kabul, Bamiyan sowie in Pakistan gelebt. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sein Bruder sei im Jahr 2006 von Kabul nach Panjshir entführt und getötet worden. Zwei Monate zuvor soll es zu einem Streit mit Panjshiris gekommen sein, in den der Beschwerdeführer auch verwickelt gewesen sei. Die Familie des Beschwerdeführers sei dann in die Provinz Bamiyan übersiedelt, wo er mehrere Jahre als Beifahrer gearbeitet habe. Anschließend sei der Beschwerdeführer nach Parwan in den Distrikt Shekh Ali zurückgehkehrt. Im Jahr 2015 sei es bei einer Fahrt des Beschwerdeführers nach Bamiyan zu einem Streit mit Panjshiris gekommen. Einer der Panjshiris habe dem Beschwerdeführer gesagt, sie hätten bereits seinen Bruder getötet und würden auch ihn töten. Etwa drei Monate danach habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier).
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle einer Rückkehr stellte die belangte Behörde insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe eine Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Zudem bestehe für den Beschwerdeführer eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und könne seinen Lebensunterhalt in Kabul bestreiten.
Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und begründend ausgeführt, der Beschwerdeführer wolle nicht nach Afghanistan zurück, weil dort sein Bruder im Jahr 2006 aufgrund eines Streits mit seinen Fahrgästen getötet worden sei. Die Mörder des Bruders hätten auch den Beschwerdeführer bedroht und habe er deshalb Angst vor Verfolgung und Tötung.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 12.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache am 17.01.2017 neu zugewiesen.
Im Rahmen einer undatierten "Beschwerdeergänzung", hg. eingelangt am 14.02.2017, trat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegen, monierte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und zitierte insbesondere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2015. Betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde unter anderem auf die schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Afghanistan sowie insbesondere auch in Kabul, mangelnde Schutzfähigkeit des afghanischen Staates und ein fehlendes soziales bzw. familiäres Netz hingewiesen. Der Beschwerdeführer verfüge überdies weder über eine Berufsausbildung noch über eine vernünftige Schulausbildung und sei lediglich als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Bei einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer daher mit einer ausweglosen Lage konfrontiert.Im Rahmen einer undatierten "Beschwerdeergänzung", hg. eingelangt am 14.02.2017, trat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegen, monierte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und zitierte insbesondere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2015. Betreffend Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde unter anderem auf die schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Afghanistan sowie insbesondere auch in Kabul, mangelnde Schutzfähigkeit des afghanischen Staates und ein fehlendes soziales bzw. familiäres Netz hingewiesen. Der Beschwerdeführer verfüge überdies weder über eine Berufsausbildung noch über eine vernünftige Schulausbildung und sei lediglich als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Bei einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer daher mit einer ausweglosen Lage konfrontiert.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen Feststellungen zur Situation in Afghanistan Stellung zu nehmen. Der Vertreter des Beschwerdeführers verwies diesbezüglich auf das bisher erstattete Vorbringen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er ist in das Bundesgebiet eingereist und hat am 11.06.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan in der Provinz Parwan geboren und hat dort bis zu seinem siebten Lebensjahr gelebt. Nach Aufenthalten in Kabul und in Pakistan ist er mit seiner Familie wieder nach Kabul zurückgekehrt, wo er im Bezirk Khair Khana zunächst für mehrere Jahre die staatliche Schule besucht und in der Folge als Hilfskraft bei Personentransporten mit Kleinbussen und anderen Fahrzeugen ("Beifahrer") gearbeitet hat. Ungefähr im Jahr 2006 übersiedelte er nach Bamiyan, wo er vier Jahre lang als Hilfskraft bei Lkw-Transporten einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Anschließend kehrte der Beschwerdeführer nach Parwan zurück, besuchte zunächst wieder die Schule und arbeitete dann erneut als "Beifahrer". Im Jahr 2015 hat der Beschwerdeführer schließlich Afghanistan verlassen und ist nach Österreich gereist.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, verheiratet und hat in Afghanistan eine Tochter und einen Sohn. Der aktuelle Aufenthaltsort der Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Afghanistan kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren bzw. lebensbedrohenden Krankheiten und ist arbeitsfähig. Eine beim Beschwerdeführer diagnostizierte Depression wird seit Anfang Februar 2018 ärztlich behandelt, daraus resultierende Einschränkungen liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan eine mehrjährige staatliche Schulbildung erhalten, das genaue Ausmaß kann allerdings nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer spricht Dari und verfügt über Berufserfahrung durch seine Arbeit als Hilfskraft bei Personen- und Lkw-Transporten.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige enge Bindungen. Er hat in Österreich einen Deutschkurs besucht und spricht bereits etwas Deutsch. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes, nicht legal in das Bundesgebiet eigereist und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Er ist bisher in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat keinen österreichischen Freundeskreis.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan im Zusammenhang mit einem Streit mit Personen aus der Provinz Panjshir Verfolgung droht. Auch sonst haben sich keine Hinweise für eine dem Beschwerdeführer in Afghanistan individuell drohende Verfolgung ergeben.
Eine im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Weiters haben sich keine Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Zur allgemeinen Lage in Afghanistan und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstä