TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/3 W126 2154978-1

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Veröffentlicht am 03.05.2018
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Entscheidungsdatum

03.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W126 2154978-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2017, Zl. 1083374104-151129645, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2017, Zl. 1083374104-151129645, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 55, 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 19.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei vor der Zeit der Taliban der Dorfführer im Heimatdorf gewesen sei. Die Taliban hätten den Vater des Beschwerdeführers getötet und danach dessen Söhne gesucht. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers sei ebenfalls von den Taliban getötet worden. Danach habe der Beschwerdeführer mit seiner Mutter aus Angst um sein Leben Afghanistan verlassen.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in der Provinz Parwan in Afghanistan geboren zu sein. In Afghanistan habe er drei Jahre lang eine Koranschule besucht und als Hilfsarbeiter auf Baustellen und als Landwirt gearbeitet. Die Familie habe eigene Grundstücke. Das Land habe er, als er Afghanistan verlassen habe, innerhalb eines Tages an einen Arbeitskollegen namens XXXX (in Folge D.M) verkauft; er habe lediglich auf einen Zettel geschrieben, dass er der Besitzer sei. Die Hälfte des Geldes habe er vor Ort, die andere Hälfte im Iran über einen Boten erhalten. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan habe der Beschwerdeführer drei Jahre im Iran gelebt. Im Iran habe der Beschwerdeführer eine Afghanin, welche im Iran geboren und aufgewachsen sei, traditionell geheiratet. Die Ehefrau würde bei ihren Eltern im Iran leben. Nach einem Unfall des Beschwerdeführers in Österreich habe sich seine Ehefrau von ihm scheiden lassen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei vier Monate nach seiner Eheschließung gestorben. Sein Bruder sei circa 2006 bei einer Bombenexplosion gestorben, als er auf dem Weg von XXXX nach Kabul in einem großen Autobus unterwegs gewesen sei, der von Taliban angegriffen worden sei.. Der Vater des Beschwerdeführers sei gestorben, als der Beschwerdeführer vier Jahre alt gewesen sei. Im Heimatland habe der Beschwerdeführer keine Verwandten mehr. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten, Bekannten oder Freunde. Er lerne in Österreich Deutsch und Englisch und spiele gerne Fußball.In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in der Provinz Parwan in Afghanistan geboren zu sein. In Afghanistan habe er drei Jahre lang eine Koranschule besucht und als Hilfsarbeiter auf Baustellen und als Landwirt gearbeitet. Die Familie habe eigene Grundstücke. Das Land habe er, als er Afghanistan verlassen habe, innerhalb eines Tages an einen Arbeitskollegen namens römisch 40 (in Folge D.M) verkauft; er habe lediglich auf einen Zettel geschrieben, dass er der Besitzer sei. Die Hälfte des Geldes habe er vor Ort, die andere Hälfte im Iran über einen Boten erhalten. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan habe der Beschwerdeführer drei Jahre im Iran gelebt. Im Iran habe der Beschwerdeführer eine Afghanin, welche im Iran geboren und aufgewachsen sei, traditionell geheiratet. Die Ehefrau würde bei ihren Eltern im Iran leben. Nach einem Unfall des Beschwerdeführers in Österreich habe sich seine Ehefrau von ihm scheiden lassen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei vier Monate nach seiner Eheschließung gestorben. Sein Bruder sei circa 2006 bei einer Bombenexplosion gestorben, als er auf dem Weg von römisch 40 nach Kabul in einem großen Autobus unterwegs gewesen sei, der von Taliban angegriffen worden sei.. Der Vater des Beschwerdeführers sei gestorben, als der Beschwerdeführer vier Jahre alt gewesen sei. Im Heimatland habe der Beschwerdeführer keine Verwandten mehr. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten, Bekannten oder Freunde. Er lerne in Österreich Deutsch und Englisch und spiele gerne Fußball.

Zum Fluchtgrund befragt führte er zusammengefasst an, dass seine Mutter ihm erzählt habe, dass - als der Beschwerdeführer vier Jahre alt gewesen sei - sein Vater gegen die Taliban gekämpft habe. In Afghanistan hätten die Taliban Familien, die gegen die Taliban gekämpft hätten, gesucht, besonders die Söhne. Die Leute von XXXX hätten sich auch den Taliban angeschlossen. Es gebe in seinem Dorf einen Kommandanten mit Namen XXXX (in Folge M.G.), welcher Macht habe und mit den Taliban, aber auch manchmal mit der Regierung zusammenarbeite. Die Taliban hätten zwei bis drei Leute von seinem Dorf mitgenommen, deren Väter ebenfalls gegen die Taliban gekämpft hätten, deshalb habe er das Land verlassen.Zum Fluchtgrund befragt führte er zusammengefasst an, dass seine Mutter ihm erzählt habe, dass - als der Beschwerdeführer vier Jahre alt gewesen sei - sein Vater gegen die Taliban gekämpft habe. In Afghanistan hätten die Taliban Familien, die gegen die Taliban gekämpft hätten, gesucht, besonders die Söhne. Die Leute von römisch 40 hätten sich auch den Taliban angeschlossen. Es gebe in seinem Dorf einen Kommandanten mit Namen römisch 40 (in Folge M.G.), welcher Macht habe und mit den Taliban, aber auch manchmal mit der Regierung zusammenarbeite. Die Taliban hätten zwei bis drei Leute von seinem Dorf mitgenommen, deren Väter ebenfalls gegen die Taliban gekämpft hätten, deshalb habe er das Land verlassen.

2. Mit angefochtenem Bescheid vom 03.04.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 (Spruchpunkt II.) ab und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 (Spruchpunkt III). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.2. Mit angefochtenem Bescheid vom 03.04.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 (Spruchpunkt römisch drei). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 11.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 11.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den ihm beigegeben Rechtsberater, fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

4. Mit Schreiben vom 02.11.2017 wurden dem zwischenzeitlich anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung vom 02.03.2017 inkl. Kurzinformation (aktuelle Version mit Stand Ende September 2017), die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, das Gutachten Mag. Karl Mahringer vom 05.03.2017 mit aktualisierter Ergänzung vom 15.05.2017 sowie die Notiz Afghanistan, EJPD, Alltag in Kabul, Juni 2017 (Referat von Thomas Ruttig am 12.04.2017 vorab zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung übermittelt.

Am 14.11.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil.

Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung zusammengefasst an, dass er vor seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Parwan gelebt habe. Sein Vater sei etwa 1997 bei Kämpfen gegen die Taliban ums Leben gekommen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei im Jahr 2006 bei einer Bombenexplosion ums Leben gekommen. Derzeit habe der Beschwerdeführer keine Verwandten in Afghanistan. Die Familie habe in Afghanistan Grundstücke bearbeitet. Nach dem Tod des Vaters habe die Familie bis zur Ausreise aus Afghanistan versteckt bei Nachbarn gelebt. Der Nachbar mit Namen D.M. habe auch das Grundstück der Familie gekauft. Das Haus der Familie sei aus Lehm gewesen und nach ihrer Ausreise vom Regen und Schnee zerstört worden. Der Bruder des Beschwerdeführers habe als Mechaniker gearbeitet. Nach dem Beginn der Kämpfe der Taliban in der Gegend von XXXX im Jahr 1997 habe dieser die Arbeit als Mechaniker niedergelegt und im Dorf auf den Feldern gearbeitet. Die Brüder hätten teilweise eigene Grundstücke und auch Grundstücke von anderen Dorfbewohnern bearbeitet. Im Winter habe der Beschwerdeführer drei Jahre lang die Koranschule in der Moschee besucht.Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung zusammengefasst an, dass er vor seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Parwan gelebt habe. Sein Vater sei etwa 1997 bei Kämpfen gegen die Taliban ums Leben gekommen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei im Jahr 2006 bei einer Bombenexplosion ums Leben gekommen. Derzeit habe der Beschwerdeführer keine Verwandten in Afghanistan. Die Familie habe in Afghanistan Grundstücke bearbeitet. Nach dem Tod des Vaters habe die Familie bis zur Ausreise aus Afghanistan versteckt bei Nachbarn gelebt. Der Nachbar mit Namen D.M. habe auch das Grundstück der Familie gekauft. Das Haus der Familie sei aus Lehm gewesen und nach ihrer Ausreise vom Regen und Schnee zerstört worden. Der Bruder des Beschwerdeführers habe als Mechaniker gearbeitet. Nach dem Beginn der Kämpfe der Taliban in der Gegend von römisch 40 im Jahr 1997 habe dieser die Arbeit als Mechaniker niedergelegt und im Dorf auf den Feldern gearbeitet. Die Brüder hätten teilweise eigene Grundstücke und auch Grundstücke von anderen Dorfbewohnern bearbeitet. Im Winter habe der Beschwerdeführer drei Jahre lang die Koranschule in der Moschee besucht.

Bei den Kämpfen, bei denen der Vater des Beschwerdeführers beteiligt gewesen sei, seien zwei Söhne eines Kommandanten mit Namen M.G. und einige Leute aus der Gegend von XXXX ums Leben gekommen. Die Leiche seines Vaters sei drei Tage an jenem Ort, an dem die Kämpfe stattgefunden hätten, geblieben, weshalb die Bewohner gewusst hätten, dass sein Vater an den Kämpfen beteiligt gewesen sei. Diese Leute hätten sich danach auf die Suche nach den Familienmitgliedern des Vaters des Beschwerdeführers begeben. Die Bewohner von XXXX seien auf der Seite des Kommandanten M.G. gewesen und hätten diesen unterstützt. Im Jahr 2012, ein paar Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers, seien die Söhne von anderen Männern, die damals bei den Kämpfen teilgenommen hätten, identifiziert und mitgenommen worden. Deshalb habe der Beschwerdeführer Angst gehabt.Bei den Kämpfen, bei denen der Vater des Beschwerdeführers beteiligt gewesen sei, seien zwei Söhne eines Kommandanten mit Namen M.G. und einige Leute aus der Gegend von römisch 40 ums Leben gekommen. Die Leiche seines Vaters sei drei Tage an jenem Ort, an dem die Kämpfe stattgefunden hätten, geblieben, weshalb die Bewohner gewusst hätten, dass sein Vater an den Kämpfen beteiligt gewesen sei. Diese Leute hätten sich danach auf die Suche nach den Familienmitgliedern des Vaters des Beschwerdeführers begeben. Die Bewohner von römisch 40 seien auf der Seite des Kommandanten M.G. gewesen und hätten diesen unterstützt. Im Jahr 2012, ein paar Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers, seien die Söhne von anderen Männern, die damals bei den Kämpfen teilgenommen hätten, identifiziert und mitgenommen worden. Deshalb habe der Beschwerdeführer Angst gehabt.

Die Familie des Beschwerdeführers habe nach dem Tod des Vaters beim Nachbarn gewohnt, da sie - falls der Kommandant M.G. oder die Taliban ins Haus des Beschwerdeführers gekommen wären - dies erfahren und die Möglichkeit gehabt hätten, sich entweder zu verstecken oder aus dem Nachbarhaus in die Berge zu gehen, um sich dort zu verstecken. Der Vater des Beschwerdeführers habe vor seinem Tod auch in der Landwirtschaft gearbeitet und habe zu den Ältesten im Dorf gezählt. Der Beschwerdeführer hätte nicht nach Kabul gehen können, da sich dort einer der Söhne des Kommandanten M.G. aufgehalten habe. Ein anderer Sohn von M.G. sei Kommandant im Dorf des Beschwerdeführers gewesen, schon nach dem Tod seines Vaters und bis zu seiner Ausreise. Dieser habe tagsüber für die Regierung gearbeitet und nachts habe er die Taliban unterstützt. Er sei immer wieder ins Heimatdorf des Beschwerdeführers gekommen und habe dort Gewalt auf die Zivilbevölkerung ausgeübt. Ob die Dorfbewohner ihn unterstützen, könne er nicht sagen, es habe ihn niemand öffentlich unterstützt, er habe aber möglicherweise Spione im Dorf gehabt. Das Leben des Beschwerdeführers sei dort in Gefahr gewesen. Vor der Ausreise habe der Beschwerdeführer keine Probleme mit dem Kommandanten gehabt, da dieser nichts über den Beschwerdeführer gewusst habe. Er habe 15 Jahre lang versteckt bei dem Nachbarn gelebt, damit diese Leute nichts über ihn erfahren würden. Nachdem der Beschwerdeführer das Grundstück an den Nachbarn verkauft habe, habe der Kommandant M.G. von ihm erfahren. Nach dem Verkauf habe dieser den Nachbarn zwei bis drei Tage mitgenommen, um Informationen über die Familie des Beschwerdeführers zu erhalten. Er habe ihn nach dem Beschwerdeführer gefragt, und habe wissen wollen, wo dieser leben würde. Der Nachbar habe ihm nur gesagt, dass der Beschwerdeführer aus dem Dorf gegangen sei, er aber nicht wissen würde, wohin. Dies habe der Beschwerdeführer erst im Iran erfahren. Als der Nachbar dem Beschwerdeführer das Geld für den Verkauf des Grundstücks geschickt habe, habe er noch mit seiner Familie im Dorf gelebt. Der Beschwerdeführer wisse aber nicht, ob es noch immer so sei. Er habe keinen Kontakt mehr zu ihm, weil kein Bedarf mehr bestehe und er auch keine Telefonnummer von ihm habe. Die Familie des Beschwerdeführers habe zwar sehr lange bei ihm gewohnt, jedoch hätten sie für sich selbst gesorgt. Der Nachbar habe sie unterstützt, indem sie bei ihm wohnen hätten dürfen. Sie hätten ihn aber nicht als Familienmitglied bezeichnet, da er sonst auch Probleme bekommen hätte. Als der Beschwerdeführer im Iran gewesen sei, habe er noch regelmäßig Nachrichten von seinem Nachbar über andere Leute, die in den Iran gereist seien, bekommen. Irgendwann sei der Kontakt abgebrochen und es sei für den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, mit ihm Kontakt aufzunehmen.

Den Iran habe er verlassen, da er dort keiner legalen Arbeit nachgehen habe dürfen. Im Iran habe der Beschwerdeführer als Aushilfskraft auf Baustellen gearbeitet. Er habe keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten und bei seinem Schwiegervater gearbeitet. Er habe Angst davor gehabt, aufgegriffen und nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Bis zu dem Unfall, den er in Österreich gehabt habe, sei der Beschwerdeführer verheiratet gewesen. Als der Unfall stattgefunden habe, sei er vom Training mit dem Fahrrad nach Hause gefahren. Seither sei er geschieden. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er gedacht, dass sein Asylverfahren innerhalb von sechs bis sieben Monaten erledigt sein würde und er danach gemeinsam mit seiner Ehefrau leben könne. Er habe ihr regelmäßig Geld schicken müssen, damit sie in der gemeinsamen Wohnung im Iran bleiben könne. Dazu sei er nicht in der Lage gewesen. Nach dem Unfall habe der Beschwerdeführer einen Streit mit seiner Ehefrau gehabt und diese habe sich schließlich von ihm getrennt. Man könne sich in Abwesenheit scheiden lassen, weil die Eheschließung nicht offiziell gewesen sei. Sie habe die Trennung damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, für sie zu sorgen, weshalb sie die Wohnung nicht behalten und ihre Ausbildung nicht finanzieren könne. Außerdem sei es unklar gewesen, wie lange sich sein Asylverfahren noch ziehen würde. Seine Ehefrau sei afghanische Staatsangehörige, sei aber im Iran geboren und besitze einen Aufenthaltstitel im Iran. Im Iran gebe es kein Gesetz, dass der Beschwerdeführer als ihr Ehemann auch einen Aufenthaltstitel erhalte. Trotz dieser Karte sei es möglich, abgeschoben zu werden.

Der Beschwerdeführer sei nach Österreich gekommen, um in einem sicheren Land zu leben. Er wolle sich hier ein Leben aufbauen, auf eigenen Beinen stehen und arbeiten. In Österreich bekomme er derzeit Sozialhilfe. In Österreich habe der Beschwerdeführer den Pflichtschulabschluss gemacht und das Niveau A2 und B1 in Deutsch erreicht. Er spiele regelmäßig Fußball in einer Mannschaft und habe auch österreichische Bekannte in seiner Fußballmannschaft und aus der Schule. Die Schule, die er derzeit besuche, dauere fünf Jahre. Er habe sich für den Zweig Maschinenbau entschieden. Nach fünf Jahren könne er bei einer Firma arbeiten.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung sein Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung vom 26.09.2017, eine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2017/2018 des Vorbereitungslehrganges einer HTL mit voraussichtlichem Ende des Schulbesuchs im Juni 2022 und eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Grundkurs vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Dari. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Parwan.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Dari. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Parwan.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und im erwerbsfähigen Alter. Er ist zum Entscheidungszeitpunkt ledig und hat keine Kinder.

Der Vater des Beschwerdeführers wurde etwa im Jahr 1997 im Krieg getötet. Nach dem Tod des Vaters lebte der Beschwerdeführer mit seinem älteren Bruder und seiner Mutter im Heimatdorf. Der Bruder des Beschwerdeführers ist im Jahr 2006 bei einer Bombenexplosion ums Leben gekommen, als er auf dem Weg von XXXX nach Kabul in einem Autobus unterwegs gewesen ist, der von Taliban angegriffen wurde. Ein Zusammenhang zum Tod des Vaters besteht nicht.Der Vater des Beschwerdeführers wurde etwa im Jahr 1997 im Krieg getötet. Nach dem Tod des Vaters lebte der Beschwerdeführer mit seinem älteren Bruder und seiner Mutter im Heimatdorf. Der Bruder des Beschwerdeführers ist im Jahr 2006 bei einer Bombenexplosion ums Leben gekommen, als er auf dem Weg von römisch 40 nach Kabul in einem Autobus unterwegs gewesen ist, der von Taliban angegriffen wurde. Ein Zusammenhang zum Tod des Vaters besteht nicht.

Den Lebensunterhalt finanzierte sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2012 als Landwirt und half beispielsweise auch auf Baustellen im Dorf mit; auch seine Mutter trug zum Lebensunterhalt bei. Sein Bruder arbeitete als Mechaniker und ebenfalls in der Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer besuchte drei Jahre lang im Winter die Koranschule.

Nach der Ausreise aus Afghanistan gemeinsam mit seiner Mutter wohnte der Beschwerdeführer circa drei Jahre lang im Iran. Dort lernte er eine afghanische Staatsangehörige kennen, welche er im Iran traditionell heiratete. Im Iran arbeitete der Beschwerdeführer bei seinem Schwiegervater. Er war als Hilfsarbeiter auf Baustellen tätig. Während seines Aufenthalts in Österreich trennte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers von diesem.

1.2. Zur Rückkehrmöglichkeit nach Afghanistan:

Der Beschwerdeführer lebte nach dem Tod seines Vaters noch ungefähr 15 Jahre in Afghanistan, ohne dass es zu konkreten Bedrohungen oder Übergriffen gekommen ist. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan nicht von den Taliban, nicht von dem Kommandanten M.G. und/oder dessen Söhnen und auch nicht von Bewohnern von XXXX bedroht oder verfolgt, weil sein Vater an Kämpfen gegen die Taliban teilgenommen hat, bei denen Söhne des Kommandanten und weiterer Bewohner des Distriktes vor über 20 Jahren ums Leben gekommen sind. Die Teilnahme des Vat

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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