TE Bvwg Beschluss 2018/5/4 W180 2169809-1

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Veröffentlicht am 04.05.2018
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Entscheidungsdatum

04.05.2018

Norm

AVG §66 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W180 2169809-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.04.2016, Zahl II/4-DZ/15-2858088010, nach Beschwerdevorentscheidung der Agrarmarkt Austria vom 31.08.2016, Zahl II/4-DZ/15-4173282010, betreffend Direktzahlungen 2015:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Am 15.05.2015 stellte die beschwerdeführende Partei elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) vom 28.04.2016, versendet am 20.05.2016, wurden der beschwerdeführenden Partei 27,75 Zahlungsansprüche zugewiesen und EUR 6.430,03 an Direktzahlungen gewährt. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 3.182,53, auf die Greeningprämie EUR 1.639,61 und auf die gekoppelte Stützung EUR 1.607,89,-. Es wurde dabei eine sanktionsrelevante Differenzfläche von 3,6205 ha zugrunde gelegt, die im Zuge einer Verwaltungskontrolle und einer Vor-Ort-Kontrolle am 22.09.2015 auf zwei näher bezeichneten Almen, auf die die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2015 auftrieb, festgestellt wurde. Als Sanktion für die Übererklärung kam ein Betrag von EUR 487,63 zum Abzug.

3. In der dagegen binnen offener Frist erhobenen Bescheidbeschwerde bringt die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, dass sie sich auf die Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2013 habe verlassen können. Sie ersuchte aus diesem Grund, die verhängten Sanktionen aufzuheben.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016 gewährte die belangte Behörde einen um EUR 157,06 höheren Prämienbetrag. Die Änderung resultierte - wie sich aus dem Vorlageschreiben der belangten Behörde ergibt - aus einer geringfügig geänderten Neufestsetzung von Zahlungsansprüchen sowie der Anwendung des zwischenzeitig geänderten, für die beschwerdeführenden Parteien günstigeren Sanktionenregimes der Marktordnung; der Sanktionsabzug verringerte sich auf EUR 332,19.

5. Binnen offener Frist beantragte die beschwerdeführende Partei die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

6. Die belangte Behörde legte mit 05.09.2017 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Vorlageschreiben im Wesentlichen aus, dass - wäre sie noch für den vorliegenden Fall zuständig - die Almen im Zuge der nächsten Berechnung sanktionsfrei gestellt werden könnten, da von einem Vertrauen der beschwerdeführende Partei auf die Vor-Ort-Kontrolle 2013 ausgegangen werden könne.

7. Mit Nachreichung vom 02.01.2018 teilte die belangte Behörde den aktuellen Stand der Berechnungen in Form eines sogenannten Reports mit und führte aus, dass sich der Wert der Zahlungsansprüche auf Grund einer Änderung des Referenzbetrages 2014 geändert habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

2.2. Rechtsgrundlagen

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

2.3. Zur Zurückverweisung

Im Vorlageschreiben führt die belangte Behörde sinngemäß aus, dass der vorliegende Sachverhalt unter Berücksichtigung aller nun vorliegenden Umstände zu einer anderen Beurteilung führen würde, wenn sie für diesen Fall noch zuständig wäre. Daraus ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft war.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung, der Verzahnung mehrerer Antragsjahre sowie des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, wie der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2015 sowie die im Zuge dieses Antrags gestellten weiteren Anträge zu beurteilen sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abzug, Behebung der Entscheidung, Berechnung,
Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, Ermittlungspflicht,
Flächenabweichung, INVEKOS, Kassation, Kontrolle, mangelhaftes
Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Mehrfachantrag-Flächen, Prämiengewährung, Rückforderung,
Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W180.2169809.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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