Entscheidungsdatum
07.05.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W214 2164619-1/7E
W214 2164617-1/6E
W214 2164615-1/6E
W214 2164612-1/6E
W214 2164733-1/6E
Gekürzte Ausfertigung des am 18.04.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerden von 1. XXXX , 2. XXXX , 3.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerden von 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , 3.
XXXX , 4. XXXX , und 5. XXXX , jeweils Staatsangehörigkeit Syrien,römisch 40 , 4. römisch 40 , und 5. römisch 40 , jeweils Staatsangehörigkeit Syrien,
3. bis 5. vertreten durch 2., alle vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 08.06.2017, Zlen. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX jeweils wegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 zu Recht erkannt:3. bis 5. vertreten durch 2., alle vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 08.06.2017, Zlen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 jeweils wegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.A) Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.römisch zehn ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 18.04.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.römisch zehn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 18.04.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Asylgewährung, Familienangehöriger, Familienverfahren, gekürzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W214.2164612.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.05.2018