TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/7 W194 2169321-1

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Veröffentlicht am 07.05.2018
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Entscheidungsdatum

07.05.2018

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
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  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
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  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch

W194 2169321-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch seinen Sachwalter XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 21.06.2017, GZ 0001683881, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch seinen Sachwalter römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 21.06.2017, GZ 0001683881, Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Ihr Antrag vom 02.05.2017 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen wird zurückgewiesen."

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit am 02.05.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben vom selben Tag beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Sachwalter, die Befreiung von der Rundfunkgebühr für seine Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die dort angegebene Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen an Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" an. Er gab an, dass keine weiteren Personen mit ihm im Haushalt lebten.

Dem Antrag waren folgende Unterlagen angeschlossen:

  • -Strichaufzählung
    ein Meldenachweis betreffend den Beschwerdeführer,

  • -Strichaufzählung
    ein Lohnzettel des Beschwerdeführers für das Jahr 2016 sowie

  • -Strichaufzählung
    ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.10.2016, GZ W141 2130954-1/6E, mit welchem ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 vH weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist.

2. Am 15.05.2017 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" folgendes Schreiben:

"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

* Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung.* Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§47 Absatz eins, bzw. Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung.

* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung [...] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Anspruch fehlt zB. Rezeptgebührenbefreiung und ev. Mietzinsaufschlüsselung

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[...]

BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]

ANTRAGSTELLER/IN

[Beschwerdeführer]

Einkünfte--

Lohn/Gehalt-€ 1.236,09-monatl.

Abzüge--

Minderung der Erwerbsfähigkeit-€ 20,25-monatl.

Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)-€ 140,00-monatl.

Summe der Einkünfte

Summe der Abzüge-€ 1.236,09

€ 160,25-monatl.

monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen-€ 1.075,84-monatl.

Richtsatz für 1Haushaltsmitglied-€ 996,62-monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG-€ 79,22-monatl.

Anspruch fehlt zB. Rezeptgebührenbefreiung und ev. Mietzinsaufschlüsselung"

3. Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde dazu keine Stellungnahme. Er reichte auch keine Unterlagen nach.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.06.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen" sowie dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung [...] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Konkret wurde ergänzt, dass eine Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers sowie eine Mietzinsaufschlüsselung fehlen würden. Hinsichtlich der herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.06.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen" sowie dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung [...] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Konkret wurde ergänzt, dass eine Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers sowie eine Mietzinsaufschlüsselung fehlen würden. Hinsichtlich der herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter römisch eins.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte aus, dass der Wohnungsaufwand zu gering angesetzt sei. Eine Vorschreibung liege der Beschwerde bei. Weiters wurde vorgebracht, dass der Betrag von 20,25 Euro hinsichtlich der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu gering angesetzt sei. Außerdem sei ein Antrag auf Mindestsicherung eingebracht worden. Der Beschwerde lagen die Monatsvorschreibungen hinsichtlich der Wohnungskosten für August und September 2017 bei.

6. Mit hg. am 30.08.2017 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.

7. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2017 erging folgender Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer:

"1. Allgemeines:

Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2011, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.06.2010, 2008/10/0002) ergibt sich, dass Mängel schriftlicher Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG noch im Berufungsverfahren behoben werden können, "wobei hervorzuheben ist, dass sich die Vorschrift des § 13 Abs. 3 AVG nicht nur auf Formmängel, sondern auch auf inhaltliche Mängel bezieht" (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 13 Rz 28).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.06.2010, 2008/10/0002) ergibt sich, dass Mängel schriftlicher Anbringen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG noch im Berufungsverfahren behoben werden können, "wobei hervorzuheben ist, dass sich die Vorschrift des Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht nur auf Formmängel, sondern auch auf inhaltliche Mängel bezieht" vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [2. Ausgabe 2014] Paragraph 13, Rz 28).

2. Ihr Antrag vom 02.05.2017:

Mit am 02.05.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben vom selben Tag beantragten Sie die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Dem Antrag waren folgende Unterlagen angeschlossen:

  • -Strichaufzählung
    Ihr Meldenachweis,

  • -Strichaufzählung
    Ihr Lohnzettel für das Jahr 2016 sowie

  • -Strichaufzählung
    ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.10.2016, GZ W141 2130954-1/6E, mit welchem ausgesprochen wurde, dass Sie aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 vH weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig sind.

3. Gesetzliche Grundlagen:

Die §§ 47 und 50 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), in der Folge: FGO, BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:Die Paragraphen 47 und 50 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), in der Folge: FGO, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lauten auszugsweise:

"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

  • -Strichaufzählung
    der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),

  • -Strichaufzählung
    der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

[...]"

"§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[...]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[...]"

Demnach enthält die FGO eine Verpflichtung des Antragstellers für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr, den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg.cit. genannten Leistungen nachzuweisen (§ 50 Abs. 1 Z 1 FGO). Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz FGO dem Antrag anzuschließen.Demnach enthält die FGO eine Verpflichtung des Antragstellers für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr, den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, leg.cit. genannten Leistungen nachzuweisen (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, FGO). Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz FGO dem Antrag anzuschließen.

4. Mangelhaftigkeit Ihres Antrages vom 02.05.2017:

Im vorliegenden Verfahren haben Sie keinen Befreiungsgrund nachgewiesen. Dh. Sie haben keinen Nachweis (etwa einen Bescheid, mit dem Ihnen der Bezug einer bestimmten Sozialleistung zuerkannt wurde) hinsichtlich des Bezuges einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen erbracht.Im vorliegenden Verfahren haben Sie keinen Befreiungsgrund nachgewiesen. Dh. Sie haben keinen Nachweis (etwa einen Bescheid, mit dem Ihnen der Bezug einer bestimmten Sozialleistung zuerkannt wurde) hinsichtlich des Bezuges einer der in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten Leistungen erbracht.

Im Antragsformular haben Sie die Anspruchsvoraussetzung "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen an Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" angekreuzt. Sie haben dazu jedoch keine Nachweise über den Bezug einer solchen Leistung vorgelegt.

Sie werden daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens diesen Mangel zu verbessern, dh konkret darzulegen, welcher Befreiungsgrund ("Anspruchsvoraussetzung") in Ihrem Fall vorliegt. Weiters haben Sie diesen Bezug auch konkret nachzuweisen (etwa indem Sie einen Bescheid vorlegen, mit dem Ihnen der Bezug zuerkannt wurde).

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist - konkret, wenn Sie keine Anspruchsvoraussetzung nachweisen - wird Ihr Antrag vom 02.05.2017 gemäß § 13 Abs. 3 AVG im Rahmen der Beschwerde zurückzuweisen sein."Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist - konkret, wenn Sie keine Anspruchsvoraussetzung nachweisen - wird Ihr Antrag vom 02.05.2017 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Rahmen der Beschwerde zurückzuweisen sein."

8. Es langten von Seiten des Beschwerdeführers keine entsprechenden Ergänzungen beim Bundesverwaltungsgericht ein bzw. wurde von diesem nicht dargelegt bzw. nachgewiesen, welcher Befreiungs- bzw. Zuerkennungsgrund zum Zeitpunkt der Antragstellung in Bezug auf den Beschwerdeführer vorgelegen hatte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter römisch eins.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:3.1. Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[...]"

3.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:3.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, auszugsweise:

"[...]

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]

Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.

[...]"

3.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:3.3. Die Paragraphen 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lauten auszugsweise:

"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

  • -Strichaufzählung
    der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),

  • -Strichaufzählung
    der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Unt
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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