Entscheidungsdatum
07.05.2018Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W194 2166717-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 20.07.2017, GZ 0001807555, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 20.07.2017, GZ 0001807555, Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Ihr Antrag vom 15.06.2017 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wird zurückgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit am 19.06.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben vom 15.06.2017 beantragte der Beschwerdeführer - für den bis zum 31.08.2017 eine Rundfunkgebührenbefreiung bestand - die (weitere) Befreiung von der Rundfunkgebühr für seine Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" keine der dort angegebenen Auswahlmöglichkeiten an. Er gab an, dass keine weiteren Personen mit ihm im Haushalt lebten.
Dem Antrag waren folgende Unterlagen angeschlossen:
2. Am 03.07.2017 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" folgendes Schreiben:
"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
* Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt
geprüft und dabei festgestellt, dass
* Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz).* Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (Paragraph 3, Absatz 2, bzw. Absatz 3, Fernsprechentgeltzuschussgesetz).
* Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung.* Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§47 Absatz eins, bzw. Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung.
Anspruchsgrundlage, z.B. Rezeptgebührenbefreiung, bitte nachreichen (Taschengeld von den Eltern stellt keine Anspruchsgrundlage darf)
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.
[...]"
3. Der Beschwerdeführer übermittelte dazu eine Stellungnahme, in welcher er mitteilte, dass er krankheitshalber erwerbsunfähig sei und kein Einkommen habe. Er sei bei seinem Vater mitversichert und bekomme daher keine Rezeptgebührenbefreiung. Er bekomme auch keine Sozialhilfe, da laut Sozialamt XXXX seine Eltern für Verpflegung und Wohnen aufkommen müssten. Er habe außer den 200 Euro von seinen Eltern kein Einkommen. Er sei finanziell nicht in der Lage, die GIS Gebühren zu bezahlen, weswegen er um eine Gebührenbefreiung bitte.3. Der Beschwerdeführer übermittelte dazu eine Stellungnahme, in welcher er mitteilte, dass er krankheitshalber erwerbsunfähig sei und kein Einkommen habe. Er sei bei seinem Vater mitversichert und bekomme daher keine Rezeptgebührenbefreiung. Er bekomme auch keine Sozialhilfe, da laut Sozialamt römisch 40 seine Eltern für Verpflegung und Wohnen aufkommen müssten. Er habe außer den 200 Euro von seinen Eltern kein Einkommen. Er sei finanziell nicht in der Lage, die GIS Gebühren zu bezahlen, weswegen er um eine Gebührenbefreiung bitte.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen". Konkret wurde ergänzt, dass die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers nach wie vor fehle.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und verwies auf seine übermittelte Stellungnahme (I.3.).5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und verwies auf seine übermittelte Stellungnahme (römisch eins.3.).
6. Mit hg. am 04.08.2017 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.
7. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2017 erging folgender Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer:
"1. Allgemeines:
Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2011, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind ua soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des 4. Teiles (...) sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind ua soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des 4. Teiles (...) sinngemäß anzuwenden.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.06.2010, 2008/10/0002) ergibt sich, dass Mängel schriftlicher Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG noch im Berufungsverfahren behoben werden können, "wobei hervorzuheben ist, dass sich die Vorschrift des § 13 Abs. 3 AVG nicht nur auf Formmängel, sondern auch auf inhaltliche Mängel bezieht" (vgl. zu all dem Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 13 Rz 28).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.06.2010, 2008/10/0002) ergibt sich, dass Mängel schriftlicher Anbringen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG noch im Berufungsverfahren behoben werden können, "wobei hervorzuheben ist, dass sich die Vorschrift des Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht nur auf Formmängel, sondern auch auf inhaltliche Mängel bezieht" vergleiche zu all dem Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [2. Ausgabe 2014] Paragraph 13, Rz 28).
2. Ihr Antrag vom 15.06.2017:
Mit am 19.06.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben vom 15.06.2017 beantragten Sie die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
Dem Antrag waren folgende Unterlagen angeschlossen:
3. Gesetzliche Grundlagen:
Die §§ 47 und 50 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:Die Paragraphen 47 und 50 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lauten auszugsweise:
"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
[...]"
"§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
[...]"
Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000, lautet idF BGBl. I Nr. 81/2016 auszugsweise:Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2016, auszugsweise:
"§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:(2) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;