TE Vwgh Beschluss 2018/4/23 Ra 2018/11/0056

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Veröffentlicht am 23.04.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des P H in N, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 11. Jänner 2018, Zl. E 003/07/2018.001/002, betreffend Bewilligung nach § 45 KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Das angefochtene Erkenntnis wurde dem Revisionswerber am 19. Jänner 2018 zugestellt.

2 Mit einem am 27. Februar 2018 in den USA zur Post gegebenen, an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schreiben erhob der Revisionswerber eine selbstverfasste (außerordentliche) Revision. Das Schreiben langte am 8. März 2018 beim Verwaltungsgerichtshof ein.

3 Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

4 Nach § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Sie beginnt im Allgemeinen mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses.

5 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 12.3.2015, Ra 2014/18/0135, und VwGH 1.8.2017, Ra 2017/06/0132, mwN).

6 Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist am 2. März 2018. Sie war sohin schon am Tag des Einlangens des Schreibens beim Verwaltungsgerichtshof, am 8. März 2018, abgelaufen, weshalb eine fristwahrende Weiterleitung nicht mehr möglich war.

7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 23. April 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110056.L00

Im RIS seit

17.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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