TE Vfgh Beschluss 2018/5/2 E189/2018

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Veröffentlicht am 02.05.2018
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §20 Abs2
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe nach Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen entschiedener Sache

Spruch

Die Anträge des ************* und der *************, beide ****************, **** ***********, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Dezember 2017, ZW208 2176452-2/2E, werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Mit Beschluss vom 7. Februar 2018 – zugestellt am 14. Februar 2018 – wies der Verfassungsgerichtshof die Anträge der Einschreiter vom 8. Jänner 2018 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den oben angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes ab.

Mit Eingabe vom 12. März 2018 ersuchen die Einschreiter den Verfassungsgerichtshof, "die zu Recht beantragte Verfahrenshilfe" gemäß ihrer Anträge vom 8. Jänner 2018 zur anwaltlichen Einbringung einer Beschwerde gegen den oben angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes zu gewähren.

Der Verfassungsgerichtshof wertet diese Eingabe als Anträge auf neuerliche Entscheidung über die seinerzeitigen Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Diesen Anträgen steht aber – da keine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist – die Rechtskraft des die ersten Verfahrenshilfeanträge abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Februar 2018 entgegen; die Anträge sind daher gemäß §20 Abs2 VfGG zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E189.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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