TE Vwgh Beschluss 2018/4/25 Ra 2018/08/0044

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Veröffentlicht am 25.04.2018
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/08/0045
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/08/0046 B 08.06.2018
Ra 2018/08/0048 B 28.06.2018
Ra 2018/08/0050 B 24.07.2018
Ra 2018/08/0052 B 28.06.2018
Ra 2018/08/0054 B 28.06.2018
Ra 2018/08/0056 B 28.06.2018
Ra 2018/08/0058 B 28.06.2018
Ra 2018/08/0058 B 28.06.2018
Ra 2018/08/0060 B 28.06.2018
Ra 2018/08/0062 B 28.06.2018
Ra 2018/08/0064 B 28.06.2018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien 1. V B in B, 2. T R in H, beide vertreten durch Dr. Peter-Leo Kirste, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Platzl 5, gegen das Erkenntnis vom 30. Jänner 2018, Zl. I404 2165338-1/11E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorarlberger Gebietskrankenkasse; mitbeteiligte Parteien: 1. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65-67; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG für näher bezeichnete Zeiträume die Pflichtversicherung der zweitrevisionswerbenden Partei als freie Dienstnehmerin der erstrevisionswerbenden Partei auf Grund ihrer von zuhause aus ausgeübten Tätigkeit als Organisatorin von Volkshochschulkursen festgestellt. Die dabei von der zweitrevisionswerbenden Partei verwendeten Betriebsmittel wie Computer samt Monitor, Drucker, alte Büroausstattung und PKW seien ihrer Art nach nicht von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden Tätigkeit zu dienen bestimmt gewesen. Es handle sich um Sachmittel, welche auch privat verwendet worden seien. Mit Ausnahme des Computers habe es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 13 EStG 1988) gehandelt. Dieser sei auch nicht steuerrechtlich in das Betriebsvermögen aufgenommen worden. Ein Nachweis für dessen überwiegende berufliche Verwendung sei nicht erbracht worden. Der PKW, der zu 10 % betrieblich genutzt worden sei, zähle nicht zum notwendigen Betriebsvermögen.

5        Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit der Revision vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wesentlichkeit der eigenen Betriebsmittel iSd § 4 Abs. 4 ASVG abgewichen, weil es „ein eigenes Büro (samt Büroausstattung), das von Vornherein der Erwerbstätigkeit gedient hat, dh für betriebliche Zwecke geschaffen und dauerhaft vorgehalten wurde“, nicht als wesentliches eigenes Betriebsmittel anerkannt habe. Der Computer mit einem Anschaffungswert von über € 400,-- sei ebenso wie die Büroausstattung überwiegend für betriebliche Zwecke verwendet worden. Das Verwaltungsgericht habe den Computer nicht als wesentliches Betriebsmittel anerkannt. Dies mit der unzutreffenden Begründung, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (in Anbetracht niedriger Einkünfte) keine steuerliche Veranlagung durchzuführen gewesen sei.

6        Bei nicht nur geringwertigen technischen Geräten, die üblicherweise auch im privaten Bereich verwendet werden, wie zB einem PC, einem Smartphone, einem PKW, müsste die Behauptung einer überwiegenden betrieblichen Verwendung im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Erwerbstätigen konkret nachgewiesen werden. Dies ist den revisionswerbenden Parteien nicht gelungen. Bei dem genannten Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 4 ASVG kommt es zudem nicht darauf an, dass irgendein einzelnes, nicht geringwertiges Betriebsmittel überwiegend betrieblich genutzt wird. Es ist eine Gesamtbetrachtung aller eingesetzten Betriebsmittel vorzunehmen, wobei diese darauf hin zu beurteilen sind, ob sie für die vom Erwerbstätigen erbrachte Wirtschaftsleistung wesentlich waren und ob er sich damit eine eigene betriebliche Struktur geschaffen hat (vgl. idS VwGH 15.5.2013, 2012/08/0163; 19.10.2015, 2013/08/0185). Das Verwaltungsgericht hat diese Frage ausgehend von seinen Feststellungen im Ergebnis zutreffend verneint.

7        In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. April 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080044.L00

Im RIS seit

25.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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