TE Vwgh Beschluss 2018/4/30 Ra 2018/01/0172

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Veröffentlicht am 30.04.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §18;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §46;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des N H T, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2018, Zl. L512 2123734-1/39E, betreffend AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (der Sache nach) der Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Pakistan, auf internationalem Schutz abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei.

2 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Wesentlichen aus, es könne nicht festgestellt werden, dass wie vom Revisionswerber vorgebracht von Seiten einer verfeindeten Familie aus seinem Heimatdorf eine Gefahr ausgehe. Das BVwG gehe auf Grund der Ausführungen der belangten Behörde zur Unglaubwürdigkeit des Revisionswerbers sowie im Erkenntnis näher dargelegten beweiswürdigenden Argumenten davon aus, dass die vom Revisionswerber vorgebrachte Verfolgung unglaubwürdig sei und in dieser Form auf Grund der vagen und unschlüssigen Aussagen als nicht nachvollziehbar und nicht glaubwürdig anzuzeigen sei. Bei Wahrunterstellung seines Vorbringens könnte der Revisionswerber durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in eine andere Region Pakistans einer möglichen Verfolgung entgehen. Auf Grund unter anderem des Fehlens eines zentralen Einwohnermeldesystems sei in diesem Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren Gefährdung zu rechnen.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, dass BVwG sei bei der Beurteilung der Echtheit und Richtigkeit näher bezeichneter, vom Revisionswerber vorgelegter Urkunden von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Weiters sei das BVwG dem Antrag des Revisionswerbers nicht gefolgt, es möge ein Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft mit Ermittlungen im Hinblick auf die vom Revisionswerber vorgebrachte Familienfehde in Pakistan beauftragt werden. Dem BVwG seien auch Begründungsmängel im Hinblick auf die hilfsweise Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative unterlaufen. Die Beweiswürdigung des BVwG sei aus näher bezeichneten Gründen unschlüssig, unter anderem weil eine nicht gelungene Glaubhaftmachung nicht darauf gestützt werden könne, dass der Revisionswerber bestimmte Details, nach denen er nicht gefragt worden sei, nicht von sich aus vorgebracht habe. Die vorgebrachten Begründungsmängel wegen unschlüssiger Beweiswürdigung beträfen allesamt den Aspekt der Glaubhaftmachung des Vorbringens des Revisionswerbers und seien daher relevant.

8 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt:

9 Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; vgl. aus jüngerer Zeit etwa VwGH 8.11.2017, Ra 2017/01/0339, Rn 5).

10 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 15.2.2018, Ra 2018/01/0061, mwN).

11 Eine derart krasse Fehlbeurteilung des BVwG im Rahmen der Beweiswürdigung wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen nicht dargetan.

12 Zu den behaupteten Aktenwidrigkeiten genügt es darauf hinzuweisen, dass diese - so dem Vorbringen des Revisionswerbers zu folgen ist - angesichts der übrigen beweiswürdigenden Argumente nicht zu erkennen ist, dass dadurch die Beweiswürdigung insgesamt unvertretbar wäre.

13 Zum Vorbringen, das BVwG habe keine Ermittlungen im Herkunftsstaat des Revisionswerbers vorgenommen, ist auf die mittlerweile ständige Rechtsprechung hinzuweisen, nach der ein Beweisantrag des Asylwerbers, bestimmte Auskunftspersonen im Herkunftsstaat durch eine Vertrauensperson befragen zu lassen, nicht zulässig ist (vgl. VwGH 18.1.2017, Ra 2016/18/0197, mwN).

14 Zu dem gegen die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative gerichteten Vorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass diese - wie von der Revision selbst vorgebracht -

durch das BVwG nur hilfsweise herangezogen wurde. Da sich angefochtene Erkenntnis somit tragend auf eine fehlende Glaubhaftmachung der behaupteten Verfolgung stützen konnte, ist die nur hilfsweise herangezogene innerstaatliche Fluchtalternative nicht maßgeblich (vgl. etwa VwGH 24.1.2017, Ra 2016/01/0338).

15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

16 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 30. April 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010172.L00

Im RIS seit

16.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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