TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/26 W157 2172436-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.2018
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Entscheidungsdatum

26.04.2018

Norm

AVG §66 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
TKG 2003 §107 Abs2 Z1
TKG 2003 §107 Abs3
TKG 2003 §109 Abs3 Z20
TKG 2003 §113 Abs5a
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §19 Abs2
VStG 1950 §44a Z1
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §64 Abs2
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §24
VwGVG §27
VwGVG §38
VwGVG §42
VwGVG §50 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
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  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
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  3. TKG 2003 § 107 gültig von 29.04.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2011
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  5. TKG 2003 § 107 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
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  2. TKG 2003 § 113 gültig von 01.12.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  3. TKG 2003 § 113 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. TKG 2003 § 113 gültig von 22.11.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  5. TKG 2003 § 113 gültig von 16.07.2009 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  6. TKG 2003 § 113 gültig von 20.08.2003 bis 15.07.2009
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 44a gültig von 01.01.1965 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 64 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1987
  3. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1964
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Spruch

W157 2172436-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Mag. Günther Eybl, Schlagenstraße 17, 4810 Gmunden, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 28.08.2017, XXXX, nach mündlicher Verhandlung am 18.04.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Günther Eybl, Schlagenstraße 17, 4810 Gmunden, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 28.08.2017, römisch 40 , nach mündlicher Verhandlung am 18.04.2018 zu Recht:

A)

Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG iVm §§ 19 und 44a VStG iVm §§ 107 Abs. 2 Z 1 und 109 Abs. 3 Z 20 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 19 und 44 a VStG in Verbindung mit Paragraphen 107, Absatz 2, Ziffer eins und 109 Absatz 3, Ziffer 20, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:

"XXXX, hat als außenvertretungsbefugte Person zu verantworten, dass die FirmaXXXX entgegen § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 eine elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung der Empfängerin zugesendet hat, indem ausgehend von der E-Mail-Adresse XXXX an die E-Mail-Adresse XXXX, am 20.01.2017 um 12:46 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit Informationen betreffend den ‚XXXX' und einem Link zur Webseite XXXX zugesendet wurde."XXXX, hat als außenvertretungsbefugte Person zu verantworten, dass die FirmaXXXX entgegen Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 eine elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung der Empfängerin zugesendet hat, indem ausgehend von der E-Mail-Adresse römisch 40 an die E-Mail-Adresse römisch 40 , am 20.01.2017 um 12:46 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit Informationen betreffend den ‚XXXX' und einem Link zur Webseite römisch 40 zugesendet wurde.

XXXX hat dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 begangen und wird dafür eine Geldstrafe iHv EUR 100,-römisch 40 hat dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 begangen und wird dafür eine Geldstrafe iHv EUR 100,-

(Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt. Weiters hatXXXX gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, das sind EUR 10,-, zu bezahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt somit EUR 110,-.(Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt. Weiters hatXXXX gemäß Paragraph 64, VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, das sind EUR 10,-, zu bezahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt somit EUR 110,-.

Die Firma XXXX haftet für die verhängte Strafe und die Kosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand."Die Firma römisch 40 haftet für die verhängte Strafe und die Kosten gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) es als zur Vertretung der Firma XXXX, diese wiederrum als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma XXXX nach außen berufene Person, zu verantworten habe, dass diese eine elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung der Empfängerin bzw. trotz mehrmaliger ausdrücklicher Untersagung zugesendet habe, indem "ausgehend von der E-Mail-Adresse XXXX, [...] an die E-Mail-Adresse1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) es als zur Vertretung der Firma römisch 40 , diese wiederrum als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma römisch 40 nach außen berufene Person, zu verantworten habe, dass diese eine elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung der Empfängerin bzw. trotz mehrmaliger ausdrücklicher Untersagung zugesendet habe, indem "ausgehend von der E-Mail-Adresse römisch 40 , [...] an die E-Mail-Adresse

XXXX) am 20.01.2017 um 12:46 Uhr eine E-Mail-Nachricht [...], und 2) am 06.04.2017 um 14:08 Uhr eine E-Mail-Nachricht, und 3) am 18.07.2018 um 13:07 Uhr eine E-Mail-Nachricht [...], und 4) am 26.07.2017 um 14:40 Uhr eine E-Mail-Nachricht [...] zugesendet wurde.".römisch 40 ) am 20.01.2017 um 12:46 Uhr eine E-Mail-Nachricht [...], und 2) am 06.04.2017 um 14:08 Uhr eine E-Mail-Nachricht, und 3) am 18.07.2018 um 13:07 Uhr eine E-Mail-Nachricht [...], und 4) am 26.07.2017 um 14:40 Uhr eine E-Mail-Nachricht [...] zugesendet wurde.".

Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003, BGBl. I 70/2003 idF BGBl. 6/2016, verstoßen und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretungen über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv EUR 200,- pro E-Mail (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) gemäß § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 verhängt. Inklusive des Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens iHv EUR 80,- (§ 64 VStG) wurde der zu zahlende Gesamtbetrag für den Beschwerdeführer mit EUR 880,- festgesetzt. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde verfügt, dass die FirmaXXXXfür die verhängten Geldstrafen und Kosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand haftet.Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt 6 aus 2016,, verstoßen und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretungen über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv EUR 200,- pro E-Mail (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) gemäß Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 verhängt. Inklusive des Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens iHv EUR 80,- (Paragraph 64, VStG) wurde der zu zahlende Gesamtbetrag für den Beschwerdeführer mit EUR 880,- festgesetzt. Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG wurde verfügt, dass die FirmaXXXXfür die verhängten Geldstrafen und Kosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand haftet.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, dass XXXX (im Folgenden: Anzeigerin), XXXX, die oben genannten E-Mail-Nachrichten ohne ihre Einwilligung erhalten habe. Die Anzeigerin habe mitgeteilt, dass sie sich bereits im Jahr 2016 durch den "Unsubscribe Button" vom Newsletter-Versand durch die Firma XXXXabgemeldet habe. Außerdem habe sie nach jedem einzelnen oben genannten Newsletter-Versand mittels - in Folge im Straferkenntnis ersichtlicher - E-Mails ausdrücklich widersprochen und den Beschwerdeführer aufgefordert, keine Newsletter mehr an sie zu richten.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, dass römisch 40 (im Folgenden: Anzeigerin), römisch 40 , die oben genannten E-Mail-Nachrichten ohne ihre Einwilligung erhalten habe. Die Anzeigerin habe mitgeteilt, dass sie sich bereits im Jahr 2016 durch den "Unsubscribe Button" vom Newsletter-Versand durch die Firma XXXXabgemeldet habe. Außerdem habe sie nach jedem einzelnen oben genannten Newsletter-Versand mittels - in Folge im Straferkenntnis ersichtlicher - E-Mails ausdrücklich widersprochen und den Beschwerdeführer aufgefordert, keine Newsletter mehr an sie zu richten.

Absender der E-Mails sei die Firma XXXX, der Beschwerdeführer sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma XXXX, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma XXXX sei, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.Absender der E-Mails sei die Firma römisch 40 , der Beschwerdeführer sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma römisch 40 , welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma römisch 40 sei, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Mit Schreiben vom 01.08.2017 sei der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung hinsichtlich der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen aufgefordert worden. In der Rechtfertigung vom 03.08.2017 habe er mitgeteilt wie folgt: "[...] Ich [...] möchte mich hiermit für unser Vergehen entschuldigen. Wir haben unseren Betrieb in den letzten 2 Monaten übersiedelt und auch teilweise ein dadurch bedingtes EDV Problem gehabt. Wir haben die Abmeldung der XXXX vom Newsletter definitiv übersehen. Haben soeben unsere Agentur beauftragt diese mail Adresse zu löschen. [...]".Mit Schreiben vom 01.08.2017 sei der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung hinsichtlich der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen aufgefordert worden. In der Rechtfertigung vom 03.08.2017 habe er mitgeteilt wie folgt: "[...] Ich [...] möchte mich hiermit für unser Vergehen entschuldigen. Wir haben unseren Betrieb in den letzten 2 Monaten übersiedelt und auch teilweise ein dadurch bedingtes EDV Problem gehabt. Wir haben die Abmeldung der römisch 40 vom Newsletter definitiv übersehen. Haben soeben unsere Agentur beauftragt diese mail Adresse zu löschen. [...]".

Die belangte Behörde führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer es jedenfalls zu verantworten habe, dass die oben genannten E-Mails zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung der Anzeigerin zugesendet wurden. Die belangte Behörde gehe aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Anzeigerin davon aus, dass keine vorherige Einwilligung zum Erhalt der Nachrichten vorliege. Dies sei ja vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden und habe er auch keine diesbezüglichen Unterlagen zur Vorlage bringen können, aus denen sich eine allfällige Einwilligung ergeben würde.

Zur objektiven Tatseite führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund eines sehr weiten Begriffs der Werbung die Zusendung der gegenständlichen Nachrichten das Kriterium der elektronischen Post zu Zwecken der Direktwerbung erfülle. Durch die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Zusendung der gegenständlichen E-Mails an die Anzeigerin sei ihm der objektive Tatbestand des § 107 Abs. 2 TKG 2003 anzulasten.Zur objektiven Tatseite führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund eines sehr weiten Begriffs der Werbung die Zusendung der gegenständlichen Nachrichten das Kriterium der elektronischen Post zu Zwecken der Direktwerbung erfülle. Durch die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Zusendung der gegenständlichen E-Mails an die Anzeigerin sei ihm der objektive Tatbestand des Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 anzulasten.

Zur subjektiven Tatseite gab die belangte Behörde an, dass es dem Beschwerdeführer als Unternehmer zumutbar gewesen sei, sicherzustellen, dass eine Zusendung von Werbemails nur an jene Personen erfolge, die ihr Einverständnis dazu erklärt haben. Komme es zu einem Rechtsverstoß, dann habe der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche für diese Rechtsverletzung einzustehen, soweit er nicht durch geeignete Maßnahmen entsprechende Vorsorge zu Vermeidung solcher Rechtswidrigkeiten getroffen habe. Insbesondere komme die Einrichtung eines der Verhinderung von Rechtsverstößen dienenden Regel- und Kontrollsystems in Betracht.

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gehörten zu den Ungehorsamsdelikten, bei denen der Täter zu beweisen habe, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen wäre. Aus der Judikatur ergebe sich, dass es bei einem Ungehorsamsdelikt am Beschwerdeführer gelegen wäre, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Der Beschwerdeführer hätte zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung das Bestehen eines wirksamen Regel- und Kontrollsystems dartun und nachweisen müssen. Er hätte sich vor Durchführung des inkriminierten E-Mail-Versandes vergewissern müssen, dass eine Zustimmung der Anzeigerin vorliege. Es sei ihm daher zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer habe die Tatbestände daher voll zu verantworten.

Es sei nicht von einem fortgesetzten Delikt, sondern von vier separat strafbaren Verwaltungsübertretungen auszugehen. Für die Beurteilung als fortgesetztes Delikt seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Tathandlungen in zeitlich nicht weit auseinander liegenden Fällen erforderlich. Im gegenständlichen Verfahren habe der rechtswidrige Newsletterversand bereits am 20.01.2017 begonnen. Zwischen den einzelnen E-Mail-Nachrichten seien jeweils Wochen bzw. Monate gelegen. Hinzu komme die Tatsache, dass zwischen den einzelnen Nachrichten immer wieder ein Widerruf durch die Anzeigerin erfolgt sei. Die E-Mails seien außerdem nicht inhaltsgleich, sondern würden sich wesentlich unterscheiden. Es könne daher nicht von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss in Form eines Gesamtvorsatzes ausgegangen werden, vielmehr habe der Beschwerdeführer für jede der im Spruch genannten Verwaltungsübertretungen einen neuen Willensentschluss gefasst. Die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse seien bei der Strafbemessung insofern berücksichtigt worden, als mangels Bekanntgabe eine Einschätzung vorgenommen worden sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Geldstrafe ohnehin im unteren Bereich des bis zu einem Betrag von EUR 37.000,- reichenden Strafrahmens verhängt worden sei. Sie erscheine daher tat- und schuldangemessen und keinesfalls als überhöht. Es würden keine Erschwerungsgründe vorliegen, mildernd sei die einschlägige Unbescholtenheit und die reumütige Verantwortung des Beschwerdeführers in der Rechtfertigung vom 03.08.2017 gewesen.

2. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich das mit Schriftsatz vom 25.09.2017 rechtzeitig erhobene Rechtsmittel, welches das Straferkenntnis anficht; dies mit dem Begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge

"1. Eine mündliche Verhandlung durchführen und

2. in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid [...] dahingehend abändern, dass die gegen den Beschuldigten geführte Verwaltungsstrafsache eingestellt wird,

in eventu

3. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungsstrafsache zur Verfahrensergänzung an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen."

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht von ihm verschuldet seien.

Zur behaupteten Übertretung vom 20.01.2017 sei zu sagen, dass die Anzeigerin in ihrer E-Mail vom 22.01.2017 selbst zugestanden habe, dass sie ihre Visitenkarte in der Betriebsstätte der Firma XXXX hinterlassen habe. Unrichtig sei an der Darstellung lediglich, dass sie zur Hinterlegung der Visitenkarte aufgefordert worden sei. Diese Vorgangsweise sei vollkommen unüblich und werde von den Verkäuferinnen im Geschäft der Firma XXXX nicht gehandhabt. Die Hinterlegung einer Visitenkarte mit der E-Mail-Anschrift stelle eine konkludente Einwilligung in die Zusendung einer elektronischen Post im Sinne des § 107 Abs. 2 TKG 2003 dar, jedenfalls sei die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf bzw. der Dienstleistung "Einkaufsberatung" im Geschäft erbracht worden. Der Vorwurf der Verwaltungsübertretung vom 20.01.2017 gehe ins Leere, weil diese Zusendung noch von der Einwilligung der Sendungsempfängerin dadurch umfasst gewesen sei, dass diese ihre Visitenkarte im Geschäft der Firma XXXX hinterlassen habe.Zur behaupteten Übertretung vom 20.01.2017 sei zu sagen, dass die Anzeigerin in ihrer E-Mail vom 22.01.2017 selbst zugestanden habe, dass sie ihre Visitenkarte in der Betriebsstätte der Firma römisch 40 hinterlassen habe. Unrichtig sei an der Darstellung lediglich, dass sie zur Hinterlegung der Visitenkarte aufgefordert worden sei. Diese Vorgangsweise sei vollkommen unüblich und werde von den Verkäuferinnen im Geschäft der Firma römisch 40 nicht gehandhabt. Die Hinterlegung einer Visitenkarte mit der E-Mail-Anschrift stelle eine konkludente Einwilligung in die Zusendung einer elektronischen Post im Sinne des Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 dar, jedenfalls sei die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf bzw. der Dienstleistung "Einkaufsberatung" im Geschäft erbracht worden. Der Vorwurf der Verwaltungsübertretung vom 20.01.2017 gehe ins Leere, weil diese Zusendung noch von der Einwilligung der Sendungsempfängerin dadurch umfasst gewesen sei, dass diese ihre Visitenkarte im Geschäft der Firma römisch 40 hinterlassen habe.

Zur behaupteten Übertretung vom 06.04.2017 sei zu sagen, dass die inkriminierte E-Mail, wie sich aus den Feststellungen im Straferkenntnis ergebe, nicht von der E-Mail-Adresse XXXX, sondern von der E-Mail Anschrift XXXX abgefertigt worden sei. Bezüglich dieser E-Mail-Anschrift habe die Zeugin nie den "Unsubscribe Button" gedrückt und sich daher von dieser Mailingliste nie abgemeldet (erst mit E-Mail vom 18.07.2017). Dazu käme, dass es Serverprobleme vor bzw. beim Umzug der Firma XXXX gegeben habe. Diese Übersiedlung sei von einem Serverabsturz begleitet gewesen und seien bei Installation des neuen Servers am neuen Standort die Daten aufgrund der Sicherungskassette wieder installiert worden. Dabei dürfte die E-Mail Anschrift der Anzeigerin irrtümlich neuerlich installiert worden sein. Dieser Umstand sei dem Beschwerdeführer aber nicht erkennbar gewesen, da diese Einspielung von einem IT-Unternehmen vorgenommen worden sei. Auch aus diesem Grund wäre die Zusendung der persönlichen Einladung zum Sample Sale am 20.01.2017 ausgehend von der E-Mail-Adresse XXXX nicht vorwerfbar. Dies gelte auch für die angenommene Übertretung vom 20.01.2017, sollte man fälschlich davon ausgehen, dass keine Einwilligung vorgelegen sei bzw. diese widerrufen worden sei.Zur behaupteten Übertretung vom 06.04.2017 sei zu sagen, dass die inkriminierte E-Mail, wie sich aus den Feststellungen im Straferkenntnis ergebe, nicht von der E-Mail-Adresse römisch 40 , sondern von der E-Mail Anschrift römisch 40 abgefertigt worden sei. Bezüglich dieser E-Mail-Anschrift habe die Zeugin nie den "Unsubscribe Button" gedrückt und sich daher von dieser Mailingliste nie abgemeldet (erst mit E-Mail vom 18.07.2017). Dazu käme, dass es Serverprobleme vor bzw. beim Umzug der Firma römisch 40 gegeben habe. Diese Übersiedlung sei von einem Serverabsturz begleitet gewesen und seien bei Installation des neuen Servers am neuen Standort die Daten aufgrund der Sicherungskassette wieder installiert worden. Dabei dürfte die E-Mail Anschrift der Anzeigerin irrtümlich neuerlich installiert worden sein. Dieser Umstand sei dem Beschwerdeführer aber nicht erkennbar gewesen, da diese Einspielung von einem IT-Unternehmen vorgenommen worden sei. Auch aus diesem Grund wäre die Zusendung der persönlichen Einladung zum Sample Sale am 20.01.2017 ausgehend von der E-Mail-Adresse römisch 40 nicht vorwerfbar. Dies gelte auch für die angenommene Übertretung vom 20.01.2017, sollte man fälschlich davon ausgehen, dass keine Einwilligung vorgelegen sei bzw. diese widerrufen worden sei.

Auch die Zusendungen vom 18.07.2017 und vom 26.07.2017 seien entgegen den Feststellungen im Straferkenntnis nicht von der E-Mail-Anschrift XXXX, sondern von der Anschrift XXXX aus erfolgt. Dieser Umstand belaste den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass von dieser E-Mail-Adresse aus der Beschwerdeführer keine direkten Werbesendungen versandt habe, sondern lediglich persönliche Einladungen ins XXXX (am 18.07.2017 zu einem Umtrunk und zur Darlegung eines Beteiligungsmodells nach dem Alternativfinanzierungsgesetz). Keinesfalls seien damit aber Waren und Dienstleistungen aus dem Betrieb der FirmaXXXX beworben worden. Auch handle es sich um keine Massenaussendung, die an über 50 Personen gerichtet gewesen wäre. Dazu komme, dass die E-Mail-Adresse nicht auf die Firma XXXX zugelassen sei, sondern auf die Firma XXXX. Damit habe der Beschwerdeführer nicht als Vertreter der Firma XXXX, diese wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma XXXX gehandelt, sondern lediglich als Geschäftsführer der Firma XXXX. Dieser Umstand komme im Tenor des angefochtenen Straferkenntnisses nicht richtig zum Ausdruck und belaste dies den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.Auch die Zusendungen vom 18.07.2017 und vom 26.07.2017 seien entgegen den Feststellungen im Straferkenntnis nicht von der E-Mail-Anschrift römisch 40 , sondern von der Anschrift römisch 40 aus erfolgt. Dieser Umstand belaste den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass von dieser E-Mail-Adresse aus der Beschwerdeführer keine direkten Werbesendungen versandt habe, sondern lediglich persönliche Einladungen ins römisch 40 (am 18.07.2017 zu einem Umtrunk und zur Darlegung eines Beteiligungsmodells nach dem Alternativfinanzierungsgesetz). Keinesfalls seien damit aber Waren und Dienstleistungen aus dem Betrieb der FirmaXXXX beworben worden. Auch handle es sich um keine Massenaussendung, die an über 50 Personen gerichtet gewesen wäre. Dazu komme, dass die E-Mail-Adresse nicht auf die Firma römisch 40 zugelassen sei, sondern auf die Firma römisch 40 . Damit habe der Beschwerdeführer nicht als Vertreter der Firma römisch 40 , diese wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma römisch 40 gehandelt, sondern lediglich als Geschäftsführer der Firma römisch 40 . Dieser Umstand komme im Tenor des angefochtenen Straferkenntnisses nicht richtig zum Ausdruck und belaste dies den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

3. Am 04.10.2017 langten beim Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorlage sowie der Verwaltungsakt ein. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Beschwerdevorentscheidung und verwies auf die Begründung im angefochtenen Straferkenntnis.

4. Am 18.04.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie die Anzeigerin (als Zeugin) teilnahmen. Die belangte Behörde hatte ihre Nichtteilnahme mit E-Mail vom 09.04.2018 bekanntgegeben. Der Beschwerdeführer brachte ergänzend zur Beschwerde vor, dass im gegenständlichen Fall von einem fortgesetzten Delikt auszugehen sei und ergänzte seine Anträge in der Beschwerde darum, in eventu eine schuldangemessene Strafe nur für das E-Mail vom 20.01.2017 auszusprechen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer ist und war im Jahr 2017 als Geschäftsführer der Firma XXXX, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma XXXX ist, zur selbstständigen Vertretung der Firma XXXX nach außen befugt. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers können mangels konkreter Angaben des Beschwerdeführers keine Feststellungen getroffen werden. Er ist sorgepflichtig für zwei Kinder.Der Beschwerdeführer ist und war im Jahr 2017 als Geschäftsführer der Firma römisch 40 , welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma römisch 40 ist, zur selbstständigen Vertretung der Firma römisch 40 nach außen befugt. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers können mangels konkreter Angaben des Beschwerdeführers keine Feststellungen getroffen werden. Er ist sorgepflichtig für zwei Kinder.

Es bestehen hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Strafvormerkungen in Bezug auf § 107 Abs. 2 und 5 TKG 2003.Es bestehen hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Strafvormerkungen in Bezug auf Paragraph 107, Absatz 2 und 5 TKG 2003.

Die E-Mail-Adresse XXXX ist der Firma XXXX zugewiesen und somit dem Beschwerdeführer zuzurechnen.Die E-Mail-Adresse römisch 40 ist der Firma römisch 40 zugewiesen und somit dem Beschwerdeführer zuzurechnen.

Von der E-Mail-Adresse XXXX aus wurde am 20.01.2017 um 12:46 Uhr eine E-Mail betreffend den "XXXX" an die Anzeigerin, E-Mail-Adresse XXXX, versendet.Von der E-Mail-Adresse römisch 40 aus wurde am 20.01.2017 um 12:46 Uhr eine E-Mail betreffend den "XXXX" an die Anzeigerin, E-Mail-Adresse römisch 40 , versendet.

Von einer anderen dem Beschwerdeführer zuzurechnenden E-Mail-Adresse aus wurden am 06.04.2017 um 14:08 Uhr, am 18.07.2017 um 14:07 Uhr und am 26.07.2017 um 14:40 Uhr Emails betreffend Informationen über die Firma XXXX sowie über ein Beteiligungsmodell im Rahmen des Alternativfinanzierungsgesetzes an die Anzeigerin, E-Mail-Adresse XXXX, versendet.Von einer anderen dem Beschwerdeführer zuzurechnenden E-Mail-Adresse aus wurden am 06.04.2017 um 14:08 Uhr, am 18.07.2017 um 14:07 Uhr und am 26.07.2017 um 14:40 Uhr Emails betreffend Informationen über die Firma römisch 40 sowie über ein Beteiligungsmodell im Rahmen des Alternativfinanzierungsgesetzes an die Anzeigerin, E-Mail-Adresse römisch 40 , versendet.

Die Anzeigerin hat im Dezember 2016 ihre E-Mail-Adresse in der Betriebsstätte der Firma XXXX in eine Liste mit E-Mail-Adressen eingetragen, damit die Firma XXXX sie betreffend den Einkauf von Produkten des Ehemannes der Anzeigerin kontaktieren hätte können. Es war der Anzeigerin nicht bewusst und wurde ihr nicht mitgeteilt, dass ihre E-Mailadresse infolge in eine Kundendatei aufgenommen wird, die für die Versendung von Werbe-E-Mails verwendet wird.Die Anzeigerin hat im Dezembe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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