TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/27 W233 2193120-1

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Veröffentlicht am 27.04.2018
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Entscheidungsdatum

27.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W233 2193120-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, Zl 1159886200-180200136, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, Zl 1159886200-180200136, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 22.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am 23.07.2017 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen religiöser Probleme sein Heimatland hätte verlassen müssen. Er und sein Bruder hätten wegen ihrer Angehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der schiitischen Moslems Streit mit den übrigen Familienmitgliedern und Dorfbewohnern gehabt, die sich allesamt zu Anhängern der Religionsgemeinschaft der Deobandis bekennen würden. Deshalb hätte er sich zur Flucht entschlossen.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.10.2017 schilderte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen damit, dass er religiöse und auch wirtschaftliche Probleme aufgrund der Verschuldung seines Vaters in seinem Herkunftsstaat gehabt hätte und zudem seine Mitschüler im College über ihn geredet hätten, weil er Schiit sei. Konkret nachgefragt, welche religiösen Probleme er habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Urgroßvater zum Schiitentum konvertiert wäre und sich seitdem die eine Hälfte seiner Familie zur schiitischen und die andere Hälfte seiner Familie zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekenne. Deshalb würde es immer wieder Streit innerhalb der Familie geben. Manche seiner Mitschüler im College würden ihn als Ungläubigen bezeichnen und hätten sich seine Mitschüler über ihn auch lustig gemacht. Auf die Frage, was er im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan befürchte, antwortete der Beschwerdeführer, dass er dort sein Studium nicht mehr fortsetzen werde können, da er bereits seit zwei Jahren weg sei und dort auch keinen Job bekäme. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass seine Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates deshalb wohl wirtschaftlicher Natur seien, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich studieren möchte.

Mit Bescheid vom 21.11.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 21.11.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Das Bundesamt stellte zunächst fest, dass die Identität nicht feststehe. Der Beschwerdeführer sei pakistanischer Staatsbürger und schiitischer Moslem. Der Beschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Die Ausführungen zu den Gründen zur Ausreise seien nicht glaubwürdig und könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Pakistan aus den genannten Gründen verlassen hätte. Eine aktuelle Bedrohungssituation seiner Person hätte ebenso nicht festgestellt werden können. Dem Beschwerdeführer drohe keine Verfolgung in Pakistan, er verfüge über Anknüpfungspunkte in Pakistan. Er sei ein junger gesunder und mobiler Mann und es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht im Stande wäre sein Leben in Pakistan weiterzuführen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.11.2017 persönlich ausgefolgt (AS 281) und ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom 03.01.2018 ersuchten die italienischen Behörden das Bundesamt um Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-Verordnung, da sich dieser dort illegal aufhalte. Nach Zustimmung der österreichischen Dublin Behörde zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers wurde dieser von den italienischen Behörden am 20.02.2018 an Österreich übergeben und in der Folge über ihn die Schubhaft verhängt.Mit Schreiben vom 03.01.2018 ersuchten die italienischen Behörden das Bundesamt um Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-Verordnung, da sich dieser dort illegal aufhalte. Nach Zustimmung der österreichischen Dublin Behörde zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers wurde dieser von den italienischen Behörden am 20.02.2018 an Österreich übergeben und in der Folge über ihn die Schubhaft verhängt.

Am 26.02.2018 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und wurde am 27.02.2018 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen nunmehrigen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er als er in der zehnten Klasse seiner Schule gewesen wäre, sexuelle Handlungen mit einem Klassenfreund gehabt hätte und dabei von einem anderen Schüler beobachtet worden wäre, der dies seinem Vater erzählt hätte. Daraufhin wäre er von seinem Vater, aber auch von anderen Schülern und Leuten beschimpft und geschlagen und ihm dabei seine Hand gebrochen worden. Ebenso hätte ihn der Vater seines Freundes, mit dem er Sex gehabt hätte, mit dem Umbringen bedroht. Seit diesem Vorfall hätte er auch keine familiären Bindungen mehr in Pakistan, da sein Vater nun nicht mehr mit ihm spräche. Befragt, warum er diese neuen Fluchtgründe nicht schon anlässlich seines ersten Asylverfahrens vorgebracht habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass ihm diese Gründe zwar schon damals bekannt gewesen wären, ihm jedoch gesagt worden wäre, dass er noch ein weiteres "großes" Interview haben würde. Deshalb hätte er damals noch nicht davon erzählt.

Der Beschwerdeführer wurde am 08.03.2018 niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte zunächst aus, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage die Befragung zu absolvieren. Er leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten, wenn er auch seit seiner Anhaltung in Schubhaft Schlaftabletten einnehme. Die Angaben, die er bei der Erstbefragung angegeben habe, würden stimmen und habe er keine Ergänzungen oder Korrekturen vorzunehmen. Seit Eintritt der Rechtskraft seines ersten negativen Asylverfahrens habe er nach wie vor keine Familienangehörigen in Österreich und gäbe es auch keine anderen Personen in Österreich, von denen er abhängig sei oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestünde. Befragt, warum er denn Österreich verlassen und nach Italien weitergereist sei, meinte er, dass ihm ein Freund nach Erhalt seines negativen Bescheides empfohlen hätte nach Italien zu fahren, ansonsten ihn die österreichischen Behörden nach Pakistan abschieben würden.

Zu seinen Fluchtgründen im gegenständlichen Verfahren befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in seinem ersten Verfahren nicht alle seine Gründe erwähnt hätte, da ihm die Behörde gesagt hätte, dass er noch eine Chance bekomme, um seine Probleme zu ergänzen. Er hätte auch nur eine Einvernahme gehabt. Nachgefragt, was er damit zu Ausdruck bringen möchte, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass ihm damals der Dolmetscher gesagt hätte, dass er eine zweite Gelegenheit bekomme, um seine Probleme zu schildern. Nachdem ihm die belangte Behörde seine Einvernahme zur Wahrung eines Parteiengehörs vom 13.10.2017 vorhielt, meinte der Beschwerdeführer, dass er sich jetzt an diese Einvernahme doch erinnern könne und er es damals vielleicht falsch verstanden hätte.

Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.03.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits ausgeführt habe, dass er als Schiit in Pakistan Probleme hätte und deshalb nicht dorthin zurückkehren möchte. Zudem gab der Beschwerdeführer zum Grund für seinen Folgeantrag befragt an, dass er seit ca. 2012 oder 2013 homosexuell wäre und auch deshalb nicht nach Pakistan zurück möchte.

Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2018 wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht (Spruchpunkt VI.) und werde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2018 wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht (Spruchpunkt römisch sechs.) und werde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

Die Behörde stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers, mit Ausnahme seiner pakistanischen Staatsangehörigkeit, nicht feststehe. Er leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung. Sein Vorverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden. Das Bundesamt habe keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen können, sondern habe der Beschwerdeführer in seinem Folgeverfahren einen Fluchtgrund vorgebracht, der bereits zum Zeitpunkt des ersten Verfahrens bestanden habe. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet, integrationsverfestigende Schritte hätten nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten und habe der gewährten Frist zur Ausreise in sein Heimatland nicht Folge geleistet. Zudem stehe fest, dass er seine Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen könne. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer selbst vorgebracht habe, dass seine alten Asylgründe noch aufrecht sein würden. Da er sein Vorbringen auf ein bereits gänzlich abgeschlossenes Verfahren stütze, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer als neuen Asylgrund im Zuge des Folgeantrages seine Homosexualität geltend gemacht, welche jedoch als nicht glaubwürdig anzusehen sei. Der Beschwerdeführer habe insbesondere nicht glaubhaft darlegen können, warum er den von ihm behaupteten Fluchtgrund seiner Homosexualität nicht bereits in seinem Erstverfahren dem Bundesamt gegenüber geschildert habe.

Zur Verhängung des Einreiseverbotes führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen. Der Beschwerdeführer falle unter den Anwendungsbereich des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie. Das Fehlverhalten, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen Anweisung in der gewährten Frist das Bundesgebiet bzw. das Schengengebiet zu verlassen, sei geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Im konkreten Fall liege nicht nur ein illegaler Aufenthalt vor, sondern sei der Ausreisebefehl nach einem negativen Asylverfahren missachtet worden. Da der Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit sei die österreichische Rechtsordnung und die aus dieser Rechtsordnung in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen zu achten und zu beachten, könne die Behörde nur zum Schluss kommen, dass der Aufenthalt in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Verhaltensweise des Beschwerdeführers zeige, dass er sich nicht rechtskonform verhalten wolle. Zudem falle das Fehlverhalten in den Geltungsbereich des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, da der Beschwerdeführer in keiner Weise fähig sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.Zur Verhängung des Einreiseverbotes führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen. Der Beschwerdeführer falle unter den Anwendungsbereich des Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie. Das Fehlverhalten, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen Anweisung in der gewährten Frist das Bundesgebiet bzw. das Schengengebiet zu verlassen, sei geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Im konkreten Fall liege nicht nur ein illegaler Aufenthalt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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