TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/27 W229 2103176-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.04.2018
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Entscheidungsdatum

27.04.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §15 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W229 2103176-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG, Völkermarkter Ring 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.06.2014, AZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , BNr. römisch 40 , vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG, Völkermarkter Ring 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.06.2014, AZ römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 16.04.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr Auftreiber auf den Almen mit den BNr.XXXX, XXXX und XXXX.1. Am 16.04.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr Auftreiber auf den Almen mit den BNr.XXXX, römisch 40 und römisch 40 .

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.561,26 gewährt. Dabei wurden 139,97 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 173,56 ha, davon 154,89 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 139,97 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 139,97 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Der Antrag auf Kompression von ZA wurde negativ beurteilt, weil die Kompression wegen Almauftriebs nicht zulässig sei. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.561,26 gewährt. Dabei wurden 139,97 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 173,56 ha, davon 154,89 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 139,97 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 139,97 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Der Antrag auf Kompression von ZA wurde negativ beurteilt, weil die Kompression wegen Almauftriebs nicht zulässig sei. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Am 24.06.2010 und 28.06.2010 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab eine Almfutterfläche von lediglich 166,84 ha.3. Am 24.06.2010 und 28.06.2010 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab eine Almfutterfläche von lediglich 166,84 ha.

4. Mit Schreiben vom 27.07.2011 teilte die AMA der Agrargemeinschaft

XXXX (BNr. XXXX) mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007-2010 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien. Die AMA müsse aufgrund der vorliegenden Unterlagen davon ausgehen, dass die Almflächen in den Jahren vor der Verringerung möglicherweise zu groß angegeben worden seien und somit ggf. unrechtmäßige Zahlungen geleistet worden seien.römisch 40 (BNr. römisch 40 ) mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007-2010 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien. Die AMA müsse aufgrund der vorliegenden Unterlagen davon ausgehen, dass die Almflächen in den Jahren vor der Verringerung möglicherweise zu groß angegeben worden seien und somit ggf. unrechtmäßige Zahlungen geleistet worden seien.

5. Mit Schreiben vom 04.08.2011 an die AMA führte der Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX zusammengefasst aus, aufgrund des großen Flächenausmaßes der oberhalb der Baumgrenze gelegenen Alm sei die Abgrenzung der Futterfläche sehr schwierig. Besonders auf Hochalmen sei die Abgrenzung von Futterfläche zu Ödland, Zwergsträuchern wie Almrausch, Heiden usw. über das Luftbild kaum möglich. Es sei eine freiwillige großzügige Reduzierung der beantragten Almfutterfläche erfolgt. Die Reduzierung sei im guten Glauben erfolgt, dass sie keine negativen Auswirkungen auf die Vorjahre habe, da die bisher beantragte Futterfläche tatsächlich auf der Alm vorhanden sei.5. Mit Schreiben vom 04.08.2011 an die AMA führte der Bewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 zusammengefasst aus, aufgrund des großen Flächenausmaßes der oberhalb der Baumgrenze gelegenen Alm sei die Abgrenzung der Futterfläche sehr schwierig. Besonders auf Hochalmen sei die Abgrenzung von Futterfläche zu Ödland, Zwergsträuchern wie Almrausch, Heiden usw. über das Luftbild kaum möglich. Es sei eine freiwillige großzügige Reduzierung der beantragten Almfutterfläche erfolgt. Die Reduzierung sei im guten Glauben erfolgt, dass sie keine negativen Auswirkungen auf die Vorjahre habe, da die bisher beantragte Futterfläche tatsächlich auf der Alm vorhanden sei.

6. Mit Schreiben vom 02.07.2012 teilte die AMA der Agrargemeinschaft

XXXX (BNr. XXXX) mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-mäßigen Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2008-2011 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien. Die AMA gehe nach derzeitigem Kenntnisstand von einer Übererklärung in einzelnen Jahren aus, dies werde in den kommenden Monaten durch die AMA noch genauer geprüft.römisch 40 (BNr. römisch 40 ) mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-mäßigen Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2008-2011 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien. Die AMA gehe nach derzeitigem Kenntnisstand von einer Übererklärung in einzelnen Jahren aus, dies werde in den kommenden Monaten durch die AMA noch genauer geprüft.

7. Mit Schreiben vom 15.11.2012 teilte die AMA der AgrargemeinschaftXXXX (BNr. XXXX) bezugnehmend auf das Schreiben vom 02.07.2012 mit, die AMA müsse nach der Überprüfung mit Hilfe des Invekos-GIS davon ausgehen, dass die Flächen vor der Verringerung/Nicht-Beantragung zu groß angegeben worden und somit unrechtmäßige Zahlungen geleistet worden seien.7. Mit Schreiben vom 15.11.2012 teilte die AMA der AgrargemeinschaftXXXX (BNr. römisch 40 ) bezugnehmend auf das Schreiben vom 02.07.2012 mit, die AMA müsse nach der Überprüfung mit Hilfe des Invekos-GIS davon ausgehen, dass die Flächen vor der Verringerung/Nicht-Beantragung zu groß angegeben worden und somit unrechtmäßige Zahlungen geleistet worden seien.

8. Mit Schreiben vom 20.11.2012 an die AMA führte der Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX zusammengefasst aus, er habe sich seit Beginn der digitalen Almfutterflächenermittlung an die Vorgaben der AMA sowie der Bezirksbauernkammer zur Ermittlung der Almfutterfläche gehalten. Die von ihm bewirtschaftete Alm habe mehr als 1 ha Futterfläche pro GVE. Aufgrund der ständigen Diskussionen über das Ausmaß der Futterfläche auf Almen habe er sich bei der Digitalisierung für das Jahr 2011 freiwillig entschieden die beantragte Almfutterfläche zu reduzieren, weil die Reduzierung durch die Möglichkeit der Kompression bei der Betriebsprämie und der maximalen Anrechnung von 1 ha bei ÖPUL und AZ keine Prämienrelevanz habe. Die Reduzierung sei ausschließlich aus Vorsichtsgründen erfolgt um bei möglichen Vor-Ort-Kontrollen Beanstandungen des Almfutterflächenausmaßes zu vermeiden.8. Mit Schreiben vom 20.11.2012 an die AMA führte der Bewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 zusammengefasst aus, er habe sich seit Beginn der digitalen Almfutterflächenermittlung an die Vorgaben der AMA sowie der Bezirksbauernkammer zur Ermittlung der Almfutterfläche gehalten. Die von ihm bewirtschaftete Alm habe mehr als 1 ha Futterfläche pro GVE. Aufgrund der ständigen Diskussionen über das Ausmaß der Futterfläche auf Almen habe er sich bei der Digitalisierung für das Jahr 2011 freiwillig entschieden die beantragte Almfutterfläche zu reduzieren, weil die Reduzierung durch die Möglichkeit der Kompression bei der Betriebsprämie und der maximalen Anrechnung von 1 ha bei ÖPUL und AZ keine Prämienrelevanz habe. Die Reduzierung sei ausschließlich aus Vorsichtsgründen erfolgt um bei möglichen Vor-Ort-Kontrollen Beanstandungen des Almfutterflächenausmaßes zu vermeiden.

9. Am 30.04.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Bewirtschafters der Alm mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2009 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr 7,79 ha betrage. Am 03.06.2013 erfolgte die Bearbeitung des rückwirkenden Korrekturantrags durch die AMA mit dem Vermerk, dass sie berücksichtigt werde.9. Am 30.04.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Bewirtschafters der Alm mit der BNr. römisch 40 bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2009 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr 7,79 ha betrage. Am 03.06.2013 erfolgte die Bearbeitung des rückwirkenden Korrekturantrags durch die AMA mit dem Vermerk, dass sie berücksichtigt werde.

10. Am 03.05.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache eines Vertretungsbefugten des Bewirtschafters (Agrargemeinschaft XXXX) bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2009 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr 118,70 ha betrage. Am 06.06.2013 erfolgte die Bearbeitung des rückwirkenden Korrekturantrags durch die AMA mit dem Vermerk, dass dieser wegen einer "SVE" (gemeint wohl: Sachverhaltserhebung) 10/11 nicht berücksichtigt worden sei.10. Am 03.05.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache eines Vertretungsbefugten des Bewirtschafters (Agrargemeinschaft römisch 40 ) bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2009 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr 118,70 ha betrage. Am 06.06.2013 erfolgte die Bearbeitung des rückwirkenden Korrekturantrags durch die AMA mit dem Vermerk, dass dieser wegen einer "SVE" (gemeint wohl: Sachverhaltserhebung) 10/11 nicht berücksichtigt worden sei.

11. Am 27.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab eine Almfutterfläche von lediglich 129,99 ha.11. Am 27.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab eine Almfutterfläche von lediglich 129,99 ha.

12. Am 14.02.2014 langte bei der AMA ein Schreiben der Bezirksbauernkammer Tamsweg ("Bestätigung gemäß Task Force Almen") ein, mit dem für das Antragsjahr 2009 bestätigt wird, dass die Fläche der Alm mit der BNr. XXXX im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen seien. In der Beilage wurde ausgeführt, dass die Almfutterfläche vom Antragsteller von 2009 auf 2010 verringert worden sei. Dem Antragsteller habe ein gesondertes Schreiben von der zuständigen Landwirtschaftskammer über die positive Beurteilung der vorgenommen Flächenreduktion erhalten.12. Am 14.02.2014 langte bei der AMA ein Schreiben der Bezirksbauernkammer Tamsweg ("Bestätigung gemäß Task Force Almen") ein, mit dem für das Antragsjahr 2009 bestätigt wird, dass die Fläche der Alm mit der BNr. römisch 40 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen seien. In der Beilage wurde ausgeführt, dass die Almfutterfläche vom Antragsteller von 2009 auf 2010 verringert worden sei. Dem Antragsteller habe ein gesondertes Schreiben von der zuständigen Landwirtschaftskammer über die positive Beurteilung der vorgenommen Flächenreduktion erhalten.

13. Mit Bescheid der AMA vom 26.06.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.762,89 gewährt und EUR 1.798,37 rückgefordert. Dabei wurden 139,97 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 170,86 ha, davon 152,19 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 119,14 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 109,74 ha zugrunde gelegt, sodass sich eine Differenzfläche von 9,40 ha ergab. Die Zahlungsansprüche hätten sich im Vergleich zum letzten Bescheid geändert. Der Antrag auf Kompression von ZA wurde negativ beurteilt, weil die Almkompressionskriterien nicht erfüllt seien. Begründend wurde weiters auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 27.08.2013 verwiesen, im Zuge derer Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis. Gemäß Art. 73 Abs 1 VO 1122/2009 erfolge bei der Alm mit der BNr. XXXX eine Richtigstellung ohne Sanktion. Die Verjährungsfrist gemäß Art. 73 Abs 6 VO Nr. 796/2004 von vier Jahren sei bereits verstrichen weshalb keine (zusätzliche Sanktion) verhängt worden sei.13. Mit Bescheid der AMA vom 26.06.2014, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.762,89 gewährt und EUR 1.798,37 rückgefordert. Dabei wurden 139,97 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 170,86 ha, davon 152,19 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 119,14 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 109,74 ha zugrunde gelegt, sodass sich eine Differenzfläche von 9,40 ha ergab. Die Zahlungsansprüche hätten sich im Vergleich zum letzten Bescheid geändert. Der Antrag auf Kompression von ZA wurde negativ beurteilt, weil die Almkompressionskriterien nicht erfüllt seien. Begründend wurde weiters auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 27.08.2013 verwiesen, im Zuge derer Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, VO 1122/2009 erfolge bei der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Richtigstellung ohne Sanktion. Die Verjährungsfrist gemäß Artikel 73, Absatz 6, VO Nr. 796/2004 von vier Jahren sei bereits verstrichen weshalb keine (zusätzliche Sanktion) verhängt worden sei.

14. Am 27.06.2014 langte bei der AMA ein Schreiben der Landwirtschaftskammer Steiermark ("Bestätigung der LWK zur erfolgten amtlichen Ermittlung der Almfutterfläche") ein, mit dem für das Antragsjahr 2009 bestätigt wird, dass die Almfutterfläche der Alm mit der BNr. XXXX im Rahmen zum MFA 2009 erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen seien. Weiters wurde ein detailliertes schlagbezogenes Vorbringen erstattet.14. Am 27.06.2014 langte bei der AMA ein Schreiben der Landwirtschaftskammer Steiermark ("Bestätigung der LWK zur erfolgten amtlichen Ermittlung der Almfutterfläche") ein, mit dem für das Antragsjahr 2009 bestätigt wird, dass die Almfutterfläche der Alm mit der BNr. römisch 40 im Rahmen zum MFA 2009 erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen seien. Weiters wurde ein detailliertes schlagbezogenes Vorbringen erstattet.

15. Mit Schreiben vom 17.07.2014, eingelangt bei der AMA am 21.07.2014, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.06.2014 und brachte zusammengefasst vor, für den Einschreiter als auftreibenden Betriebsinhaber seien keine Umstände erkennbar gewesen, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Er habe sich vor Beginn der Alpung des jeweiligen Jahres über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert und es seien auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben wecken hätten müssen. Er habe daher von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und habe somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Dies alles gelte für sämtliche im Rahmen dieser Eingabe gegenständlichen Jahre der Einheitlichen Betriebsprämie, sohin 2009. Der Einschreiter beantrage daher die Berücksichtigung der vorliegenden Eingabe/Erklärung (Anm. § 8 i MOG) für die oben angeführten Antragsjahre auch in den laufenden Beschwerdeverfahren. Dies alles gelte für beide Almen (Alm BNR XXXX und Alm BNR XXXX), was jedoch die Behörde nicht vollständig berücksichtigt habe. Die behördlichen Mess- und Kontrollsysteme seien gänzlich unzureichend und dürften daher keine Grundlage für Sanktionen/Rückforderungen zu Lasten des Einschreiters sein. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, weil im Bescheid vom 30.12.2010 in einer Tabelle sowohl die beantragten Flächen als auch die Flächen im Feld "VOK und VWK mit Sanktionen" abgeführt und jeweils ident sei. Die Behörde gehe daher selbst davon aus, dass aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) und einer Verwaltungskontrolle (VWK) genau jene Flächen herauskamen, die auch beantragt worden seien. Es sei weder sachlogisch noch fachlich nachvollziehbar, wie die nunmehrige Vor-Ort-Kontrolle von 2013 rückwirkend bis 2008 bzw. 2009 bzw. 2010 jeweils faktisch die gleiche Futterfläche feststelle. Die Behörde hätte bei Vorliegen der Antragsunterlagen des Einschreiters im Vorhinein eine Vor-Ort-Kontrolle/Bewertung durchführen müssen, habe solches aber unterlassen. Der Einschreiter habe einen Rechtsanspruch darauf, dass ihm sämtliche Unterlagen und Feststellungen und Ergebnisse in allen Details hinsichtlich der Vor-Ort-Kontrolle/n im Rahmen des Parteiengehörs zur Verfügung gestellt werden. Bei den gegenständlichen VOK und den diesbezüglichen Ergebnissen handle es sich rechtlich um ein Amtssachverständigengutachten. Gutachten seien den Parteien im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zuzustellen. Der Almobmann der gegenständlichen Alm sei äußerst verlässlich und gewissenhaft. Den Einschreiter treffe daher kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden. Die VOK sei gänzlich mangelhaft. Die Prüfer hätten den Almleitfaden angewandt, der jedoch gemeinschaftswidrig sei. Die belangte Behörde habe nicht dargelegt, u.a. wie gemessen worden sei, wie viele Teile der Almen vermessen worden seien, welche genaue Messmethode angewendet worden. Die belangte Behörde hätte den Almleitfaden sowohl im Rahmen ihrer Begründung als auch im Rahmen der - ohnedies mangelhaften - Vor-Ort-Kontrolle gänzlich außer Acht lassen müssen. Beim Einschreiter sei durch die Almfutterflächenbestimmung auf Basis der von der Behörde zur Verfügung gestellten Hofkarten und deren konkretes Almfutter-Flächenergebnis, welches durch den Zuständigen der Landwirtschaftskammer bestimmt wurde, ein berechtigtes Vertrauen geweckt wurde und damit ebenso von einer Rückforderung (bzw. Sanktion) abzusehen wäre (vgl. C-39/94 SEFI u.a., zitiert in FN 8 RN 73; Rechtssache C-223/85 RSV/Kommission, zitiert in FN 51 RN 17). Die Behörde sei verpflichtet, ihre Entscheidungen so zu begründen dass es für den Bürger nachvollziehbar ist. Die festgestellten Ergebnisse müssten jedenfalls reproduzierbar sein. Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Die Behörde sei verpflichtet, geeignete Mittel bei Messungen von Flächen landwirtschaftlicher Parzellen anzuwenden. Ein solches Messsystem bzw. eine solche Messgenauigkeit habe sie jedoch nicht angewendet. Die Behörde habe nicht begründet, ob die Digitalisierung hinsichtlich der gegenständlichen Alm unrichtig gewesen wäre und wenn ja warum. Jedenfalls habe der Einschreiter eine allfällige Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkennen können. Die Digitalisierung sei korrekt nach bester Überzeugung vorgenommen worden. Was wirklich objektiv richtig sei, könne mit den derzeitigen (und ehemaligen) Digitalisierungsmethoden und derzeitigen (und ehemaligen) Messsystemen nicht festgestellt werden. Die bisherige Praxis bei den Almfutterflächen und den Mess- und Kontrollmethoden zeige, dass die Mess- und Kontrollsysteme bzw. die diesbezüglichen Grundlagen nicht ausreichend seien. Es bedürfe einer Kombination von Farbinfrarotbildern, Kartierungen der Referenzflächen sowie einer Auswertung an Ort und Stelle. Auf der gegenständlichen Alm sei u.a. auch Lärchenbestand vorhanden, dies hätten die Prüfer gänzlich unberücksichtigt gelassen und daher jene Flächen entweder fälschlicherweise zur Gänze nicht als Almfutterfläche anerkannt oder fälschlicherweise im Rahmen des Almleitfadens mit einem Verringerungsprozentsatz versehen und damit nur teilweise als Almfutterflächen anerkannt. Die im Bescheid vorgenommene/abgezogene Modulation sei nicht nachvollziehbar und auch nicht detailliert bescheidmäßig begründet. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei zu Unrecht erfolgt und nicht sachgerecht begründet worden. Offenkundig seien bei der Feststellung der Referenzflächen auf Almen im Zuge der Vorortkontrollen die Landschaftselemente generell nicht zur Referenzfläche gezählt worden. Landschaftselemente seien nicht berücksichtigt worden. Die damaligen flächenbezogenen Zahlungsansprüche habe die AMA im Jahr 2004 festgestellt. Hätte damals die AMA eine geringere Anzahl von Zahlungsansprüchen festgestellt, wäre damit ein höherer Wert der einzelnen Zahlungsansprüche einhergegangen und damit der Gesamtbetrag gleich geblieben. Eine allfällige damalige Falschfestsetzung durch die AMA könne jedoch nicht dem Einschreiter angelastet werden, geschweige denn dessen Verschulden angelastet werden. Der erworbene Referenzbetrag der Jahre 2000 bis 2002 sowie weitere entkoppelte Beträge, etwa die 3,5 Cent pro Liter Milchquote seien Vermögen/Vermögenswerte/Eigentum des jeweiligen Landwirtes. Wenn die Behörde nur anlässlich einer Vorortkontrolle andere Flächen als anrechenbare Almfutterflächen anerkenne, als sie es bei der behördlichen Feststellung anlässlich der Erstdigitalisierung getan habe, so wäre sie doch zum Schutz des Eigentums des Einschreiters verpflichtet, die Referenzbeträge welche laut EU Vorgaben zustehen, auf die jetzt anders festgestellten Hektar aufzuteilen. Die Einführung des "Nicht-LN-Faktors" sei überhaupt erst 2010 eingeführt worden und frühere nicht vorhandene Messmethoden/Arten könnten nicht als Verschulden oder Nachteil dem Einschreiter angelastet werden. Zudem läge ein allfälliger Behördenirrtum auch bereits in den Jahren 2003 bis 2005 vor, in welchen die Durchschnittswerte der Referenzjahre 2000 bis 2002 berechnet wurden und infolgedessen die Einheitliche Betriebsprämie eingeführt worden sei. Den Einschreiter bzw, den Almobmann treffe auch deshalb keinerlei Schuld, da die autorisierte Digitalisierungsstelle keinen Auffassungsunterschied zwischen dem Antragsteller und der autorisierten Stelle dokumentiert habe. Die Zahlungsansprüche und die Referenzfläche hätten bescheidmäßig festgestellt und dem Einschreiter übermittelt werden müssen. Den Einschreiter treffe daher auch aus diesem Aspekt kein Verschulden. Für jede Referenzparzelle werde für die Zwecke der Betriebsprämienregelung bzw. der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung eine beihilfefähige Höchstfläche festgesetzt (Art 6 Abs 1 der VO (EG) 1122/2009). Das sei daher behördliche Aufgabe. Eine allenfalls falsche Digitalisierung könne dem Einschreiter nicht zum Vorwurf gemacht werden. Das gegenständliche angewandte Mess- und Kontrollsystem sei schwer mangelhaft. Es liege ein Behördenirrtum vor. Die Einrichtung eines Vermessungssystems sei Aufgabe des Staates bzw. dessen Behörden. Auch in der Anwendung eines mangelhaften Mess- und Kontrollsystems liege ein Behördenirrtum.15. Mit Schreiben vom 17.07.2014, eingelangt bei der AMA am 21.07.2014, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.06.2014 und brachte zusammengefasst vor, für den Einschreiter als auftreibenden Betriebsinhaber seien keine Umstände erkennbar gewesen, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Er habe sich vor Beginn der Alpung des jeweiligen Jahres über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert und es seien auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben wecken hätten müssen. Er habe daher von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und habe somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Dies alles gelte für sämtliche im Rahmen dieser Eingabe gegenständlichen Jahre der Einheitlichen Betriebsprämie, sohin 2009. Der Einschreiter beantrage daher die Berücksichtigung der vorliegenden Eingabe/Erklärung Anmerkung Paragraph 8, i MOG) für die oben angeführten Antragsjahre auch in den laufenden Beschwerdeverfahren. Dies alles gelte für beide Almen (Alm BNR römisch 40 und Alm BNR römisch 40 ), was jedoch die Behörde nicht vollständig berücksichtigt habe. Die behördlichen Mess- und Kontrollsysteme seien gänzlich unzureichend und dürften daher keine Grundlage für Sanktionen/Rückforderungen zu Lasten des Einschreiters sein. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, weil im Bescheid vom 30.12.2010 in einer Tabelle sowohl die beantragten Flächen als auch die Flächen im Feld "VOK und VWK mit Sanktionen" abgeführt und jeweils ident sei. Die Behörde gehe daher selbst davon aus, dass aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) und einer Verwaltungskontrolle (VWK) genau jene Flächen herauskamen, die auch beantragt worden seien. Es sei weder sachlogisch noch fachlich nachvollziehbar, wie die nunmehrige Vor-Ort-Kontrolle von 2013 rückwirkend bis 2008 bzw. 2009 bzw. 2010 jeweils faktisch die gleiche Futterfläche feststelle. Die Behörde hätte bei Vorliegen der Antragsunterlagen des Einschreiters im Vorhinein eine Vor-Ort-Kontrolle/Bewertung durchführen müssen, habe solches aber unterlassen. Der Einschreiter habe einen Rechtsanspruch darauf, dass ihm sämtliche Unterlagen und Feststellungen und Ergebnisse in allen Details hinsichtlich der Vor-Ort-Kontrolle/n im Rahmen des Parteiengehörs zur Verfügung gestellt werden. Bei den gegenständlichen VOK und den diesbezüglichen Ergebnissen handle es sich rechtlich um ein Amtssachverständigengutachten. Gutachten seien den Parteien im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zuzustellen. Der Almobmann der gegenständlichen Alm sei äußerst verlässlich und gewissenhaft. Den Einschreiter treffe daher kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden. Die VOK sei gänzlich mangelhaft. Die Prüfer hätten den Almleitfaden angewandt, der jedoch gemeinschaftswidrig sei. Die belangte Behörde habe nicht dargelegt, u.a. wie gemessen worden sei, wie viele Teile der Almen vermessen worden seien, welche genaue Messmethode angewendet worden. Die belangte Behörde hätte den Almleitfaden sowohl im Rahmen ihrer Begründung als auch im Rahmen der - ohnedies mangelhaften - Vor-Ort-Kontrolle gänzlich außer Acht lassen müssen. Beim Einschreiter sei durch die Almfutterflächenbestimmung auf Basis der von der Behörde zur Verfügung gestellten Hofkarten und deren konkretes Almfutter-Flächenergebnis, welches durch den Zuständigen der Landwirtschaftskammer bestimmt wurde, ein berechtigtes Vertrauen geweckt wurde und damit ebenso von einer Rückforderung (bzw. Sanktion) abzusehen wäre vergleiche C-39/94 SEFI u.a., zitiert in FN 8 RN 73; Rechtssache C-223/85 RSV/Kommission, zitiert in FN 51 RN 17). Die Behörde sei verpflichtet, ihre Entscheidungen so zu begründen dass es für den Bürger nachvollziehbar ist. Die festgestellten Ergebnisse müssten jedenfalls reproduzierbar sein. Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Die Behörde sei verpflichtet, geeignete Mittel bei Messungen von Flächen landwirtschaftlicher Parzellen anzuwenden. Ein solches Messsystem bzw. eine solche Messgenauigkeit habe sie jedoch nicht angewendet. Die Behörde habe nicht begründet, ob die Digitalisierung hinsichtlich der gegenständlichen Alm unrichtig gewesen wäre und wenn ja warum. Jedenfalls habe der Einschreiter eine allfällige Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkennen können. Die Digitalisierung sei korrekt nach bester Überzeugung vorgenommen worden. Was wirklich objektiv richtig sei, könne mit den derzeitigen (und ehemaligen) Digitalisierungsmethoden und derzeitigen (und ehemaligen) Messsystemen nicht festgestellt werden. Die bisherige Praxis bei den Almfutterflächen und den Mess- und Kontrollmethoden zeige, dass die Mess- und Kontrollsysteme bzw. die diesbezüglichen Grundlagen nicht ausreichend seien. Es bedürfe einer Kombination von Farbinfrarotbildern, Kartierungen der Referenzflächen sowie einer Auswertung an Ort und Stelle. Auf der gegenständlichen Alm sei u.a. auch Lärchenbestand vorhanden, dies hätten die Prüfer gänzlich unberücksichtigt gelassen und daher jene Flächen entweder fälschlicherweise zur Gänze nicht als Almfutterfläche anerkannt oder fälschlicherweise im Rahmen des Almleitfadens mit einem Verringerungsprozentsatz versehen und damit nur teilweise als Almfutterflächen anerkannt. Die im Bescheid vorgenommene/abgezogene Modulation sei nicht nachvollziehbar und auch nicht detailliert bescheidmäßig begründet. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei zu Unrecht erfolgt und nicht sachgerecht begründet worden. Offenkundig seien bei der Feststellung der Referenzflächen auf Almen im Zuge der Vorortkontrollen die Landschaftselemente generell nicht zur Referenzfläche gezählt worden. Landschaftselemente seien nicht berücksichtigt worden. Die damaligen flächenbezogenen Zahlungsansprüche habe die AMA im Jahr 2004 festgestellt. Hätte damals die AMA eine geringere Anzahl von Zahlungsansprüchen festgestellt, wäre damit ein höherer Wert der einzelnen Zahlungsansprüche einhergegangen und damit der Gesamtbetrag gleich geblieben. Eine allfällige damalige Falschfestsetzung durch die AMA könne jedoch nicht dem Einschreiter angelastet werden, geschweige denn dessen Verschulden angelastet werden. Der erworbene Referenzbetrag der Jahre 2000 bis 2002 sowie weitere entkoppelte Beträge, etwa die 3,5 Cent pro Liter Milchquote seien Vermögen/Vermögenswerte/Eigentum des jeweiligen Landwirtes. Wenn die Behörde nur anlässlich einer Vorortkontrolle andere Flächen als anrechenbare Almfutterflächen anerkenne, als sie es bei der behördlichen Feststellung anlässlich der Erstdigitalisierung getan habe, so wäre sie doch zum Schutz des Eigentums des Einschreiters verpflichtet, die Referenzbeträge welche laut EU Vorgaben zustehen, auf die jetzt anders festgestellten Hektar aufzuteilen. Die Einführung des "Nicht-LN-Faktors" sei überhaupt erst 2010 eingeführt worden und frühere nicht vorhandene Messmethoden/Arten könnten nicht als Verschulden oder Nachteil dem Einschreiter angelastet werden. Zudem läge ein allfälliger Behördenirrtum auch bereits in den Jahren 2003 bis 2005 vor, in welchen die Durchschnittswerte der Referenzjahre 2000 bis 2002 berechnet wurden und infolgedessen die Einheitliche Betriebsprämie eingeführt worden sei. Den Einschreiter bzw, den Almobmann treffe auch deshalb keinerlei Schuld, da die autorisierte Digitalisierungsstelle keinen Auffassungsunterschied zwischen dem Antragsteller und der autorisierten Stelle dokumentiert habe. Die Zahlungsansprüche und die Referenzfläche hätten bescheidmäßig festgestellt und dem Einschreiter übermittelt werden müssen. Den Einschreiter treffe daher auch aus diesem Aspekt kein Verschulden. Für jede Referenzparzelle werde für die Zwecke der Betriebsprämienregelung bzw. der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung eine beihilfefähige Höchstfläche festgesetzt (Artikel 6, Absatz eins, der VO (EG) 1122/2009). Das sei daher behördliche Aufgabe. Eine allenfalls falsche Digitalisierung könne dem Einschreiter nicht zum Vorwurf gemacht werden. Das gegenständliche angewandte Mess- und Kontrollsystem sei schwer mangelhaft. Es liege ein Behördenirrtum vor. Die Einrichtung eines Vermessungssystems sei Aufgabe des Staates bzw. dessen Behörden. Auch in der Anwendung eines mangelhaften Mess- und Kontrollsystems liege ein Behördenirrtum.

16. Mit Bescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ XXXX(Beschwerdevorentscheidung), wurde der Bescheid vom 26.06.2014 abgeändert und wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.575,99 gewährt und EUR 186,90 rückgefordert. Den Wiederaufnahmeanträgen zu den Almen mit den BNr. XXXX und XXXX wurde stattgegeben. Der Antrag auf Kompression von ZA wurde negativ beurteilt, weil die Almkompressionskriterien nicht erfüllt seien. Weiters wurden 139,97 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von im Ausmaß 170,86 ha, davon 152,19 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 109,74 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 109,74 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Wiederaufnahmeantrages durch die Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, dass ihm keine Umstände erkennbar gewesen seien, die den Beschwerdeführer an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm mit der BNr. XXXX, XXXX zweifeln hätten lassen können. Da den Beschwerdeführer demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm/Weide treffe, sei seinem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben und es sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen gewesen (§ 8i MOG 2007).16. Mit Bescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ XXXX(Beschwerdevorentscheidung), wurde der Bescheid vom 26.06.2014 abgeändert und wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.575,99 gewährt und EUR 186,90 rückgefordert. Den Wiederaufnahmeanträgen zu den Almen mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 wurde stattgegeben. Der Antrag auf Kompression von ZA wurde negativ beurteilt, weil die Almkompressionskriterien nicht erfüllt seien. Weiters wurden 139,97 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von im Ausmaß 170,86 ha, davon 152,19 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 109,74 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 109,74 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Wiederaufnahmeantrages durch die Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, dass ihm keine Umstände erkennbar gewesen seien, die den Beschwerdeführer an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm mit der BNr. römisch 40 , römisch 40 zweifeln hätten lassen können. Da den Beschwerdeführer demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm/Weide treffe, sei seinem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben und es sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen gewesen (Paragraph 8 i, MOG 2007).

17. Mit Schreiben vom 29.12.2014, eingelangt am 30.12.2014, stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte vor, es sei nicht ersichtlich warum die Kompressionskriterien bei ihm nicht erfüllt wären. Die Abweisung des Kompressionsantrages sei daher zu Unrecht erfolgt. Es sei auch im Abänderungsbescheid nicht begründet, warum angeblich die Kompression negativ zu beurteilen wäre. Ergänzend weise der Beschwerdeführer darauf hin, dass zudem im Abänderungsbescheid 2010 weder ersichtlich noch begründet sei und auch nicht zutreffend sei, warum angeblich 23,15 und 6,82 Zahlungsansprüche nicht genutzt wären. Der Beschwerdeführer brachte weiters zum Rechnungshofbericht 2014/12 vor und legte diesen auszugsweise dem Vorlageantrag bei.

18. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden gemäß § 15 Abs 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Im Akt befinden sich Erklärungen des Beschwerdeführers gemäß § 8i MOG vom 12.06.2014 betreffend die Alm mit der BNr. XXXX und XXXX für das Antragsjahr 2009, worin der Beschwerdeführer bekräftigt, er sei bloßer Auftreiber und dass er sich immer über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen seien, die für ihm Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt.18. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Im Akt befinden sich Erklärungen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8 i, MOG vom 12.06.2014 betreffend die Alm mit der BNr. römisch 40 und römisch 40 für das Antragsjahr 2009, worin der Beschwerdeführer bekräftigt, er sei bloßer Auftreiber und dass er sich immer über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen seien, die für ihm Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt.

19. Mit Schreiben vom 31.01.2018 stellte der Beschwerdeführer den "Antrag" an das BVwG über die Beschwerde zu entscheiden.

20. Nach Aufforderung durch das BVwG teilte die AMA in der Stellungnahme vom 21.02.2018 zum Beschwerdevorbringen mit, mit Bescheid vom 30.12.2009 seien dem Beschwerdeführer 139,97 ZA zugeteilt und ausbezahlt worden. Die Kompression der ZA habe nicht durchgeführt werden können, da die Almfutterfläche im Referenzzeitraum (120,77 ha) kleiner als die beantragte Almfutterfläche (154,89 ha) gewesen sei.

Mit Abänderungsbescheid vom 26.06.2014 seien dem Beschwerdeführer 139,97 ZA zugeteilt worden. Nach der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm XXXX sei dem Beschwerdeführer weniger anteilige Almfutterfläche zugeteilt worden. Die Gesamtfläche des Beschwerdeführers habe sich von 161,46 ha auf 109,74 ha reduziert. Daher hätten nur 110 ZA mit einem Durchschnittswert von EUR 62,84 genutzt werden können. Die restlichen ZA (FZA 15560917 mit einer Anzahl von 6,82 und FZA 15550582 mit einer Anzahl von 23,15) seien ungenutzt geblieben. Mit diesem Bescheid sei es zu einer Rückforderung in der Höhe von EUR 1.798,37 gekommen. Die Kompression der ZA habe nicht durchgeführt werden können, da die Almfutterfläche im Referenzzeitraum (120,77 ha) kleiner als die beantragte Almfutterfläche (152,19 ha) gewesen sei.Mit Abänderungsbescheid vom 26.06.2014 seien dem Beschwerdeführer 139,97 ZA zugeteilt worden. Nach der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm römisch 40 sei dem Beschwerdeführer weniger anteilige Almfutterfläche zugeteilt worden. Die Gesamtfläche des Beschwerdeführers habe sich von 161,46 ha auf 109,74 ha reduziert. Daher hätten nur 110 ZA mit einem Durchschnittswert von EUR 62,84 genutzt werden können. Die restlichen ZA (FZA 15560917 mit einer Anzahl von 6,82 und FZA 15550582 mit einer Anzahl von 23,15) seien ungenutzt geblieben. Mit diesem Bescheid sei es zu einer Rückforderung in der Höhe von EUR 1.798,37 gekommen. Die Kompression der ZA habe nicht durchgeführt werden können, da die Almfutterfläche im Referenzzeitraum (120,77 ha) kleiner als die beantragte Almfutterfläche (152,19 ha) gewesen sei.

Flächenänderungen:

  • -Strichaufzählung
    Die anteilige Almfutterfläche der Alm XXXX sei aufgrund der VOK vom 28.06.2010 von 41,60 ha auf 40,20 ha reduziert worden. Aufgrund der Verjährungsfrist von 4 Jahren sei für diese Flächenabweichung keine Sanktion verhängt worden.Die anteilige Almfutterfläche der Alm römisch 40 sei aufgrund der VOK vom 28.06.2010 von 41,60 ha auf 40,20 ha reduziert worden. Aufgrund der Verjährungsfrist von 4 Jahren sei für diese Flächenabweichung keine Sanktion verhängt worden.

  • -Strichaufzählung
    Die anteilige Almfutterfläche der Alm XXXX sei aufgrund der VOK vom 27.08.2013 von 107,89 ha auf 56,17 ha reduziert worden. Aufgrund der LWK-Bestätigung sei für diese Flächenabweichung keine Sanktion verhängt worden.Die anteilige Almfutterfläche der Alm römisch 40 sei aufgrund der VOK vom 27.08.2013 von 107,89 ha auf 56,17 ha reduziert worden. Aufgrund der LWK-Bestätigung sei für diese Flächenabweichung keine Sanktion verhängt worden.

Durch das Ausschalten der Sanktionen habe sich ein Fehler bei der Ermittlung des durchschnittlichen ZA - Wertes ergeben.

Mit Abänderungsbescheid vom 18.12.2014 sei es zu einer weiteren Rückforderung in der Höhe von EUR 186,90 gekommen. Es hätten nur 110 ZA mit einem Durchschnittswert von EUR 61,00 genutzt werden können und die restlichen ZA (FZA 15560917 mit einer Anzahl von 6,82 und FZA 15550582 mit einer Anzahl von 23,15) seien ungenutzt geblieben. Im Vergleich zur vorigen Berechnung habe sich der durchschnittliche ZA Wert reduziert, was zur Rückforderung von EUR 186,90 geführt habe. Der durchschnittliche ZA Wert sei mit diesem Bescheid richtiggestellt worden. Die Kompression der ZA habe nicht durchgeführt werden können, da die Almfutterfläche im Referenzzeitraum (120,77 ha) kleiner als die beantragte Almfutterfläche (152,19 ha) gewesen sei.

21. Mit Schreiben vom 23.03.2018 brachte das BVwG dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der AMA als Ergebnis der Beweisaufnahme ins Parteiengehör. Mit Stellungnahme vom 17.04.2018 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, alle bekämpften Antragsjahre 2009-2013 seien aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes neu zu berechnen. Wie bei allen Landwirten sei auch beim Beschwerdeführer im Jahr 2004 hinsichtlich der Jahre 2000 bis 2002 der Durchschnitt der Referenzflächen errechnet und dieser Durchschnitt als Grundlage für die Zahlungsansprüche herangezogen. Hätte damals die AMA eine geringere Zahl von Zahlungsansprüchen festgestellt, wäre damit ein höherer Wert der einzelnen Zahlungsansprüche einhergegangen und damit der Gesamtbetrag gleich geblieben. Hätte die Behörde ehemals bereits mit genaueren Orthofotos gearbeitet bzw. damals den NLN-Faktor eingeführt, wäre bei richtiger Flächenzugrundelegung nur der Wert des Zahlungsanspruches nach oben gegangen. Das Argument hätten jedoch die Behörden/Gerichte bisher nicht aufgegriffen. Dass sich die Messmethoden verbesserten bzw. überhaupt erst später 10%ige Messschritte durch Einführung des NLN-Faktors hinzugekommen seien, könne nicht zum Nachteil der Landwirte gereichen. Es sei keine Flächensanktion oder Rückforderungen oder nicht genutzte oder verfallene Zahlungsansprüche zu verhängen. Das alles werde mittlerweile durch ein Erkenntnis des EuGH gestützt (Rs C-105/13 vom 05.06.2014) Darin sei ausgeführt, dass die entsprechenden EU-Verordnungsbestimmungen so auszulegen seien, dass die Zahlungsansprüche eines Landwirtes neu berechnet werden müssen, wenn sein Referenzbetrag im Rahmen der ursprünglichen Bestimmung seiner Zahlungsansprüche wegen der zu diesem Zeitpunkt in dem betreffenden Mitgliedstaat angewandten Methoden zur Bestimmung der Fläche landwirtschaftliche Partiellen auf eine zu große Hektarzahl umgelegt worden sei. Auch für den Beschwerdeführer habe das zu gelten. Die Messmethoden hätten sich in den Jahren seit 2000 geändert, dies ergebe sich aus der beigelegten Stellungnahme der Landwirtschaftskammer.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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