TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/27 W151 2123204-1

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Veröffentlicht am 27.04.2018
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Entscheidungsdatum

27.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W151 2123204-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ronald FRÜHWIRT, Grieskai 48, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 24.02.2016, Zl. XXXX, wegen §§ 3, 8, 10, 55 und 57 AsylG 2005, sowie §§ 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ronald FRÜHWIRT, Grieskai 48, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 24.02.2016, Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 3, 8, 10, 55 und 57 AsylG 2005, sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 18.10.2014 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Paschtu übersetzte, statt. Dort gab der BF an, sein Name sei XXXX, geboren am XXXX, in der Provinz Khost, XXXX, Dorf XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Er sei seit ca. sieben Jahren traditionell verheiratet und spreche Paschtu und Farsi. Er habe ca. drei bis vier Jahre die Schule besucht. Zuletzt habe er als Hilfsarbeiter im Fensterbau gearbeitet. Sein Vater sei an einem natürlichen Tod verstorben. Seine Mutter lebe weiterhin mit den übrigen Geschwistern des BF im Heimatdorf. Ebenso seine Ehefrau und dessen Kinder. Eine Schwester des BF lebe in Deutschland.2. Am 18.10.2014 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Paschtu übersetzte, statt. Dort gab der BF an, sein Name sei römisch 40 , geboren am römisch 40 , in der Provinz Khost, römisch 40 , Dorf römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Er sei seit ca. sieben Jahren traditionell verheiratet und spreche Paschtu und Farsi. Er habe ca. drei bis vier Jahre die Schule besucht. Zuletzt habe er als Hilfsarbeiter im Fensterbau gearbeitet. Sein Vater sei an einem natürlichen Tod verstorben. Seine Mutter lebe weiterhin mit den übrigen Geschwistern des BF im Heimatdorf. Ebenso seine Ehefrau und dessen Kinder. Eine Schwester des BF lebe in Deutschland.

Zum Fluchtgrund gab der BF an, dass er Afghanistan aufgrund des Krieges und der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen habe müssen. Die Taliban würden jeden bedrohen. Außerdem wüssten die Taliban, dass der verstorbene Vater des BF als Oberst für die Regierung gearbeitet habe und sei der BF darum von diesen bedroht und erpresst worden.

3. Mit Schreiben vom 01.06.2015 wurde angekündigt, dass der zurzeit in Deutschland aufhältige BF zwecks Durchführung seines Asylverfahrens am 10.06.2015 nach Österreich überstellt werden würde.

4. Am 13.01.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Steiermark, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Darin gab der BF an, dass er bis jetzt die Wahrheit gesagt habe. Nur bei seinem Geburtsdatum habe er falsche Angaben gemacht. So korrigierte er sein Geburtsdatum auf XXXX.4. Am 13.01.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Steiermark, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Darin gab der BF an, dass er bis jetzt die Wahrheit gesagt habe. Nur bei seinem Geburtsdatum habe er falsche Angaben gemacht. So korrigierte er sein Geburtsdatum auf römisch 40 .

Zum Fluchtgrund brachte der BF vor, dass sein Vater als Oberst für die afghanische Armee gearbeitet habe. Am 01.11.2009 sei der Vater eines natürlichen Todes gestorben. Danach (2014) hätten die Taliban in seinem Heimatdorf XXXX den BF dazu aufgefordert mit ihnen zusammenzuarbeiten. Sie hätten den BF immer wieder beim Basar aufgesucht, wo der BF Fenster und Türen hergestellt habe. Sie seien immer öfter gekommen. Einmal seien Taliban festgenommen worden und sei der BF von ihnen als deren Kontaktperson bezeichnet worden, weswegen er nun von der Polizei gesucht werden würde. Ebenso sei er von XXXX, einem Kommandant der Taliban, telefonisch bedroht worden. Die Telefonnummer des BF habe sich auf der Auslage des Geschäftes befunden. Zum Beweis seines Vorbringens betreffend die Stellung seines Vaters legte der BF dessen Militärausweis vor. Ca. drei Monate nach der Bedrohung durch die Taliban habe der BF das Land verlassen. Dass er von der Polizei gesucht werde, habe er von einem Freund erfahren.Zum Fluchtgrund brachte der BF vor, dass sein Vater als Oberst für die afghanische Armee gearbeitet habe. Am 01.11.2009 sei der Vater eines natürlichen Todes gestorben. Danach (2014) hätten die Taliban in seinem Heimatdorf römisch 40 den BF dazu aufgefordert mit ihnen zusammenzuarbeiten. Sie hätten den BF immer wieder beim Basar aufgesucht, wo der BF Fenster und Türen hergestellt habe. Sie seien immer öfter gekommen. Einmal seien Taliban festgenommen worden und sei der BF von ihnen als deren Kontaktperson bezeichnet worden, weswegen er nun von der Polizei gesucht werden würde. Ebenso sei er von römisch 40 , einem Kommandant der Taliban, telefonisch bedroht worden. Die Telefonnummer des BF habe sich auf der Auslage des Geschäftes befunden. Zum Beweis seines Vorbringens betreffend die Stellung seines Vaters legte der BF dessen Militärausweis vor. Ca. drei Monate nach der Bedrohung durch die Taliban habe der BF das Land verlassen. Dass er von der Polizei gesucht werde, habe er von einem Freund erfahren.

Bei der Heimatprovinz des BF Khost handle es sich um eine unsichere Provinz. Seine Familie lebe weiterhin unbehelligt im Heimatdorf. Ein Bruder des BF sei Bauer und erhalte damit die ganze Familie. Die Ehefrau und die Kinder des BF würden bei seinem Schwiegervater leben.

Im November 2014 stellte der BF ebenso einen Asylantrag in Deutschland. Er sei von Österreich nach Frankfurt zu seiner Schwester gereist. Dort habe er sein Geburtsdatum richtig, aber einen anderen Namen angegeben.

Zur Situation in Österreich gab der BF an, dass er einen Deutschkurs besuche. Er legte zwei Teilnahmebestätigungen von "Sprache & Kultur" über die Teilnahme an einem A1 Kurs sowie einem A2 Kurs vor. Ebenso legte der BF seine Tazkira mit deutscher Übersetzung, einen Militärausweis des Vaters, zwei Beförderungsdekrete des Vaters sowie ein Abschlusszeugnis der Militärakademie des Vaters vor.

5. Mit Bescheid vom 24.02.2016, Zl: XXXX, wies das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, wies den Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.5. Mit Bescheid vom 24.02.2016, Zl: römisch 40 , wies das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab, wies den Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Die Identität des BF habe aufgrund mangelnder Dokumente und mehrfach verfälschter Angaben zu seiner Person nicht festgestellt werden können. Ebenso habe keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung festgestellt werden können. Der BF habe insgesamt nur vage widersprüchliche Angaben machen können. Der BF sei gesund und arbeitsfähig und verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat sowie Berufserfahrung. Es sei ihm eine Rückkehr in seine Heimat bzw. nach Kabul möglich.

6. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF am 25.02.2016 mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.6. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF am 25.02.2016 mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

7. Mit Schreiben vom 10.03.2016 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid und beantragte eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde in eventu die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem BF in weiterer Folge einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Eingangs wurde der Sachverhalt zusammengefasst dargestellt und dazu ausgeführt, dass es zu offensichtlichen Missverständnissen und Unklarheiten gekommen sei. So sei der BF nicht nur Hilfsarbeiter gewesen, sondern sei in diesem Betrieb bereits ausgebildet worden und habe die Stellung eines Schlossermeisters eingenommen. Unter anderem habe er auch Montagen und Reparaturen bei Kunden zuhause durchgeführt. Darum sei auch seine Telefonnummer an der Außenseite des Geschäftes angeschrieben gewesen. Das Geschäft habe sich im Zentrum von Khost befunden und sei immer wieder von den Taliban aufgesucht worden, die den BF bedroht und von ihm verlangt hätten, mit ihm zu kooperieren. So hätten sie die zentrale Lage des Geschäfts genutzt und hätten dem BF aufgetragen, er solle auf Gepäcksstücke achten, die sie beim hinterlassen würden, bzw. Fahrzeuge beaufsichtigen. Darüber hinaus habe er immer wieder Schlosserarbeiten für sie erledigen müssen. Da die Taliban von der Armeezugehörigkeit des Vaters gewusst hätten, hätten sie den BF bedroht, ihn als Sohn eines "Russenkollaborateurs" zu töten. Aus Angst habe der BF anfangs mit den Taliban kooperiert. Nach der Festnahme von Taliban beim Betreten des Geschäfts des BF, sei auch der BF aufgrund der Aussagen der Taliban, in das Visier der Polizei geraten. So habe er von einem Freund erfahren, dass die Polizei nach ihm fahnde. Aus Angst vor einer Abschiebung in die Heimat habe der BF diesen Umstand in der Ersteinvernahme nicht erwähnt. Nach der Bedrohung durch die Taliban habe der BF drei Monate gebraucht, um seine Flucht zu planen und seine Familie in Sicherheit zu wissen. In der Einvernahme gab der BF an, dass seine Familie weiterhin unbehelligt in Afghanistan lebe, was von der Behörde als unglaubwürdig angesehen wurde, da davon auszugehen sei, dass auch die übrigen Familienmitglieder aufgrund der Sippenhaftung von den Taliban zur Rechenschaft gezogen werden würden. Diesem sei zu widersprechen, da der BF aufgrund seiner Tätigkeit für die Schlosserei bzw. deren Lage in Khost für die Taliban von Interesse gewesen sei. Die restliche Familie sei für die Taliban nicht von Nutzen.

Die vom BF dargelegte Verfolgung habe ihre Ursache in einem GFK Grund und sei Auslöser für die Flucht aus Afghanistan gewesen. Dem BF sei weder eine Rückkehr in sein Heimatdorf noch nach Kabul zuzumuten.

8. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 17.03.2016 vom BFA vorgelegt.

9. Mit Schreiben vom 09.11.2016 legte der BF ein Bestätigungsschreiben von XXXX, einem ehemaligen Parteikollegen seines Vaters, vom 01.08.2016 sowie dessen Personalausweis vor, in dem ausgeführt wurde, dass der Vater des BF Mitglied der Kommunistischen Partei Afghanistans gewesen sei.9. Mit Schreiben vom 09.11.2016 legte der BF ein Bestätigungsschreiben von römisch 40 , einem ehemaligen Parteikollegen seines Vaters, vom 01.08.2016 sowie dessen Personalausweis vor, in dem ausgeführt wurde, dass der Vater des BF Mitglied der Kommunistischen Partei Afghanistans gewesen sei.

10. Mit Schreiben vom 30.08.2017 wurden dem BF die aktuellen Länderinformationen (Länderinformation, Stand 22.06.2017; die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 19. April 2016 inklusive Begleitbrief vom selben Tag; die gutachterliche Stellungnahme des länderkundlichen Sachverständigen, Mag. Karl Mahringer, für Afghanistan vom 05.03.2017, sowie dessen Ergänzung vom 05.03.2017) zur Kenntnis gebracht.

11. Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 29.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein seines Rechtsvertreters sowie eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Der BF wurde vom erkennenden Gericht eingehend zu seiner Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.

Aufgrund der aufreibenden und anstrengenden Situation zum Zeitpunkt der Erstbefragung sei es zu einer falschen Altersangabe, der Angabe von unterschiedlichen Familiennamen in Österreich und Deutschland sowie zur Falschangabe betreffend der Art der Beschäftigung des BF gekommen.

So habe er in Österreich wahrheitsgemäß seinen Unterstamm der XXXX angegeben, da er seinen Familiennamen nicht gekannt habe. In Deutschland habe ihm seine Schwester geraten, den Namen des Vaters XXXX als Familiennamen anzugeben. Er sei nach Deutschland gereist, um sich seinen Familienmitgliedern anzuschließen.So habe er in Österreich wahrheitsgemäß seinen Unterstamm der römisch 40 angegeben, da er seinen Familiennamen nicht gekannt habe. In Deutschland habe ihm seine Schwester geraten, den Namen des Vaters römisch 40 als Familiennamen anzugeben. Er sei nach Deutschland gereist, um sich seinen Familienmitgliedern anzuschließen.

Befragt, warum er in der Ersteinvernahme angegeben habe, Hilfsarbeiter zu sein um im Laufe des Verfahrens aber darzulegen, dass er Meister sei, konnte der BF keine Erklärung liefern. Ebenso befragt zu dem Umstand, warum der BF nicht in der Ersteinvernahme angegeben habe, von staatlicher Seite (Geheimpolizei) verfolgt zu werden, gab dieser an, dass er dies aus Angst vor einer möglichen Abschiebung nach Afghanistan und der Übermittlung seiner Angaben dorthin verschwiegen habe.

Zu seiner Person gab der BF an, in der Provinz Khost geboren zu sein und sich dort - bis auf drei Jahre von 1998 bis 2001 während der Regierung der Taliban in Pakistan - sein ganzes Leben im Distrikt XXXX, Dorf XXXX, aufgehalten zu haben. Er habe am 20./21.11.2006 traditionell geheiratet und habe vier Kinder. Das letzte Kind sei nach seiner Flucht zur Welt gekommen. Die Ehefrau lebe mit ihren Kindern nun beim Schwiegervater des BF in der Hauptstadt von Khost, XXXX. Zu seiner Frau habe der BF weiterhin regelmäßig Kontakt. Aus Angst vor den Taliban könnten seine Frau und die Kinder nicht aus dem Haus gehen und eine Schule besuchen. Eben auch aus dieser Furcht verlasse die Familie immer wieder für längere Zeit ihren Wohnort um bei ihren Schwestern Unterschlupf zu finden, um die Wahrscheinlichkeit zu verringern von den Taliban gefunden zu werden. Seine Geschwister und seine Mutter würden weiterhin unbehelligt im Heimatdorf leben. Die Taliban seien zwar ein paar Mal in das Heimatdorf gekommen und hätten nach dem BF gesucht.Zu seiner Person gab der BF an, in der Provinz Khost geboren zu sein und sich dort - bis auf drei Jahre

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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