TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/30 W154 2012888-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2018
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Entscheidungsdatum

30.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W154 2012888-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2014, Zahl: 821013803 - 1525047, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2014, Zahl: 821013803 - 1525047, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2017 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wird gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

XXXX wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 06.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dazu gab er im Rahmen einer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag im Wesentlichen an, aus dem Distrikt Sonamgonj zu stammen, der Volksgruppe der Bengalen anzugehören, sunnitischen Glaubens und ledig zu sein sowie die Grundschule besucht zu haben. In der Heimat lebe noch seine Mutter, sein Vater sei verstorben.

Zu seinem Fluchtgrund erklärte er, im Jahr 2009 durch ein Hochwasser sein Hab und Gut verloren zu haben. Da es für ihn keine Existenzgrundlage gegeben hätte, habe er sein Land verlassen und sei im März 2009 mit dem Flugzeug ausgereist.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.12.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend an, aus dem Bezirk Jogonnatpur zu stammen, von 2005 bis 2008 Verkäufer von Telefonkarten gewesen zu sein und zuletzt in der Stadt Sylhet gelebt zu haben.

Als Fluchtgrund brachte Beschwerdeführer vor, dass das Hochwasser, welches im Jahr 2004 stattgefunden habe - nicht konkret der Grund gewesen sei, Bangladesch verlassen zu haben. Vielmehr sei er fälschlicherweise eines Mordes angezeigt worden, obwohl er keinen begangen habe. Ursache dafür wäre, dass er als Sympathisant der BNP an ihren Veranstaltungen teilgenommen habe und deren Mitläufer - jedoch kein Mitglied - gewesen sei. Als er sich bereits in Griechenland befunden habe, hätte man ihn in Abwesenheit zu sieben Jahren Haft und einer Geldstrafe von 50.000 Taka verurteilt. Ausgereist sei er am 28.12.2008, der ihm fälschlicherweise angelastete Mord sei am 14.09.2008 verübt worden. Das Opfer sei Funktionär der Chattra League (CL), einer Organisation der Awami League gewesen. An dem betreffenden Tag habe der Beschwerdeführer mit Parteifreunden auf dem Spielfeld eines Colleges in Sylhet Cricket gespielt, als eine Gruppe von CL-Leuten, unter ihnen auch das Opfer, zum Feld gekommen sei und sie aufgefordert habe, dieses für sie freizumachen. Dabei wäre es zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung gekommen und der Beschwerdeführer und dessen Freunde hätten die Flucht ergriffen. Am Abend desselben Tages habe er dann von dem Mord erfahren. Insgesamt seien neun Leute angezeigt bzw. beschuldigt worden. Wie sein Name ausgeforscht worden sei, zumal er selbst ja auch keinen Bezug zu dem besagten College gehabt habe, wisse er nicht. Anfang Dezember 2008 habe er von einem Cousin väterlicherseits von den Anschuldigungen gegen ihn erfahren. Der Beschwerdeführer habe keine Kenntnis darüber, woher dieser davon wisse. Er selbst habe sich - aus Angst vor den Mitgliedern der CL getötet zu werden - am 18.09.2008 nach Chittagong begeben und dort bis zu seiner Ausreise in einem Hotel gelebt. Grund dafür sei gewesen, dass er von Mitgliedern der BNP informiert worden wäre, dass seitens der CL nach jenen Personen gesucht werde, die damals auf dem besagten Collegefeld gespielt hätten.

In der Erstbefragung habe er dies deshalb nicht angegeben, weil er etwas durcheinander und auch sehr erschöpft gewesen sei. Vor diesem Ereignis habe er mit niemandem Probleme oder Schwierigkeiten in Bangladesch gehabt.

Seinen Lebensunterhalt habe er sich als Verkäufer in einem Call-Shop in Sylhet verdient. In der Heimat lebe noch seine Mutter im Elternhaus im Distrikt Sunamgonj, wo auch der Beschwerdeführer bis zum Hochwasser im Jahr 2004 gewohnt habe. Danach sei er in eine Mietwohnung in Sylhet gezogen. Zwischen seiner Ausreise aus Bangladesch und der Einreise in Österreich habe er sich in Griechenland aufgehalten.

Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut von Unterlagen in der Sprache Bengali (Anzeige, Polizeibericht, Gerichtsurteil) sowie ein Schreiben eines Rechtsanwaltes auf Englisch vor, die das Bundesasylamt in weiterer Folge übersetzen ließ. Die Unterlagen habe ein Cousin väterlicherseits vom Gericht geholt und dem Beschwerdeführer per Post nach Österreich geschickt.

Am 25.06.2013 erstellte die Staatendokumentation im Auftrag des Bundesasylamtes auf Basis eines Ermittlungsberichtes des Vertrauensanwaltes vor Ort eine Anfragebeantwortung. Demnach würden die Angaben des Beschwerdeführers nur teilweise den Tatsachen entsprechen. Die Anzeige, der Polizeibericht sowie das Gerichtsurteil könnten nicht als authentisch angesehen und es könne nicht bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich des Mordes schuldig gesprochen und in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Dies ergebe eine inoffizielle Einsichtnahme in die Gerichtsakten der Strafabteilung sowie in die Aufzeichnungen der zuständigen Polizeistation. Der Anwaltsbrief sei zwar authentisch, jedoch auf falscher Grundlage erstellt worden, bzw. habe der Anwalt keine verfahrensbezogenen Dokumente vorweisen können. Gemäß den Aussagen der befragten Nachbarn des Beschwerdeführers sei dieser in keiner Weise politisch aktiv gewesen. Es gebe keine Hinweise, dass er von der Polizei gesucht werde bzw. ein Haftbefehl existiere. Die Polizei habe nie die angegebenen Gebäude auf der Suche nach ihm gestürmt und es seien auch keine Haftbefehle gegen ihn ausgeführt oder ausgestellt worden. Im Zuge der Befragung eines jüngeren Bruders des Beschwerdeführers habe man herausgefunden, dass Letzterer mithilfe eines Agenten nach Österreich gegangen sei. Der Vater sei im August 2004 verstorben und die Mutter leide an verschiedenen Krankheiten. Auch habe man herausgefunden, dass die Familie des Beschwerdeführers aus acht Brüdern und einer Schwester bestehe. Er selbst sei unverheiratet gewesen und habe bis zur zwölften Klasse ein College besucht. Seine Familie sei komplett unkooperativ gewesen und habe absichtlich keine Kopie seines Passes oder anderer Dokumente betreffend seine Identität angefertigt. Zudem habe der Beschwerdeführer niemals an der von ihm angegebenen letzten Adresse in Sylhet dauerhaft gewohnt, bevor er ins Ausland gegangen sei, sondern in seinem Heimatdorf. Die Mutter und Geschwister würden nach wie vor in seinem Geburtsort leben.

In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.09.2013 wurden dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der vor Ort Recherche vorgehalten. Dieser erklärte, bei seinen bisherigen Angaben zu bleiben. Zudem ersuchte er um nochmalige Recherchen, weil die Person, die in seinem Fall recherchiert habe, von seinem Cousin Geld verlangt hätte. Außerdem hätte er nicht ihre Sprache gesprochen, weil es sich um einen Inder handle.

Am 24.06.2014 übermittelte die Staatendokumentation dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) nach nochmaliger Überprüfung des Falles durch einen anderen Vertrauensanwalt einen neuen Ermittlungsbericht. Demnach werde das Rechercheergebnis des ersten Vertrauensanwalts bestätigt. Der Beschwerdeführer scheine nirgendwo als Verdächtiger auf, die vorgelegten Dokumente seien gefälscht. Es sei fraglich, ob es den Mord überhaupt gegeben habe.

Mit Schriftsatz vom 08.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer der aktuelle Stand des Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben und gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb einer Frist von drei Wochen dazu schriftlich zu äußern.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gewesen seien.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). Zu Spruchpunkt römisch eins. führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen und brachte nunmehr vor, bei seiner Erstbefragung sehr nervös und eingeschüchtert gewesen, wegen des Polizisten in Uniform an seine Probleme in Bangladesch erinnert worden zu sein und Angst gehabt zu haben, dass man ihn an die Regierung bzw. Polizei in Bangladesch verraten würde. Seine Angaben, der vorgelegte Polizeibericht und das Gerichtsurteil würden den Tatsachen entsprechen. Er könne die Glaubhaftigkeit des österreichischen Vertrauensanwaltes nicht abschätzen, da er keine näheren Informationen über ihn hätte. Zudem legte er Berichte aus dem Jahr 2014 bzw. 2013 über die politische Situation in Bangladesch vor.

Am 19.12.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm und der ein Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen wurde.

Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass bei der vor Ort Recherche seine Identität preisgegeben worden wäre, weshalb die dortigen Behörden wüssten, dass er sich in Österreich befinde. Im Oktober 2014 seien Polizisten in Bangladesch bei ihm zu Hause gewesen und hätten seinem Bruder gegenüber gesagt, dem Vertrauensanwalt falsche Informationen gegeben zu haben, nämlich, dass der Beschwerdeführer nicht angeklagt worden sei. Somit hätten sie den Weg freigemacht, dass er zurückkehre und würden ihn bereits am Flughafen festnehmen. Im September 2017 hätten sie wieder das Haus durchsucht, ob er da sei. Er bleibe bei seinen vor dem Bundesamt getätigten Angaben und habe nichts mehr hinzuzufügen.

Weiters erklärte der Beschwerdeführer, außer seiner Mutter keine Familienangehörigen in Bangladesch zu haben und ein Einzelkind zu sein. Auf Vorhalt, er habe soeben erwähnt, dass die Polizei bei seinem Bruder gewesen wäre, erklärte er, seinen Cousin gemeint zu haben, der im Familienbereich lebe. Dazu meinte der Dolmetscher, dass er "Bruder" gesagt hätte, jedoch, wenn er mit diesem aufgewachsen sei, auch seinen Cousin als solchen bezeichnen könnte. Der Dolmetscher habe aber "Bruder" gehört.

Weiters würden in Bangladesch noch sieben Cousins und zwei Onkel väterlicherseits leben, ein Onkel sei gestorben. Der Beschwerdeführer selbst habe die Grundschule absolviert und sei von Jänner 2002 bis Dezember 2002 von einem Meister als Elektriker angelernt worden. Von Jänner 2003 bis Jänner 2004 habe er auf verschiedenen Baustellen als Elektriker gearbeitet, von Februar 2004 bis Ende Juni 2008 sei er Verkäufer in einem Call-Shop gewesen. Danach habe er keine Tätigkeit mehr ausgeübt und Ende Dezember 2008 oder Anfang Jänner 2009 das Land verlassen.

In Österreich habe er einen Sprachkurs auf dem Niveau A2 abgeschlossen. Diesbezüglich legte er ein ÖSD-Zertifikat vom 22.09.2017 vor, das in Kopie zum Akt genommen wurde. Er arbeite als Zeitungszusteller. Da er in Vertretung eines Freundes tätig sei, könne er eine Zahlungsbestätigung über den Erhalt eines Honorars vorlegen. Auch diese wurde in Kopie zum Akt genommen. Im Monat verdiene er ca. € 200 und bestreite darüber hinaus seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung. Er lebe mit zwei Landsleuten in einer Wohngemeinschaft, einer seiner Mitbewohner habe die Wohnung privat gemietet. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer eine Einzahlungsbestätigung für seinen Mietanteil vor. In Österreich habe er keine Familienangehörigen und lebe nicht in einer Partnerschaft. Er sei Mitglied beim Roten Kreuz sowie bei der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft und legte diesbezüglich seine Mitgliedskarte bzw. eine Mitgliedsbestätigung vor. Von Zeit zu Zeit nehme er an Hilfsaktionen des Roten Kreuzes teil, an denen er koche und Essen verteile. Weiters sei er beim Roten Kreuz auf einer Freiwilligenliste und jederzeit auf Abruf bereit, zu helfen. Im Zuge seiner Zeitungszustellertätigkeit habe er Österreicher bzw. Leute mit österreichischer Staatsbürgerschaft kennengelernt und stehe auch außerhalb der Arbeit mit ihnen in Kontakt. Zudem sei er Mitglied in einem Cricketverein. Zusätzlich legte der Beschwerdeführer eine mit 06.11.2017 datierte Einstellungszusage als Koch (Lohn: € 1209,80-monatlich Brutto) vor.

Zu seinem Heimatland habe er gar keine Bindung mehr, seine Cousins seien mit sich selbst beschäftigt, sein Vater sei verstorben. Mit seiner Mutter stehe er in telefonischem Kontakt.

Im Rahmen dieser Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer die vorläufigen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur allgemeinen Situation in Bangladesh ausgehändigt und ihm eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.

Am 28.12.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin brachte dieser im Wesentlichen vor, im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung gezögert zu haben, vor den uniformierten Polizisten seine wahren Fluchtgründe anzugeben. Ihm werde aus Gründen der politischen Verfolgung in der Heimat ein Mord unterstellt, ein faires Verfahren bzw. eine effektive rechtliche Verteidigung sei ihm nicht möglich. Dieses Vorbringen sei vor dem Hintergrund der generellen Berichtslage authentisch und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer befindet sich seit beinahe sechs Jahren in Österreich und habe sich immer tadellos verhalten; er spreche auf A2 Niveau Deutsch, habe einen großen Freundeskreis in Österreich und es bestehe nur ein sporadischer Kontakt zu Bangladesch. Er sei sozial, beruflich und sprachlich integriert. Da es auch eine Einstellungszusage gebe, könne eine sehr günstige Prognose hinsichtlich des künftigen Aufenthaltes in Österreich getroffen werden.

Am 02.01.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut von Unterstützungserklärungen für den Beschwerdeführer ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch; stammt aus dem Bezirk Jogonnatpur im Distrikt Sonamgonj, gehört der Volksgruppe der Bengalen und dem sunnitischen Glauben an.

Er reiste in Österreich ein und stellte am 06.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Heimat wegen seiner politischen Überzeugung seitens der staatlichen Behörden ein Mord unterstellt wurde.

Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund und arbeitsfähig, besuchte bis zur zwölften Klasse das College und war auch als Verkäufer bzw. als "angelernter" Elektriker tätig. Er ist gesund und arbeitsfähig und leidet weder an einer schweren bzw. lebensbedrohenden Erkrankung noch besteht längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. In der Heimat leben noch die Mutter, zu der er gelegentlichen Kontakt hält, sowie Geschwister, Onkel und Cousins.

In Österreich konnte der Beschwerdeführer ein ÖSD-Zertifikat auf dem Niveau A2 vorlegen, lebt in einer privaten Wohngemeinschaft und verdient ca. € 200 monatlich als Zeitungszusteller. Zudem hat er eine Einstellungszusage als Koch (Bruttomonatslohn € 1209,80). Er ist Mitglied beim Roten Kreuz, in einem Cricket-Club sowie in der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft und hat österreichische Freunde. Der Beschwerdeführer ist auch ehrenamtlich tätig und konnte mehrere Unterstützungserklärungen vorlegen. Familienangehörige oder eine Partnerschaft hat der Beschwerdeführer in Österreich nicht.

Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Politische Lage

Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 5.2017).

Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt Großteils zeremonielle Funktionen aus, die Macht liegt in den Händen des Premierministers als Regierungschef, der von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Der Premierminister, ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der 5-jährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige "Caretaker"-Regierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB New Delhi 12.2016; vgl. GIZ 5.2017). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 5.2017). Aktuell hat Sheikh Hasina von der Awami League (AL) das Amt der Premierministerin inne (ÖB New Delhi 12.2016)Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt Großteils zeremonielle Funktionen aus, die Macht liegt in den Händen des Premierministers als Regierungschef, der von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Der Premierminister, ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der 5-jährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige "Caretaker"-Regierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB New Delhi 12.2016; vergleiche GIZ 5.2017). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 5.2017). Aktuell hat Sheikh Hasina von der Awami League (AL) das Amt der Premierministerin inne (ÖB New Delhi 12.2016)

Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten Abgeordneten (ÖB New Delhi 12.2016) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (AA 14.1.2016). Das Parlament tagt nicht während der Amtszeit der "Caretaker"-Regierung. Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB New Delhi 12.2016).

Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien, die "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen (AA 3.2017a). AL und BNP werden quasi-dynastisch von Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia geführt, die das politische Vermächtnis ihrer ermordeten Männer fortführen und eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei genießen. Sie beeinflussen den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter und geben den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 5.2017). Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit sonst nur die Jatiya Party (JP) und die JI erzielt (GIZ 5.2017).

Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott am 5.1.2014 überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten ist. Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage (GIZ 5.2017).

Bereits am 30.7.2011 hat das Parlament bei nur einer Gegenstimme, die BNP und ihre Verbündeten haben der Parlamentssitzung nicht beigewohnt, in der 15. Verfassungsänderung den Islam als Staatsreligion bestätigt, jedoch den Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteilichen? Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen (GIZ 5.2017; vgl. AA 3.2017a).Bereits am 30.7.2011 hat das Parlament bei nur einer Gegenstimme, die BNP und ihre Verbündeten haben der Parlamentssitzung nicht beigewohnt, in der 15. Verfassungsänderung den Islam als Staatsreligion bestätigt, jedoch den Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteilichen? Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen (GIZ 5.2017; vergleiche AA 3.2017a).

Am 5.1.2014 boykottierte die BNP die 10. Parlamentswahlen wodurch die AL eine verfassungsändernde Mehrheit erreichen konnte. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die sehr geringe Wahlbeteiligung von nur ca. 30% bei den Parlamentswahlen 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Es gab Berichte über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen (GIZ 5.2017; vgl. AA 3.2017a). Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet und über 130 Wahllokale in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks und in vielen Distrikten wurde über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 5.2017).Am 5.1.2014 boykottierte die BNP die 10. Parlamentswahlen wodurch die AL eine verfassungsändernde Mehrheit erreichen konnte. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die sehr geringe Wahlbeteiligung von nur ca. 30% bei den Parlamentswahlen 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Es gab Berichte über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen (GIZ 5.2017; vergleiche AA 3.2017a). Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet und über 130 Wahllokale in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks und in vielen Distrikten wurde über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 5.2017).

Die verfassungsändernde Mehrheit im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration in den Händen der AL respektive der Regierung. Mit neuen Gesetzen zu Medien, Äußerungen im Internet, Absetzung von obersten Richtern und Förderung von NGOs aus dem Ausland wird diese Konzentration noch weiter verstärkt. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, Verbrechen des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure der pakistanischen Streitkräfte, von denen viele bis zur letzten innerparteilichen Wahl in führenden Positionen der islamistischen JI waren (AA 3.2017a). Auch die BNP ist dadurch in der Defensive (GIZ 5.2017). Die Prozesse und (häufig Todes-) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden acht Todesurteile und mehrere lebenslange Haftstrafen ausgesprochen, sechs Hinrichtungen wurden vollstreckt. Dabei hat sich innerhalb der säkularen Zivilgesellschaft mit Blick auf das Kriegsverbrechertribunal ein grundlegender Dissens entwickelt: Während die einen auf rechtstaatliche Standards pochen und die Todesstrafe ablehnen, ist für andere, v.a. aus der urbanen Protestbewegung Shabagh, jedes Urteil unterhalb der Todesstrafe inakzeptabel (GIZ 5.2017).

Bei den am 30.12.2015 in 234 Stadtbezirken durchgeführten Kommunalwahlen in Bangladesch ist die regierende AL als Siegerin hervorgegangen (NETZ 2.1.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.6.2017

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2017): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/#c14332, Zugriff 9.6.2017

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/334685/476437_de.html, Zugriff 9.6.2017

  • -Strichaufzählung
    NETZ - Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. (2.1.2016): Bangladesch Aktuell, http://bangladesch.org/bangladesch/aktuell/detailansicht/news/detail/News/kommunalwahlen/cHash/781fa29261a9302cfb84107680f22794.html, Zugriff 9.6.2017

  • -Strichaufzählung
    ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht

Sicherheitslage

Es gibt in Bangladesch keine Bürgerkriegsgebiete (AA 3.2017a).

Die Opposition organisierte Proteste und Straßenblockaden, unter denen die Wirtschaft leidet. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilte die Gewalt scharf und hat die Beteiligten zum Dialog aufgerufen (GIZ 5.2017).

Extremistische Gruppen, wie Jamaat-ul-Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansar al-Islam, die ihre Zugehörigkeit zu Daesh und Al Qaida auf dem indischen Subkontinent (AQIS) erklärten, haben Angriffe auf Angehörige religiöser Minderheiten, Akademiker, Ausländer, Menschenrechtsaktivisten und LGBTI-Personen, sowie weitere Gruppen durchgeführt (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). Medienberichten zufolge hat die Terrororganisation IS 2016 für 39 Morde die Verantwortung übernommen, der bengalische Al-Kaida-Ableger soll sich zu acht Taten bekannt haben (GIZ 5.2017). Die Sicherheitsbehörden waren zunächst nicht bereit, angemessene Schutzmaßnahmen zu veranlassen, gewährt aber in vielen Fällen inzwischen Personenschutz (AA 14.1.2016). Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu intra- und interreligiöser Gewalt (AA 3.2017a; vgl. AI 22.2.2017). die Polizei tötete laut eigenen Angaben mindestens 45 mutmaßliche Terroristen in Schießereien (AI 22.2.2017).Extremistische Gruppen, wie Jamaat-ul-Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansar al-Islam, die ihre Zugehörigkeit zu Daesh und Al Qaida auf dem indischen Subkontinent (AQIS) erklärten, haben Angriffe auf Angehörige religiöser Minderheiten, Akademiker, Ausländer, Menschenrechtsaktivisten und LGBTI-Personen, sowie weitere Gruppen durchgeführt (USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017). Medienberichten zufolge hat die Terrororganisation IS 2016 für 39 Morde die Verantwortung übernommen, der bengalische Al-Kaida-Ableger soll sich zu acht Taten bekannt haben (GIZ 5.2017). Die Sicherheitsbehörden waren zunächst nicht bereit, angemessene Schutzmaßnahmen zu veranlassen, gewährt aber in vielen Fällen inzwischen Personenschutz (AA 14.1.2016). Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu intra- und interreligiöser Gewalt (AA 3.2017a; vergleiche AI 22.2.2017). die Polizei tötete laut eigenen Angaben mindestens 45 mutmaßliche Terroristen in Schießereien (AI 22.2.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.6.2017

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff 28.6.2017

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2017): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/#c14332, Zugriff 9.6.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 12.6.2017

Rechtss

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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