Entscheidungsdatum
04.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G305 2177722-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX, vom 18.10.2017, Zl.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 , vom 18.10.2017, Zl.:
XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3
und § 57 AsylG iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 22.08.2015 stellte XXXX, geb. XXXX, (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vor Organen der Landespolizeidirektion XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Am 22.08.2015 stellte römisch 40 , geb. römisch 40 , (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vor Organen der Landespolizeidirektion römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 23.08.2015 wurde er durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Anlässlich dieser Erstbefragung gab er neben Details zu seiner Fluchtroute zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass es in seinem Land und insbesondere in seiner Gegend sehr unsicher sei und dass es viele Anschläge gebe und dort Lebensgefahr herrsche.
3. Am 08.06.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen und gab er anlässlich dieser Einvernahme zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er den Herkunftsstaat im Oktober 2005 gemeinsam mit seiner Familie verlassen hätte, da sein Vater im Irak in der Marine des früheren Staatspräsidenten Saddam HUSSEIN tätig gewesen sei und er daher gefährdet gewesen sei. Im April 2013 seien die Eltern des BF in die Türkei gereist und er selbst in den Irak zurückgegangen. Dort habe er in BASRA in einem Lebensmittelgroßhandel gearbeitet. Man habe jedoch begonnen, sich in BASRA für die Handlungen des IS in MOSSUL an den Sunniten zu rächen und habe man ihn (Anm.: den BF) von seiner Arbeit vertreiben wollen. Der BF führte aus, dass er am 29.01.2014 einen Drohbrief bei sich zu Hause gefunden hätte, woraufhin er am 02.02.2015 über BAGDAD in die Türkei gereist sei, wo er bis August 2015 gelebt habe.3. Am 08.06.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen und gab er anlässlich dieser Einvernahme zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er den Herkunftsstaat im Oktober 2005 gemeinsam mit seiner Familie verlassen hätte, da sein Vater im Irak in der Marine des früheren Staatspräsidenten Saddam HUSSEIN tätig gewesen sei und er daher gefährdet gewesen sei. Im April 2013 seien die Eltern des BF in die Türkei gereist und er selbst in den Irak zurückgegangen. Dort habe er in BASRA in einem Lebensmittelgroßhandel gearbeitet. Man habe jedoch begonnen, sich in BASRA für die Handlungen des IS in MOSSUL an den Sunniten zu rächen und habe man ihn Anmerkung, den BF) von seiner Arbeit vertreiben wollen. Der BF führte aus, dass er am 29.01.2014 einen Drohbrief bei sich zu Hause gefunden hätte, woraufhin er am 02.02.2015 über BAGDAD in die Türkei gereist sei, wo er bis August 2015 gelebt habe.
4. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom 18.10.2017, dem BF zugestellt am 19.10.2017, wies die belangte Behörde seinen auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag vom 22.08.2015 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen werde und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom 18.10.2017, dem BF zugestellt am 19.10.2017, wies die belangte Behörde seinen auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag vom 22.08.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn erlassen werde und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am 15.11.2017 (Datum des Poststempels) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In seiner Beschwerdeschrift brachte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar sei und diese es zudem unterlassen habe, sich mit seiner Lage als Sunnit im Kontext des auch in BASRA schwelenden interkonfessionellen Konfliktes auseinanderzusetzen. Sunniten würde in der Region BASRA durch mächtige, schiitische Stammesmilizen verfolgt werden, der Irak biete ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative. Daher wurden in der Beschwerde die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und Beschwerdegründe, die in der Beschwerdeschrift nicht aufgegriffen würden, von Amts wegen aufzugreifen. Zudem möge das Bundesverwaltungsgericht seiner Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass seinem Antrag Folge gegeben und festgestellt werde, dass ihm der Status des Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten zukomme, sowie den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt III. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt werde und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, und feststellen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig sei und die Frist für die Ausreise ersatzlos beheben.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am 15.11.2017 (Datum des Poststempels) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In seiner Beschwerdeschrift brachte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar sei und diese es zudem unterlassen habe, sich mit seiner Lage als Sunnit im Kontext des auch in BASRA schwelenden interkonfessionellen Konfliktes auseinanderzusetzen. Sunniten würde in der Region BASRA durch mächtige, schiitische Stammesmilizen verfolgt werden, der Irak biete ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative. Daher wurden in der Beschwerde die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und Beschwerdegründe, die in der Beschwerdeschrift nicht aufgegriffen würden, von Amts wegen aufzugreifen. Zudem möge das Bundesverwaltungsgericht seiner Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass seinem Antrag Folge gegeben und festgestellt werde, dass ihm der Status des Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten zukomme, sowie den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt werde und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, und feststellen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig sei und die Frist für die Ausreise ersatzlos beheben.
6. Mit Schreiben vom 22.11.2017 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde des BF samt den Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz: BVwG) vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
7. Am 23.03.2018 wurde vor dem BVwG im Beisein des BF und eines Dolmetschers für die Muttersprache des BF eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die rechtsfreundliche Vertretung des BF erschien zur mündlichen Verhandlung nicht, die belangte Behörde gab einen Teilnahmeverzicht ab.
8. Am 16.04.2018 lange beim erkennenden Gericht eine seitens der Rechtsvertreterin des BF übermittelte Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft sunnitischer Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist arabisch.
Er ist gesund und arbeitsfähig und nimmt auch keine Medikamente bzw. Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung ein.
Er ist nicht verheiratet und hat weder leibliche, noch adoptierte Kinder.
1.2. Zu den Reisebewegungen und den Lebensumständen des BF und seiner Familie im Irak:
Der BF ist in BAGDAD geboren und ist in BASRA aufgewachsen. Sein Vater war in der irakischen Armee unter dem seinerzeitigen Staatspräsidenten, Saddam HUSSEIN, tätig und nach dem Sturz des Regierungsapparates Bedrohungen und Angriffen ausgesetzt. Der BF selbst war weder in einer staatlichen Organisation des Regimes des Saddam HUSSEINS tätig, noch war er jemals in der Armee beschäftigt, Mitglied in einer Miliz oder Waffenträger. Erstmals reiste er am 29.10.2005 gemeinsam mit seinen Eltern, XXXX (Vater) und XXXX (Mutter), sowie mit seinen Geschwistern, XXXX und XXXX, aus dem Irak aus und lebte von diesem Zeitpunkt an bis zum Jahr 2013 in Syrien, wo die Familie bis 2013 in XXXX wohnte. Wegen des beginnenden Krieges emigrierten dessen Eltern und dessen Schwester im Jahr 2013 in die Türkei und leben diese seither in XXXX. Der Bruder des BF verblieb zunächst in Syrien und folgte um die Mitte des Jahres 2017 seiner Familie in die Türkei.Der BF ist in BAGDAD geboren und ist in BASRA aufgewachsen. Sein Vater war in der irakischen Armee unter dem seinerzeitigen Staatspräsidenten, Saddam HUSSEIN, tätig und nach dem Sturz des Regierungsapparates Bedrohungen und Angriffen ausgesetzt. Der BF selbst war weder in einer staatlichen Organisation des Regimes des Saddam HUSSEINS tätig, noch war er jemals in der Armee beschäftigt, Mitglied in einer Miliz oder Waffenträger. Erstmals reiste er am 29.10.2005 gemeinsam mit seinen Eltern, römisch 40 (Vater) und römisch 40 (Mutter), sowie mit seinen Geschwistern, römisch 40 und römisch 40 , aus dem Irak aus und lebte von diesem Zeitpunkt an bis zum Jahr 2013 in Syrien, wo die Familie bis 2013 in römisch 40 wohnte. Wegen des beginnenden Krieges emigrierten dessen Eltern und dessen Schwester im Jahr 2013 in die Türkei und leben diese seither in römisch 40 . Der Bruder des BF verblieb zunächst in Syrien und folgte um die Mitte des Jahres 2017 seiner Familie in die Türkei.
Im Herkunftsstaat besuchte der BF sechs Jahre lang die Grundschule und anschließend für sechs Jahre das Gymnasium, welches er erfolgreich abschloss. Daraufhin absolvierte er in XXXX, Syrien, eine dreijährige Ausbildung im IT-Bereich, die er ebenfalls abschloss. Als seine Eltern im Jahr 2013 in die Türkei gingen, kehrte der BF selbst in den Irak zurück und lebt zunächst im sunnitisch geprägten Bezirk XXXX in BAGDAD in einer Mietwohnung. In dieser Zeit erhielt er von seinem Vater finanzielle Unterstützung. Nach erfolglos gebliebener Arbeitssuche begab er sich nach BASRA, wo er sich niederließ und bis Jänner 2017 in der IT-Abteilung eines Lebensmittelgroßhandels arbeitete. Am 29.01.2014 verließ er seine Unterkunft in XXXX und ging nach BAGDAD, von wo aus er am 02.02.2014 mit dem Bus in die Türkei ausreiste; seine Reise führte ihn zunächst nach ANKARA und in der Folge zu seiner in XXXX aufhältigen Familie. In der Folge lebte er ein Jahr lang bei seiner Familie in XXXX und ging im Juli oder im August 2015 - von dort kommend - nach Griechenland und weiter nach Österreich. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des August 2015 reiste der BF ins Bundesgebiet ein.Im Herkunftsstaat besuchte der BF sechs Jahre lang die Grundschule und anschließend für sechs Jahre das Gymnasium, welches er erfolgreich abschloss. Daraufhin absolvierte er in römisch 40 , Syrien, eine dreijährige Ausbildung im IT-Bereich, die er ebenfalls abschloss. Als seine Eltern im Jahr 2013 in die Türkei gingen, kehrte der BF selbst in den Irak zurück und lebt zunächst im sunnitisch geprägten Bezirk römisch 40 in BAGDAD in einer Mietwohnung. In dieser Zeit erhielt er von seinem Vater finanzielle Unterstützung. Nach erfolglos gebliebener Arbeitssuche begab er sich nach BASRA, wo er sich niederließ und bis Jänner 2017 in der IT-Abteilung eines Lebensmittelgroßhandels arbeitete. Am 29.01.2014 verließ er seine Unterkunft in römisch 40 und ging nach BAGDAD, von wo aus er am 02.02.2014 mit dem Bus in die Türkei ausreiste; seine Reise führte ihn zunächst nach ANKARA und in der Folge zu seiner in römisch 40 aufhältigen Familie. In der Folge lebte er ein Jahr lang bei seiner Familie in römisch 40 und ging im Juli oder im August 2015 - von dort kommend - nach Griechenland und weiter nach Österreich. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des August 2015 reiste der BF ins Bundesgebiet ein.
Der BF verfügte, ebenso wie seine Familienmitglieder, in der Türkei über eine Aufenthaltsbewilligung. Der Vater des BF steht in der Türkei unter internationalem Schutz. Weder der BF noch seine Familie sind in der Türkei zu irgendeinem Zeitpunkt bzw. in irgendeiner Form einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen. Neben Familienangehörigen in der Türkei hat der BF auch Verwandte in den USA und in Kanada. Die Großmutter des BF lebt in XXXX (DEUTSCHLAND).Der BF verfügte, ebenso wie seine Familienmitglieder, in der Türkei über eine Aufenthaltsbewilligung. Der Vater des BF steht in der Türkei unter internationalem Schutz. Weder der BF noch seine Familie sind in der Türkei zu irgendeinem Zeitpunkt bzw. in irgendeiner Form einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen. Neben Familienangehörigen in der Türkei hat der BF auch Verwandte in den USA und in Kanada. Die Großmutter des BF lebt in römisch 40 (DEUTSCHLAND).
Der BF hat nach wie vor Freunde im Irak und steht mit seiner in der Türkei lebenden Kernfamilie regelmäßig in Kontakt.
1.3. Zur persönlichen Situation des BF in Österreich:
Der BF hat von 20.10.2016 bis zum 31.03.2017 einen Deutschkurs der XXXX auf dem Niveau A1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens absolviert. Eine über grundlegende Deutschkenntnisse hinausgehende, tiefergreifende sprachliche Integration der konnte bei ihm jedoch nicht festgestellt werden. In der Stadtgemeinde XXXX stellte er sich für gemeinnützige Hilfstätigkeiten nach § 7 Abs. 3 Z 2 iVm § 7 Abs. 4 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 zur Verfügung und brachte sich als Mitarbeiter beim Verein XXXX als ehrenamtlicher Mitarbeiter in einem "XXXX" ein; am 28.02.2018 absolvierte er einen Werte- und Orientierungskurs des XXXX und meldete sich für weiterführende Kurse an. In seiner Freizeit geht er regelmäßig ins Fitnessstudio oder trifft sich mit seinen aus Österreich, aus Syrien und aus dem Irak stammenden Freunden und Bekannten.Der BF hat von 20.10.2016 bis zum 31.03.2017 einen Deutschkurs der römisch 40 auf dem Niveau A1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens absolviert. Eine über grundlegende Deutschkenntnisse hinausgehende, tiefergreifende sprachliche Integration der konnte bei ihm jedoch nicht festgestellt werden. In der Stadtgemeinde römisch 40 stellte er sich für gemeinnützige Hilfstätigkeiten nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 zur Verfügung und brachte sich als Mitarbeiter beim Verein römisch 40 als ehrenamtlicher Mitarbeiter in einem "XXXX" ein; am 28.02.2018 absolvierte er einen Werte- und Orientierungskurs des römisch 40 und meldete sich für weiterführende Kurse an. In seiner Freizeit geht er regelmäßig ins Fitnessstudio oder trifft sich mit seinen aus Österreich, aus Syrien und aus dem Irak stammenden Freunden und Bekannten.
Der BF ist im Bundesgebiet nicht erwerbstätig und lebt von der staatlichen Grundversorgung. Er ist strafgerichtlich unbescholten und weist im Bundesgebiet durchgehend Wohnsitzmeldungen auf.
Der BF hat im Bundesgebiet entfernte Verwandte, zu denen allerdings keine tiefergehenden familiären Bande bestehen.
Anlassbezogen konnten keine Anhaltspunkte für eine berufliche oder eine besondere soziale Integration des BF in Österreich konstatiert werden. Auch ist er im Bundesgebiet weder in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht maßgeblich integriert.
1.4. Zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des BF in Zusammenhang mit ihren Fluchtgründen:
Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit dem Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, z.B. den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite geprägt. Dabei stand vor allem die Kontrolle der Stadt MOSUL, Hauptstadt der Provinz NINAWA, im Fokus. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen ANBAR, DIYALA und SALAH AL-DIN im Zentral- und Südirak voraus.
Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) im Laufe des Jahres 2016 gelun