RS OGH 2013/3/6 22R76/13b

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Veröffentlicht am 06.03.2013
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Norm

EO §74
EO §208 Abs1

Rechtssatz

Für kurz aufeinanderfolgende Anträge auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung und auf Zwangsversteigerung sind nur dann Kosten zuzusprechen, wenn die Notwendigkeit dieser Vorgangsweise ausreichend dargetan wird (s.a. LG Linz, RIS-Justiz RLI000023). Hätte die betreibende Partei sofort einen Antrag auf Zwangsversteigerung gestellt, so hätte sie, um für die betriebene Forderung ein Pfandrecht erlangen zu können, jedoch einen Antrag nach § 208 Abs 1 EO stellen müssen, der ebenfalls nach TP 2 RATG zu honorieren gewesen wäre. Ein solcher Antrag hätte aber keine Pauschalgebührenpflicht ausgelöst. Daher sind im Weg der Kostenseparation als nicht notwendig verursachte Mehrkosten nur die durch den zweiten Antrag (auf Zwangsversteigerung) veranlassten Pauschalgebühren abzuerkennen.

Entscheidungstexte

  • 22 R 76/13b
    Entscheidungstext LG Wels 06.03.2013 22 R 76/13b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00519:2013:RWE0000079

Im RIS seit

15.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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