RS OGH 2013/3/6 22R76/13b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2013
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Norm

EO §74
EO §208 Abs1
  1. EO § 74 heute
  2. EO § 74 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 74 gültig von 19.11.2004 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. EO § 74 gültig von 01.01.2004 bis 18.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  5. EO § 74 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. EO § 74 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. EO § 74 gültig von 01.10.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  8. EO § 74 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 208 heute
  2. EO § 208 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 208 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 208 gültig von 11.06.1955 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 39/1955

Rechtssatz

Für kurz aufeinanderfolgende Anträge auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung und auf Zwangsversteigerung sind nur dann Kosten zuzusprechen, wenn die Notwendigkeit dieser Vorgangsweise ausreichend dargetan wird (s.a. LG Linz, RIS-Justiz RLI000023). Hätte die betreibende Partei sofort einen Antrag auf Zwangsversteigerung gestellt, so hätte sie, um für die betriebene Forderung ein Pfandrecht erlangen zu können, jedoch einen Antrag nach § 208 Abs 1 EO stellen müssen, der ebenfalls nach TP 2 RATG zu honorieren gewesen wäre. Ein solcher Antrag hätte aber keine Pauschalgebührenpflicht ausgelöst. Daher sind im Weg der Kostenseparation als nicht notwendig verursachte Mehrkosten nur die durch den zweiten Antrag (auf Zwangsversteigerung) veranlassten Pauschalgebühren abzuerkennen.Für kurz aufeinanderfolgende Anträge auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung und auf Zwangsversteigerung sind nur dann Kosten zuzusprechen, wenn die Notwendigkeit dieser Vorgangsweise ausreichend dargetan wird (s.a. LG Linz, RIS-Justiz RLI000023). Hätte die betreibende Partei sofort einen Antrag auf Zwangsversteigerung gestellt, so hätte sie, um für die betriebene Forderung ein Pfandrecht erlangen zu können, jedoch einen Antrag nach Paragraph 208, Absatz eins, EO stellen müssen, der ebenfalls nach TP 2 RATG zu honorieren gewesen wäre. Ein solcher Antrag hätte aber keine Pauschalgebührenpflicht ausgelöst. Daher sind im Weg der Kostenseparation als nicht notwendig verursachte Mehrkosten nur die durch den zweiten Antrag (auf Zwangsversteigerung) veranlassten Pauschalgebühren abzuerkennen.

Entscheidungstexte

  • 22 R 76/13b
    Entscheidungstext LG Wels 06.03.2013 22 R 76/13b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00519:2013:RWE0000079

Im RIS seit

15.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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