TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/24 W164 2169687-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.2018
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Entscheidungsdatum

24.04.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W164 2169681-1/4E

W164 2169686-1/4E

W164 2169682-1/4E

W164 2169679-1/4E

W164 2169687-1/4E

W164 2169684-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von (1.) XXXX , geb. XXXX , (2.) XXXX , geb. XXXX , (3.) XXXX , geb. XXXX , (4.) XXXX , geb. XXXX , (5.) XXXX , geb. XXXX , (6.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide vom 08.08.2017, GZ: (1.) 1125271507/161079268, (2.) 1125264502/161079292, (3.) 11252564600/161079314, (4.) 1125259001/161079335, (5.) 1125259110/161079349, (6.) 1125259208/161079357, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 28.03.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von (1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , (2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , (3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , (4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , (5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , (6.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide vom 08.08.2017, GZ: (1.) 1125271507/161079268, (2.) 1125264502/161079292, (3.) 11252564600/161079314, (4.) 1125259001/161079335, (5.) 1125259110/161079349, (6.) 1125259208/161079357, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 28.03.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird (1) XXXX , (2) XXXX , (3) XXXX , (4) XXXX , (5) XXXX und (6) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass (1) XXXX ,römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird (1) römisch 40 , (2) römisch 40 , (3) römisch 40 , (4) römisch 40 , (5) römisch 40 und (6) römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass (1) römisch 40 ,

(2) XXXX , (3) XXXX , (4) XXXX , (5) XXXX und (6) XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.(2) römisch 40 , (3) römisch 40 , (4) römisch 40 , (5) römisch 40 und (6) römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist die Mutter der

minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), der

minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3), des

minderjährigen Viertbeschwerdeführers (im Folgenden: BF4), des

minderjährigen Fünftbeschwerdeführers (im Folgenden: BF5) und der

minderjährigen Sechstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF6).

1. Die BF1 stellte am 04.08.2016 nach illegaler Einreise für sich und die minderjährigen BF2, BF3, BF4, BF5 und BF6 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung gab sie an, sie sei am 05.07.1980 in Kabul geboren, sei verheiratet, sunnitische Muslima und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Sie habe keine Schulbildung und sei Analphabetin. Ihren Ehemann, XXXX , und ihren Sohn, XXXX , habe sie bei der Flucht im Iran verloren. Sie kenne den derzeitigen Aufenthaltsort der beiden nicht. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass sie ihre Heimat aufgrund der unsicheren Lage und des Krieges verlassen habe. Der BF4 sei letztes Jahr bei einem Bombenanschlag am Bein verletzt worden. Außerdem hätten unbekannte Personen ihre Kinder bedroht und hätten wollen, dass sie nicht mehr die Schule besuchen. Für Frauen und Mädchen sei es in Afghanistan besonders schwierig. Sie würden benachteiligt und unterdrückt. Es herrsche Krieg und Unsicherheit. Die BF1 habe Angst um ihre Kinder.1. Die BF1 stellte am 04.08.2016 nach illegaler Einreise für sich und die minderjährigen BF2, BF3, BF4, BF5 und BF6 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung gab sie an, sie sei am 05.07.1980 in Kabul geboren, sei verheiratet, sunnitische Muslima und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Sie habe keine Schulbildung und sei Analphabetin. Ihren Ehemann, römisch 40 , und ihren Sohn, römisch 40 , habe sie bei der Flucht im Iran verloren. Sie kenne den derzeitigen Aufenthaltsort der beiden nicht. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass sie ihre Heimat aufgrund der unsicheren Lage und des Krieges verlassen habe. Der BF4 sei letztes Jahr bei einem Bombenanschlag am Bein verletzt worden. Außerdem hätten unbekannte Personen ihre Kinder bedroht und hätten wollen, dass sie nicht mehr die Schule besuchen. Für Frauen und Mädchen sei es in Afghanistan besonders schwierig. Sie würden benachteiligt und unterdrückt. Es herrsche Krieg und Unsicherheit. Die BF1 habe Angst um ihre Kinder.

Die BF2 gab anlässlich der Erstbefragung an, sie sei am 19.05.2000 geboren sei ledig, sunnitische Muslima und Tadschikin. Sie habe 10 Jahre lang die Grundschule besucht. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass es in Afghanistan keine Sicherheit gebe und die Bedingungen für Mädchen sehr schlecht seien. Sie würden benachteiligt und bedroht. Es herrsche Krieg und Unsicherheit.

Die BF3 gab anlässlich der Erstbefragung an, sie sei am 06.07.2001 geboren, sei ledig, sunnitische Muslima und Tadschikin. Sie habe 9 Jahre lang die Grundschule besucht. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass sie Afghanistan aufgrund der unsicheren Lage verlassen hätten. Sie hätten nicht zur Schule gehen können. Wenn sie zur Schule gegangen seien, hätten sie unbekannte Personen bedroht. Diese hätten gesagt, dass sie nicht mehr in die Schule gehen und einen Niqab tragen sollten.

Am 28.02.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme der BF1, BF2 und BF3 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. Diese wurde von einem männlichen Referenten durchgeführt.

Die BF1 gab an, sie sei nicht sicher, ob die Geburtsdaten ihrer Kinder richtig protokolliert worden seien. Dazu legte sie einen Zettel mit Geburtsdaten vor, welche die BF2 nun aufgrund der Angaben der BF1 errechnet habe. Sie selbst sei 45 Jahre alt und am 15.07.1972 geboren. Nach ihrem Lebenslauf befragt gab die BF1 an, sie sei in Kabul geboren und aufgewachsen, habe traditionell geheiratet und im Dorf XXXX gelebt, ca. eine Auto-Stunde vom Zentrum Kabuls entfernt. Sie habe keine Schule besucht und sei Hausfrau gewesen. Sie hätten ein Haus gehabt. Ihr Vater sei verstorben. Ihre Mutter lebe in Kabul. Ihren Ehemann und ihren Sohn habe sie an der Grenze zwischen Iran und Türkei verloren. Sie habe keinen Kontakt zu ihnen. Ihre drei Brüder und drei Schwestern würden in Kabul leben. Sie habe keinen Kontakt zu ihrer Familie. Die Familie habe sie ausgeschlossen. Zu ihrem Fluchtgrund gab die BF1 an, sie hätten Afghanistan wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen. Sie hätten in einer Gegend gelebt, wo es vor allem für Frauen schwer gewesen sei. Der BF1 sei es nicht möglich gewesen, eine Schule zu besuchen. Ihre Töchter seien auf dem Weg zur Schule ständig aufgefordert worden, sich auf der Straße nur verschleiert zu bewegen. Sie hätten (Anm: nur) ein Kopftuch getragen. Die BF selbst sei mit der Burka auf die Straße gegangen. Die BF3 sei auf dem Weg zur Schule von einem Mann beobachtet worden, der sie habe heiraten wollen. Seine Familie habe öfters Heiratsanträge gemacht. Die BF1 habe jedoch abgelehnt, da der Mann bereits verheiratet gewesen sei und zwei Kinder gehabt habe. Der BF4 sei bei einem Bombenanschlag am Bein verletzt worden. Er habe eine Brandwunde erlitten und sei drei Monate im Krankenhaus gewesen. Die BF1 habe ihn regelmäßig besucht und Angst gehabt, dass er seinen Fuß verliere. Er sei 10 Mal operiert worden. Nach drei Monaten hätten sie das Krankenhaus verlassen dürfen. Nachgefragt, ob sie die ganzen drei Monate im Krankenhaus gewesen sei, meinte sie, dass sie natürlich auch nach Hause gegangen sei. Als sie nach Hause gekommen sei, habe sie erfahren, dass ihre Töchter nicht mehr die Schule besuchen würden. Ihre Töchter hätten ihr keinen Kummer bereiten wollen, da sie so besorgt um ihren Sohn gewesen sei. Der Mann, der die BF3 habe heiraten wollen, habe sie öfters belästigt. Er habe an ihrer Kleidung gezerrt und einmal habe er sie in ein Auto zerren wollen. Sie habe aber flüchten können, da die zweite Tochter bei ihr gewesen sei. Als der Mann erfahren habe, dass sie nicht mehr zur Schule gehe, habe er sie zuhause belästigt. Eines Tages sei er in Begleitung von zwei anderen Personen gegen 22:00 Uhr zu ihnen nach Hause gekommen. Ihr Ehemann habe die Türe geöffnet und sie hätten zu streiten begonnen. Ihr Ehemann habe gefragt, warum er sich erlaube, zu ihnen nach Hause zu kommen. Auch sie habe mit ihnen gestritten. Die Leute hätten sie und ihren Mann geschlagen. Ihr Mann habe an der Nase geblutet. Sie selbst sei am Kopf und am Rücken geschlagen worden. Der BF4 habe einen Schock erlitten, alle hätten geweint und die BF3 sei ohnmächtig geworden. Daraufhin hätten die drei Personen das Haus verlassen. Die BF1 hätte versucht die Kinder zu beruhigen. Ihr Ehemann habe Anzeige bei der Polizei erstattet. 10 Tage später sei der Vater der BF1 verstorben. Als sie wegen der Bestattung nicht zuhause gewesen seien, sei jener Mann zu ihnen nach Hause gekommen, habe die Fenster zerschlagen und die Möbel auf den Kopf gestellt. Er habe auch einen Drohbrief hinterlassen. Dieser habe gelautet: "Ich war hier und ihr wart nicht zuhause. Wenn ich noch einmal komme und ihr lehnt mich wieder ab, werde ich euch mit eurem Zuhause vernichten." Als ihr Ehemann deshalb wieder zur Polizei ging, sei ihm dort gesagt worden, dass sie nicht helfen könnten, da jener Mann zu einer einflussreichen Familie gehöre und sein Vater bei einer Behörde arbeite. Auch ihr Ehemann sei am Weg zur Arbeit öfters bedroht worden. Eines Abends seien diese Personen wieder zu ihnen nach Hause gekommen, hätten ihren Ehemann mit einer Waffe bedroht und hätten gesagt, dass sie die BF3 auch mit Gewalt mitnehmen würden, wenn sie nicht freiwillig hergegeben werde. Außerdem hätten die Männer gedroht zu verbreiten, dass die Familie nicht gemäß dem Islam lebe, damit die Familie vom Volk gesteinigt würde. Sie hätten gedroht, auch die BF3 so zu verunstalten, dass sie kein Mann mehr ansehen würde. Die Familie sei machtlos gewesen: Sie seien einfache Menschen gewesen, jener Mann aber einflussreich. Der Ehemann der BF1 habe um eine Monatsfrist gebeten, um die BF3 zu überzeugen, jenen Mann zu heiraten. Diese Zeit hätten sie genützt um das Haus zu verkaufen und zu flüchten. Im Jänner 2016 hätten sie Afghanistan verlassen. An der Grenze zwischen dem Iran und der Türkei habe der Schlepper gesagt, dass es gefährlich sei. Da der Ehemann der BF1 an Sauerstoffmangel gelitten habe und den Sohn an der Hand gehabt habe, habe er gemeint, dass sie vorauslaufen sollten. Da hätten sich ihre Wege getrennt. Bei der Ersteinvernahme sei für diese ausführliche Schilderung keine Zeit gewesen und die BF1 sei angewiesen worden, nur eine kurze Darstellung zu geben.Die BF1 gab an, sie sei nicht sicher, ob die Geburtsdaten ihrer Kinder richtig protokolliert worden seien. Dazu legte sie einen Zettel mit Geburtsdaten vor, welche die BF2 nun aufgrund der Angaben der BF1 errechnet habe. Sie selbst sei 45 Jahre alt und am 15.07.1972 geboren. Nach ihrem Lebenslauf befragt gab die BF1 an, sie sei in Kabul geboren und aufgewachsen, habe traditionell geheiratet und im Dorf römisch 40 gelebt, ca. eine Auto-Stunde vom Zentrum Kabuls entfernt. Sie habe keine Schule besucht und sei Hausfrau gewesen. Sie hätten ein Haus gehabt. Ihr Vater sei verstorben. Ihre Mutter lebe in Kabul. Ihren Ehemann und ihren Sohn habe sie an der Grenze zwischen Iran und Türkei verloren. Sie habe keinen Kontakt zu ihnen. Ihre drei Brüder und drei Schwestern würden in Kabul leben. Sie habe keinen Kontakt zu ihrer Familie. Die Familie habe sie ausgeschlossen. Zu ihrem Fluchtgrund gab die BF1 an, sie hätten Afghanistan wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen. Sie hätten in einer Gegend gelebt, wo es vor allem für Frauen schwer gewesen sei. Der BF1 sei es nicht möglich gewesen, eine Schule zu besuchen. Ihre Töchter seien auf dem Weg zur Schule ständig aufgefordert worden, sich auf der Straße nur verschleiert zu bewegen. Sie hätten Anmerkung, nur) ein Kopftuch getragen. Die BF selbst sei mit der Burka auf die Straße gegangen. Die BF3 sei auf dem Weg zur Schule von einem Mann beobachtet worden, der sie habe heiraten wollen. Seine Familie habe öfters Heiratsanträge gemacht. Die BF1 habe jedoch abgelehnt, da der Mann bereits verheiratet gewesen sei und zwei Kinder gehabt habe. Der BF4 sei bei einem Bombenanschlag am Bein verletzt worden. Er habe eine Brandwunde erlitten und sei drei Monate im Krankenhaus gewesen. Die BF1 habe ihn regelmäßig besucht und Angst gehabt, dass er seinen Fuß verliere. Er sei 10 Mal operiert worden. Nach drei Monaten hätten sie das Krankenhaus verlassen dürfen. Nachgefragt, ob sie die ganzen drei Monate im Krankenhaus gewesen sei, meinte sie, dass sie natürlich auch nach Hause gegangen sei. Als sie nach Hause gekommen sei, habe sie erfahren, dass ihre Töchter nicht mehr die Schule besuchen würden. Ihre Töchter hätten ihr keinen Kummer bereiten wollen, da sie so besorgt um ihren Sohn gewesen sei. Der Mann, der die BF3 habe heiraten wollen, habe sie öfters belästigt. Er habe an ihrer Kleidung gezerrt und einmal habe er sie in ein Auto zerren wollen. Sie habe aber flüchten können, da die zweite Tochter bei ihr gewesen sei. Als der Mann erfahren habe, dass sie nicht mehr zur Schule gehe, habe er sie zuhause belästigt. Eines Tages sei er in Begleitung von zwei anderen Personen gegen 22:00 Uhr zu ihnen nach Hause gekommen. Ihr Ehemann habe die Türe geöffnet und sie hätten zu streiten begonnen. Ihr Ehemann habe gefragt, warum er sich erlaube, zu ihnen nach Hause zu kommen. Auch sie habe mit ihnen gestritten. Die Leute hätten sie und ihren Mann geschlagen. Ihr Mann habe an der Nase geblutet. Sie selbst sei am Kopf und am Rücken geschlagen worden. Der BF4 habe einen Schock erlitten, alle hätten geweint und die BF3 sei ohnmächtig geworden. Daraufhin hätten die drei Personen das Haus verlassen. Die BF1 hätte versucht die Kinder zu beruhigen. Ihr Ehemann habe Anzeige bei der Polizei erstattet. 10 Tage später sei der Vater der BF1 verstorben. Als sie wegen der Bestattung nicht zuhause gewesen seien, sei jener Mann zu ihnen nach Hause gekommen, habe die Fenster zerschlagen und die Möbel auf den Kopf gestellt. Er habe auch einen Drohbrief hinterlassen. Dieser habe gelautet: "Ich war hier und ihr wart nicht zuhause. Wenn ich noch einmal komme und ihr lehnt mich wieder ab, werde ich euch mit eurem Zuhause vernichten." Als ihr Ehemann deshalb wieder zur Polizei ging, sei ihm dort gesagt worden, dass sie nicht helfen könnten, da jener Mann zu einer einflussreichen Familie gehöre und sein Vater bei einer Behörde arbeite. Auch ihr Ehemann sei am Weg zur Arbeit öfters bedroht worden. Eines Abends seien diese Personen wieder zu ihnen nach Hause gekommen, hätten ihren Ehemann mit einer Waffe bedroht und hätten gesagt, dass sie die BF3 auch mit Gewalt mitnehmen würden, wenn sie nicht freiwillig hergegeben werde. Außerdem hätten die Männer gedroht zu verbreiten, dass die Familie nicht gemäß dem Islam lebe, damit die Familie vom Volk gesteinigt würde. Sie hätten gedroht, auch die BF3 so zu verunstalten, dass sie kein Mann mehr ansehen würde. Die Familie sei machtlos gewesen: Sie seien einfache Menschen gewesen, jener Mann aber einflussreich. Der Ehemann der BF1 habe um eine Monatsfrist gebeten, um die BF3 zu überzeugen, jenen Mann zu heiraten. Diese Zeit hätten sie genützt um das Haus zu verkaufen und zu flüchten. Im Jänner 2016 hätten sie Afghanistan verlassen. An der Grenze zwischen dem Iran und der Türkei habe der Schlepper gesagt, dass es gefährlich sei. Da der Ehemann der BF1 an Sauerstoffmangel gelitten habe und den Sohn an der Hand gehabt habe, habe er gemeint, dass sie vorauslaufen sollten. Da hätten sich ihre Wege getrennt. Bei der Ersteinvernahme sei für diese ausführliche Schilderung keine Zeit gewesen und die BF1 sei angewiesen worden, nur eine kurze Darstellung zu geben.

Nach Details zu den Heiratsanträgen befragt gab die BF1 an, die Mutter jenes Mannes und seine zwei Tanten seien fünfmal zu ihnen nach Hause gekommen. Die BF1 habe jedes Mal abgelehnt. Beim ersten Mal hätten sie gesagt, dass sie um die Hand der Tochter anhalten würden, da sich ihr Sohn in sie verliebt habe. Seine Mutter sei selbst nicht einverstanden gewesen, da er bereits verheiratet gewesen sei aber er habe seine Mutter zu diesen Besuchen gezwungen. Die BF1 habe abgelehnt, da er kein korrekter Junge gewesen sei. Er sei falsch, verzogen und ein Dieb. Das hätten die Leute bzw. die Nachbarn im Ort erzählt. Die BF1 habe den Mann nicht gekannt. Er heiße XXXX und sein Vater XXXX . Die Nachbarn hätten gewusst, dass es sich um eine einflussreiche Familie handle und darum hätten alle Angst vor ihm gehabt. Der Vater jenes Mannes arbeite für das Parlament. Man könne es über Facebook nachverfolgen. Er sei bekannt und habe eine hohe Position. Sein Sohn sei nicht auf Facebook. Aber jeder im Dorf kenne ihn. Er habe ein teures Auto gefahren. Außerdem habe er so eine Waffe nur gehabt, weil er mit einer Behörde zusammengearbeitet habe. Vor den Vorfällen mit ihrer Tochter habe die BF1 ihn aber nicht gekannt. Eine Flucht nach Kabul sei für die Familie aus den genannten Gründen nicht in Frage gekommen. Den Drohbrief jenes Mannes könne die BF1 nicht vorlegen. Der Drohbrief sei ein weißes Papier gewesen. Die BF1 deutete auf ein am Tisch liegendes A4-Blatt. Den Verkauf des Hauses habe ihr Ehemann gemacht. Zum Dorfältesten sei ihr Ehemann nicht gegangen. Die Geschwister der BF1 würden in Kabul leben. Als sie ihrer Familie über diese Vorfälle erzählt hätte, hätte sich diese von ihr distanziert, da sie mit dieser Feindschaft mit einem einflussreichen Mann nichts zu tun haben hätte wollen. Seitdem habe die BF1 keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie. Ihr Ehemann habe keine Geschwister.Nach Details zu den Heiratsanträgen befragt gab die BF1 an, die Mutter jenes Mannes und seine zwei Tanten seien fünfmal zu ihnen nach Hause gekommen. Die BF1 habe jedes Mal abgelehnt. Beim ersten Mal hätten sie gesagt, dass sie um die Hand der Tochter anhalten würden, da sich ihr Sohn in sie verliebt habe. Seine Mutter sei selbst nicht einverstanden gewesen, da er bereits verheiratet gewesen sei aber er habe seine Mutter zu diesen Besuchen gezwungen. Die BF1 habe abgelehnt, da er kein korrekter Junge gewesen sei. Er sei falsch, verzogen und ein Dieb. Das hätten die Leute bzw. die Nachbarn im Ort erzählt. Die BF1 habe den Mann nicht gekannt. Er heiße römisch 40 und sein Vater römisch 40 . Die Nachbarn hätten gewusst, dass es sich um eine einflussreiche Familie handle und darum hätten alle Angst vor ihm gehabt. Der Vater jenes Mannes arbeite für das Parlament. Man könne es über Facebook nachverfolgen. Er sei bekannt und habe eine hohe Position. Sein Sohn sei nicht auf Facebook. Aber jeder im Dorf kenne ihn. Er habe ein teures Auto gefahren. Außerdem habe er so eine Waffe nur gehabt, weil er mit einer Behörde zusammengearbeitet habe. Vor den Vorfällen mit ihrer Tochter habe die BF1 ihn aber nicht gekannt. Eine Flucht nach Kabul sei für die Familie aus den genannten Gründen nicht in Frage gekommen. Den Drohbrief jenes Mannes könne die BF1 nicht vorlegen. Der Drohbrief sei ein weißes Papier gewesen. Die BF1 deutete auf ein am Tisch liegendes A4-Blatt. Den Verkauf des Hauses habe ihr Ehemann gemacht. Zum Dorfältesten sei ihr Ehemann nicht gegangen. Die Geschwister der BF1 würden in Kabul leben. Als sie ihrer Familie über diese Vorfälle erzählt hätte, hätte sich diese von ihr distanziert, da sie mit dieser Feindschaft mit einem einflussreichen Mann nichts zu tun haben hätte wollen. Seitdem habe die BF1 keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie. Ihr Ehemann habe keine Geschwister.

Die BF2 gab an, sie sei am 19.06.2001 in Kabul geboren und habe in XXXX gewohnt. Sie habe die Schule bis zur 10.Klasse besucht und könne lesen und schreiben. Ihre Großmutter sowie Onkel und Tanten würden in Kabul leben. Sie hätten aber keinen Kontakt mehr zu ihnen seit sie in Österreich seien. Sie hätten zum letzten Mal beim Begräbnis Kontakt mit ihnen gehabt. Ihr Vater habe als Elektriker gearbeitet und für die Familie gesorgt. Zu ihrem Fluchtgrund gab BF2 an, dass sie ein afghanisches Mädchen sei und daher in Afghanistan keine Sicherheit habe. Ein Mann, dessen Vater bei der Behörde tätig gewesen sei, habe ihre Schwester am Weg zu Schule belästigt. Wegen ihrer Schwester sei das Leben der ganzen Familie in Gefahr gewesen. Jener Mann habe versucht ihre Schwester am Kleid zu packen. Sie selbst sei dabei an der Hand verletzt worden. Sie hätten geschrien und die Leute verständigt. Wegen dieses Vorfalls hätten sie die Schule verlassen. Jener Mann habe dann aber nicht aufgehört sie zu belästigen und habe sie auch zuhause aufgesucht. Er habe gedroht, dass er ihren Ruf soweit zerstören würde, dass sie gesteinigt würden oder er würde sie verbrennen. Als sie nicht zuhause waren, habe er sehr viele Gegenstände zerstört. Er habe auch ihren Vater bedroht, sodass sie um eine Frist hätten bitten müssen. Dann seien sie geflüchtet. Die BF2 habe diesen Mann nicht gekannt. Sein Vater sei beim Staat beschäftigt und heiße XXXX . Zu dem Überfall auf ihre Familie befragt gab die BF2 an, dass die Leute an die Tür geklopft, mit ihrem Vater gestritten und ihn verprügelt hätten. Seine zwei Freunde, die sie nicht gekannt habe, hätten die Waffen herausgezogen und ihnen befohlen, nicht zu schreien. Die BF3 sei daraufhin schwach geworden. Die Leute hätten ihre Mutter geschlagen und auch ihre Schwester geschlagen. Dazu befragt, ob auch der Vater verletzt worden sei, gab die BF2 an, der Vater habe eine gebrochene Nase gehabt und habe geblutet. Im Streitgespräch mit ihrem Vater habe der Mann gesagt, dass der Vater ihm die BF3 geben solle, sonst würde er sie sich mit Gewalt holen. Den Drohbrief habe die BF2 nie gesehen. Ihr Vater habe ihn nur der Polizei gezeigt, wo ihm gesagt worden sei, dass der Mann einflussreich sei. Nach dem Drohbrief sei der Mann nur noch einmal zu ihnen nach Hause gekommen. Insgesamt sei der Mann dreimal zu ihnen nach Hause gekommen. Während die BF1 beim BF4 im Krankenhaus gewesen sei, sei sie nur nach Hause gekommen, um zu duschen und sich frisch zu machen. Die BF2 habe in Afghanistan nur ein Kopftuch und keine Burka getragen. Die Familie hätte nicht nach Kabul gehen können, man würde sie töten, egal wo sie hingehen. Die Verwandten hätten gesagt, dass sie ihnen nicht helfen könnten. Ihre Großmutter habe sogar ihre Mutter rausgeworfen, weil sie jetzt Feinde habe.Die BF2 gab an, sie sei am 19.06.2001 in Kabul geboren und habe in römisch 40 gewohnt. Sie habe die Schule bis zur 10.Klasse besucht und könne lesen und schreiben. Ihre Großmutter sowie Onkel und Tanten würden in Kabul leben. Sie hätten aber keinen Kontakt mehr zu ihnen seit sie in Österreich seien. Sie hätten zum letzten Mal beim Begräbnis Kontakt mit ihnen gehabt. Ihr Vater habe als Elektriker gearbeitet und für die Familie gesorgt. Zu ihrem Fluchtgrund gab BF2 an, dass sie ein afghanisches Mädchen sei und daher in Afghanistan keine Sicherheit habe. Ein Mann, dessen Vater bei der Behörde tätig gewesen sei, habe ihre Schwester am Weg zu Schule belästigt. Wegen ihrer Schwester sei das Leben der ganzen Familie in Gefahr gewesen. Jener Mann habe versucht ihre Schwester am Kleid zu packen. Sie selbst sei dabei an der Hand verletzt worden. Sie hätten geschrien und die Leute verständigt. Wegen dieses Vorfalls hätten sie die Schule verlassen. Jener Mann habe dann aber nicht aufgehört sie zu belästigen und habe sie auch zuhause aufgesucht. Er habe gedroht, dass er ihren Ruf soweit zerstören würde, dass sie gesteinigt würden oder er würde sie verbrennen. Als sie nicht zuhause waren, habe er sehr viele Gegenstände zerstört. Er habe auch ihren Vater bedroht, sodass sie um eine Frist hätten bitten müssen. Dann seien sie geflüchtet. Die BF2 habe diesen Mann nicht gekannt. Sein Vater sei beim Staat beschäftigt und heiße römisch 40 . Zu dem Überfall auf ihre Familie befragt gab die BF2 an, dass die Leute an die Tür geklopft, mit ihrem Vater gestritten und ihn verprügelt hätten. Seine zwei Freunde, die sie nicht gekannt habe, hätten die Waffen herausgezogen und ihnen befohlen, nicht zu schreien. Die BF3 sei daraufhin schwach geworden. Die Leute hätten ihre Mutter geschlagen und auch ihre Schwester geschlagen. Dazu befragt, ob auch der Vater verletzt worden sei, gab die BF2 an, der Vater habe eine gebrochene Nase gehabt und habe geblutet. Im Streitgespräch mit ihrem Vater habe der Mann gesagt, dass der Vater ihm die BF3 geben solle, sonst würde er sie sich mit Gewalt holen. Den Drohbrief habe die BF2 nie gesehen. Ihr Vater habe ihn nur der Polizei gezeigt, wo ihm gesagt worden sei, dass der Mann einflussreich sei. Nach dem Drohbrief sei der Mann nur noch einmal zu ihnen nach Hause gekommen. Insgesamt sei der Mann dreimal zu ihnen nach Hause gekommen. Während die BF1 beim BF4 im Krankenhaus gewesen sei, sei sie nur nach Hause gekommen, um zu duschen und sich frisch zu machen. Die BF2 habe in Afghanistan nur ein Kopftuch und keine Burka getragen. Die Familie hätte nicht nach Kabul gehen können, man würde sie töten, egal wo sie hingehen. Die Verwandten hätten gesagt, dass sie ihnen nicht helfen könnten. Ihre Großmutter habe sogar ihre Mutter rausgeworfen, weil sie jetzt Feinde habe.

Die BF3 gab an, sie sei am 19.06.2001 in Kabul geboren und habe in XXXX gewohnt. Die Schule habe sie bis zur 9.Klasse besucht und könne lesen und schreiben. Zu ihren Verwandten in Kabul hätten sie keinen Kontakt mehr. Früher hätten sie Kontakt zur Großmutter, und zu jenem Onkel und jener Tante gehabt, die bei der Großmutter leben würden. Ihr Vater sei Elektriker gewesen und habe für die Familie gesorgt. Zu ihrem Fluchtgrund gab die BF3 an, dass in Afghanistan keine Sicherheit herrsche. Sie hätten in einem Gebiet gewohnt, wo Mädchen nur schwer die Schule besuchen könnten. Dort habe man wollen, dass die Mädchen die Schule nur mit Burka besuchen. Sie und ihre Schwester hätten die Burka aber nicht angezogen, da sie sich frei bewegen hätten wollen. Auf dem Weg zur Schule habe sie einem Mann namens XXXX gefallen. Dieser sei öfters zu ihnen nach Hause gekommen und habe der BF3 einen Heiratsantrag gemacht. Da er ein verzogener und bereits verheirateter Mann gewesen sei und auch noch viel älter als sie, habe ihre Mutter abgelehnt. Als ihr Bruder eine Fußverletzung erlitten habe, sei die Mutter ein paar Monate durchgängig im Krankenhaus aufhältig gewesen. In dieser Zeit habe dieser Mann die BF3 belästigt. Er habe sie auf dem Weg zur Schule gestört. Er habe gedroht, sie mit Säure zu verunstalten, wenn sie nicht mit der Heirat einverstanden wäre. Er habe gedroht, einen so schlechten Ruf über die Familie zu verbreiten, dass man sie steinigen würde. Er habe sie mit dem Auto entführen wollen. Er habe sie mit Gewalt an der Hand gerissen. Dabei habe sie ihr Kopftuch verloren und ihre Kleidung sei zerrissen worden. Ihre Schwester sei auch dabei gewesen und habe versucht, sie in Schutz zu nehmen. Dabei sei die Schwester am Arm verletzt worden. Jener Mann sei in Begleitung gewesen. Die BF3 und BF2 hätten versucht laut zu schreien, sodass sich viele Leute versammelt hätten und die Männer weggefahren seien. Wegen dieses Vorfalls hätten sie die Schule verlassen. Ihrer Mutter hätten sie erst davon erzählt, nachdem diese aus dem Krankenhaus zurückgekommen sei, da sie sie nicht beunruhigen wollten. XXXX habe erfahren, dass sie nicht mehr zur Schule gehe und habe begonnen, sie direkt zuhause zu stören. Einmal - das genaue Datum könne sie nicht nennen - sei er mit zwei Freunden, die sie nicht gekannt habe, gegen 22:00 Uhr zu ihnen nach Hause gekommen. Ihr Vater habe die Türe geöffnet, ihm vorgehalten, warum er zu ihnen nach Hause komme, und sie hätten sich gestritten. Wie der Mann gekleidet gewesen sei, könne die BF3 nicht sagen. Die Männer hätten ihren Vater zusammengeschlagen. Die BF3 habe nicht darauf geachtet, wohin sie ihn genau geschlagen hätten, da sie beängstigt gewesen sei. Der Vater habe an der Nase geblutet. Da sei ihre Mutter dazwischen gegangen und habe auch mit ihnen gestritten. Ihre Geschwister seien im Schlafzimmer gewesen und geschockt und verängstigt gewesen. Ihr Bruder habe geschrien und sie selbst sei ohnmächtig geworden, als sie gesehen habe, dass ihre Mutter und ihr Vater zusammengeschlagen werden. Am nächsten Tag habe ihr Vater Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Polizei habe gemeint, dass sie recherchieren würden und herausfinden, um welche Person es sich handle. Einige Zeit später sei ihr Großvater verstorben, deshalb seien sie bei ihrer Großmutter gewesen. In der Zwischenzeit hätten die Leute ihr Haus, ihre Fenster und den Fernseher zerstört. Jener Mann habe einen Drohbrief hinterlassen, in dem er geschrieben habe:Die BF3 gab an, sie sei am 19.06.2001 in Kabul geboren und habe in römisch 40 gewohnt. Die Schule habe sie bis zur 9.Klasse besucht und könne lesen und schreiben. Zu ihren Verwandten in Kabul hätten sie keinen Kontakt mehr. Früher hätten sie Kontakt zur Großmutter, und zu jenem Onkel und jener Tante gehabt, die bei der Großmutter leben würden. Ihr Vater sei Elektriker gewesen und habe für die Familie gesorgt. Zu ihrem Fluchtgrund gab die BF3 an, dass in Afghanistan keine Sicherheit herrsche. Sie hätten in einem Gebiet gewohnt, wo Mädchen nur schwer die Schule besuchen könnten. Dort habe man wollen, dass die Mädchen die Schule nur mit Burka besuchen. Sie und ihre Schwester hätten die Burka aber nicht angezogen, da sie sich frei bewegen hätten wollen. Auf dem Weg zur Schule habe sie einem Mann namens römisch 40 gefallen. Dieser sei öfters zu ihnen nach Hause gekommen und habe der BF3 einen Heiratsantrag gemacht. Da er ein verzogener und bereits verheirateter Mann gewesen sei und auch noch viel älter als sie, habe ihre Mutter abgelehnt. Als ihr Bruder eine Fußverletzung erlitten habe, sei die Mutter ein paar Monate durchgängig im Krankenhaus aufhältig gewesen. In dieser Zeit habe dieser Mann die BF3 belästigt. Er habe sie auf dem Weg zur Schule gestört. Er habe gedroht, sie mit Säure zu verunstalten, wenn sie nicht mit der Heirat einverstanden wäre. Er habe gedroht, einen so schlechten Ruf über die Familie zu verbreiten, dass man sie steinigen würde. Er habe sie mit dem Auto entführen wollen. Er habe sie mit Gewalt an der Hand gerissen. Dabei habe sie ihr Kopftuch verloren und ihre Kleidung sei zerrissen worden. Ihre Schwester sei auch dabei gewesen und habe versucht, sie in Schutz zu nehmen. Dabei sei die Schwester am Arm verletzt worden. Jener Mann sei in Begleitung gewesen. Die BF3 und BF2 hätten versucht laut zu schreien, sodass sich viele Leute versammelt hätten und die Männer weggefahren seien. Wegen dieses Vorfalls hätten sie die Schule verlassen. Ihrer Mutter hätten sie erst davon erzählt, nachdem diese aus dem Krankenhaus zurückgekommen sei, da sie sie nicht beunruhigen wollten. römisch 40 habe erfahren, dass sie nicht mehr zur Schule gehe und habe begonnen, sie direkt zuhause zu stören. Einmal - das genaue Datum könne sie nicht nennen - sei er mit zwei Freunden, die sie nicht gekannt habe, gegen 22:00 Uhr zu ihnen nach Hause gekommen. Ihr Vater habe die Türe geöffnet, ihm vorgehalten, warum er zu ihnen nach Hause komme, und sie hätten sich gestritten. Wie der Mann gekleidet gewesen sei, könne die BF3 nicht sagen. Die Männer hätten ihren Vater zusammengeschlagen. Die BF3 habe nicht darauf geachtet, wohin sie ihn genau geschlagen hätten, da sie beängstigt gewesen sei. Der Vater habe an der Nase geblutet. Da sei ihre Mutter dazwischen gegangen und habe auch mit ihnen gestritten. Ihre Geschwister seien im Schlafzimmer gewesen und geschockt und verängstigt gewesen. Ihr Bruder habe geschrien und sie selbst sei ohnmächtig geworden, als sie gesehen habe, dass ihre Mutter und ihr Vater zusammengeschlagen werden. Am nächsten Tag habe ihr Vater Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Polizei habe gemeint, dass sie recherchieren würden und herausfinden, um welche Person es sich handle. Einige Zeit später sei ihr Großvater verstorben, deshalb seien sie bei ihrer Großmutter gewesen. In der Zwischenzeit hätten die Leute ihr Haus, ihre Fenster und den Fernseher zerstört. Jener Mann habe einen Drohbrief hinterlassen, in dem er geschrieben habe:

"Dieses Mal wart ihr nicht zuhause. Wenn ich nächstes Mal komme und ihr mich wieder ablehnt, werde ich euer Zuhause mit euch zusammen in Brand setzen." Sie hätten den Drohbrief gelesen. Er sei auf gewöhnlichem weißem Papier geschrieben worden. Über Nachfrage, wie groß der Brief gewesen sei, und Zeigen eines A4-Blattes meinte die BF3, dass er kleiner gewesen sei und bestätigte die Größe eines A5-Blattes. Den Drohbrief hätte sie nicht mehr. Ihr Vater sei wieder zur Polizei gegangen. Die Polizei habe in der Zwischenzeit herausgefunden, dass es sich um einen starken Mann handeln würde. Der Vater habe dann gemeint, dass sie ihn nicht bewältigen können würden. Der Vater habe erwähnt, dass er, um seine Familie nicht zu beunruhigen, ihnen nicht erzählt hätte, dass ihn die Leute sogar in Zusammenhang mit seiner Arbeit gestört hätten. Letztlich sei der Mann nachts wiedergekommen, habe eine Waffe auf den Vater gerichtet und gedroht, dass er der BF3 Säure ins Gesicht spritzen werde, sodass sie kein Mann mehr ansehen würde, wenn sie ihm nicht gegeben werde. Außerdem würde er die Familie vernichten und Gerüchte über sie verbreiten, damit sie gesteinigt würden. Ihr Vater habe um eine einmonatige Entscheidungsfrist gebeten, damit er die BF3 überreden könne. Sie seien aber zwischenzeitlich geflohen.

Zu den Heiratsanträgen befragt gab die BF3 an, dass jener Mann seine Mutter und zwei Tanten zu ihnen nach Hause geschickt hätte. Die BF3 sei nicht dabei gewesen. Ihre Mutter habe das Gespräch geführt. Ihre Mutter habe den Antrag abgelehnt. Jener Mann sei ein schlechter und verzogener Junge gewesen. Das hätte sein Vater von den Leuten erzählt bekommen. Die Frauen hätten außerdem erzählt, dass er schon verheiratet sei und Kinder habe. Er sei auch älter als die BF3. Sie sei damit einverstanden gewesen, dass die Mutter den Antrag ablehne und auch der Vater habe gesagt, dass sie ihn ablehnen solle. Sie habe den Mann nicht gekannt. Sein Vater habe eine Position im Parlament gehabt. Über mehrmaliges Nachfragen, woher sie wisse, dass er im Parlament sei, meinte sie, dass man über die Medien erfahren könne, wer einflussreich sei. Der Vater heiße XXXX . Nach Kabul sei die Familie nicht gegangen, da der Vater des Mannes sie aufgrund seines Einflusses überall hätte finden können. Ihre Großmutter habe überhaupt nicht verstanden, warum sie nicht dem Mann zur Heirat gegeben wurde und habe geschimpft. Sie hätten ihr von dem ersten Vorfall erzählt als der Großvater gestorben sei. Deshalb hätten sie nicht zu ihr gehen können. Auch die anderen Verwandten hätten ihnen nicht helfen können, da der eine stumm sei und der andere auch krank. Sie hätten gesagt, dass sie ihren Ruf wahren wollen würden und nichts mit den Feinden der Familie zu tun haben wollen würden. Zum Verkauf des Hauses könne die BF3 nichts sagen, da das ihr Vater gemacht habe. Sie wisse auch nicht, an wen er es verkauft habe.Zu den Heiratsanträgen befragt gab die BF3 an, dass jener Mann seine Mutter und zwei Tanten zu ihnen nach Hause geschickt hätte. Die BF3 sei nicht dabei gewesen. Ihre Mutter habe das Gespräch geführt. Ihre Mutter habe den Antrag abgelehnt. Jener Mann sei ein schlechter und verzogener Junge gewesen. Das hätte sein Vater von den Leuten erzählt bekommen. Die Frauen hätten außerdem erzählt, dass er schon verheiratet sei und Kinder habe. Er sei auch älter als die BF3. Sie sei damit einverstanden gewesen, dass die Mutter den Antrag ablehne und auch der Vater habe gesagt, dass sie ihn ablehnen solle. Sie habe den Mann nicht gekannt. Sein Vater habe eine Position im Parlament gehabt. Über mehrmaliges Nachfragen, woher sie wisse, dass er im Parlament sei, meinte sie, dass man über die Medien erfahren könne, wer einflussreich sei. Der Vater heiße römisch 40 . Nach Kabul sei die Familie nicht gegangen, da der Vater des Mannes sie aufgrund seines Einflusses überall hätte finden können. Ihre Großmutter habe überhaupt nicht verstanden, warum sie nicht dem Mann zur Heirat gegeben wurde und habe geschimpft. Sie hätten ihr von dem ersten Vorfall erzählt als der Großvater gestorben sei. Deshalb hätten sie nicht zu ihr gehen können. Auch die anderen Verwandten hätten ihnen nicht helfen können, da der eine stumm sei und der andere auch krank. Sie hätten gesagt, dass sie ihren Ruf wahren wollen würden und nichts mit den Feinden der Familie zu tun haben wollen würden. Zum Verkauf des Hauses könne die BF3 nichts sagen, da das ihr Vater gemacht habe. Sie wisse auch nicht, an wen er es verkauft habe.

Am 14.03.2017 langte eine ergänzende Stellungnahme der BeschwerdeführerInnen ein. Darin wird zur Situation der Frauen in Afghanistan ausgeführt, dass Zwangs- und Kinderheirat nach wie vor weit verbreitet praktiziert würde. Auch der Zugang zu Bildung, Gesundheit, Polizeischutz und anderen Dienstleistungen sei für Frauen stark eingeschränkt. Der afghanischen Regierung fehle der politische Wille, das Gesetz zur Eliminierung der Gewalt gegen Frauen konsequent umzusetzen. Frauen, die aus dem Ausland nach Afghanistan zurückkehren, seien besonders gefährdet. Sie würden als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen und seien daher einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Sie würden Opfer häuslicher Gewalt, Isolation, Stigmatisierung und Opfer von Ehrenmorden werden. Zur Lage in der Stadt Kabul wurde ausgeführt, dass die Bevölkerung zunehmend von komplexen Angriffen mit massiven Opfern betroffen sei. Die Taliban würden sich seit der Frühjahrsoffensive 2016 vermehrt auf die Großstädte fokussieren. Außerdem sei die Aufnahmekapazität der Stadt äußerst eingeschränkt, dies insbesondere vor dem Hintergrund des Rekordniveaus an Binnenvertreibung und der erzwungenen Rückkehr von Afghanen aus Pakistan.

Mit sechs im Spruch dieses Erkenntnisses näher genannten Bescheiden des BFA vom 08.08.2017 wurden die Anträge der BeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurden ihnen nicht erteilt und es wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist.Mit sechs im Spruch dieses Erkenntnisses näher genannten Bescheiden des BFA vom 08.08.2017 wurden die Anträge der BeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurden ihnen nicht erteilt und es wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF1 ihr Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht habe. Ihre Aussagen seien vage, nicht plausibel und zum Teil in Zusammenschau mit den Aussagen der BF2 und BF3 widersprüchlich gewesen. Die BF1 habe keinerlei Zeitangaben machen können, daraus sei zu schließen, dass sie es vermeiden wollte, andere Zeitangaben als ihre Töchter zu machen, was indiziere, dass die vorgebrachte Geschichte konstruiert sei. Die BF1 habe auch nicht angegeben, wie sie davon erfuhr, dass ihre Tochter beobachtet wurde. Auch die Anzahl der Heiratsanträge habe sie nicht nennen können. Die BF1 habe nicht von sich aus angegeben, welche Verletzungen der BF4 hatte. Die belangte Behörde habe diesbezüglich nachfragen müssen. Das gleiche gelte für die Frage, worum es bei dem Streitgespräch zwischen dem Ehemann und dem angeblichen Verehrer der BF3 ging. Betreffend die Besuche bei ihrem Sohn im Krankenhaus habe die BF1 zunächst angegeben, sie hätte ihn regelmäßig besucht, später, sie hätte die ganzen drei Monate bei ihm verbracht. Nicht plausibel sei auch, dass die BF1 einerseits angegeben habe, jenen Mann nicht gekannt zu haben, und andererseits Gründe nannte, die sie zur Ablehnung seines Heiratsantrags veranlassten. Auch sei nicht plausibel, dass die Männer zwei Mal zum Haus der Familie gekommen seien: Wenn die Familie schon mehrmals Heiratsanträge abgelehnt hätte, hätte jenem Mann bewusst sein müssen, dass die BF3 nicht freiwillig zu ihm gehen würde und er hätte seine Drohung nicht erst noch einmal ausgesprochen sondern gleich in die Tat umgesetzt also die BF3 gleich mitgenommen. Was die Größe des vorgebrachten Drohbriefes betrifft, so habe die BF1 andere Angaben gemacht, als die BF3. Auch sei der BF1 nicht zu glauben, dass sie von ihrer Familie verstoßen worden sei und dass ihr Mann ein Einzelkind sei. Von der Einvernahme durch eine weibliche Referentin habe Abstand genommen werden können, da nach der Einvernahme klar gewesen sei, dass es sich um eine bloß konstruierte Geschichte handle. Die BF1 sei auch keine westlich orientierte Frau, da sie in diesem Zusammenhang nichts vorgebracht habe. Da sich das Vorbringen auf eine Belästigung und Zwangsverheiratung ihrer Tochter beziehe, sei es angemessen gewesen, dass ein männlicher Referent die Einvernahme durchführe. Die BF1 wäre in der Lage, ihren Lebensunterhalt in Kabul zu bestreiten. Sie sei eine junge, erwachsene, gesunde und arbeitsfähige Frau und verfüge über Berufserfahrung. Sie habe familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul und könne von ihren Verwandten unterstützt werden. Die BF1 habe nicht glaubhaft machen können, dass sich ihre Familie von ihr distanziert hätte. Im Fall einer Rückkehr würde sie auch durch die islamische Glaubensgemeinschaft, die Volksgruppe der Tadschiken, das UNHCR oder IOM unterstützt werden. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung werde eine Interessensabwägung vorgenommen. Im vorliegenden Fall würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens überwiegen.

In den Begründungen der Bescheide betreffend die übrigen BeschwerdeführerInnen wurde im Wesentlichen auf die Begründung betreffend die BF1 verwiesen und betreffend Spruchpunkt II. drauf hingewiesen, dass ihre Eltern die Versorgung für sie in Kabul sicherstellen können würden. Betreffend die BF3 wurde angeführt, dass bereits aufgrund der Aussage der BF1 klar gewesen sei, dass es sich bei der vorgebrachten Gefährdungslage um eine konstruierte Geschichte handle, sodass eine Einvernahme durch eine weibliche Referentin nicht nötig gewesen sei.In den Begründungen der Bescheide betreffend die übrigen BeschwerdeführerInnen wurde im Wesentlichen auf die Begründung betreffend die BF1 verwiesen und betreffend Spruchpunkt römisch zwei. drauf hingewiesen, dass ihre Eltern die Versorgung für sie in Kabul sicherstellen können würden. Betreffend die BF3 wurde angeführt, dass bereits aufgrund der Aussage der BF1 klar gewesen sei, dass es sich bei der vorgebrachten Gefährdungslage um eine konstruierte Geschichte handle, sodass eine Einvernahme durch eine weibliche Referentin nicht nötig gewesen sei.

Gegen diese Bescheide erhoben die BeschwerdeführerInnen fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Darstellung des Fluchtvorbringens wurde ausgeführt, dass die vor der Behörde gemachten Vorbringen der drei Beschwerdeführerinnen in allen wesentlichen Punkten übereinstimmen würden. Es sei aktenwidrig, wenn die belangte Behörde behaupte, dass drei vollkommen unterschiedliche Geschichten vorliegen würden. Auch sei bei der Beweiswürdigung in einigen Punkten vom Akteninhalt abgegangen worden bzw. die Beweiswürdigung spekulativ und ungeeignet, dies z.B. wenn behauptet werde, dass die BF1 über mehrjährige Berufserfahrung verfüge, dass sie nicht angeben habe können, wie viele Heiratsanträge es gewesen seien, dass sie nicht angeben habe können, wie ihr Sohn verletzt wurde, und das sie nicht angeben habe können, wie sie zu der Information gekommen sei, dass die BF3 am Schulweg beobachtet worden sei. Die belangte Behörde habe im Vorbringen der BF1 genaue Datumsangaben vermisst. Es wäre ihr jedoch freigestanden, auch die BF2 und die BF3 zu konkreten Datumsangaben aufzufordern. Die Beweiswürdigung sei unverhältnismäßig. Die Behörde habe es außerdem unterlassen betreffend den Vater des abgelehnten Brautwerbers zu ermitteln und diesbezüglich Feststellungen zu treffen. Auch die Beurteilung der Behörde, dass die Beschwerdeführerinnen insb. die BF2 und die BF3 keine Frauen mit westlicher Orientierung seien, sei unschlüssig, da beide angegeben hätten, das Tragen einer Burka verweigert zu haben und auch unter sonstigen Einschränkungen und Gefahren in Afghanistan gelitten hätten. Die Stellungnahme vom 14.03.2017 habe die Behörde gänzlich ignoriert. Die Beurteilung, dass eine Frau mit sechs minderjährigen Kindern den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder in Kabul bestreiten könne, sei völlig realitätsfern, dies umso mehr als die BF1 Analphabetin und immer Hausfrau gewesen sei. Diesbezüglich wurde auf den Artikel von Friederike Stahlmann im Asylmagazin 3/2017 verwiesen. Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den BeschwerdeführerInnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, zumindest den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Angelegenheit zur Sanierung von Verfahrensmängeln an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

Am 28.3.2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, zu der alle BeschwerdeführerInnen in Begleitung ihres Rechtsvertreters erschienen und die BF1, die BF2 sowie die BF3 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari befragt wurden. Das ebenfalls geladene BFA nahm an dieser Verhandlung nicht teil.

Die BF1 - sie erschien ohne Kopfbedeckung - machte zunächst in Anwesenheit der übrigen BeschwerdeführerInnen folgende ergänzende Angaben: Dass die Geburtsdaten bei der Erstbefragung offenbar falsch ausgerechnet wurden, sei der BF1 aufgefallen, als sie ihre (Anm: jüngste) Tochter in den Kindergarten geben wollte. Da sei die Tochter nach den Unterlagen jünger gewesen, als es die BF1 gewusst habe. Die BF1 sei Analphabetin. Sie kenne auch nicht die genauen Geburtstage ihrer Kinder, sehr wohl aber die Monate und die Jahre. Sie wisse also, wie alt ihre Kinder seien. Die Umrechnung habe die Tochter mit dem Handy gemacht. Die jüngste Tochter (BF6) sei im November/Dezember 2010 geboren. Sie sei acht, aber eigentlich sieben. - Die Dolmetscherin merkte an, dass das Alter in Afghanistan - anders als in Europa - so angegeben werde, dass man z.B. 18 werde, wenn das 18. Lebensjahr beginnt.Die BF1 - sie erschien ohne Kopfbedeckung - machte zunächst in Anwesenheit der übrigen BeschwerdeführerInnen folgende ergänzende Angaben: Dass die Geburtsdaten bei der Erstbefragung offenbar falsch ausgerechnet wurden, sei der BF1 aufgefallen, als sie ihre Anmerkung, jüngste) Tochter in den Kindergarten geben wollte. Da sei die Tochter nach den Unterlagen jünger gewesen, als es die BF1 gewusst habe. Die BF1 sei Analphabetin. Sie kenne auch nicht die genauen Geburtstage ihrer Kinder, sehr wohl aber die Monate und die Jahre. Sie wisse also, wie alt ihre Kinder seien. Die Umrechnung habe die Tochter mit dem Handy gemacht. Die jüngste Tochter (BF6) sei im November/Dezember 2010 geboren. Sie sei acht, aber eigentlich sieben. - Die Dolmetscherin merkte an, dass das Alter in Afghanistan - anders als in Europa - so angegeben werde, dass man z.B. 18 werde, wenn das 18. Lebensjahr beginnt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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