TE Bvwg Beschluss 2018/4/25 W203 2192384-1

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Veröffentlicht am 25.04.2018
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Entscheidungsdatum

25.04.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Schulpflichtgesetz 1985 §9 Abs6
VwGG §33 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 9 heute
  2. § 9 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. § 9 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  4. § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  5. § 9 gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006
  6. § 9 gültig von 22.02.1985 bis 30.09.2007
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Spruch

W203 2192384-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX als Erziehungsberechtigtem des minderjährigen Schülers XXXX, geboren am XXXX2011, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 03.04.2018, GZ.: 601251/28-2018:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 als Erziehungsberechtigtem des minderjährigen Schülers römisch 40 , geboren am XXXX2011, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 03.04.2018, GZ.: 601251/28-2018:

A)

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Mutter und Erziehungsberechtigte des Sohnes des Beschwerdeführers beantragte am 15.03.2018 für ihren seit 01.09.2017 schulpflichtigen Sohn, der im Schuljahr 2017/18 die 1b-Klasse der Volksschule XXXX besucht, die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im Zeitraum 04.04.2018 bis 13.04.2018 und begründete dies wie folgt: "Reise nach Russland, Besuch von Familienangehörigen."1. Die Mutter und Erziehungsberechtigte des Sohnes des Beschwerdeführers beantragte am 15.03.2018 für ihren seit 01.09.2017 schulpflichtigen Sohn, der im Schuljahr 2017/18 die 1b-Klasse der Volksschule römisch 40 besucht, die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im Zeitraum 04.04.2018 bis 13.04.2018 und begründete dies wie folgt: "Reise nach Russland, Besuch von Familienangehörigen."

2. Mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.04.2018, GZ.: 601251/28-2018, wurde die Erlaubnis zum Fernbleiben des Sohnes des Beschwerdeführers vom Unterricht für den beantragten Zeitraum nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin trotz entsprechender Aufforderung keine Gründe genannt und somit nicht schlüssig dargelegt habe, weshalb die Reise und der Familienbesuch nicht auch während der unterrichtsfreien Zeit absolviert werden hätten können.

3. Am 05.04.2018 brachte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.04.2018 ein und begründete diese damit, dass es sich bei der Russlandreise um keinen herkömmlichen Familienbesuch handle, sondern dass sein Sohn vor Ort eine benötigte gesundheitliche Therapie absolviere und während dieser Zeit bei der Familie seiner Mutter wohne.

6. Mit Schreiben vom 09.04.2018 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am 13.04.2018 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, i.V.m. Artikel 131, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).

2.2. Im gegenständlichen Fall ist das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung weggefallen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.03.2007, Zl 2006/10/0234 ausführte, käme der Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu, wenn der Zeitraum, für den um Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht angesucht wurde, bereits verstrichen ist. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da die mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht nachträglich erteilt werden könnte. Eine nunmehrige Aufhebung des Bescheides würde daher nichts an dem Umstand ändern, dass einem allfälligen Fernbleiben des Sohnes des Beschwerdeführers vom Unterricht vom 04.04.2018 bis einschließlich 13.04.2018 keine Erlaubnis im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu Grunde läge.2.2. Im gegenständlichen Fall ist das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung weggefallen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.03.2007, Zl 2006/10/0234 ausführte, käme der Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu, wenn der Zeitraum, für den um Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht angesucht wurde, bereits verstrichen ist. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da die mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht nachträglich erteilt werden könnte. Eine nunmehrige Aufhebung des Bescheides würde daher nichts an dem Umstand ändern, dass einem allfälligen Fernbleiben des Sohnes des Beschwerdeführers vom Unterricht vom 04.04.2018 bis einschließlich 13.04.2018 keine Erlaubnis im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG zu Grunde läge.

2.3. Die Beschwerde war daher in Analogie zu § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.2.3. Die Beschwerde war daher in Analogie zu Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. vergleiche dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Fernbleiben vom Unterricht, Gegenstandslosigkeit, minderjähriger
Schüler, Verfahrenseinstellung, Vergangenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W203.2192384.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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