TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/26 W136 2173648-1

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Veröffentlicht am 26.04.2018
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Entscheidungsdatum

26.04.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WaffG §17
WaffG §50 Abs1 Z2
ZDG §6 Abs3 Z3

Spruch

W136 2173648-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 04.10.2017, Zl. 410961/17/ZD/1017, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 6 Abs. 3 Z 3 des Zivildienstgesetzes 1986 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 12.04.2017 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZD) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) mit 13.02.2017 fest. Für die Dauer seiner Zivildienstpflicht, höchstens jedoch für 15 Jahre, wurden ihm damit der Erwerb und der Besitz von genehmigungspflichtigen Waffen sowie das Führen von Schusswaffen untersagt (vgl. Abs. 5 leg. cit.).

2. Mit Bescheid vom selben Datum wurde der BF der Caritas der Diözese Innsbruck zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Zeitraum von 01.06.2017 bis 26.02.2018 zugewiesen.

3. Der BF leistete seinen ordentlichen Zivildienst von 01.06.2017 bis 08.10.2017 (4 Monate).

4. Im Zuge einer Kontrolle des Kraftfahrzeuges des BF durch die Polizei wurde ein Schlagring sichergestellt und der BF wegen Besitz dieser verbotenen Waffe mit rechtskräftigem Urteil vom 29.08.2017 des zuständigen Bezirksgerichts, gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz zu einer Geldstrafe verurteilt.

5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 04.10.2017 (zugestellt durch Hinterlegung am 06.10.2017) wurde die Zivildienstpflicht des BF gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 des Zivildienstgesetzes (ZDG) von der ZD per 08.10.2017 aufgehoben und erklärt, dass der BF mit Ablauf dieses Tages und mit Rechtskraft des Bescheides kein Zivildienstleistender mehr ist.

Begründet wurde der Bescheid sinngemäß, dass - aufgrund des Gerichtsurteils - erwiesen sei, dass dieser fahrlässig eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, unbefugt besessen und dafür gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz gerichtlich bestraft worden sei. Daher wäre gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 ZDG die Zivildienstpflicht aufzuheben. Weitere Erläuterungen enthält der Bescheid nicht.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 10.10.2017 (eingelangt bei der ZD per E-Mail am selben Tag) rechtzeitig Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus:

Er sei sich keiner Schuld bewusst und immer mit Begeisterung bei seiner Zivildiensttätigkeit gewese, da ihn die Hilfe und Unterstützung von Menschen interessieren würde. Er habe die Tätigkeiten in der ihm zugewiesenen Dienststelle mit Herz und ganzem Einsatz gemacht. Bezüglich seiner Verurteilung führte er aus, dass in seiner Heimatstadt im Mai 2017 in der Nacht zwei Dutzend Häuser mit Graffiti besprüht worden seien, woraufhin die Polizei sämtliche KFZ von Jugendlichen angehalten und untersucht habe. Dabei hätten die Beamten einen "abgebrochenen Schlagring" (bei ihm) gefunden, der ursprünglich eine Gürtelschnalle gewesen sei, und ihm gesagt, dass dieser eine Waffe sei. In der darauffolgenden Verhandlung habe der Richter zu ihm gesagt, er wisse, dass es solche Gegenstände legal zu kaufen gibt, diese seien aber dennoch verboten, sodass er die Strafe aussprechen müsste. Er selbst habe weder jemanden bedroht noch gerauft oder Drogen konsumiert. Sein einziger Fehler sei das Mitführen dieser abgebrochenen Gürtelschnalle (Schlagring) im KFZ gewesen.

7. Mit Schriftsatz vom 12.10.2017 legte die ZD - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die bezugnehmenden Verwaltungsakten dem BVwG vor (eingelangt am 17.10.2017).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.

Aufgrund des oa. Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, dass der BF insgesamt einen ordentlichen Zivildienst in der Dauer von 4 Monaten (§ 1 Abs. 5 Z 1 ZDG) geleistet hat. Weiters steht fest, dass er eine verbotene Waffe besessen hat und dafür verurteilt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, sind unbestritten und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des BVwG

Gemäß § 4 Abs. 4 ZDG i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnungen in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die für die Aufhebung der Zivildienstpflicht fallbezogen anwendbaren Normen des Zivildienstgesetzes (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 idgF. lauten:

§ 6 [...] (3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Zivildienstpflicht aufzuheben, wenn ein Zivildienstpflichtiger

1. wegen einer in § 5a Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, oder

2. einem Wachkörper des Bundes oder einer Gemeinde angehört, oder

3. dem Verbot, verbotene Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtige Schusswaffen zu erwerben oder zu besitzen oder Schusswaffen zu führen, zuwidergehandelt hat.

Gemäß Z 3 ist die Zivildienstpflicht nicht aufzuheben, wenn der Erwerb oder Besitz einer verbotenen Waffe, von Kriegsmaterial oder einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe den §§ 42 Abs. 2 und 4 sowie 43 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 entsprochen hat.

[...]

(5) Zeiten des geleisteten ordentlichen Zivildienstes sind in den Grundwehrdienst einzurechnen. Vom Wehrpflichtigen gemäß Abs. 4 ist jedoch mindestens ein Grundwehrdienst in der Dauer von vier Monaten zu leisten. [...]"

Die fallbezogen einschlägigen Bestimmungen des Wehrgesetzes (WG) BGBl. Nr. 1 146/2001 idgF lauten:

Dauer der Wehrpflicht

§ 10. (1) Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte für eine in der Einsatzorganisation in Betracht kommende Funktion, insbesondere auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen, endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. [...]

Grundwehrdienst

§ 20. Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. In diesen Fällen gilt eine Wehrdienstleistung von insgesamt sechs Monaten als vollständig geleisteter Grundwehrdienst.

[...]

Die fallbezogen anzuwendenden Bestimmungen des Waffengesetzes, BGBl. 12/1997 lauten:

Verbotene Waffen

§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen

1. von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;

2. von Schusswaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;

3. von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;

4. von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem ("Pumpguns");

5. von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;

6. der unter der Bezeichnung "Schlagringe", "Totschläger" und "Stahlruten" bekannten Hiebwaffen.

[...]

§ 50. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig [...]

2. verbotene Waffen oder Munition (§ 17) unbefugt besitzt;

3. Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 12 verboten ist;

[...] ist vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

[...]

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

§ 6 Abs. 3 Z 3 ZDG spricht unmissverständlich vom Zuwiderhandeln des Zivildienstpflichtigen gegen das Verbot, verbotene Waffen zu besitzen. Dass der BF gegen dieses Verbot verstoßen hat ist durch die rechtskräftige Verurteilung gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz bewiesen. Der BF hat verbotene Waffen (gemäß § 17 Waffengesetz) unbefugt besessen.

Unter der Überschrift "Verbotene Waffen" des § 17 Waffengesetz verbietet der Gesetzgeber gemäß Abs. 1 Z 6 den Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und das Führen der unter der Bezeichnung "Schlagringe", "Totschläger" und "Stahlruten" bekannten Hiebwaffen.

Unter den Begriff "verbotene Waffen" im § 6 Abs. 3 Z 3 ZDG ist zweifellos auch der beim BF gefundene Schlagring zu subsumieren. Ein individuelles Waffenverbot, gegen das verstoßen worden ist, muss nicht vorliegen.

Das Argument des BF, dass er weder jemanden bedroht noch gerauft oder Drogen konsumiert habe, bzw. dass sein einziger Fehler nur das Mitführen dieser abgebrochenen Gürtelschnalle (Schlagring) gewesen sei, geht ins Leere, weil allein durch den Besitz einer verbotenen Waffe, der durch die erfolgte Verurteilung dokumentiert ist, der Tatbestand des § 6 Abs. 3 Z 3 ZDG, wonach die Zivildienstpflicht in einem solchen Fall aufzuheben ist, erfüllt ist.

Angesichts des klaren Wortlautes § 6 Abs. 3 Z 3 ZDG besteht weder für das BVwG noch bestand für die ZD ein Interpretationsspielraum im Sinne der Argumentation des BF.

Da die Aufhebung der Zivildienstpflicht des BF durch die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht erfolgt ist, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 3 Z 3 ZDG konnte zwar nicht aufgefunden werden, die angeführten Bestimmungen des ZDG, des WG und des Waffengesetzes sind jedoch völlig eindeutig.

Schlagworte

ordentlicher Zivildienst, Strafurteil, verbotene Waffen, vorzeitige
Beendigung, Zivildiener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W136.2173648.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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