TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/17 2000/19/0009

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Veröffentlicht am 17.03.2000
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §10 Abs1 Z3;
MRK Art8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde der 1964 geborenen K G in Wien, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Oktober 1998, Zl. 123.969/2-III/11/98, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 5. Oktober 1998 wies der Bundesminister für Inneres einen als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gewerteten Antrag der Beschwerdeführerin ua. gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) ab. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, die Beschwerdeführerin habe am 23. September 1997 über das österreichische Generalkonsulat in Krakau einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Diesen habe der Landeshauptmann von Wien abgewiesen, wogegen die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung erhoben habe. Auf Grund der nunmehr geltenden Rechtslage sei der Antrag der Beschwerdeführerin als solcher auf Erteilung einer Erst-Niederlassungsbewilligung zu werten. Sie habe als Aufenthaltszweck angegeben, dass sie mit ihrem Lebensgefährten, der "amerikanischer" Staatsbürger sei, und ihrer in Wien geborenen Tochter in Österreich zusammen leben wolle. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 FrG 1997 sei die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels zu versagen, wenn der Aufenthaltstitel - außer für Saisonarbeitskräfte (§ 9), für begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 47) oder Angehörige von Österreichern (§ 49) - nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 28 und § 29) erteilt werden soll. Es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin als polnische Staatsangehörige zur sichtvermerksfreien Einreise und zu einem dreimonatigen sichtvermerksfreien Aufenthalt in Österreich zu Besuchszwecken berechtigt sei. Auf Grund der Aktenlage stehe jedoch fest, dass sie sich nach wie vor in Österreich aufhalte. Erhebungen der Berufungsbehörde hätten ergeben, dass sie seit dem 30. September 1997 an einer Adresse im 11. Wiener Gemeindebezirk aufrecht polizeilich gemeldet sei. Einen Nachweis, wonach sie seither tatsächlich nach Ablauf des erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts in Österreich das Bundesgebiet wieder verlassen würde, habe sie nicht erbringen können, vielmehr gehe aus ihren eigenen Angaben hervor, dass sie sich zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten und ihrer Tochter in Österreich aufhalte und seit ihrer Einreise nach Österreich die Absicht gehabt habe, in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen. § 10 Abs. 1 Z. 3 FrG 1997 entspreche im Wesentlichen dem Inhalt nach § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes 1992. Demnach sei die Fortsetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet im Anschluss an die sichtvermerksfreie Einreise nicht möglich. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin sei zu sagen, dass durch den Aufenthalt ihres Lebensgefährten und ihrer Tochter im Bundesgebiet nicht absprechbare private Interessen bestünden. Im Hinblick auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes 1992 erübrige sich jedoch das Eingehen auf eventuelle private und familiäre Interessen, weil das Vorliegen des § 10 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. einen zulässigen Eingriff in das durch Art. 8 MRK geschützte Grundrecht darstelle.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 15. Dezember 1999, B 2163/98-11, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie von der Beschwerdeführerin ergänzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die § 10 Abs. 1 Z. 3, § 28 Abs. 1 und 4 sowie § 112 FrG 1997 lauten:

"§ 10. (1) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn

...

3. der Aufenthaltstitel - außer für Saisonarbeitskräfte (§ 9), für begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 47) oder Angehörige von Österreichern (§ 49) - nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 28 oder § 29) erteilt werden soll;

...

§ 28. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, dass Fremde berechtigt sind, ohne Visum in das Bundesgebiet einzureisen und sich in diesem aufzuhalten.

...

(4) In Übereinkommen gemäß Abs. 1 und den Verordnungen gemäß Abs. 3 kann unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit vorgesehen werden, dass Fremden ein Aufenthaltstitel auch nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden kann.

...

§ 112. Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes sowie Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, oder gemäß der §§ 113 und 114 anhängig werden, sind nach dessen Bestimmungen - je nach dem Zweck der Reise oder des Aufenthaltes - als Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder als Verfahren zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels oder eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen. ..."

Art. 1 Abs. 1 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 33/1972 idF BGBl. III Nr. 122/1999, lautet:

"Artikel 1

(1) Die Staatsbürger eines jeden der beiden Staaten, die Inhaber eines der im Artikel 3 angeführten Reisedokumente sind, dürfen ohne Sichtvermerk des anderen Staates in dessen Hoheitsgebiet einreisen, sich dort bis zu drei Monaten aufhalten und aus ihm ausreisen."

Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass am 1. Jänner 1998, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des FrG 1997, das Verfahren zur erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung über den Antrag der Beschwerdeführerin, die auch nach ihrem eigenen Vorbringen noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügte, noch anhängig war. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, das Verfahren sei gemäß § 112 FrG 1997 nach diesem Gesetz, im vorliegenden Fall als Verfahren zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels (näherhin: einer Erstniederlassungsbewilligung) fortzuführen gewesen, kann demnach nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die maßgebliche Feststellung der belangten Behörde, sie halte sich im Anschluss an eine sichtvermerksfreie Einreise in das Bundesgebiet in diesem auf.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. Jänner 1999, Zl. 98/19/0229, mit näherer Begründung ausgeführt hat, ist für die Frage, ob der Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 3 FrG 1997 vorliegt, maßgebend, dass sich der Antragsteller im Anschluss an eine sichtvermerksfreie Einreise im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Bundesgebiet aufhält, ohne dass er zwischenzeitig eine Berechtigung zum Aufenthalt auf Grund eines gewöhnlichen Sichtvermerkes, einer Aufenthaltsbewilligung, oder aber eines Aufenthaltstitels oder eines Aufenthaltsvisums (Visum D) nach dem FrG 1997 erlangt hätte.

Da die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, sich im Anschluss an eine sichtvermerksfreie Einreise im Bundesgebiet aufzuhalten und für die Ausstellung von Berechtigungen zum Aufenthalt an sie keine Anhaltspunkte bestehen, ist der Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 3 FrG 1997 wirksam geworden. Ist wie im vorliegenden Fall ein Versagungsgrund wirksam geworden, so ist die Erteilung einer Bewilligung nach § 8 Abs. 1 FrG 1997 ausgeschlossen.

Wie die belangte Behörde zu Recht erkannte, hat bei einer auf § 10 Abs. 1 Z. 3 FrG 1997 gestützten Entscheidung eine Bedachtnahme auf die durch Art. 8 MRK geschützte Interessen nicht zu erfolgen (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1999).

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob die belangte Behörde zu Recht ihren Bescheid auch auf die §§ 10 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 FrG 1997 gestützt hat, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin auf den Versagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 3 FrG 1997 gar nicht eingeht.

Da schon der Inhalt der Beschwerde somit erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen. Eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, konnte unterbleiben.

Wien, am 17. März 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000190009.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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