TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/2 W247 2182200-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.05.2018
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Entscheidungsdatum

02.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W247 2182200-1/9E

W247 2182197-1/6E

W247 2182192-1/5E

W247 2182195-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2018, zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird nach § 28 Abs. 2A) Die Beschwerde wird nach Paragraph 28, Absatz 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr. 33/2013 idgF, gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr. 33/2013 idgF, gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2018, zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird nach § 28 Abs. 2A) Die Beschwerde wird nach Paragraph 28, Absatz 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr. 33/2013 idgF, gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr. 33/2013 idgF, gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gesetzlich vertreten durch die Eltern, diese vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2018, zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, gesetzlich vertreten durch die Eltern, diese vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird nach § 28 Abs. 2A) Die Beschwerde wird nach Paragraph 28, Absatz 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr. 33/2013 idgF, gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr. 33/2013 idgF, gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gesetzlich vertreten durch die Eltern, diese vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2018, zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, gesetzlich vertreten durch die Eltern, diese vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird nach § 28 Abs. 2A) Die Beschwerde wird nach Paragraph 28, Absatz 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr. 33/2013 idgF, gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr. 33/2013 idgF, gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin (BF2), beide sind Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer (BF3- BF4) und fungieren als deren gesetzlichen Vertreter.

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (BF1-BF3) reisten spätestens am 03.02.2015 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen die beiden Erstgenannten sogleich vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich niederschriftlich erstbefragt wurden.

Begründend wurde von erst- und zweitbeschwerdeführender Partei vorgebracht, wonach am 26.01.2015 zwei uniformierte Separatisten an der Wohnadresse der Familie erschienen seien, welche den BF1 explizit dazu aufgefordert hätten, gegen das ukrainische Militär zu kämpfen. Nachdem dieser sich geweigert habe, hätten die Männer ihn geschlagen und mit einer Pistole bedroht. Der BF1 habe sich einen Tag Bedenkzeit erbeten. Die zwei Unbekannten hätten die Inlandsreisepässe (Personalausweise) von BF1 und BF2 an sich genommen. Am nächsten Tag wären der BF1 mit seiner Familie geflüchtet und hätten sich vom 27.01.2015 bis 01.02.2015 beim Taufpaten in XXXX versteckt. Dies seien alle Fluchtgründe gewesen, BF2 und BF3 hätten keine anderen Fluchtgründe.Begründend wurde von erst- und zweitbeschwerdeführender Partei vorgebracht, wonach am 26.01.2015 zwei uniformierte Separatisten an der Wohnadresse der Familie erschienen seien, welche den BF1 explizit dazu aufgefordert hätten, gegen das ukrainische Militär zu kämpfen. Nachdem dieser sich geweigert habe, hätten die Männer ihn geschlagen und mit einer Pistole bedroht. Der BF1 habe sich einen Tag Bedenkzeit erbeten. Die zwei Unbekannten hätten die Inlandsreisepässe (Personalausweise) von BF1 und BF2 an sich genommen. Am nächsten Tag wären der BF1 mit seiner Familie geflüchtet und hätten sich vom 27.01.2015 bis 01.02.2015 beim Taufpaten in römisch 40 versteckt. Dies seien alle Fluchtgründe gewesen, BF2 und BF3 hätten keine anderen Fluchtgründe.

2. Mit Faxschreiben vom 07.04.2016 stellte der BF1 in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter und Vater einen weiteren Asylantrag für den am 14.03.2016 in XXXX nachgeborenen Sohn (vgl. Seiten 1 bis 5 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des XXXX ).2. Mit Faxschreiben vom 07.04.2016 stellte der BF1 in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter und Vater einen weiteren Asylantrag für den am 14.03.2016 in römisch 40 nachgeborenen Sohn vergleiche Seiten 1 bis 5 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des römisch 40 ).

3. Am 31.01.2017 erstattete die BF2 eine Abgängigkeitsmeldung in Hinblick auf den Verbleib ihres Gatten bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich. Demnach sei der BF1 mit €

500,00.- in ein Spielcasino gegangen und seither nicht mehr aufgetaucht. Die in einem Fast-Food-Lokal erfolglos auf ihn wartende Familie hätte schließlich den letzten Bus zu ihrer Unterkunft genommen, um zumindest noch am selben Tag nach Hause zu gelangen. Im Schnitt besuche der BF1 dreimal pro Woche das Casino um dort Roulette am Automaten zu spielen. Warum er sich bislang noch nicht gemeldet habe, beziehungsweise wo er zwischenzeitlich verblieben sei, könne sich die Zweitbeschwerdeführerin nicht erklären. Als die vor Ort erhebenden Polizeibeamten die Anzeige entgegengenommen hatten und gerade aufbrechen wollten, erschien der Vermisste an seiner Wohnadresse. Nach Wahrnehmung der anwesenden Sicherheitsorgane offenkundig alkoholisiert, zeigte er sich generell ausgesprochen wortkarg und vermochte mit den anwesenden Einsatzkräften nur unter aktiver Mitwirkung seiner Ehefrau zu kommunizieren. Auf deren Geheiß hin öffnete er schließlich seine Brieftasche und zeigte deren Inhalt, konkret circa € 1.200,00.- Bargeld. Über dessen Herkunft machte er keinerlei Angaben (vgl. Seiten 49 und 50 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des XXXX ).500,00.- in ein Spielcasino gegangen und seither nicht mehr aufgetaucht. Die in einem Fast-Food-Lokal erfolglos auf ihn wartende Familie hätte schließlich den letzten Bus zu ihrer Unterkunft genommen, um zumindest noch am selben Tag nach Hause zu gelangen. Im Schnitt besuche der BF1 dreimal pro Woche das Casino um dort Roulette am Automaten zu spielen. Warum er sich bislang noch nicht gemeldet habe, beziehungsweise wo er zwischenzeitlich verblieben sei, könne sich die Zweitbeschwerdeführerin nicht erklären. Als die vor Ort erhebenden Polizeibeamten die Anzeige entgegengenommen hatten und gerade aufbrechen wollten, erschien der Vermisste an seiner Wohnadresse. Nach Wahrnehmung der anwesenden Sicherheitsorgane offenkundig alkoholisiert, zeigte er sich generell ausgesprochen wortkarg und vermochte mit den anwesenden Einsatzkräften nur unter aktiver Mitwirkung seiner Ehefrau zu kommunizieren. Auf deren Geheiß hin öffnete er schließlich seine Brieftasche und zeigte deren Inhalt, konkret circa € 1.200,00.- Bargeld. Über dessen Herkunft machte er keinerlei Angaben vergleiche Seiten 49 und 50 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des römisch 40 ).

4. Von der belangten Behörde am 27.11.2017 zu ihren Fluchtgründen abermals getrennt voneinander niederschriftlich einvernommen, präsentierte der BF1 ein Konvolut aus diversen Unterlagen, welche

• die Geburtsurkunde des Viertantragstellers sowie

• einen entsprechenden Auszug aus dem Geburtenregister,

• diverse fremdsprachige Auszüge aus dem Internet,

• einen persönlichen Lebenslauf,

• ein AMS-Schreiben bezüglich eines Volontariats,

• eine AMS-Arbeitsbestätigung,

• einen Dienstvertrag für Landarbeiter in bäuerlichen Betrieben,

• Verdienstnachweise für April und Mai 2017,

• Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse für Asylwerber Stufen 1 bis 3 sowie A2/2,

• ein Empfehlungsschreiben einer Privatperson und schließlich

• eine Vielzahl an Photos privater Natur zum Leben seiner Familie in Österreich

umfasste.

Nach Wiederholung der bereits zuvor im Verfahren behaupteten Identitätsdaten bestätigte der Erstbeschwerdeführer seine uneingeschränkte Gesundheit, sowie die inhaltliche Richtigkeit seiner bisherigen Angaben im Verfahren. Nach Abschluss seiner Schulbildung habe er in seiner Heimat als Kfz-Schlosser gearbeitet. Frau und Kinder wären ebenfalls "alle gesund (Seite 117 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des XXXX )."Nach Wiederholung der bereits zuvor im Verfahren behaupteten Identitätsdaten bestätigte der Erstbeschwerdeführer seine uneingeschränkte Gesundheit, sowie die inhaltliche Richtigkeit seiner bisherigen Angaben im Verfahren. Nach Abschluss seiner Schulbildung habe er in seiner Heimat als Kfz-Schlosser gearbeitet. Frau und Kinder wären ebenfalls "alle gesund (Seite 117 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des römisch 40 )."

Schon zu Beginn der Ausreisevorbereitungen sei Österreich als Zielstaat definiert worden, zumal eine Großcousine der BF2 bereits hier leben würde. Finanziell unterstützt wäre die Familie seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet von selbiger Verwandten zwar nicht worden, aber hätte diese immerhin anlässlich der Geburt des BF4 gebrauchte Kleidung ihres eigenen Kindes zur Verfügung gestellt. Der BF1 selbst verfüge in Österreich über keinerlei verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte jenseits der mitgereisten Kernfamilienmitglieder. Sowohl seine Eltern als auch seine Schwester, sowie diverse Onkeln, Cousins und Cousinen würden nach wie vor in der Ukraine unter ihren ursprünglichen Wohnadressen leben. Mit nennenswerten Problemen wären sie jedoch nicht konfrontiert. Bis zur Ausreise habe sich die Familie ganz offiziell in ihrer Wohnung in XXXX aufgehalten und wäre dann auf die anlässlich der Antragstellung vor der XXXX dargelegte Weise am 03.02.2015 illegal ins Bundesgebiet gelangt.Schon zu Beginn der Ausreisevorbereitungen sei Österreich als Zielstaat definiert worden, zumal eine Großcousine der BF2 bereits hier leben würde. Finanziell unterstützt wäre die Familie seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet von selbiger Verwandten zwar nicht worden, aber hätte diese immerhin anlässlich der Geburt des BF4 gebrauchte Kleidung ihres eigenen Kindes zur Verfügung gestellt. Der BF1 selbst verfüge in Österreich über keinerlei verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte jenseits der mitgereisten Kernfamilienmitglieder. Sowohl seine Eltern als auch seine Schwester, sowie diverse Onkeln, Cousins und Cousinen würden nach wie vor in der Ukraine unter ihren ursprünglichen Wohnadressen leben. Mit nennenswerten Problemen wären sie jedoch nicht konfrontiert. Bis zur Ausreise habe sich die Familie ganz offiziell in ihrer Wohnung in römisch 40 aufgehalten und wäre dann auf die anlässlich der Antragstellung vor der römisch 40 dargelegte Weise am 03.02.2015 illegal ins Bundesgebiet gelangt.

Ausschlaggebend für den Entschluss, die Heimat dauerhaft zu verlassen, wären die Folgeereignisse rund um den politischen Umsturz in der Ukraine Ende 2013 gewesen. Der ehemalige Präsident hätte den Assoziierungsvertrag unterschreiben sollen, dies aber nicht gemacht. Daraufhin kam es zu Studentenprotesten. Anfänglich habe der BF1 die Studenten unterstützt, dann sei ihm klar geworden, dass sich die Lage zuspitzen würde. Ende Dezember 2013 wäre das Land in völligem Chaos versunken - eine Situation, die weder ihm noch einen zufällig getroffenen ehemaligen Arbeitskollegen aus der Vergangenheit behagt habe. Die beiden unterhielten sich über eine "Anti-MAIDAN Bewegung", welche nach Neujahr stattfinden werde. Der BF1 zeigte sich interessiert und beide tauschten Nummern. Am 10.01.2014 rief der Exkollege den BF1 an und informierte ihn, dass der Anti-Maidan am 14.01.2014 stattfinden werde. Man habe vereinbart, gemeinsam mit drei weiteren Freunden (namens Slava, Viktor und Sascha) des ehemaligen Arbeitskollegen, in die ukrainische Hauptstadt zu fahren. Vor Ort sei der Hauptbeschwerdeführer jedoch sehr schnell von der Vielzahl anwesender Alkoholiker und Drogensüchtiger schockiert gewesen, weshalb er bereits am vierten Tag abends heimfahren wollte. Erstmalig in Kiew befindlich, hätte er zuvor aber noch eine Stadtbesichtigung unternehmen wollen. Zu diesem Zwecke wäre er gemeinsam mit seinen vier Mitstreitern zu Fuß aufgebrochen, allerdings sei man schon nach wenigen Minuten einer Personengruppe des anti-russischen Lagers begegnet, welche ihre Einstellung durch das lautstarke Skandieren entsprechend tendenziöser Schimpfwörter öffentlichkeitswirksam kundgetan habe. Einer seiner Begleiter, welcher sich selbst als ethnischer Russe definiere, hätte sich daraufhin persönlich provoziert gefühlt und wäre sogleich in ein aggressives Wortgefecht eingetreten, welches sich sehr schnell aufgeschaukelt und letztendlich in einer Schlägerei zwischen den beiden Gruppen gegipfelt habe. Die zu diesem Zeitpunkt aus nachvollziehbaren Gründen omnipräsente Polizei sei sehr schnell auf die kämpfenden Parteien aufmerksam geworden und in weiterer Folge entschlossen eingeschritten. Nach einer Nacht am Polizeirevier, einer Befragung zum Tathergang sowie Überprüfung der angegebenen Identitäten sämtlicher Beteiligter wären am Folgetag alle wieder auf freien Fuß gesetzt worden und sei der Hauptantragsteller sodann gleich wieder nach Hause gefahren.

Mitte Oktober 2014, nachdem sich die Unruhen im Land zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen ausgewachsen hätten, habe ihn sein ehemaliger Arbeitskollege wieder fernmündlich kontaktiert und dem BF1 den Vorschlag unterbreitet, auf Seite von Donezk in den Kampf zu ziehen. Er habe Geld angeboten, wie auch die Möglichkeit, mit Frau und Kinder nach DONEZK zu übersiedeln. Die vom Anti-Maidan in Kiew bekannten gemeinsamen Freunde würden bereits seit Beginn auf Seiten der Separatisten kämpfen und hätten zum Teil schon Kommandofunktionen inne. Der BF1 habe es abgelehnt mitzukommen und auch Möglichkeit hier vorort im Hintergrund zu arbeiten.

Am 26.01.2015 schließlich sei es zu einem unerwarteten Besuch von zwei uniformierten Männern gekommen. Selbige wären an der Wohnadresse der Familie erschienen, um mit dem BF1 persönlich zu sprechen. Angeblich von Slava entsandt, habe man den BF1 von einem bewaffneten Kampfeinsatz im Lager der Rebellen von Donezk zu überzeugen versucht. Frau und Kind seien in der Zwischenzeit aus dem Zimmer geschickt worden. Nachdem die zwei Personen dem BF1 das Angebot gemacht hätten auf der Seite Donezk zu kämpfen und der BF1 wiederholt ablehnte, kam es zuerst zum Geschrei, dann sei der BF1 am Hals gepackt und mit der Faust gegen die Brust geschlagen worden. Aufgrund des Tumults wären Frau und Kind ins Zimmer gekommen und hätten von da an den weiteren Verlauf der Kontroverse persönlich mitverfolgen können. Dann habe nun einer der beiden Uniformierten eine Pistole gezogen und den BF1 bedroht. Unter diesen Gegebenheiten habe der Erstbeschwerdeführer nun nachgegeben und zugestimmt. Gegen das Versprechen nicht davonzulaufen wäre der Familie eine Frist bis zum nächsten Tag eingeräumt worden um zu packen. Die Pässe von BF1 und BF2 nahmen die Uniformierten mit. Im Falle eines Fluchtversuches würde man alle töten. Über Nacht sei man zwar noch zuhause geblieben, doch "dann fuhren wir zu den Pateneltern meiner Kinder und kehrten nicht mehr an unsere Adresse zurück (Seite 127 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des XXXX )."Am 26.01.2015 schließlich sei es zu einem unerwarteten Besuch von zwei uniformierten Männern gekommen. Selbige wären an der Wohnadresse der Familie erschienen, um mit dem BF1 persönlich zu sprechen. Angeblich von Slava entsandt, habe man den BF1 von einem bewaffneten Kampfeinsatz im Lager der Rebellen von Donezk zu überzeugen versucht. Frau und Kind seien in der Zwischenzeit aus dem Zimmer geschickt worden. Nachdem die zwei Personen dem BF1 das Angebot gemacht hätten auf der Seite Donezk zu kämpfen und der BF1 wiederholt ablehnte, kam es zuerst zum Geschrei, dann sei der BF1 am Hals gepackt und mit der Faust gegen die Brust geschlagen worden. Aufgrund des Tumults wären Frau und Kind ins Zimmer gekommen und hätten von da an den weiteren Verlauf der Kontroverse persönlich mitverfolgen können. Dann habe nun einer der beiden Uniformierten eine Pistole gezogen und den BF1 bedroht. Unter diesen Gegebenheiten habe der Erstbeschwerdeführer nun nachgegeben und zugestimmt. Gegen das Versprechen nicht davonzulaufen wäre der Familie eine Frist bis zum nächsten Tag eingeräumt worden um zu packen. Die Pässe von BF1 und BF2 nahmen die Uniformierten mit. Im Falle eines Fluchtversuches würde man alle töten. Über Nacht sei man zwar noch zuhause geblieben, doch "dann fuhren wir zu den Pateneltern meiner Kinder und kehrten nicht mehr an unsere Adresse zurück (Seite 127 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des römisch 40 )."

Nähere Angaben zu den zwei russischsprachigen Männern könne er nicht machen, außer dass jener der beiden Unbekannten, welcher ihn am Hals gepackt und auf den Brustkorb geschlagen habe, ungefähr zwei Meter groß und dunkelhaarig gewesen sein müsse. Hinsichtlich dem zweiten würde er dessen Körpergröße auf etwa 170 cm schätzen. Zudem müsse es sich nach seiner Einschätzung bei den Uniformierten um Privatpersonen und nicht um Angehörige einer regulären militärischen Einheit gehandelt haben. Weder hätte der BF1 Anzeige bei der Polizei erstattet, noch ein Krankenhaus oder einen Arzt aufgesucht, um seine Verletzung behandeln zu lassen.

Abgesehen von diesem Vorfall hätte sich auch einmal der ukrainische Sicherheitsdienst für den Hauptantragsteller interessiert. Konkret habe man ihn Ende Oktober 2014 durch SBU-Mitarbeiter von zuhause abholen lassen, um ihn in weiterer Folge gewaltsam zu seinem Verhältnis zu seinen Gesinnungsgenossen näher zu befragen. Wenngleich mehrfach mit Leberschlägen traktiert, hätte der Erstbeschwerdeführer letztlich glaubhaft den Eindruck vermitteln können, keine näheren Antworten zu den gestellten Fragen liefern zu können, zumal er in keinerlei näheren Kontakt zu seinen ehemaligen Reisebegleiten nach Kiew stehen würde. Zwar wäre er abschließend nochmals verwarnt worden, im Falle der Lüge ins Gefängnis zu kommen, aber sei danach der ukrainische Sicherheitsdienst nicht wieder in Erscheinung getreten.

Im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland befürchte der Erstrechtsmittelwerber "nichts Gutes (Seite 135 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des XXXX )." Zudem würden in der Ukraine noch immer instabile Verhältnisse vorherrschen. Im ganzen Staatsgebiet könne man Anhänger der beiden verfeindeten Lager finden, weshalb er eine innerstaatliche Fluchtalternative nie ernsthaft in Betracht gezogen habe.Im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland befürchte der Erstrechtsmittelwerber "nichts Gutes (Seite 135 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des römisch 40 )." Zudem würden in der Ukraine noch immer instabile Verhältnisse vorherrschen. Im ganzen Staatsgebiet könne man Anhänger der beiden verfeindeten Lager finden, weshalb er eine innerstaatliche Fluchtalternative nie ernsthaft in Betracht gezogen habe.

Abgesehen von den beiden unbekannten Männern hätten weder er noch seine Familie jemals wirklich ernsthafte Probleme zu gewärtigen gehabt.

Im Bundesgebiet verbringe der Hauptantragsteller seine Zeit primär mit dem Erlernen der deutschen Sprache, sowie dem Knüpfen sozialer Kontakte. Sollten in seinem Herkunftsland wieder Frieden und Stabilität herrschen, wären aus seiner Sicht die objektiven Voraussetzungen für eine Rückkehr gegeben.

Die im Anschluss noch am selben Tag ebenfalls niederschriftlich einvernommene Zweitbeschwerdeführerin bestätigte zu Beginn ihrer Befragung vor der Erstinstanz zunächst den Realitätsgehalt ihrer bislang getätigten Aussagen. Des Weiteren präsentierte auch sie ein Konvolut aus diversen Unterlagen, konkret

• einen persönlichen Lebenslauf,

• Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse für Asylwerber Stufen 1 bis 3,

• ein ÖSD - Zertifikat A2, ein ÖSD - Zertifikat B1,

• zwei Teilnahmebestätigungen zur Prüfungsvorbereitung zum Erwerb der ÖSD-Sprachzertifikate der VHS LINZ,

• ein Empfehlungsschreiben einer Privatperson,

• ein Schreiben der WKO,

• eine schriftliche Konversation mit einem namentlich genannten italienischen Restaurants hinsichtlich einer letztlich fehlgeschlagenen Bewerbung als Küchenkraft und schließlich

• diverse weitere Bewerbungsschreiben als Küchenkraft.

Den gesetzlich vertretenen Dritt- und Viertbeschwerdeführern gehe es gesundheitlich gut und würden diese, ebenso wie sie selbst, über keine individuellen Fluchtgründe verfügen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei abgesehen von ein paar stressbedingt noch in der Ukraine entstandenen und halbjährlich kontrollierten Knötchen in der Brust physisch ebenfalls vollständig gesund. Ansonsten leide sie psychisch unter temporär auftretenden Stimmungsschwankungen, welche in der Vergangenheit vermehrt zu Streit mit dem BF1 und beinahe zur Scheidung geführt hätte. Nach Konsultation eines Psychologen und darauf basierender regelmäßiger Einnahme von Schlafmitteln habe sich ihr Zustand spürbar gebessert respektive stabilisiert. Darüber hinaus gehende Behandlungsschritte wären von den behandelnden Ärzten nicht für erforderlich angesehen worden.

Beruflich habe sie nach Abschluss ihrer Schulausbildung sowohl als Kellnerin, Reinigungskraft als auch Verkäuferin gearbeitet; zuletzt im Unternehmen ihres Gatten, welcher Turngeräte für Kinder aus Metall angefertigt hätte.

Österreich sei deshalb als präferiertes Zielland auserwählt worden, "weil hier eine weitentfernte Verwandte von mir lebt, meine Cousine

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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