Entscheidungsdatum
02.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W200 2167989-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2017, Zl. 1100323702-152059713, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2017, Zl. 1100323702-152059713, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, und stellte am 26.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen er Erstbefragung gab er an, Tadschike und Sunnit zu sein. Er sei mit seinem Cousin gereist. Seine Eltern und Geschwister würden in Afghanistan leben. Er stamme aus der Provinz Faryab. Als Fluchtgrund nannte er, dass Krieg herrsche. Es gäbe die Taliban. Sie hätten sie aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten.
Im Rahmen der Einvernahme am 22.06.2017 wiederholte er, aus der Provinz Faryab zu stammen und mit seinen Eltern, vier Schwestern und drei Brüdern in einem Haus gelebt zu haben. Sie hätten eine Landwirtschaft (Schafe und Kühe, Grundstücke) betrieben und davon gelebt. Ein Cousin sei in Österreich. Der Beschwerdeführer hätte fünf Jahre die Schule besucht und im Heimatdorf auf dem Feld gearbeitet. Es sei zu Streitigkeiten und Krieg wegen eines Grundstückes gekommen. Zwei Gruppen hätten sich bekämpft. Es seien weit entfernte Familienangehörige. Der Vater des Beschwerdeführers sei ein ruhiger Mensch, jemand der nicht streiten wolle. Der örtliche Polizeichef namens XXXX hätte mit einer mächtigen Person namens XXXX um ein Grundstück gekämpft. Der Krieg hätte ca. vier Jahre gedauert. Die genannten Personen seien die Chefs von zwei Gruppierungen, die sich bekämpft hätten. Die Gruppe des Polizeichefs sei quasi die Gruppe im Dorf und die andere Gruppe sei etwas außerhalb. Im Dorf befänden sich ca. 2.000 Häuser und alle Bewohner seien es schon leid gewesen, dass der Krieg so lange gedauert hätte. Alle seien ständig von beiden Gruppen belästigt worden - vor allem von der Gruppe des Polizeichefs. Dieser sei gekommen und hätte nach Wasser und Holz gefragt und sie verprügelt. Sie hätten Brot mitgenommen und sie hätten alle diese Sachen freiwillig abgeben müssen. Sein Vater sei gegen diese Kriege gewesen - er sei neutral. Er hätte dann entschieden, dass der Beschwerdeführer als ältester Sohn in den Iran gehen solle. Der Beschwerdeführer hätte sich zwei Monate im Iran aufgehalten und im ersten Monat keine Arbeit gefunden. Ab dem zweiten Monat sei er Hilfsarbeiter am Bau gewesen. Sein Cousin sei damals noch in Afghanistan gewesen. Dieser hätte den Beschwerdeführer angerufen und gesagt, dass er vorhabe, über den Iran nach Österreich zu fliehen, und hätte ihn gefragt, ob er mitfahren möge. Sein Cousin sei sodann in den Iran gekommen, woraufhin der Beschwerdeführer zu ihm gestoßen und sie gemeinsam nach Österreich gekommen seien.Im Rahmen der Einvernahme am 22.06.2017 wiederholte er, aus der Provinz Faryab zu stammen und mit seinen Eltern, vier Schwestern und drei Brüdern in einem Haus gelebt zu haben. Sie hätten eine Landwirtschaft (Schafe und Kühe, Grundstücke) betrieben und davon gelebt. Ein Cousin sei in Österreich. Der Beschwerdeführer hätte fünf Jahre die Schule besucht und im Heimatdorf auf dem Feld gearbeitet. Es sei zu Streitigkeiten und Krieg wegen eines Grundstückes gekommen. Zwei Gruppen hätten sich bekämpft. Es seien weit entfernte Familienangehörige. Der Vater des Beschwerdeführers sei ein ruhiger Mensch, jemand der nicht streiten wolle. Der örtliche Polizeichef namens römisch 40 hätte mit einer mächtigen Person namens römisch 40 um ein Grundstück gekämpft. Der Krieg hätte ca. vier Jahre gedauert. Die genannten Personen seien die Chefs von zwei Gruppierungen, die sich bekämpft hätten. Die Gruppe des Polizeichefs sei quasi die Gruppe im Dorf und die andere Gruppe sei etwas außerhalb. Im Dorf befänden sich ca. 2.000 Häuser und alle Bewohner seien es schon leid gewesen, dass der Krieg so lange gedauert hätte. Alle seien ständig von beiden Gruppen belästigt worden - vor allem von der Gruppe des Polizeichefs. Dieser sei gekommen und hätte nach Wasser und Holz gefragt und sie verprügelt. Sie hätten Brot mitgenommen und sie hätten alle diese Sachen freiwillig abgeben müssen. Sein Vater sei gegen diese Kriege gewesen - er sei neutral. Er hätte dann entschieden, dass der Beschwerdeführer als ältester Sohn in den Iran gehen solle. Der Beschwerdeführer hätte sich zwei Monate im Iran aufgehalten und im ersten Monat keine Arbeit gefunden. Ab dem zweiten Monat sei er Hilfsarbeiter am Bau gewesen. Sein Cousin sei damals noch in Afghanistan gewesen. Dieser hätte den Beschwerdeführer angerufen und gesagt, dass er vorhabe, über den Iran nach Österreich zu fliehen, und hätte ihn gefragt, ob er mitfahren möge. Sein Cousin sei sodann in den Iran gekommen, woraufhin der Beschwerdeführer zu ihm gestoßen und sie gemeinsam nach Österreich gekommen seien.
Der Polizeikommandant hätte mit den Taliban zusammengearbeitet bzw. gemeinsame Sache gemacht. Diese hätten auch die Schule zerstört. Er hätte dort auch nicht zur Schule gehen können. Es sei nicht mehr möglich gewesen, die Arbeit auf dem Feld fortzusetzen. Es sei für ihn nicht mehr möglich gewesen, dort zu bleiben.
Das Grundstück, um welches gestritten worden sei, hätte der Polizeikommandant für sich beansprucht. Es sei nicht ein Grundstück seiner Familie gewesen. Dadurch sei es zu einem Krieg mit einer anderen Gruppe gekommen. Dieser Krieg hätte zwischen den Häusern im Dorf stattgefunden. Er hätte Angst gehabt, dort getötet zu werden. In Summe seien 20-25 Personen getötet worden.
Der Streit hätte vor ca. drei Jahren begonnen, dann hätten diese beiden Gruppen Frieden geschlossen und es sei eine Zeit lang ruhig gewesen. Vor ca. sechs Monaten sei der Waffenstillstand gebrochen worden und sie hätten weiter gekämpft.
Befragt, warum er nicht innerstaatlich geflüchtet sei, antwortete er, dass er nicht anderswo in Afghanistan leben könne, weil er weder ein Grundstück noch eine Viehherde gehabt hätte, um seine Lebenskosten abzudecken. Sie hätten auch nicht genug Geld, um in der Stadt zu wohnen.
Befragt, warum die Angehörigen noch in Afghanistan leben würden und er nicht, antwortete er, dass die Familie leider nicht die finanziellen Mittel für das Verlassen aller Familienmitglieder hätte. Der Vater hätte entschieden, dass er als ältester Sohn fliehen solle. Sein Vater hätte die Hälfte der Viehherde verkauft, um die Flucht zu finanzieren.
Im Falle einer Rückkehr würde er getötet werden. Ganz sicher werde ihm irgendetwas passieren.
Befragt, wie oft die Gruppe des Polizeichefs zu ihm nach Hause gekommen sei, antwortete er, dass dies täglich kurz vor Sonnenuntergang passiert sei - sie hätten jedes Haus aufgesucht - manchmal zu viert, manchmal zu fünft. Meistens zweimal im Monat oder einmal pro Woche sei der Polizeichef auch mit dabei gewesen. Diesen kenne er. Befragt, warum seine Familie dies nicht bei der Polizei angezeigt hätte, antwortete er, dass die Polizei nicht genug Macht hätte, gegen diese Gruppierung vorzugehen: sie würden gar nicht in das Dorfgebiet hineinkommen, weil die Gruppe des Polizeikommandanten so stark sei. Die Polizeiwache befinde sich in XXXX . Dieser Ort sei zu Fuß ca. eine Stunde entfernt. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm keine Gefahr von der Regierung, jedoch seitens der Taliban und des Polizeikommandanten. Er hätte Angst um sein Leben, deshalb sei er nach Österreich geflohen.Befragt, wie oft die Gruppe des Polizeichefs zu ihm nach Hause gekommen sei, antwortete er, dass dies täglich kurz vor Sonnenuntergang passiert sei - sie hätten jedes Haus aufgesucht - manchmal zu viert, manchmal zu fünft. Meistens zweimal im Monat oder einmal pro Woche sei der Polizeichef auch mit dabei gewesen. Diesen kenne er. Befragt, warum seine Familie dies nicht bei der Polizei angezeigt hätte, antwortete er, dass die Polizei nicht genug Macht hätte, gegen diese Gruppierung vorzugehen: sie würden gar nicht in das Dorfgebiet hineinkommen, weil die Gruppe des Polizeikommandanten so stark sei. Die Polizeiwache befinde sich in römisch 40 . Dieser Ort sei zu Fuß ca. eine Stunde entfernt. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm keine Gefahr von der Regierung, jedoch seitens der Taliban und des Polizeikommandanten. Er hätte Angst um sein Leben, deshalb sei er nach Österreich geflohen.
Im Zuge einer Stellungnahme führte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass die Existenz dieser beiden Gruppierungen im Internet bestätigt wäre (https://www.pajhwok.com/en/ XXXX ). Der minderjährige Beschwerdeführer sei aus Angst vor den beiden Gruppierungen (eine arbeite mit den Taliban zusammen) aus deren Einflussbereich geflüchtet, womit er klar und ersichtlich zum Ausdruck gebracht hätte, nicht auf der Seite der Taliban zu stehen bzw. an ihrer Seite kämpfen zu wollen. Er hätte sich somit aus deren Sicht gegen die religiösen und politischen Wertevorstellungen gestellt.Im Zuge einer Stellungnahme führte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass die Existenz dieser beiden Gruppierungen im Internet bestätigt wäre (https://www.pajhwok.com/en/ römisch 40 ). Der minderjährige Beschwerdeführer sei aus Angst vor den beiden Gruppierungen (eine arbeite mit den Taliban zusammen) aus deren Einflussbereich geflüchtet, womit er klar und ersichtlich zum Ausdruck gebracht hätte, nicht auf der Seite der Taliban zu stehen bzw. an ihrer Seite kämpfen zu wollen. Er hätte sich somit aus deren Sicht gegen die religiösen und politischen Wertevorstellungen gestellt.
Weiters brachte die Vertretung vor, dass junge Männer im wehrfähigen Alter häufiger als Kämpfer zwangsrekrutiert werden würden.
Mit Bescheid vom 07.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Es wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt.
Begründend wurde nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle das Geburtsdatum 01.01.2000, die afghanische Staatsangehörigkeit, tadschikische Volksgruppenzugehörigkeit und der sunnitische Glaube ebenso festgestellt wie, dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos sei, im Herkunftsstaat landwirtschaftlich und im Iran als Bauhilfsarbeiter tätig gewesen sei, arbeitsfähig sei und an keiner schwerwiegenden lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigungen leide.
Festgestellt werden hätte können, dass er wegen Grundstücksstreitigkeiten zweier rivalisierender Gruppen keiner konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Er sei nach Österreich gereist, um hier ein besseres Leben vorzufinden.
Beweiswürdigend wurde zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates ausgeführt, dass er Grundstücksstreitigkeiten geltend gemacht hätte, es sich jedoch nicht um Grundstücke der Familie gehandelt hätte. In diesem Zusammenhang hätte er keine individuelle Betroffenheit geschildert. Auf die dementsprechenden Fragen hätte er lediglich geantwortet, dass der Krieg im Dorf zwischen den Häusern stattgefunden hätte, er Angst gehabt hätte, getötet zu werden und 20-25 Personen während dieses Krieges ums Leben gekommen seien. Die Angaben, wonach er von den Gruppen - vor allem der Gruppe des Polizeichefs - ständig belästigt und auch verprügelt worden sei, wurden als reine Schutzbehauptung erachtet um damit einen persönlichen Bezug zu diesen angeblichen Streitigkeiten herzustellen. Er hätte sich mit diesen Angaben mangels asylrelevanter Gründe lediglich Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen versucht. Abgesehen davon sei nicht nachvollziehbar, warum die restliche Familie weiterhin in Afghanistan leben könne.
Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde gerügt, dass die belangte Behörde nicht auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers Rücksicht genommen hätte. Überdies wurde abermals auf die Existenz dieser beiden Gruppierungen verwiesen (www.pajhwok.com/en/ XXXX ).Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde gerügt, dass die belangte Behörde nicht auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers Rücksicht genommen hätte. Überdies wurde abermals auf die Existenz dieser beiden Gruppierungen verwiesen (www.pajhwok.com/en/ römisch 40 ).
Im Rahmen der am 16.04.2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholte der nunmehr volljährige Beschwerdeführer - in Anwesenheit seines Rechtsvertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari - Tadschike, Sunnit und afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Zusammengefasst gab er nunmehr an, dass er aufgrund einer ihm drohenden Zwangsrekrutierung geflohen sei und nunmehr seit einer Woche in eine katholische Kirche gehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Tadschike, Sunnit, aus Faryab stammend, reiste am 26.12.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er hat keine gesundheitlichen Einschränkungen und ging fünf Jahre lang in die Grundschule in Afghanistan. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war er minderjährig. Seine Familie besitzt ein Haus, in dem der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern, seinen vier Schwestern und drei Brüdern gelebt hat. Ebenso besitzen sie Felder in Faryab, die der Beschwerdeführer mit seinem Vater bewirtschaftet hat. Er verfügt über eine dementsprechende Berufserfahrung als Landwirt. Seine Familie lebt nach wie vor in seinem Heimatort in Faryab. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu ihnen. Der Beschwerdeführer hat sich die letzten zwei Monate vor seiner Ausreise nach Österreich im Iran aufgehalten, wo er als Hilfsarbeiter am Bau gearbeitet hat.
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung. Er ist jung, gesund, arbeitsfähig und hat Berufserfahrung durch seine Landschaftsarbeit und Hilfsarbeit. Überdies ist davon auszugehen, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützen.
Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit Dezember 2015 in Österreich auf. Im Bundesgebiet verfügt er - mit Ausnahme eines Cousins in Innsbruck - über keine Familienangehörige und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer besuchte Deutschkurse und hat die A1 sowie A2 Deutschprüfungen positiv absolviert. Er hat im Jahr 2016 gemeinnützige Arbeit in einer Gemeinde (Erhaltung eines Wanderweges) verrichtet. Er hat seit November 2016 das Projekt "Zukunft. Bildung" am BFI besucht, wo hinsichtlich seiner Lernkompetenz/Sozialkompetenz für den angestrebten Beruf (Kellner, Koch) festgehalten wurde, dass ihm das Benehmen und die Motivation fehlen. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Er besucht derzeit die Übergangsklasse eines Gymnasiums und spricht gut Deutsch.
Zu Afghanistan:
Neuste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 1 Sicherheitslage)
Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).
Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).
Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019
Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).
Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).
Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018
Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).
Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).
Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018
Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018).
Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).
Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018).
Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018
Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).
Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018).
Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018).
Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018).
Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018).
Quellen: