RS Vwgh 2014/10/21 Ro 2014/03/0076

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Veröffentlicht am 21.10.2014
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Index

L65002 Jagd Wild Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §834;
ABGB §836;
JagdG Krnt 2000 §2 Abs3;

Rechtssatz

Der Hinweis des Miteigentümers einer von § 2 Abs 3 Krnt JagdG 2000 erfassten Grundfläche, dass im Grunde der §§ 834, 836 ABGB die erstmalige Bestellung eines Verwalters (somit der Übergang von der gemeinschaftlichen Verwaltung durch die Miteigentümer zur fremden Verwaltung) bei der schlichten Miteigentümergemeinschaft durch einhelligen Beschluss der Teilhaber erfolgen müsse, erweist sich als nicht zielführend, zumal nach § 2 Abs 3 Krnt JagdG 2000 ohnehin - wie sich aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2013, 2011/03/0240 ergibt - für die Namhaftmachung eines Bevollmächtigten eine Majorisierung der Miteigentümer ausgeschlossen ist; insofern liegt keine Abweichung des Krnt JagdG 2000 von den Regelungen in §§ 834 und 836 ABGB vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030076.J04

Im RIS seit

26.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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