TE Vwgh Beschluss 2018/3/27 Ra 2018/06/0012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.03.2018
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §41;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/06/0013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision 1. des Dr. R K, 2. der I GmbH, beide in S und vertreten durch Dr. Klaus Michael Plätzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 27. Februar 2017, 405-3/102/1/8-2017, betreffend einen Bauauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 27. Februar 2017 in der Fassung des Bescheides vom 10. August 2018, mit welchen ihnen aufgetragen worden war, näher bezeichnete, abweichend von der erteilten Bewilligung durchgeführte bauliche Maßnahmen an einem näher genannten Objekt binnen 8 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides ersatzlos zu beseitigen, mit der Maßgabe einer geringfügigen Änderung des Spruches als unbegründet abgewiesen sowie ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter dem gesondert dargestellten Punkt "III Revisionspunkt" die Verletzung im Recht auf "inhaltliche Entscheidung" über die Beschwerde geltend macht wird, wobei das angefochtene Erkenntnis sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Insbesondere würden die Revisionswerber "1. in ihrem Recht auf Erteilung einer Baubewilligung (§ 9 Sbg. BauPolG), wenn das beantragte Projekt nicht mehr als bisher von der im Bebauungsplan der Grundstufe festgelegten Bebauungsgrundlage abweicht, 2. in ihrem Recht auf Änderung bzw. Anpassung des Bebauungsplanes an den tatsächlichen Istzustand iSd § 63 Abs. 2 Sbg. ROG 2009, 3. in ihrem Recht auf Bewilligung von Änderungen, durch die der Bau von den festgelegten Bebauungsgrundlagen nicht oder nicht wesentlich mehr als bisher abweicht (§ 64 Sbg. ROG 2009" verletzt.

3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 41 VwGG auf den Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte beschränkt ist (VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0017, und 24.11.2016, Ro 2014/07/0037). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/16/0043, mwN).

4 Soweit die Revisionswerber Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaupten, handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. dazu etwa VwGH 16.3.2016, Ra 2016/04/0028, mwN, sowie den bereits zitierten Beschluss Ra 2016/06/0004, mwN).

5 In ihrem Recht auf inhaltliche Entscheidung können die Revisionswerber nicht verletzt sein, weil das LVwG durch die Bestätigung des Bauauftrags eine meritorische Erledigung ihrer Beschwerde vorgenommen hat.

6 Mit ihrem weiteren Vorbringen übersehen die Revisionswerber, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis über die von ihnen geltend gemachten Rechte nicht abgesprochen wurde. Gegenstand des vorliegenden Erkenntnisses war allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Erteilung eines Bauauftrages und nicht die Erteilung einer Baubewilligung, die Änderung bzw. Anpassung eines Bebauungsplanes oder die Bewilligung von Änderungen (eines Bauvorhabens).

7 Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich die Revision bereits mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig.

8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 27. März 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060012.L00

Im RIS seit

10.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten